Beilegung des Duelles.

Art. 1. — Die Secundanten haben nach eingeholter Information und genügender Berathung über die Art und Motive der stattgefundenen Beleidigung vor allem zu berathen, ob der Kampf überhaupt nothwendig sei, oder ob die Angelegenheit nicht auf friedlichem Wege beigelegt werden könnte.

Es ist Pflicht der Secundanten, alles aufzubieten, um die Angelegenheit auf friedlichem Wege beizulegen, sobald dies für beide Theile in ehrenvoller Weise erfolgen kann.

Art. 2. — Wenn im Allgemeinen jeder Ehrenmann verpflichtet ist alles zu vertreten, was er gethan oder gesprochen hat, so kann ein Widerruf der stattgefundenen Beleidigung oder die Erklärung, dass man dem Gegner im Momente der Erregung Unrecht gethan hat, nie die Ehre angreifen.

Man ist durchaus nicht entehrt, wenn man sein Unrecht einsieht, noch weniger, wenn dasselbe auf Missverständnissen beruht, doch soll eine derartige Erklärung nie auf dem Kampfplatze stattfinden; die Verhandlungen hierüber haben früher zu erfolgen.

Der Standpunkt, selbst die in der Aufregung gesprochenen Worte unter allen Umständen aufrecht erhalten zu wollen, ist ein durchaus falscher.

Art. 3. — Eine Entschuldigung hat nur dann Giltigkeit, wenn diese von dem Beleidiger vor den beiderseitigen Secundanten stattfindet.

Der Beleidigte braucht hierbei nicht gegenwärtig zu sein.

Soll jedoch in Folge vorhergegangener Unterredungen ein Zusammentreffen der beiden Gegner behufs einer Versöhnung stattfinden, so hat diese Begegnung an einem dritten Orte unter Beisein sämmtlicher Secundanten zu erfolgen.

Art. 4. — Ist von Seite des Beleidigers in Gegenwart der beiderseitigen Secundanten eine mündliche Entschuldigung über das zugefügte Unrecht erfolgt, so ist, falls die Secundanten diese Entschuldigung für vollkommen genügend erachten, hiermit die Genugthuung gegeben.

Ist die Beleidigung schriftlich erfolgt, so muss auch die Entschuldigung schriftlich abgegeben werden, überhaupt hat sie in jener Form gehalten zu sein, in der die Beleidigung erfolgte.

In beiden Fällen ist über die Art der gegebenen Entschuldigung, sowie der Annahme derselben von Seite der Secundanten beider Gegner ein Protokoll aufzunehmen, in zwei Parien auszustellen und den Gegnern zu übergeben.

Art. 5. — Sollte die gegebene mündliche oder schriftliche Genugthuung von Seite des Beleidigten nicht angenommen werden, so hat dieser das ihm zukommende Recht der Waffenwahl, selbst wenn er von Seite des Gegners beschimpft worden wäre, verloren; um dieses Recht muss hierauf gelost werden.

Der Beleidiger hat bei Ablehnung der Entschuldigung unter allen Umständen Genugthuung zu geben.

Art. 6. — Nach einer erfolgten Beschimpfung kann nur dann eine Ehrenerklärung angenommen werden, wenn die Secundanten die Beleidigung durch die abgegebene Entschuldigung für aufgehoben erachten, gleichzeitig aber dem Protokolle die Erklärung beifügen, dass sie in ähnlichen Fällen die abgegebene Entschuldigung gleichfalls als Genugthuung angenommen hätten.

Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass bei dieser Art von schwerer Beleidigung in den seltensten Fällen eine Entschuldigung angenommen werden dürfte.

Art. 7. — Für eine Beleidigung durch erfolgten Schlag giebt es keine Entschuldigung, hier kann die Genugthuung einzig und allein nur durch die Waffen erfolgen.

Art. 8. — Sollte am Kampfplatze selbst einer der Combattanten seinem Gegner aus freiem Antriebe Entschuldigungen abgeben, und diese von den Secundanten der Gegenpartei als genügend betrachtet werden, so kann ein Vorwurf, wenn ein solcher erhoben wird, nur jenen treffen, der die Entschuldigungen hervorgebracht.

Art. 9. — Werden am Kampfplatze von Seite der Secundanten im Namen ihres vertretenden Clienten erklärende Entschuldigungen abgegeben, so fällt die ganze Verantwortung, falls ein Vorwurf erhoben werden sollte, auf die Secundanten, die jene Erklärung abgegeben, nachdem sich die Streitenden den Secundanten, die sich für deren Ehre verantwortlich gemacht haben, ihrer Gutachtung und ihrer Handlungsweise zu unterwerfen haben.

Art. 10. — Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass eine Angelegenheit, die über Beschluss eines Ehrenrathes oder einer sonst massgebenden Gesellschaft nur auf ritterliche Art ausgetragen werden soll, nicht beigelegt werden kann.