Die Forderung.

Art. 1. — Nur auf Grund einer stattgefundenen Beleidigung kann eine Forderung zum Duelle erfolgen.

Art. 2. — Die Forderung kann entweder sogleich nach stattgefundener Beleidigung, oder nachträglich mündlich oder auch schriftlich durch die Secundanten vorgebracht werden.

Wir können es an dieser Stelle nicht unterlassen, nochmals darauf hinzuweisen, dass nach erfolgter Beleidigung es das erste ist, sich erfahrene Secundanten, wenigstens aber einen Vertreter zu wählen, der ungesäumt im Interesse seines Clienten das weitere zu veranlassen hat. (Siehe [Art. 7].)

Art. 3. — Wird in einem Wortwechsel das Gespräch durch eine Forderung unterbrochen, so hat der Fordernde, ob er nun der Beleidigte oder der Angreifende ist, wenn nöthig, so genau als möglich seinen Namen und Wohnung anzugeben.

Jener, der die Forderung empfängt, hat in gleicher Weise zu erwidern. Als Zeichen der Forderung pflegen auch Karten gewechselt zu werden.

Art. 4. — Von diesem Momente hat jeder weitere, wie immer geartete Wortwechsel zu entfallen.

Es ist ausser allem Zweifel, dass zwischen Angehörigen der gebildeten Stände nach einer gegebenen und angenommenen Herausforderung jede weitere Discussion entfallen wird.

Abgesehen von der Zwecklosigkeit eines verlängerten Wortwechsels, könnte derselbe zu weiteren Ausschreitungen führen, die im Vorhinein jede Aussicht einer Aussöhnung ausschliessen, wenn nicht etwa schwer wiegendere Beleidigung herbeiführen, welche die Anwendung der strengsten Duellgesetze zur Folge hätte.

Art. 5. — Die beiden Gegner haben ihre Vorkehrungen derart zu treffen, dass sie im Stande sind, alle brieflichen, selbst mündliche Mittheilungen der Gegenpartei sofort empfangen zu können.

Art. 6. — Die beiden Gegner haben die Verpflichtung, ohne Verzug sich ihre Secundanten zu wählen und gegenseitig deren Namen und Charakter bekannt zu geben.

Erfolgt die Forderung durch Secundanten, so haben diese bei Ueberbringung derselben die Namen der Gegensecundanten in Erfahrung zu bringen.

Art. 7. — Es erscheint empfehlenswerth, dass sich jeder der beiden Gegner zwei Secundanten wähle, welche Vorsicht bei einem Pistolenduell unerlässlich ist.

Wird es im ersten Momente, namentlich für einen weniger bekannten Herrn, zur Unmöglichkeit, zwei Secundanten zu wählen, so wähle man bloss einen, mit dessen Unterstützung unter den Standesgenossen leicht ein zweiter Vertreter gefunden werden dürfte.

Jene Herren, die dem nichtactiven Officiersstande angehören, dürften, in die Alternative versetzt, sich Secundanten wählen zu müssen, selbst in einer fremden Stadt nicht leicht in eine Verlegenheit gerathen, da sie sich in diesem Falle an die activen Kameraden zu wenden hätten, deren Hilfe und Unterstützung ihnen gewiss in der zuvorkommendsten Weise zutheil werden dürfte.

Art. 8. — Dem Beleidigten bleibt es bei einer einfachen oder vermeintlichen Beleidigung freigestellt, durch seine Vertreter eine Aufklärung der erfolgten beleidigenden Aeusserungen oder des Benehmens von Seite des Beleidigers zu verlangen, und diesen zur Zurücknahme derselben zu ersuchen.

Erfolgt keine genügende Aufklärung, und kommen die Vertreter zur Ueberzeugung, dass kein Missverständnis, sondern eine Beleidigung vorliegt, dann haben sie, falls sie hierzu ermächtigt sind, die Forderung zu stellen.

