Secundanten und ihre Pflichten.

Es sind nicht die Kugeln und die Degenspitzen,
welche tödten, sondern die Secundanten.

Alphonse Karr.

In die Nothwendigkeit versetzt, sich Secundanten wählen zu müssen, sehe man auf Muth, mehr aber noch auf Erfahrung, meist aber auf Unbescholtenheit.

Nur Personen, die als vollkommen ehrenhaft in der Gesellschaft dastehen, können als Secundanten gewählt werden.

Da nach stattgefundener Beleidigung oder bereits erfolgter Forderung jeder Verkehr zwischen den beiden Gegnern ausgeschlossen erscheint, so ist die richtige Wahl der Secundanten, welche die weiteren Verhandlungen einzig und allein durchzuführen haben, von besonderer Wichtigkeit.

In diese setzt man sein ganzes Vertrauen; das Schicksal der eigenen Ehre und das Leben werden in ihre Hände gelegt.

So manche Affaire, die in beklagenswerther Art geendet, würde gar nicht stattgefunden haben oder wäre ehrenhaft ohne nachtheilige Folgen ausgetragen worden, wenn man erfahrene Männer zu Secundanten gewählt hätte, die ihren Pflichten vollkommen gewachsen und ihren Platz in jeder Beziehung auszufüllen im Stande gewesen wären.

Nur ruhige, besonnene Männer, die mit den Duellgesetzen vollkommen vertraut sind, sollen als Secundanten gewählt werden; diese haben die Ehre ihres Mandatars, wie ihre eigene, zu wahren und zu vertreten.

Sie werden von Chatauvillard, nicht mit Unrecht, mit einem Beichtvater verglichen.

Der Streitende mag zu ihnen sagen: „Suchen Sie nicht diese Sache beizulegen, ich habe geheime Gründe, mich zu schlagen,” er kann aber auch andererseits die Bemerkung fallen lassen: „Suchen Sie womöglich die Sache beizulegen, es genügt mir, meine Ehre gerettet zu sehen.”

Lassen sich die Ansichten der Streitenden mit dem Ehrgefühle der Secundanten nicht vertragen, dann können diese, im Falle sie dieselben resultatlos bekämpft haben, jederzeit ihr Amt niederlegen, ohne jedoch die geheimen Schwächen ihrer gewesenen Clienten, welche in sie ihr volles Vertrauen gesetzt haben, in irgend einer Weise preiszugeben.

Aber auch den beiden Gegnern steht das Recht zu, sich jederzeit bei ihren Secundanten bedanken zu können, wenn sie wahrzunehmen glauben, nicht recht vertreten zu sein. Auch in diesem Falle ist es Pflicht der gewesenen Secundanten, vollkommenes Schweigen zu beobachten.

Ein idealer Secundant muss eine Gesammtheit ungewöhnlicher Eigenschaften besitzen.

Er soll weder zu jung, noch zu alt sein; im ersten Falle mangelt ihm Erfahrung und Autorität, im zweiten Falle Energie.

Secundanten sollen in der Waffenführung vertraut sein; bei einem Säbel- oder Degenduelle wird ein guter Fechter stets vorzuziehen sein.

Versöhnlichkeit, aber auch Charakterstärke sind nothwendige Eigenschaften.

Diese entgegengesetzten Eigenschaften sind weniger absurd als man vielleicht anzunehmen geneigt wäre.

Die Versöhnlichkeit ist für jeden Bevollmächtigten unerlässlich, sie soll sich in den Verhandlungen der Affaire geltend machen. Der friedliche oder der blutige Ausgang hängt grösstentheils hiervon ab.

Die Secundanten sollen sich stets vor Augen halten, dass sie die Mandate nicht einzig und allein zu dem Zwecke erhalten haben, um nur den Kampf in Scene zu setzen.

Sie sollen stets bestrebt sein, die Angelegenheit nach Möglichkeit auf gütlichem Wege zu ordnen, aber hierbei nie das Ehrgefühl ausser Acht lassen, und nur das thun, was ihnen ihr Herz einflösst, und was sie in ähnlichem Falle wünschen würden, dass für sie gethan werden würde.

Die Intervention der Secundanten muss mit aller Entschiedenheit, aber mit Takt und Mass und mit der grössten Unparteilichkeit erfolgen.

Irgend einem oder dem anderen Gegner den geringsten Vorzug erweisen, würde die Unzukömmlichkeiten, denen man auszuweichen trachtet, nur hervorrufen. Sie sollen sich aber auch stets der Mission, die sie zu erfüllen haben, bewusst sein und wohl überlegen, dass ein einziges unbedachtes Wort, die geringste Unvorsichtigkeit, selbst der anscheinlich unbedeutendste Fehler eines Secundanten zum Nachtheile dessen gereichen kann, der in sie sein ganzes Vertrauen gesetzt und ihnen sein Leben anvertraut hat.

Die Secundanten haben stets eingedenk zu sein, dass ihre Mission nicht einzig und allein darin besteht, über den Fall zu richten, sie sollen vielmehr als Stütze jenes auftreten, der sie zu seinem Vertreter erwählt; sie haben dessen Ehre wie ihre eigene zu wahren und mit aller gebotenen Energie bestrebt zu sein, dass bei steter Voraussetzung der grössten Unparteilichkeit ihnen keine Gelegenheit entgeht, welche ihren Clienten Vortheile bringen könnte.

