Ablehnung einer bestimmten Duellart.
Säbel oder Degen.
Art. 1. — Schwächlichen oder krüppelhaften Personen, namentlich aber jenen, die einen derartig strupirten rechten Arm oder Hand haben, dass sie hierdurch im freien Gebrauche der Waffe gehindert erscheinen, ist von Seite der Secundanten die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu verweigern.
Art. 2. — Desgleichen kann eine Verweigerung stattfinden, wenn der Geforderte die rechte Hand oder ein Bein verloren hat.
Die Giltigkeit dieser beiden Punkte hat zu entfallen, falls diese Personen sich einer Beleidigung dritten Grades zu Schulden kommen liessen.
Als Grundsatz hat stets zu gelten:
„Die Hand, die den Schlag geführt, hat auch die Waffe zu führen.”
Im Uebrigen steht in allen Fällen, wo eine Verweigerung der Annahme eines Säbel- oder Degenduelles stattgefunden hat, dem Beleidigten bei jeder Art von Beleidigung das Recht zu, unter den Pistolenduellen die Duellart und die Distanz zu wählen.
Wenn man auch durch das Gebot der Humanität die Kränklichkeit oder Krüppelhaftigkeit jener Person, die uns beleidigt hat, berücksichtigt, und diesem Umstande auch in mancher Beziehung Rechnung zu tragen haben wird, so wird man doch begreiflich finden, dass es unmöglich wird, Beleidigungen seitens derselben ungestraft hinnehmen zu müssen, einzig und allein mit der Motivirung, dass ihr Gebrechen sie hindert, Satisfaction zu geben.
Das Princip, der Kranke kann — wenn er sich nicht eine Beleidigung dritten Grades zu Schulden kommen liess — stets jene Waffe zurückweisen, welche er wegen seines Gebrechens nicht handhaben oder nur mit grossem Nachtheile führen könnte, ist mehr als gerecht.
Art. 3. — Beabsichtigt einer der beiden Combattanten die Waffe mit der linken Hand zu führen, so ist dies entschieden abzulehnen, falls der Gegner ein Rechtsfechter ist.
Sollte der Gegner oder dessen Secundanten auf diesem Standpunkte beharren, so ist das Festhalten an dieser Bedingung mit einer Duellverweigerung gleichlautend und der Thatbestand zu Protokoll zu bringen. (Siehe: [Secundanten und ihre Pflichten], [Art. 22].)
Art. 4. — Eine Forderung auf Degen, als auf eine in Oesterreich-Ungarn und Deutschland nicht landesübliche Waffe, braucht niemand anzunehmen.
Hingegen müssen sich die in diesen Ländern aufhaltenden Fremden den Gewohnheiten und Gesetzen des Landes fügen und eine Forderung auf Säbel unbedingt annehmen.
Selbst wenn den Fremden die Rechte eines Beleidigten jeden Grades zufallen würden, können sie nicht auf eine Waffe Anspruch erheben, deren Führung nach den in Oesterreich-Ungarn oder Deutschland gebräuchlichen Duellgesetzen nicht als „legal” anerkannt wird.
Den Fremden steht noch immer die Pistole zur Verfügung.
Ebenso wird man sich den Gesetzen des Landes zu fügen haben, in dem man seinen Aufenthalt — wenn auch vorübergehend — genommen hat. In diesem Falle ist der Degen, sofern dieser von Seite des Gegners gewählt und als landesübliche Waffe constatirt wurde, bedingungslos anzunehmen. (Siehe: [Duellarten].)
Art. 5. — Ereignet sich der Fall, dass eine Beleidigung — durch Journale schriftlich u. s. w. — zwischen zwei Personen stattgefunden hat, die verschiedenen Nationen angehören, die aber im Momente der Beleidigung ihr Vaterland nicht verlassen haben, so kann nach dem Rechte: „Dem Beleidigten steht die Wahl der Waffen zu” der Beleidigte seine landesübliche Waffe wählen, selbst wenn diese nach den Duellgesetzen seines Gegners in dessen Vaterland nicht als „legale” Waffe angesehen wird.
Beispielsweise können daher die Angehörigen von Oesterreich-Ungarn oder Deutschland, sofern ihnen das Recht des Beleidigten zusteht, den „Säbel”, entgegengesetzt die Franzosen oder Italiener den „Degen” wählen, welche Waffen von Seite ihrer Gegner nicht abgelehnt werden können, gleichgiltig, ob nach den vereinbarten Bedingungen die bewaffnete Bewegung der beiden Combattanten — das Duell — in diesem oder jenem Lande, oder auf neutralem Boden stattfindet.
Ueber Annahme oder Abweisung des Säbels als Duellwaffe in Frankreich siehe: [II. Theil, „Duellarten”].