Ehrenrath.
Im vorhergehenden Artikel haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die Einberufung eines Ehrenrathes zur Nothwendigkeit wird, im Falle die Satisfactionsfähigkeit einer der beiden Parteien zweifelhaft erscheint.
Es können aber weiters Fälle vorkommen, dass eine der Parteien den unerschütterlichen Willen kund giebt, an ihren Forderungen festzuhalten, und eine Obstruction hervorzurufen, um die Lösung der Angelegenheit zu hindern, oder in ihrem Sinne zur Austragung zu bringen.
Es giebt nur eine Art, der Verlegenheit ein Ende zu bereiten, nämlich jenen Weg einzuschlagen, den man stets einschlägt, wenn sich irgend ein Streit zwischen zwei Personen entspinnt, d. h. sich an eine Autorität zu wenden, die über die Streitfrage ein Urtheil abgiebt.
Handelt es sich um eine Ehrenangelegenheit, so ist diese Autorität der „Ehrenrath”.
Wir sind der Ansicht, welcher sich auch Croabbon anschliesst, dass in diesen Fällen die Gegenpartei verpflichtet ist, ihre Zustimmung zur Einberufung des Schiedsgerichtes — des Ehrenrathes — zu geben. Im Falle der Ablehnung hätte diese Partei alle Verantwortung, sowie alle die daraus sich ergebenden Consequenzen zu tragen, da dieser Vorgang als ein Rückzug — als Duellverweigerung — anzusehen wäre.
„Wenn es keine Mittel gebe, die widerspenstige Partei zur Anerkennung einer schiedsrichterlichen Intervention zu zwingen, so ist es klar” — sagt Croabbon — „dass die Dinge ebenso stehen würden, als ob ein Vorschlag, die Angelegenheit einem Schiedsgerichte zu unterbreiten, gar nicht gemacht worden wäre.”
„Unter solchen Verhältnissen müssten wohl die Zeugen die Verhandlungen abbrechen, davon ihrem Clienten in einem motivirten Protokolle Kenntnis geben, und zeigen, dass die Verantwortung für die anormale Lösung der Angelegenheit der Gegenpartei zufalle.”
Denkt man sich in die Lage dieser Zeugen, so wäre in der That dieses Vorgehen das einzig logische.
Factisch aber wäre damit gar kein Resultat erzielt worden, wenn der widerspenstigen Partei nicht nach den Ehrengesetzen die volle Verantwortung für ihren Vorgang zur Last gelegt werden könnte.
Im entgegengesetzten Falle müsste jene Partei, deren Zeugen die Einberufung des Schiedsgerichtes in Vorschlag gebracht haben, um den Schein, sich nicht schlagen zu wollen, nicht auf sich zu laden, andere Zeugen wählen.
Diese, überzeugt dass es vergebliche Mühe wäre, das zu verlangen, was ihre Vorgänger nicht erreichen konnten, würden endlich höchst wahrscheinlich ihre Zustimmung zum Duelle ertheilen, wenn ihnen dieses ebenso unmotivirt erschiene, wie ihren Vorgängern.
Art. 1. — Der Ehrenrath — hier nicht zu verwechseln mit dem Militärehrenrathe — hat aus einer von beiden Seiten in gleicher Anzahl gewählter Mitglieder, deren Ehre ausser allen Zweifel gesetzt ist, zu bestehen, die sich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen.
Art. 2. — Jeder Partei steht das Recht zu, die Einberufung eines Ehrenrathes in Vorschlag zu bringen.
Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.
Art. 3. — Das Urtheil erfolgt mit Stimmenmehrheit, dessen bedingungslose Annahme von beiden Parteien vorher schriftlich erklärt werden muss.
Art. 4. — Der Ehrenrath hat über seinen Beschluss ein Protokoll zu verfassen und je eine Abschrift den beiden Gegnern zu übermitteln.
Art. 5. — Die Mitglieder des Ehrenrathes haben sich mit ihrem Ehrenworte zu verpflichten, über den zur Verhandlung gelangenden Gegenstand, sowie über den Lauf der Verhandlung selbst vollkommenes Stillschweigen zu bewahren.