Zwei Hauptgründe sind es meist, welche es bewerkstelligen, dass die Gegner häufig schlechte oder wenig geeignete Secundanten wählen. Es sind dies die Unwissenheit und Sorglosigkeit mit der die Wahl getroffen wird, und auch — die Seltenheit eines guten Secundanten.

Wir glauben genug gesagt zu haben, von welch gewaltigem Einflüsse die Ansicht und das Verhalten des Secundanten für den Ausgang des Duelles sein kann; die freiwillig übernommene Mission ist eine verantwortliche und wahrlich keine leichte!

In diesem Falle kann man das allbekannte und gründlich wahre Wort von Alphonse Karr nur wiederholen: „Es sind nicht die Kugeln und die Degenspitzen, welche tödten, es sind die Secundanten.”

Art. 1. — Jeder der beiden Gegner hat nach stattgefundener Beleidigung oder Forderung ohne Verzug seine Secundanten zu wählen.

Wie bereits Erwähnung gethan, empfiehlt es sich, bei jeder Art von Duellen sich zweier Secundanten zu versichern.

Art. 2. — Die Wahl der Secundanten kann nur auf solche Personen fallen, die selbst satisfactionsfähig sind und als vollkommen ehrenhaft in der Gesellschaft erachtet werden.

Art. 3. — Die Secundanten des Fordernden haben, falls die Forderung durch diesen nicht bereits persönlich erfolgt ist, unverzüglich dessen Gegner aufzusuchen, die Forderung mündlich oder schriftlich zu überbringen, und sich die Gegensecundanten bezeichnen zu lassen.

Art. 4. — Die Secundanten des Geforderten haben die Pflicht jene des Fordernden aufzusuchen, oder aber brieflich um eine Zusammenkunft zu ersuchen.

Bei Ueberbringung der Forderung haben die Secundanten anzugeben, wann und wo sie anzutreffen sind.

Art. 5. — Die Secundanten haben von diesem Momente an jeden Verkehr mit dem Gegner ihres Clienten zu meiden.

Art. 6. — Bevor die Verhandlungen der beiderseitigen Secundanten beginnen, haben sich diese genau über die Art der erfolgten oder vermeintlichen Beleidigung zu informiren, und müssen sich detaillirte Instructionen der zu vertretenden Gegner geben lassen.

Sie haben mit ihren Clienten gemeinschaftlich alles wohl zu erwägen, die augenscheinlichen oder wirklichen Motive der Angelegenheit klarzulegen, und dürfen nichts übersehen, was für diese von Vortheil sein könnte.

Art. 7. — Sollten die beiden Gegner sich weigern, ihren Secundanten die Gründe ihres Streites bekannt zu geben, so dürfen diese nur dann die weiteren Verhandlungen leiten und den Kampf zulassen, wenn die Gegner mit ihrem Ehrenworte die Erklärung abgeben, dass sie durch nichts anderes als durch das Zartgefühl hiervon abgehalten werden, und die Geheimhaltung der Ursache des Duelles aus Rücksicht für eine dritte Person erfolgen müsse.

Es ist beinahe selbstverständlich, dass es sich in diesem Falle nur stets um eine schwere Beleidigung handeln kann, daher die Bedingungen des Duelles darnach getroffen werden müssen.

Art. 8. — Nach erfolgter Information haben die Secundanten sofort die Berathungen gemeinsam aufzunehmen.

Art. 9. — Nach Feststellung der ihnen etwa unbekannten Person des Fordernden oder Geforderten bezüglich seines Alters, Moralität, der Satisfactionsfähigkeit u. s. w. haben sie gemeinschaftlich mit der grössten Sorgfalt die Thatsache und deren Motive aufzuklären, die wirklichen oder scheinbaren Beweggründe der Streitfrage zu erwägen und ihre gegenseitige Uebereinstimmung betreffs der Thatsache festzustellen.

Sie haben sogar, wenn nöthig, die Sitzung zu unterbrechen, um so schnell als möglich weitere Informationen einzuholen, überhaupt zur Constatirung der Thatsache nichts vernachlässigen, sobald diese nicht genügend aufgeklärt und für beide Theile festgestellt erscheint.

Art. 10. — Sind alle Thatsachen sorgfältig erwogen und der Thatbestand der eigentlichen Beleidigung festgestellt, so ist zu ermitteln, welcher der drei Arten oder Grade der Beleidigung der vorliegende Fall angehört.

Art. 11. — Es ist vor allem genau festzustellen, welchem der beiden Gegner das Recht des Beleidigten zusteht, weiters ob nicht von irgend einer Seite Uebergriffe betreffs Anordnungen für den bevorstehenden Kampf, oder voreilig gestellte Bedingungen stattgefunden haben.

Art. 12. — Sind die Secundanten zu der Ueberzeugung gekommen, dass die Angelegenheit nichtiger Natur und kein Gegenstand eines ernsten Duelles ist, vielmehr dem Anscheine nach es den beiden Gegnern nur um einen äusseren Erfolg zu thun war, so haben sie das Recht, ihre Assistenz bei diesem Duelle zu verweigern und ihre Mandate niederzulegen.

