Pflichten des Beleidigers.

Art. 1. — Vom Standpunkte des gesellschaftlichen Herkommens, sowie der Ritterlichkeit ist es Pflicht eines jeden, der beleidigt hat, den Beleidigten Genugthuung zu geben.

Art. 2. — Die Genugthuung kann für eine einfache Beleidigung, sowie jener für Beschimpfung entweder

1. durch die Waffen oder

2. durch die Entschuldigung (siehe [Beilegung des Duelles]) gegeben werden.

Art. 3. — Die Genugthuung für die Beleidigung durch einen Schlag oder für eine dieser gleichkommenden Beleidigung kann „nur” durch die Waffen erfolgen.

Art. 4. — Der Beleidiger hat die Verpflichtung, die dem Beleidigten nach der Art, d. h. dem Grade der Beleidigung zukommenden Rechte anzuerkennen.

Art. 5. — Dem Beleidiger liegt die Pflicht ob, die Secundanten des Beleidigten mit der grössten Höflichkeit zu empfangen und diese ohne jede Unterbrechung anzuhören.

Er hat weiters die Verpflichtung, ohne Verzug eine bindende Antwort zu geben, sowie seine Vertreter zu nennen, oder diese binnen kürzester Frist bekannt geben zu wollen.

Art. 6. — Dem Geforderten steht das Recht zu, seine Erklärung nur dann später abgeben zu wollen, wenn er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu übergeben beabsichtigt (siehe: [Die Forderung]) oder ihm die gestellten Bedingungen als unzulässig oder übertrieben erscheinen.

Art. 7. — Im ablehnenden Falle muss die Duellverweigerung kurz begründet sein, ohne im geringsten einen Wortwechsel provociren zu wollen, am allerwenigsten aber darf die Forderung mit einer Herabsetzung des Gegners erwidert werden.

Art. 8. — Der Beleidiger hat Vorkehrungen zu treffen, dass er von Seite der Secundanten der Gegenpartei angetroffen werden kann.