Rechte des Beleidigten und deren Zuerkennung.
a) Beleidigung einer Person.
Art. 1. — Dem Beleidigten oder dem diese Rechte Vertretenden stehen je nach der Art der erfolgten Beleidigung folgende Rechte zu:
1. Bei Beleidigung ersten Grades (einfache Beleidigung):
Die Wahl der Waffen, die der Beleidiger anzunehmen hat.
2. Bei Beleidigung zweiten Grades (Beleidigung durch Beschimpfung):
Die Wahl der Waffen und die Art des Duelles.
3. Bei Beleidigung dritten Grades (Beleidigung durch Schlag):
Die Wahl der Waffen, die Art des Duelles und die Distanz.
Letztere Bestimmung hat selbstverständlich nur bei der Wahl der Pistole Anwendung.
Art. 2. — Dem durch Schlag oder nach dem dritten Grade Beleidigten steht das Recht zu, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen, doch ist er, wie wir später bei Besprechung der einzelnen Duellarten ersehen werden, verpflichtet, eine Waffe desselben Paares seinem Gegner zur freien Wahl anzubieten; diesem bleibt es unbenommen, das Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen.
Im letzteren Falle steht dem Beleidigten gleichfalls das Recht zu, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen.
Art. 3. — Als Grundsatz des Duellcodex hat zu gelten, dass für eine und dieselbe Beleidigung nur einmal Genugthuung verlangt werden darf.
Art. 4. — Der Beleidigte hat das Recht, die Duellart nur unter den gesetzmässigen zu wählen.
Beabsichtigt derselbe sich auf eine nicht gebräuchliche Art und Weise zu schlagen, so müssten ausser der beiderseitigen Zustimmung der Gegner, sowie jener der Secundanten die näheren Bestimmungen von den Secundanten schriftlich aufgesetzt werden.
Dem Beleidiger steht jederzeit das Recht zu, die Annahme einer nicht gesetzmässigen Waffe oder nicht gebräuchlichen Art, eines sogenannten „Ausnahmsduelles”, falls ein solches von Seite des Beleidigten proponirt wurde, selbst bei Verwendung gesetzmässiger Waffen ohne jede weitere Motivirung zu verweigern. (Siehe [Ausnahmsduelle].)
Art. 5. — Wenn in einem Wortwechsel alle Regeln der Lebensart und der im gesellschaftlichen Leben gebotenen Umgangsformen strengstens bewahrt worden sind, und nur einer der beiden Gegner Genugthuung verlangt, so nimmt dieser doch nicht die Stelle des Beleidigten, und jener, der Genugthuung versprochen, den Rang des Beleidigers ein, es müssen in diesem Falle alle Chancen des Kampfes, d. h. die Rechte, die dem Beleidigten nach Art der einfachen Beleidigung zukommen, dem Lose unterworfen werden.
Wenn also bei einer Meinungsverschiedenheit die Höflichkeitsformen nicht verletzt wurden, so soll das Los entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht des Beleidigten zukommt. So bestimmt Graf Chatauvillard und nach ihm Graf du Verger Saint-Thomas.[1]
Diese Meinung wird nicht von Allen getheilt.
So ist Tavernier in seinem Werke „l’art du duel” der Ansicht, — der wir gleichfalls vollständig beipflichten — wenn keine wie immer geartete Beleidigung stattgefunden hat, und nur vielleicht in der Opposition die eingebildete Beleidigung gelegen wäre, es vollständig recht und billig erscheint, dass in diesem Falle der Fordernde die Strafe für seine Empfindlichkeit erleide.
Die Wahl der Waffen sollte in diesem Falle dem Geforderten, der nur durch seine chevalereske Herablassung das Duell angenommen hat, zugesprochen werden.
Art. 6. — Wird eine Unhöflichkeit durch eine Unhöflichkeit erwidert, wobei sich beide Theile für beleidigt fühlen, so entscheidet das Los, welchem der beiden Streitenden das Recht des Beleidigten zufällt.