Art. 13. — Es ist Pflicht der Secundanten, dahin zu wirken, die Angelegenheit, wenn möglich, auf friedlichem Wege beizulegen, wenn dies für beide Theile in ehrenvoller Weise erfolgen kann. (Siehe [Beilegung des Duelles].)

Art. 14. — Konnte die Angelegenheit nicht beigelegt werden, so müssen die Secundanten bei Fällen einfacher Beleidigung selbst am Kampfplatze nochmals eine Versöhnung herbeizuführen trachten; doch ist dieser Vorgang, wenn auch im letzten Momente eine Entschuldigung zulässig erscheint, mehr eine Formsache.

Sind jedoch die Motive des Duelles ernster oder schwerwiegender Natur, so wird, dem entgegengesetzt, der leitende Secundant sich vielleicht veranlasst sehen, unter Hinweis auf den vorliegenden Fall die Bemerkung fallen zu lassen, dass unter diesen Umständen die Beilegung des Duelles oder eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.

Art. 15. — Sind die beiderseitigen Secundanten zu der Ueberzeugung gelangt, dass die Angelegenheit nicht auf gütlichem Wege applanirt werden kann, so bestimmen sie die Art der von Seite des Beleidigten gewählten Waffen, einigen sich über die Duellart, bestimmen beim Pistolenduell die Distanz, falls letztere Bestimmung der vorliegenden Beleidigung nach nicht dem Beleidigten zukommen sollte.

Die Secundanten müssen sich den festgestellten Regeln anpassen und haben sämmtliche Bedingungen des bevorstehenden Duelles auf das Genaueste zu bestimmen, um jeder Schwierigkeit auf dem Kampfplatze vorzubeugen.

Art. 16. — Sollten sich bei einem Pistolenduelle die Secundanten über die Distanz nicht einigen können, so hat entweder das Los über die beiderseitigen Vorschläge zu entscheiden, oder es wird das arithmetische Mittel der beiden proponirten Distanzen genommen.

Art. 17. — Wenn es auch die Pflicht der Secundanten ist, die Verhandlungen derart zu ordnen, dass sich, so weit es im Bereiche der Möglichkeit liegt, für ihre Clienten so wenig als möglich Nachtheile ergeben, so müssen sie doch stets gerecht bleiben, die Achtung für die Wahrheit nie aus dem Auge lassen und niemals zu Ungunsten der Gegenpartei handeln.

Art. 18. — Die Secundanten haben die Bestimmung zu treffen, ob das Duell bei der ersten Verwundung eines der Gegner abgebrochen, oder bis zur Kampfesunfähigkeit fortgesetzt werden soll.

Diese Bestimmung hängt lediglich von der Art der Beleidigung ab, und kann bei Angelegenheiten minder ernster Natur die erstere platzgreifen. Der Ernst der Angelegenheit kann hier allein entscheiden und den Secundanten als Richtschnur dienen.

Diese letztere Vereinbarung soll, nach Graf Chatauvillard, den Gegnern erst am Kampfplatze vor Beginn des Kampfes mitgetheilt werden, und bedarf der Zustimmung derselben.

Da nach der jetzt üblichen Gepflogenheit alle Bedingungen den beiden Combattanten bereits vorher bekannt gegeben wurden, so entfällt von selbst vorerwähnter Vorgang.

Es ist gänzlich unstatthaft, dass bei einem Säbel- oder Degenduelle der Kampf nur auf eine bestimmte Zeitdauer festgestellt wird, oder nach einer im Vorhinein bestimmten Anzahl von Gängen beendet erscheint.

Art. 19. — Die Secundanten können bei Angelegenheiten minder ernster Art nach einigen decidirt geführten Gängen eines Säbel- oder Degenduelles im gegenseitigen Einvernehmen, selbst wenn keine Verwundung vorgekommen ist, den Kampf einstellen und für beendet erklären, doch ist die Zustimmung der beiden Gegner hierzu erforderlich.

Nach altfranzösischem Duellcodex ist mit der Kreuzung der Waffe oder Erheben der Pistole zum Schusse die Beleidigung vollständig aufgehoben; es braucht durchaus kein Blutvergiessen zu erfolgen.

Wiewohl diese Duellregel durch Graf Chatauvillard und seine ausgezeichneten Mitarbeiter aufgestellt wurde, so wird dennoch diese Ansicht nicht allgemein getheilt.

Es macht, wir müssen es gleichfalls gestehen, einen sonderbaren, wenn nicht kläglichen Eindruck, ein Duell mit blanken Waffen unblutig, d. h. resultatlos verlaufen zu sehen.

Weit entfernt davon, stets einen Kampf herbeiführen zu wollen, kann man entgegengesetzt für Beilegung der Mehrzahl der Duelle selbst gestimmt haben; wenn aber ein solches aus triftigen Gründen festgestellt worden ist, dann hat man sich dem Ernste der Situation anzupassen, die Consequenzen derselben zu tragen, und darf die Angelegenheit nicht in eine Spielerei ausarten lassen.

War das Motiv des Duelles ein nichtiges, dann haben die Secundanten die Verpflichtung, ihre Einwilligung für den Kampf zu versagen; es wäre strafbar, wenn sie einer belanglosen Sache halber ihre Zustimmung zu demselben gegeben hätten. Sie würden sich einer grossen Verantwortlichkeit ausgesetzt haben, da der Ausgang nicht im Vorhinein zu bestimmen ist. Der Spruch:

„Zieh’ ohne Grund nicht Deine Wehr’,
Steck’ sie dann ein nicht ohne Ehr’!” —

ist wohl zu beherzigen.

