Pistole.
Art. 1. — Die Secundanten eines Einäugigen können die Annahme des Pistolenduelles verweigern, falls der Geforderte sich nicht eine Beleidigung zweiten oder dritten Grades zu Schulden kommen liess.
Art. 2. — Desgleichen haben die Secundanten stets ein Pistolenduell zu verweigern, bei welchem ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel vorgeschlagen wird.
Pistolenduelle mit mehr als dreimaligem Kugelwechsel oder bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit sind unzulässig, und niemanden kann die Verpflichtung zugemuthet werden, eine derartig gestellte Forderung anzunehmen.
Ein solches Duell würde zu den Ausnahmsduellen zu zählen sein.
Bei besonders erschwerenden Umständen giebt es immer unter den Pistolenduellen Arten, die eine Verschärfung einschliessen; im Uebrigen kann auch eine Verschärfung der vereinbarten Bedingungen in der Weise erfolgen, dass nach einem resultatlos gebliebenen dreimaligen Kugelwechsel zu den blanken Waffen, dem Säbel oder dem Degen gegriffen werden kann, um hierdurch eine Entscheidung herbeizuführen.
Allerdings hat dann in diesem Falle der Kampf bis zur Kampfesunfähigkeit des einen oder des anderen Gegners fortgeführt zu werden.
Art. 3. — Die Forderung auf eine nicht gesetzmässige Art des Pistolenduelles (siehe: [Ausnahmsduelle]) haben die Secundanten entschieden abzulehnen, doch muss der Geforderte ein weiters gestelltes gesetzmässiges Duell annehmen.
Art. 4. — Würde der Beleidiger die Wahl des Säbels oder des Degens, welches Recht nach den gesetzmässigen Bestimmungen dem Beleidigten zusteht, nicht annehmen wollen und seinerseits die Pistole als Duellwaffe in Vorschlag bringen, so ist von den Secundanten des Beleidigten nicht nur die Waffe, sondern auch die Anmassung des dem Beleidiger nicht zukommenden Rechtes der Waffenwahl auf das Energischeste zurückzuweisen.
Art. 5. — Falls die Beleidigung nicht nach dem dritten Grade erfolgt ist, so können die Secundanten selbst unter den gesetzmässigen Arten der Pistolenduelle jenes „auf Commando oder Signal” stets zurückweisen.