An- oder Aberkennung der Satisfactionsfähigkeit durch einen Ehrenrath.

Hat man die Verpflichtung, sich mit dem ersten besten oder mit einem Unbekannten zu schlagen?

Diese Frage ist nicht eine der seltensten, die aufgeworfen wird.

Gewiss nicht! Man kann sich auf das Terrain nur mit einem Ehrenmanne begeben.

Man steht vollkommen im Rechte und es ist Pflicht der Secundanten, sich über den Grad der Ehrenhaftigkeit, sowie der socialen Stellung der Gegenpartei zu erkundigen.

In erster Richtung wird als das beste Kennzeichen für die Ehrenhaftigkeit des Gegners die von ihm getroffene Wahl seiner Secundanten, deren ehrenhafter Charakter ausser allen Zweifel ist, die aber auch gleichzeitig für ihren Clienten gutstehen, zu gelten haben.

Sind jedoch die Gegensecundanten gleichfalls unbekannt, nehmen diese auch keine bestimmte sociale Stellung ein, so sind die oben gestellten Vorsichtsmassregeln zu ergreifen.

Diese Untersuchung wird aber noch unerlässlicher, wenn der Gegner ein Fremder oder ein Ausländer ist.

Die Aufforderung, sich zu legitimiren, wird in diesem Falle kein Ehrenmann zurückweisen können, weil er im ähnlichen Falle im Rechte wäre, in gleicher Weise vorzugehen.

Eine Verweigerung dieser Legitimation käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 1. — Nur auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Erhebungen steht den Secundanten oder dem Ehrenrathe das Recht zu, die in Zweifel gezogene Satisfactionsfähigkeit eines oder des anderen Gegners an- oder abzuerkennen.

Art. 2. — Keinem der beiden Combattanten steht das Recht zu, ihrem Gegner die Satisfactionsfähigkeit im Vorhinein abzusprechen und eine Austragung der Angelegenheit abzulehnen, selbst wenn er die volle Ueberzeugung hätte, dass sein Gegner satisfactionsunfähig wäre, da die Constatirung dieser Thatsache, zur Wahrung der Standesehre, dem Ausspruche der Secundanten oder des Ehrenrathes überlassen bleiben muss.

Art. 3. — Wird von Seite des Geforderten unter Anführung von Thatsachen die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden in Abrede gestellt, so kann dieser die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Art. 4. — Ist jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden zweifelhaft, so kann diese Frage von Seite des Geforderten einem Ehrenrathe zur Entscheidung vorgelegt werden.

Bei Besprechung der [Forderung] ([Art. 23]) haben wir bereits erwähnt, dass Officiere des nicht activen Standes in allen Fällen, wo es sich um die Satisfactionsfähigkeit ihres Gegners handelt, sich an das Officierscorps ihres Truppenkörpers oder an jenes des zuständigen Ergänzungsbezirkscommando zu wenden hätten.

Art. 5. — Wird die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten unter Anführung von Thatsachen in Abrede gestellt, aus diesem Grunde von Seite des Fordernden die Forderung zurückgezogen, so kann der Geforderte die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Art. 6. — Erscheint jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten zweifelhaft, dann empfiehlt es sich, dass der Fordernde, beziehungsweise dessen Secundanten die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Es steht demnach beiden Parteien das Recht zu, falls die Satisfactionsfähigkeit ihrer Gegner in Abrede gestellt wird oder zweifelhaft erscheint, oder aber ihre Ehrenhaftigkeit selbst in Zweifel gezogen wird, zur vollkommenen Klarlegung der Angelegenheit die Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.

Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.

Art. 7. — In allen Fällen, in denen man der Ansicht ist, dass die Art der Beleidigung oder die Ursache der Forderung den Gegenstand einer ehrenräthlichen Untersuchung bilden kann, haben die Secundanten die Verpflichtung, die Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.

Art. 8. — Eine ohne jeden Grund erfolgte Forderung soll der Gegenstand einer ehrenräthlichen Erhebung sein. (Siehe: [Grundlose Herausforderung].)

Art. 9. — In jedem Falle, wo die Ehrenhaftigkeit eines der beiden Combattanten in Frage gestellt und nicht genügend aufgeklärt erscheint, ist es Pflicht der beiderseitigen Secundanten, die Annahme dieses Ehrenamtes zu verweigern, beziehungsweise dasselbe niederzulegen.