Art. 20. — Die Secundanten dürfen nie einem Duelle auf Tod und Leben, d. h. bis zum Tode des Einen der beiden Combattanten, zustimmen oder selbst ein solches vorschlagen.

Sie können bei einer Angelegenheit ernster Natur übereinkommen, dass der Kampf mit blanken Waffen bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt wird, sowie bei einem Pistolenduelle einen dreimaligen Kugelwechsel in Vorschlag bringen.

Es kann bei letzterem noch weiters in der Weise eine Verschärfung eintreten, dass nach stattgefundenem dreimaligen, resultatlos gebliebenen Kugelwechsel zur blanken Waffe gegriffen wird, um durch diese eine Entscheidung herbeizuführen.

Nachdem es nicht zu den Seltenheiten gehört, dass ein Pistolenduell selbst nach dreimaligem Kugelwechsel resultatlos verläuft, so wird bei Duellen, denen ernstere Motive zu Grunde liegen, des Oefteren die blanke Waffe mit der Bedingung „bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit” der Pistole vorgezogen.

Die Pistole ist durchaus nicht einzig und allein die Waffe, mit der man bei schwerwiegenden Beleidigungen Genugthuung giebt oder diese sühnt, wenngleich Viele diese Eigenschaft der Pistole octroyiren.

Art. 21. — Die Secundanten eines jungen Mannes — wir glauben bis zum vierzigsten Lebensjahre — dürfen es nie gestatten, dass sich dieser mit einem Manne, der das sechzigste Jahr überschritten hat, schlage, es sei, dass er von diesem nach dem dritten Grade durch einen Schlag beleidigt worden wäre.

Aber auch in diesem Falle ist die Annahme der Forderung des jungen Mannes schriftlich zu bestätigen, oder aber es liegt die schriftliche Forderung des Beleidigers vor, welche die Secundanten der Verantwortlichkeit entlastet.

Die Weigerung zu schreiben gilt als Duellverweigerung.

Die Secundanten haben in diesem Falle ein Protokoll aufzunehmen, welches der verletzten Ehre des jungen Mannes unter allen Umständen genügen muss.

Wir möchten diese nach Graf Chatauvillard aufgestellte Regel: „Nach überschrittenem sechzigsten Jahre nicht Genugthuung geben zu müssen, ausser wenn er selbst nach dem dritten Grade beleidigt hätte” — nicht als absolut bindend anzusehen erachten.

Es werden in erster Linie die physischen Kräfte massgebend sein müssen, denn es kann selbst ein sechzigjähriger Mann für bedeutend jüngere Männer ein gefürchteter Gegner sein.

Die Fixirung dieses Alters ist als eine durchschnittliche anzusehen, die man als Basis für die Secundanten zur Beurtheilung der Waffenfähigkeit angenommen hat, da mit Ueberschreitung des sechzigsten Jahres bei der Majorität nicht mehr diese Eigenschaft vorausgesetzt werden kann.

Art. 22. — Ist einer der beiden Gegner Linksfechter, so kann es demselben nicht verwehrt werden, die Waffe mit der linken Hand zu führen, doch müssen dessen Secundanten die Gegensecundanten hiervon früher verständigen.

Es muss aber sichergestellt werden, dass der Gegner thatsächlich „nur” ein sogenannter Linksfechter ist, und mit der rechten Hand die Waffe nicht zu führen versteht.

Wenn bei den Unterhandlungen nicht sofort mit aller Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Gegner thatsächlich nur ein Linksfechter ist, dann ist die Sitzung zu unterbrechen, um diesbezügliche Nachforschungen pflegen zu können.

Einem Fechter, der mit beiden Händen mit gleicher Fertigkeit die Waffe zu handhaben versteht, ist der Gebrauch der Waffe mit der linken Hand zu verweigern. (Siehe [Ablehnung einer bestimmten Duellart], [Art. 3].)

Art. 23. — Die Secundanten dürfen nie den Wechsel der Waffen aus der einen in die andere Hand gestatten.

Wenn ein Gegner, der an der rechten Hand leicht verwundet wurde, mit Berücksichtigung des Umstandes, dass hierdurch die weitere Führung der Waffe absolut unmöglich wird, den Wunsch ausspricht, den Kampf mit der linken Hand fortsetzen zu wollen, so können die Secundanten, falls sie der Meinung sind, dass die Angelegenheit auf Grund ihres Ernstes eine Fortsetzung des Kampfes erheischt, überdies die Bedingungen bis zur Kampfesunfähigkeit lauten, diesem Ersuchen Folge leisten.

Man ersieht, dass nicht für alle Fälle präcise Regeln existiren, es bleiben noch immer Nuancirungen, die dem Uebereinkommen und der sorgfältigen Prüfung der Secundanten überlassen bleiben müssen.

Niemals können die Secundanten das Verlangen stellen, oder den Verwundeten zwingen, den Kampf mit der linken Hand fortzusetzen.

Art. 24. — Die Secundanten dürfen es nie zulassen, dass ein Duell auf jene Waffe stattfindet, in der bloss einer der beiden Gegner als Meister diplomirt wurde.

