Ablehnung des Duelles.

Wenn es auch zur Pflicht eines jeden Ehrenmannes gemacht wird, für eine Beleidigung Genugthuung zu geben oder zu verlangen, so können doch Umstände eintreten, unter welchen entweder eine gänzliche Ablehnung des Duelles oder die einer bestimmten Duellart erfolgen kann.

Gänzliche Ablehnung.

Art. 1. — Erfolgt eine Forderung gleichzeitig von mehreren Personen oder im Namen mehrerer, d. h. verlangt jede einzelne Person Genugthuung, so ist diese collectiv erfolgte Forderung abzulehnen, da nur einer einzigen durch das Los zu bestimmenden Person das Recht zusteht, Genugthuung zu verlangen. (Siehe: [Die Forderung].)

Art. 2. — Ist eine Forderung nicht angenommen worden, und würde der Geforderte erst später (nach der gesetzmässigen Frist von vierundzwanzig Stunden) dieselbe annehmen und Genugthuung geben wollen, so soll diese von Seite des Fordernden entschieden verweigert werden.

Art. 3. — Hat, dem vorhergehenden Artikel entgegengesetzt, der Beleidigte in der durch die Duellgesetze festgestellten Frist von vierundzwanzig Stunden nicht Genugthuung verlangt und sich hierzu erst später durch die etwa eingetretenen Consequenzen veranlasst gesehen, so ist eine derart verspätete Forderung mit aller Entschiedenheit abzulehnen.

Art. 4. — Desgleichen ist bei einer indirect erfolgten Beleidigung die Forderung abzulehnen, wenn der Beleidigte nach erlangter Kenntnis der Sachlage in der gesetzmässigen Frist von vierundzwanzig Stunden nicht Genugthuung verlangt hat.

Art. 5. — Wird auf eine Forderung in der gesetzmässigen Frist von vierundzwanzig Stunden entweder keine oder eine bindende Antwort nicht ertheilt, so ist die Forderung als abgelehnt zu betrachten und jede spätere Annahme derselben zurückzuweisen.

Art. 6. — In einer und derselben Angelegenheit kann nur einmal Genugthuung gegeben werden; eine zweite Forderung in derselben Angelegenheit ist mit aller Entschiedenheit abzulehnen.

Art. 7. — Erfolgt die Forderung seitens einer Person, von der es notorisch bekannt ist, dass sie die Gesetze und Bedingungen des Duelles verletzt hat, so kann die Genugthuung verweigert werden.

Art. 8. — Selbst gegebenenfalls, dass durch die Uebertretung der Duellgesetze und Bedingungen eine Verletzung des Gegners nicht stattgefunden hat, ist die Weigerung der Annahme des Duelles aufrecht zu erhalten.

Art. 9. — Desgleichen ist die Forderung zurückzuweisen, wenn der Fordernde durch Annahme oder durch Vorschlag eines amerikanischen Duelles, oder selbst durch Ueberbringung dieser Forderung als ehrlos erklärt wurde.

Art. 10. — Ist es bekannt, dass der die Forderung Stellende als Secundant die Verletzung der Gesetze und Bedingungen bei einem Duelle wissentlich gut geheissen oder als Mitschuldiger daran theilgenommen hat, so kann gleichfalls die Forderung abgelehnt werden.

Art. 11. — Die Forderung von Personen, von welchen es erwiesen ist, dass sie die Austragung einer früheren Ehrenangelegenheit entweder gar nicht motivirt, oder als gesetzlich unmotivirt abgelehnt, oder aber für eine früher erfolgte Beleidigung keine Genugthuung verlangt haben, ist unter allen Umständen zurückzuweisen.

Art. 12. — Desgleichen ist eine Forderung vorläufig abzulehnen, wenn noch eine andere Ehrenangelegenheit des Fordernden den Gegenstand einer ehrenräthlichen Untersuchung bildet.

In diesem Falle ist vorher der Ausspruch des Ehrenrathes abzuwarten.

Art. 13. — Es ist wohl selbstverständlich und benöthigt keiner weiteren Erklärung, dass man die Forderung eines Gegners, insolange er keine Secundanten finden kann, trotzdem er in der Gesellschaft bekannt ist, abweist.

Art. 14. — Die Forderung von Personen, von denen es notorisch bekannt ist, dass sie sich mit der Ehre unvereinbarer Handlungen schuldig gemacht haben, gleichgiltig ob sie gerichtlich belangt worden sind oder nicht, ist zurückzuweisen.

Art. 15. — Desgleichen kann die Forderung einer Person, die vermöge ihrer socialen Stellung als nicht satisfactionsfähig betrachtet wird, abgelehnt werden.

Art. 16. — Liegen bereits Protokolle oder gar ein Ausspruch eines Ehrenrathes vor, nach welchem einem der beiden Gegner die Satisfactionsfähigkeit abgesprochen wurde, so entfällt selbstverständlich die Austragung der schwebenden Ehrenangelegenheit auf ritterliche Weise.

Die Secundanten haben ein diesbezügliches Protokoll zu verfassen.