Es ist wohl einleuchtend, dass diese Bestimmung nur dann ihre Anwendung finden kann, wenn nicht mit Sicherheit aufzuklären ist, von welcher Seite die ersten beleidigenden Aeusserungen oder Unhöflichkeiten erfolgten, und beide Gegner sich gleichzeitig für beleidigt erklären, überdies keine der Unhöflichkeiten eine Beleidigung zweiten Grades einschliesst.
Art. 7. — Würde ein Freund oder Verwandter eines im gesetzmässigen Duelle Besiegten den Sieger zu einem Streite provociren, um sich an denselben rächen zu wollen, so ist stets der in solcher Weise Angegriffene der Beleidigte. (Siehe [Ablehnung des Duelles].)
Art. 8. — Hat der Beleidigte mehrere Angelegenheiten gleicher Art zu ordnen, so sind diese in jener Reihenfolge auszutragen, in welcher selbe entstanden sind.
Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn die Angelegenheiten verschiedener Natur sind, in welchem Falle der ernsteren Angelegenheit der Vorrang zugesprochen wird.
Art. 9. — Ist eine Angelegenheit durch die Secundanten auf gütlichem Wege beigelegt worden und wurde die Entschuldigung von Seite des Beleidigten angenommen, so verliert er das Recht, dieselbe Angelegenheit neuerdings aufzunehmen.
Art. 10. — Hat der Beleidigte unterlassen, in der gesetzmässigen Frist Genugthuung zu verlangen, so hat er sich aller Rechte begeben. (Siehe: [Die Forderung].)
Art. 11. — Erfolgte die Beleidigung von mehreren Personen zugleich oder von einer Corporation, so steht dem Beleidigten das Recht zu, aus deren Mitte einen ihm beliebigen Gegner zu wählen, um von demselben Genugthuung für die Beleidigung zu verlangen.
Der Grund dieses Vorrechtes ist leicht einzusehen.
Wir glauben von einer Erklärung abstehen zu können, indem wir den Beleidigten gleichzeitig den Rath ertheilen, stets von diesem Rechte Gebrauch zu machen und nicht etwa auf Kosten einer schlecht angebrachten Ritterlichkeit diesem Rechte entsagen zu wollen.
Art. 12. — Dem Beleidigten steht in gewissen Fällen das Recht zu, einen Stellvertreter zu wählen. (Siehe [Stellvertretung].)
Art. 13. — Der Beleidigte hat nicht nur das Recht, sondern es ist die Pflicht eines jeden Ehrenmannes, für eine erhaltene Beleidigung Rechenschaft oder Genugthuung zu verlangen.
b) Beleidigung einer Familie oder einer Corporation.
Art. 1. — Ist eine Familie beleidigt worden, so kann nur ein Mitglied derselben die Rechte des Beleidigten vertreten und Genugthuung verlangen.
Art. 2. — Wird eine Corporation oder ein Verein beleidigt, so steht diesen das Recht zu, Genugthuung zu verlangen, doch darf nur ein Mitglied, welches das Los zu bestimmen hat, in die Rechte des Beleidigten eintreten.
Art. 3. — Werden mehrere Mitglieder einer Corporation oder eines Vereines beleidigt, so hat der Beleidiger jenem Mitgliede derselben Genugthuung zu geben, den das Los hiefür bestimmt, oder jenem, der zuerst Genugthuung verlangt hat.
Art. 4. — Werden mehrere Personen zugleich beleidigt, so entscheidet gleichfalls das Los, welche unter ihnen Genugthuung zu verlangen hat.
Art. 5. — Erfolgt die Forderung im Namen Mehrerer, so ist diese Collectivforderung abzuweisen. Es bleibt in diesem Falle stets jenem, der die Forderung erhält, anheimgestellt, einen aus deren Mitte als Gegner zu wählen, oder das Los entscheiden zu lassen.
Art. 6. — Erfolgt jedoch in einer Streitsache die Beleidigung von einer und derselben Person gegen verschiedene Personen, die alle im Rechte sind, Genugthuung zu verlangen, so gehört, wenn die erfolgten Beleidigungen gleicher Natur wären, das erste Recht der Genugthuung der ersten Beleidigung an, d. h. jenem, der zuerst beleidigt wurde.
Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn eine ernstere Beleidigung vorgefallen wäre, welcher der Vorrang gebührt.