Der Kampf ist bloss dann zulässig, wenn beide Gegner in der gleichen Waffe diplomirt sind, oder der Beleidigte ausdrücklich die Waffe des diplomirten Gegners wählt, oder aber der Meister nach dem dritten Grade beleidigt worden wäre.

Aber selbst in diesem Ausnahmsfalle soll der Meister in chevaleresker Art auf den Gebrauch jener Waffe Verzicht leisten und die Wahl dem Gegner überlassen. Dieses gebietet ihm die Würde seiner ritterlichen Kunst.

Art. 25. — Die Secundanten haben für die Waffen zu sorgen. Sie haben die Verpflichtung, bevor sie sich auf den Kampfplatz begeben, dieselben sorgfältig zu prüfen und festzustellen, ob diese den Bedingungen des Kampfes vollkommen entsprechen, damit bei der am Kampfplatze nochmals vorzunehmenden Besichtigung wegen eventueller Unbrauchbarkeit der Waffen das Duell nicht verschoben werden müsste.

Um bei einem Säbelduell allen Eventualitäten vorzubeugen, empfiehlt es sich, dass am Kampfplatze zwei Paar Säbel zur Disposition stehen.

Art. 26. — Die Waffen müssen den Gegnern vollkommen unbekannt sein; sie werden, falls den gestellten Bedingungen und den etwaigen Rechten des Beleidigten gemäss nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten, erst kurz vor Beginn des Kampfes, nachdem alle vorbereitenden Formalitäten beendet sind, den Gegnern überreicht.

Aber auch bei Verwendung eigener Waffen müssen sie rechtzeitig den Secundanten übergeben worden sein, damit von diesen deren Brauchbarkeit, beziehungsweise Verwendbarkeit für das bevorstehende Duell constatirt werden konnte.

Wenn auch von der Vorschrift, die Waffen nicht zu kennen, bei den Säbel- und Degenduellen durch die allgemeine Gepflogenheit Abstand genommen wird, so haben bei einem Pistolenduelle die Secundanten die Verpflichtung, die Einhaltung dieser Vorschrift auf das Gewissenhafteste zu beachten.

Art. 27. — Für den ärztlichen Beistand haben die Secundanten Sorge zu tragen; es empfiehlt sich, dass womöglich jede Partei ihren Arzt mitbringt.

Die Secundanten sind oft der Meinung, dass ein einziger Arzt genügt; es ist dies in Anbetracht einer beiderseitigen Verwundung eine beklagenswerthe Ansicht, beide Theile leiden in diesem Falle unter der Pflege eines Arztes.

Man soll sich nicht nach der Gegenpartei halten und jedenfalls seinen eigenen Arzt mitbringen.

Ist nur ein Arzt am Kampfplatze zugegen, so soll es wenigstens der unsere sein.

Art. 28. — Kann eine Einigung der beiderseitigen Secundanten über einzelne Punkte nicht erzielt werden, so wählen sie einen in Ehrensachen erfahrenen Schiedsrichter, dessen Autorität sie sich vollständig zu unterwerfen haben.

Art. 29. — Kein Secundant kann ein unmittelbares, aus dem Streitfalle entstehendes Duell annehmen, es wäre denn eine neue Angelegenheit; keinesfalls darf sie aber gleicher Beschaffenheit oder von denselben Motiven geleitet sein.

Art. 30. — Desgleichen ist es keinem der Secundanten gestattet, ein Duell unmittelbar am Kampfplatze anzunehmen; es ist dieses eine neue Angelegenheit, die ihren ordnungsmässigen Verlauf zu nehmen hat.

Es kann sich wohl am Terrain ereignen, dass wegen einer Meinungsverschiedenheit oder einzig und allein aus Ursache des Resultates dieser Affaire einer der Secundanten sich so weit hinreissen lässt, dass er gegen die Gegensecundanten oder selbst gegen den Sieger schroff auftritt.

In diesem Falle ist es absolute Pflicht des hierdurch Beleidigten, sowie der anderen Betheiligten, jede Auseinandersetzung auf dem Terrain kurz zurückzuweisen.

Es ist dies eine neue Angelegenheit, welche ordnungsgemäss nach den bestehenden Gesetzen zur Austragung zu gelangen hat.

Art. 31. — Jeder Secundant, welcher eine Forderung von den Secundanten der Gegenpartei aus Anlass des Duelles, welchem sie beigewohnt haben, erhält, nimmt, falls er bei der stattgefundenen Meinungsverschiedenheit im Rechte gewesen, die Rechte des Beleidigten nach dem dritten Grade der Beleidigung an. (Siehe [Beleidigung durch ungerechte Beschuldigung], [Art. 2] und [3].)

Diese Begünstigung für den Beleidigten wurde von dem Umstande geleitet, der Provocation gewissenloser, rauflustiger Secundanten gegenüber unerfahrenen und leicht einzuschüchternden Gegensecundanten ein Ziel zu setzen.