Art. 17. — Wer sich eines Ehrenwortbruches schuldig gemacht hat, gilt als satisfactionsunfähig, und kann nicht den Anspruch auf eine Genugthuung erheben.

Art. 18. — Ein Schuldner hat das Recht verloren, seinen Gläubiger zu fordern. Die Genugthuung kann seitens des Gläubigers abgelehnt werden.

Eine Forderung oder der Zweikampf darf erst nach völlig erfolgter Begleichung der Schuld stattfinden.

Die Forderung des Schuldners seitens des Gläubigers ist hingegen zulässig.

Art. 19. — Sollte der Beleidigte gegen den Beleidiger klagbar bei Gericht aufgetreten sein, so verliert er das Recht, Genugthuung zu verlangen.

Er ist in diesem Falle der Gnade des Gegners anheimgestellt dem es freisteht, das Duell anzunehmen oder zurückzuweisen, da er vollkommen im Rechte ist, für eine Beleidigung, die vor dem Gerichtshofe zur Austragung kommt, die Genugthuung abzulehnen.

Aber selbst wenn die Klage zurückgezogen wird und die Wirkung derselben hierdurch annullirt erscheint, so ist der Gegner berechtigt, mit einem „Zu spät!” zu antworten.

Art. 20. — Wenn es erwiesen ist, dass der Beleidigte in einem ähnlichen Falle bei Gericht klagbar aufgetreten ist, so verliert er gleichfalls das Recht, Genugthuung zu verlangen.

Art. 21. — Desgleichen kann jenem die Genugthuung entschieden verweigert werden, von dem es erwiesen ist, dass er bei einer Ehrenangelegenheit als Geforderter die Gerichte in Anspruch genommen hat.

Die in diesem und den vorhergehenden zwei Artikeln enthaltenen Verfügungen werden gewiss von jedermann gebilligt und nicht als viel zu strenge betrachtet werden können.

Es erscheint durchaus nicht zulässig, dass eine Person, die durch Verletzung dieses Ehrenpunktes als ehrlos betrachtet wird, später das Recht, Genugthuung zu verlangen für sich beanspruchen möchte.

Art. 22. — Eine Forderung, die aus überaus grosser Empfindlichkeit oder aus dienstlichen Verhältnissen erfolgt wäre und einem Ehrenrathe zur Beurtheilung vorgelegt wurde, kann abgelehnt werden, wenn dieser keine genügenden Motive anerkannt hat.

Art. 23. — Diese Ablehnung hat besonders dann Geltung, wenn die Forderung mit erschwerenden Bedingungen erfolgte, die mit der Beleidigung nicht in Einklang zu bringen wären, der Fordernde überdies von denselben nicht absteht, oder endlich wenn der Beleidiger sich das ihm nicht zukommende Recht der Waffenwahl anmassen würde.

Art. 24. — Erfolgt die Forderung für eine den gesetzmässigen Bestimmungen nicht gebräuchliche Duellart (siehe: [Ausnahmsduelle]), so kann, falls der Beleidigte von dem in Vorschlag gebrachten Ausnahmsduell nicht absteht, die Forderung gänzlich abgelehnt werden.

Art. 25. — Würde ein Freund, Sohn oder Bruder oder irgend ein Verwandter eines im gesetzmässigen Duelle Besiegten den Sieger fordern wollen, so ist diese Forderung zurückzuweisen.

Man würde die Pflichten der Freundschaft oder Verwandtschaft schlecht auffassen, wenn man den Sieger, der nur sein Leben ehrenvoll vertheidigte, zum Zwecke der Rache neuerdings zum Kampfe zwingen wollte.

Diese nur zu gerechtfertigte Vorschrift kann langer Commentare vollkommen entbehren, sie spricht für sich selbst.

Gewiss kann jenem, der aus Anlass eines schlecht verlaufenen Sieges dem Sieger einen neuen Kampf vorschlägt, Ehrgefühl nicht abgesprochen werden, doch kann dieser Vorgang weder gebilligt noch gestattet werden, da sich hierdurch ähnliche Repressalien ins Unendliche ziehen würden. Hiesse es nicht, die Blutrache aufs neue beleben?

Im Uebrigen würde es den Sieger in eine absolut ungleiche Lage bringen, wenn er gezwungen wäre, aus Anlass eines einzigen Streites oder Missverständnisses eine ganze Reihe von Angriffen auszutragen.

Art. 26. — Die Forderung eines Minderjährigen ist abzulehnen, aber auch diesem steht das Recht zu, eine Forderung abzuweisen. Ausgenommen sind jene mit akademischer Laufbahn.

Art. 27. — Personen, die das sechzigste Lebensjahr überschritten haben, steht das Recht zu, die Forderung zurückzuweisen, sobald die Beleidigung nicht nach dem dritten Grade erfolgt ist. (Siehe: [Pflichten der Secundanten], [Art. 21].)

Art. 28. — Forderungen zwischen Vater und Sohn oder zwischen Brüdern sind weder zulässig, noch können dieselben angenommen werden.