Art. 9. — Fühlt man sich in indirecter Weise für beleidigt, so kann man persönlich um Aufklärung ersuchen, doch empfiehlt es sich auch in diesem Falle, Vertreter zu senden.

Wird die Entschuldigung oder Aufklärung nicht versagt, so hat sie in jener Form zu geschehen, in welcher der vermeintlich beleidigende Angriff erfolgte.

Art. 10. — Aufklärungen über Angriffe durch ein Journal herbeigeführt, hat man vom verantwortlichen Redacteur zu verlangen, wenn er den Urheber oder den Verfasser jener Notiz zu nennen verweigert.

Art. 11. — Erfolgt eine nachträgliche Forderung, so hat diese stets durch die Secundanten entweder mündlich oder schriftlich überbracht zu werden.

Art. 12. — Die Forderung muss längstens „vierundzwanzig Stunden” nach stattgefundener directer oder von dem Momente der in Erfahrung gebrachten indirecten Beleidigung erfolgen.

Nach Ablauf dieser Frist ist niemand mehr verpflichtet Genugthuung zu geben.

Die bei Nichteinhaltung der gesetzmässigen Frist sich für den Beleidigten ergebenden Consequenzen wird dieser zu tragen haben.

Nur bei hinreichend motivirten Gründen kann eine Verzögerung berücksichtigt werden. (Siehe [Art. 20].)

Art. 13. — Die Antwort seitens des Geforderten hat bei mündlicher Ueberbringung der Forderung sofort in bindender Weise zu erfolgen.

Nur dann hat der Geforderte das Recht, seine Erklärung später abgeben zu können, falls er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu übergeben beabsichtigt, oder ihm die sofort gestellten Bedingungen als der Beleidigung nicht entsprechend erscheinen, oder überhaupt nicht annehmbar sind. (Siehe [Ausnahmsduell].)

In diesem Falle ist er binnen „vierundzwanzig Stunden”, vom Zeitpunkte der überbrachten Forderung an gerechnet, zu einer Antwort verpflichtet.

Eine Verzögerung kann nur dann in Berücksichtigung gezogen werden, wenn der Ehrenrath binnen dieser Frist nicht zusammentreten konnte.

Bei einer schriftlich erfolgten Forderung muss die Antwort, gezählt vom Empfange des Briefes, gleichfalls binnen vierundzwanzig Stunden erfolgen.

Ist innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgegeben worden, so kann der Fordernde die verlangte Genugthuung — seine Forderung — als abgelehnt betrachten.

Ueber den Verlauf der Angelegenheit haben die Secundanten ein Protokoll zu verfassen.

Die Consequenzen der Nichtannahme der Forderung wird der Geforderte zu tragen haben.

Art. 14. — Die mündliche Forderung soll von Seite der Secundanten kurz und bündig vorgebracht werden.

Die Begründung der Forderung soll eine klare und einfache sein und dem Ernste der Situation vollkommen entsprechen.

Art. 15. — Wird von Seite des Beleidigten auf schriftlichem Wege Genugthuung verlangt, so muss die Forderung in Briefform abgefasst sein.

Der Brief muss sowohl dem Tone als auch der Form nach in den üblichen Gebräuchen des gesellschaftlichen Verkehres gehalten sein, überdies, für den Fall als die briefliche Forderung von den Secundanten nicht persönlich übergeben werden könnte, für die weiteren Verhandlungen die Namen der gewählten Secundanten enthalten.

Die Secundanten müssen von dem Inhalte der schriftlichen Forderung stets in Kenntnis gesetzt werden und haben das Recht, die Uebergabe zu verweigern, falls der Brief den oben gestellten Anforderungen bezüglich der üblichen Formen nicht entsprechen würde.

Art. 16. — Unter keiner Bedingung ist es weder dem Beleidigten noch dem Beleidiger gestattet, sich in die Wohnung seines Gegners zu begeben, um persönlich seine Forderung überbringen zu wollen. Ebenso ist jede Zusammenkunft der beiden Gegner strengstens zu vermeiden.