Art. 32. — Ist von Seite der beiden Gegner bei einer der Natur nach ernsten Angelegenheit, bei welcher die Beleidigung klar vorliegt, oder wo die Motive des Duelles aus Rücksichten oder im Interesse für andere Personen verschwiegen bleiben müssen, über die Art und Modification des Duelles, desgleichen über den Ort und den Zeitpunkt des Zusammentreffens eine Einigung getroffen worden, bevor sie sich noch die Secundanten gewählt haben, so haben diese, falls über die Waffenwahl von keiner Seite eine Einsprache erhoben wurde, ferner jeder der beiden Gegner fähig ist, sich derselben zu bedienen, nach Zustimmung der getroffenen Uebereinkunft bloss dafür Sorge zu tragen, dass der Kampf ohne weitere Förmlichkeiten zu der festgesetzten Zeit nach allen gebotenen Regeln der Duellgesetze stattfindet.

Art. 33. — Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu sich jederzeit bei seinen Secundanten zu bedanken und andere wählen zu dürfen.

Desgleichen können auch die Secundanten ihr Amt niederlegen, doch dürfen dieselben das Vertrauen, welches in sie gesetzt wurde, durch etwaige Mittheilungen, die zu Schaden der Kämpfenden gereichen würden, nie verletzen.

Art. 34. — Der Wechsel der Secundanten, der nicht etwa im letzten Momente, unmittelbar vor dem bevorstehenden Kampfe, zu erfolgen hat, muss unverzüglich den Gegensecundanten bekanntgegeben werden.

Art. 35. — Die Secundanten haben nie die Bestimmung zu treffen, dass Hiebe oder Stösse mit der linken, beziehungsweise freien Hand abgelenkt oder parirt werden dürfen.

Eine derartig gestellte Forderung der Gegenpartei ist entschieden zurückzuweisen. (Siehe [Opposition mit der linken Hand].)

Art. 36. — Ist von Seite der Secundanten alles auf den Kampf Bezughabende wohl erwogen und vereinbart worden, so haben sie schliesslich noch den Ort, den Tag und die Stunde des Rendez-vous zu bestimmen.

Die Wahl der Stunde sollte einer besonderen Berücksichtigung unterzogen werden, denn diese hat nicht selten eine unvorhergesehene Wirkung für den Ausgang des Duelles hervorgebracht. Für blanke Waffen soll der Grundsatz aufgestellt werden:

„Man schlage sich, wenn möglich, niemals am frühen Morgen,” und doch begegnet man so oft der entgegengesetzten Anschauung.

Wenn man nicht ein durchaus kampferprobter Duellant ist, so ist es wahrscheinlich, und man kann dies ohne zu erröthen und im mindesten feige zu sein gestehen, dass die Nacht, die einem Duelle vorangeht, nicht die angenehmste der Existenz bildet.

Ohne im mindesten der Feigheit geziehen zu werden, wird die Aussicht, sein Leben oder die Gesundheit am nächsten Tage aufs Spiel setzen zu müssen, sowie die noch etwa kurz vorher zu treffenden Anordnungen seiner Privatangelegenheiten eine gewisse Aufregung hervorrufen.

Man kann sehr tapfer sein, und dieses instinctive Gefühl dennoch empfinden.

Die Redensart: „Ich schlafe niemals so gut als am Vorabende eines Duelles” ist mehr als romanhaft und dürfte auf eine andere Eigenschaft als bloss auf die des Muthes zurückzuführen sein.

Die vorgerückten Stunden des Tages sind psychologisch und physiologisch den frühen Morgenstunden vorzuziehen.

Art. 37. — Es ist gerathen, dass sich die Secundanten bereits im Vorhinein über die Frage, welcher von ihnen mit der Leitung des Kampfes betraut wird, einigen.

Der bestehenden Gepflogenheit gemäss wird gewöhnlich dieselbe dem ältesten der vier Secundanten übertragen, oder es wird hierüber durch das Los bestimmt. Die Wahl wird lediglich dem gegenseitigen Uebereinkommen anheimgestellt.

Es ist dies aber eine Frage, die wohl erwogen sein will; es ist durchaus nicht gleichgiltig, wem die Leitung des Duelles anvertraut wird.

Die Betheiligten sollen nicht zögern, jenem Secundanten die Leitung zu übertragen, von dem sie die Ueberzeugung haben, dass er die meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten besitzt, wenn er auch der Jüngste unter ihnen wäre.

Verlangt man von den Secundanten im Allgemeinen besondere hervorragende Eigenschaften, so sind dieselben noch in höherem Masse von dem leitenden Secundanten zu beanspruchen.

Er soll kaltblütig sein, um mit aller Ruhe die Anordnungen für das bevorstehende Duell treffen und während desselben allen Details der Phasen des Kampfes folgen zu können; er soll sich eines scharfen Auges erfreuen, um unmittelbar die geringste Unregelmässigkeit oder Verwundung zu bemerken.

Weiters Energie besitzen, um mit allem gebotenen Nachdruck dem geringsten Verstoss gegen die Duellgesetze und die fest gestellten Bedingungen entgegentreten zu können, aber auch Unparteilichkeit, um diese Strenge gegen beide Parteien in Anwendung zu bringen, ausserdem aber mit der Führung der Waffen vollkommen vertraut sein.

Es ist augenscheinlich, dass bei einem Duelle mit blanken Waffen, falls der leitende Secundant keine Kenntnisse der Fechtkunst besitzt, nicht im Stande wäre, bei vorkommenden Unregelmässigkeiten in Führung der Waffen im richtigen Momente von Nutzen sein zu können.

Des Oefteren ist man der Meinung, dass es nöthig erscheint, nebst den vier Secundanten noch eine fünfte Person, die den Verhandlungen fern gestanden, in der Eigenschaft als Schiedsrichter oder eines Unparteiischen heranzuziehen, welcher überdies die Leitung des Duelles übertragen wird.

Diese Idee wäre nur dann zulässig, wenn die vier Secundanten unerfahren in Anordnung des Duelles wären.

Sobald sich aber nur ein geübter Secundant unter ihnen befindet, ist diese Intervention nicht nur vollständig überflüssig, sie könnte sogar als verletzend angesehen werden, da sie für die Betheiligten eine Art von Bevormundung bedeuten würde.

Diese fünfte Person ist dann vollständig entbehrlich und von jedem Gesichtspunkte aus zurückzuweisen.

Den leitenden Secundanten hat der ältere Secundant der Gegenpartei in seiner Mission zu unterstützen.

Art. 38. — Die Secundanten haben über die getroffenen Bedingungen mit grösster Sorgfalt ein Protokoll zu verfassen, ihre Clienten von denselben genau in Kenntnis zu setzen, diese von ihnen billigen zu lassen, indem sie das Versprechen abnehmen, sich den getroffenen Vereinbarungen ehrenhaft unterwerfen zu wollen.

Die Secundanten haben sich die Versicherung zu verschaffen, dass die Gegner keine wie immer gearteten Einwendungen am Kampfplatze erheben werden, welche die Action der Waffen lähmen könnte.

Beinahe alle Duellvorschriften belehren uns, dass am Kampfplatze, sobald die Gegner ihre Plätze eingenommen haben und alle anderen Formalitäten beobachtet wurden, der leitende Secundant nochmals die getroffenen Vereinbarungen durch einen der jüngeren Secundanten verlesen lässt.

Es ist dies eine Herkömmlichkeit, der wenig Geschmack abzugewinnen ist.

Mit der Waffe in der Hand, gewärtig des Momentes, den Kampf zu eröffnen, die detaillirte Aufzählung aller Bedingungen, in deren Kenntnis man durch die Secundanten gesetzt worden ist, und diese ohnehin gebilligt hat, nochmals anhören zu sollen, ist eine absurde Formalität.

Der leitende Secundant soll sich darauf beschränken, die beiden Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, die ihnen wohlbekannten und ihrerseits angenommenen Bedingungen strengstens einzuhalten, ferner dass sie vor dem gegebenen Zeichen den Kampf nicht eröffnen dürfen und bei jedem „Haltruf” sofort den Kampf einzustellen haben.

Die Bedingung, ob der Kampf bei der ersten Verwundung eingestellt oder bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt wird, ist die einzige, die mitgetheilt werden muss.

Art. 39. — Wenn alle Vorbereitungen für den bevorstehenden Kampf getroffen sind, so haben die Secundanten Sorge zu tragen, dass derselbe ohne jede Störung vor sich gehen kann.

Art. 40. — Die Secundanten beider Parteien haben zu veranlassen, dass sie rechtzeitig zur bestimmten Stunde mit ihren Clienten und den Aerzten am Kampfplatze erscheinen.

Art. 41. — Auf dem Kampfplatze selbst braucht keine der beiden Parteien länger als fünfzehn Minuten auf den Gegner zu warten; sie wären vollkommen im Rechte, wenn die Gegenpartei zur bestimmten Stunde nicht anwesend wäre, den Kampfplatz sofort zu verlassen.

Ist diese Frist verstrichen, so sind die Secundanten in vollkommener Berechtigung, auf Verlassen des Platzes zu dringen.

Sie haben über diesen Vorfall ein Protokoll zu verfassen.

Wollte der am Kampfplatze erschienene Gegner trotz der Einsprache der Secundanten, besonders bei abnormen Witterungsverhältnissen, länger warten wollen, oder ist Gefahr vorhanden, dass das Duell später nicht ohne Störung vor sich gehen könnte, so haben die Secundanten, selbst bei Androhung der Niederlegung ihres Mandates, ihren Clienten zum Verlassen des Platzes zu veranlassen.

Art. 42. — Können die Secundanten im Vorhinein einsehen, dass sie die vereinbarte Stunde aus irgend einem wichtigen Grunde nicht einzuhalten vermögen, so haben sie in geeigneter Art rechtzeitig die Secundanten des Gegners hiervon zu verständigen und eine spätere Stunde oder selbst die Verlegung des Duelles für den nächsten Tag zu vereinbaren.

Es kann sich wohl ereignen, dass im Falle zwingender Nothwendigkeit und unerwarteter Zufälligkeiten die Nichteinhaltung des Eintreffens am Terrain zur bestimmten Stunde nicht vorausgesehen werden konnte; dann haben die Secundanten die Verpflichtung, in möglichst kurzer Frist die Gegensecundanten von dem unverschuldeten Versäumnis in Kenntnis zu setzen und eine neue Zusammenkunft zu vereinbaren.

Der Gegner, der rechtzeitig am Rendezvousplatze erschienen ist, hat das volle Recht, ein weiteres Duell abzulehnen, falls dasselbe einzig und allein durch die Nachlässigkeit der Gegenpartei nicht zur festgesetzten Stunde stattfinden konnte.

Hier gilt die einzige Regel: „Genaueste Pünktlichkeit.”

Art. 43. — Vom Eintreffen der beiden Gegner auf dem Rendezvousplatze bis zum Beginne des Kampfes selbst, sollen die Secundanten nicht mehr als zehn Minuten vergehen lassen.