Ergiebt sich jedoch die Nothwendigkeit, diese durch die Secundanten behufs einer angebahnten Versöhnung stattfinden zu lassen, so ist das Zusammentreffen an einem dritten Orte und nur in Gegenwart sämmtlicher Secundanten zu veranlassen.

Art. 17. — Ein Verkehr der beiden Gegner vom Momente der Forderung bis zur Austragung der Angelegenheit ist vollkommen ausgeschlossen.

Ebenso wenig haben die Gegner mit den fremden Secundanten zu verkehren.

Art. 18. — Sollten sich die beiden Gegner nach stattgefundener Forderung selbst über die Bedingungen des Kampfes geeinigt und die Waffen bestimmt haben, bevor sie noch ihre Secundanten gewählt, so kann dieser Vorgang als eine verwerfliche und tadelnswerthe Uebereilung bezeichnet werden.

Abgesehen davon, dass durch einen derartigen Vorgang die Gefahren des Kampfes nur vergrössert werden könnten, ändert sich, sobald die Secundanten die Angelegenheiten in die Hand genommen, an dem Gange der Sache gar nichts, da sich die beiden Gegner doch später den Anordnungen der Secundanten zu unterwerfen haben.

Sollte aber ein in dieser Weise besprochener Kampf ohne Secundanten vor sich gehen, so wird derselbe keineswegs als ein nach dem gebräuchlichen Herkommen und den gesetzmässigen Bestimmungen stattgefundenes Duell angesehen.

Art. 19. — Bei Ueberbringung einer Forderung hat jede Auseinandersetzung mit dem zu fordernden Gegner über die stattgefundene Beleidigung zu entfallen; es ist in gemessener, äusserst artiger Form eine sofortige bestimmte Antwort zu verlangen.

Wollte trotzdem der zu Fordernde versuchen, sich auf Erläuterungen einzulassen, oder etwaige Rechtfertigungsgründe über sein Benehmen bei der erfolgten Beleidigung vorbringen wollen, so haben sich die Secundanten sofort zurückzuziehen und über den Verlauf der Forderung ein Protokoll aufzunehmen.

Art. 20. — Konnten die Secundanten des Beleidigten die Forderung nicht überbringen, sei es, dass der zu Fordernde nicht zu Hause angetroffen wurde, oder sich verleugnen liess, so haben die Secundanten auf einer zurückzulassenden Karte die Zeit ihres Wiederkehrens anzugeben.

Werden die Secundanten zum zweitenmale abermals nicht empfangen, so ist die Forderung schriftlich in einem recommandirten Briefe — es empfiehlt sich gegen Retourrecepisse — an den Gegner abzusenden.

Auch die schriftliche Forderung seitens der Secundanten muss in diesem Falle binnen vierundzwanzig Stunden, vom Zeitpunkte der stattgefundenen Beleidigung an gerechnet, der Post übergeben werden.

Bleibt der Brief binnen vierundzwanzig Stunden unbeantwortet, so wird dies als Verweigerung der Genugthuung betrachtet.

Art. 21. — Wird die Forderung nicht angenommen, motivirt oder nicht, so haben die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen.

Art. 22. — Nur von satisfactionsfähigen Personen kann eine Genugthuung verlangt werden.

Art. 23. — Ist die Satisfactionsfähigkeit des Beleidigers nicht zweifellos, so kann sie zur Beurtheilung einem Ehrenrathe vorgelegt werden.

Officiere des nichtactiven Standes werden sich in ähnlichen Fällen, um gegen jede Eventualität gesichert zu sein, an das Officierscorps ihres Truppenkörpers oder an jenes des zuständigen Ergänzungs-Bezirkscommando zu wenden haben.

Art. 24. — Erfolgen die Angriffe von nicht satisfactionsfähigen Personen, dann kann nur das Gericht in Anspruch genommen werden.