Art. 44. — Die Secundanten sind stets für alle Vorkommnisse, die auf das stattzufindende oder stattgefundene Duell Bezug haben, verantwortlich.

Art. 45. — Sie haben den Kampf selbst mit Gefahr ihres eigenen Lebens zu unterbrechen, sobald sie bemerken, dass die gesetzmässigen Duellvorschriften oder die vereinbarten Bedingungen überschritten wurden, oder aber eine Verwundung stattgefunden hat. (Siehe: [Unterbrechung des Kampfes].)

Art. 46. — Das Unterbrechen des Duelles, beziehungsweise Einstellen des Kampfes, erfolgt durch das Commando: „Halt!”

Art. 47. — Im Falle dem Kampfe durch dieses Commando Einhalt gethan wurde, treten die beiden, den Kämpfenden zunächst stehenden Secundanten zwischen diese, lassen dieselben zurücktreten und haben an ihrer Seite zu bleiben, um jeden übereilten Schritt der Gegner hintanzuhalten.

Die Secundanten nehmen ihre vorgeschriebenen Plätze erst dann wieder ein, bis der Kampf neuerdings beginnt.

Art. 48. — Wurden von einem Gegner die Kampfregeln verletzt, so haben die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen; falls aber hierdurch eine ernste Lebensgefahr für den Verwundeten entstanden wäre, auch weiters die Verpflichtung, den Schuldtragenden durch alle möglichen gebotenen Rechtsmittel, selbst vor dem Gerichte zu belangen.

Art. 49. — Ist in Folge einer Unregelmässigkeit eine gerichtliche Anzeige erstattet worden, so haben die Secundanten die Verpflichtung, bei ihrer Einvernahme die Wahrheit zu sagen.

Sie können in diesem Falle von keiner Seite zur Rechenschaft gezogen werden, es sei denn, dass ihre Mitschuld erwiesen wäre.

Art. 50. — Soll über den stattgefundenen Kampf ein Protokoll verfasst werden, so haben die Secundanten in möglichst kurzer Frist dieses in zwei Exemplaren auszustellen.

Wir haben bereits im Art. 38 dargethan, dass es Pflicht der Secundanten ist, um jeder Discussion am Kampfplatze vorzubeugen, die vereinbarten Bedingungen zu Protokoll zu bringen.

Es sind demnach zwei Arten von Protokollen auszustellen, eines vor und eines nach dem Kampfe.

Bei Abfassung des ersten Protokolles muss die grösste Sorgfalt vorherrschen; dasselbe muss in aller Klarheit und in aller Kürze alle auf den Kampf Bezug habenden Erörterungen und Details enthalten, um alle Schwierigkeiten oder Einwendungen, die am Kampfplatze selbst erhoben werden könnten, hintanzuhalten.

Das Protokoll nach dem Kampfe hat nebst der Angabe des Tages und der Stunde des stattgehabten Rendezvous in aller Kürze die Dauer und den Verlauf des Kampfes zu enthalten.

Die im letzteren Protokolle oft vorkommenden Clauseln: „dass der beiderseitigen Ehre Genüge geschehen ist”, weiters der „Muth der beiden Gegner” hervorgehoben wird, soll vermieden werden.

Die erstere ist unnütz, weil der Umstand, sich seinem Gegner Angesicht zu Angesicht mit der Waffe zu befinden, einer Tilgung der Beleidigung gleichkommt. Soll diesbezüglich eine Clausel aufgenommen werden, so schreibe man: „Die Angelegenheit wurde auf ritterliche oder officiersmässige Weise beigelegt.”

Zu erwähnen, dass sich die beiden Gegner muthig geschlagen haben, heisst die Vermuthung aussprechen, dass sie sich als Feiglinge hätten benehmen können!

Im Protokolle ist jeder Discussion oder Polemik auszuweichen.

Art. 51. — Die Secundanten haben über den Verlauf der ganzen Verhandlung, sowie über das Duell selbst, Stillschweigen zu beobachten.

Sie haben die Verpflichtung, über die Motive desselben sich jeder Discussion, insbesondere aber jeder Polemik in der Presse zu enthalten.

Art. 52. — Sobald aber die Secundanten vor die Alternative gestellt werden, der öffentlichen Meinung durch die Bekanntgabe des Protokolles Genüge zu leisten, so kann dies nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.

Art. 53. — Es ist den Secundanten formell untersagt, die Ursache des Duelles oder die in den Protokollen aufgenommenen Thatsachen zum Gegenstande einer Streitfrage zu erheben.

Art. 54. — Die beiderseitigen Secundanten haben sich stets mit der grössten Artigkeit und Zuvorkommenheit zu begegnen.

Die höflichsten Formalitäten, sowie ein chevalereskes Benehmen muss bei jeder Zusammenkunft vorherrschen.

Dass die Secundanten auch bedacht sein sollen, für ihren Clienten alles zu besorgen, was bei dem bevorstehenden Kampfe zu seiner Erholung und Erfrischung dienen könnte, als: Cognac, Cigaretten etc., ist wohl selbstverständlich.

Ueber die weiteren Pflichten und das Benehmen der Secundanten am Kampfplatze ist bei jeder einzelnen Duellart noch weiters die Rede.