Die Verwundung.

Es ist wohl selbstverständlich, dass die Verwundung die wesentlichste und gewöhnlichste Ursache der provisorischen oder definitiven Unterbrechung des Duelles ist.

Die Secundanten müssen ihre volle Aufmerksamkeit den Phasen des Kampfes widmen, um im Stande zu sein, eine Verwundung sofort zu bemerken; sie müssen von dem Principe, den Kampf augenblicklich einzustellen, wenn sie bei einem etwas lebhaften Engagement die Berührung der Klinge mit dem Körper zu beobachten geglaubt haben, wohl durchdrungen sein, selbst auf die Gefahr hin, dass sie sich getäuscht und keine Verwundung stattgefunden hat.

Besser ist es, aus diesem Grunde den Kampf einmal mehr zu unterbrechen, als die Gegner der Gefahr auszusetzen, nach einer erfolgten Verwundung weiter kämpfen zu müssen. Erfahrungsgemäss ereignet es sich oft, dass selbst der Getroffene eine Verwundung nicht sogleich bemerkt, diese, unter dem Hemde beigebracht, sich durch äussere Merkmale auch nicht sofort verräth und erst durch eine genaue Untersuchung constatirt werden kann.

Glaubt einer der Kämpfenden der Meinung zu sein, seinen Gegner getroffen zu haben, so kann man ihm nur den Rath ertheilen, sofort zurückzutreten, ohne aber die Stellung mit der Klinge aufzugeben.

Das Verharren in der Fechtstellung — der „Garde” — ist eine dringend gebotene Vorsicht, um im Stande zu sein, sich gegen die Eventualität eines Nachhiebes schützen zu können.

Wie leider die Erfahrung lehrt, ist des Oefteren der Fall eingetreten, dass der Getroffene, sei es durch das Bewusstsein seiner Niederlage, sei es durch Zorn übermannt, seiner Sinne nicht mehr mächtig, sich plötzlich auf den Gegner gestürzt hat, nicht selten sich gleichzeitig dessen Hand oder Klinge bemächtigend, einige rasche und wuchtige Hiebe gegen dessen Kopf führte, bevor noch die Secundanten, überrascht von diesem Vorgange, im Stande waren, einschreiten zu können.

Dass in den meisten Fällen ein derartiger Ueberfall für den Sieger von traurigen Folgen begleitet ist, liegt in der Natur der Sache, da dieser, auf eine Fortsetzung des Kampfes nicht mehr gefasst, am wenigsten aber einen Ueberfall erwartend, meist jede Vorsicht ausser Acht lässt.

Der Ruf „Sie sind getroffen!” oder dergleichen ist nicht zulässig und aus leichtbegreiflichen Gründen hauptsächlich dann zu verwerfen, wenn man im Irrthume wäre, da diese unberechtigte Bemerkung zu unliebsamen Auseinandersetzungen führen könnte.

Nach dem französischen Duellcodex ist nach einem geführten Degenstoss bei berechtigter Voraussetzung der Verwundung die Bemerkung: „Mein Herr, ich glaube getroffen zu haben,” wohl erlaubt, aber selbst in diesem Falle wird dieser Zuruf nicht angerathen.

Ist die Verwundung eine ernstliche, so ist es ersichtlich, dass die Secundanten eine grosse Verantwortlichkeit auf sich nehmen, wenn sie unter diesen augenscheinlich ungünstigen Bedingungen die Fortsetzung des Kampfes weiter gestatten.

Ihre Pflicht ist es, sich jeder Wiederholung des Kampfes mit aller Energie zu widersetzen, wenn die Kämpfenden trotz einer ernsten Verwundung auf einer Fortsetzung desselben beharren sollten.

Sind die Motive der Ursache des Duelles weniger ernster Natur, sind die beiden Gegner nur durch falsche Auffassung des Ehrenpunktes der Meinung gewesen, ihre Zuflucht zu den Waffen nehmen zu müssen, so haben die Secundanten das Uebereinkommen zu treffen, dass der Kampf nach der ersten stattgefundenen, wenn auch leichten Verwundung nicht weiter verfolgt wird. Für diese Bedingung lautet gewöhnlich die Bezeichnung: „Auf das erste Blut.”

Die Secundanten haben aber nie, selbst bei Androhung der Niederlegung ihres Mandates, nach stattgefundener Verwundung der Fortsetzung des Duelles zuzustimmen, wenn die „Bedingungen” auf das erste Blut gelautet haben und das Duell nur durch ein Missverständnis hervorgerufen wurde.

Handelt es sich aber um ein Duell, das durch ernste Beweggründe veranlasst wurde und die „Bedingungen” auf Kampfesunfähigkeit lauten, so ist es leicht begreiflich, dass die Secundanten nach einer leichten Verwundung den Kampf wohl einstellen, aber nicht als beendet ansehen, vielmehr die beiden Combattanten neuerdings auffordern werden, den Kampf aufzunehmen, bis im Verlaufe die vollständige Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner constatirt worden ist.

Die Frage, wie lange der Kampf fortgesetzt werden soll, beziehungsweise wann derselbe als beendet anzusehen ist, muss genau im Protokolle vorhergesehen und regulirt sein.

Bei Fixirung dieses Punktes haben die Secundanten stets den Standpunkt festzuhalten, dass der Kampf nur in „zwei Fällen” als beendet anzusehen ist: „Bei der ersten wie immer gearteten Verwundung, und bei vollständiger Kampfesunfähigkeit.”

Die Ansicht, bei mehrmaliger leichter Verwundung: „Es sind schon genug Hiebe gefallen,” oder: „Wir können schon aufhören lassen, der Kampf hat ohnedem lange genug gedauert” etc., welchen Aussprüchen man leider nur zu häufig auf dem Terrain begegnet, ist gänzlich zu verwerfen. Das Ende des Kampfes soll nicht der jeweiligen momentanen Auffassung der Secundanten anheimgestellt bleiben.

Wem gehört die Beurtheilung über den Ernst der Verwundung? Augenscheinlich dem Arzte, doch finden wir in den Duellvorschriften folgende Regel aufgenommen:

„Die Kampffähigkeit oder -Unfähigkeit wird durch die Secundanten bestimmt, wobei dem Arzte eine berathende Stimme zukommt.”

Wir glauben jenen beipflichten zu müssen, die der Ansicht sind, dass es lauten sollte:

„Der Kampf hört nur auf übereinstimmende Meinung der Secundanten und des Arztes auf.”[2]

Diese zweite Vorschrift, die dem Arzte mehr Autorität und Rücksichtnahme für seine Wissenschaft gestattet, ist entschieden vorzuziehen.

Dem Arzte kommt ja hierbei auch nicht allein die Entscheidung zu, ob der Kampf aufzuhören oder fortzusetzen sei, er hat nur Rechenschaft über den Ernst der Verwundung zu geben.

Glaubt man der Meinung oder der Ansicht zu sein, dass bei der gestellten Bedingung der Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfunfähigkeit der Arzt aus Humanität oder aus Freundschaft für den Verwundeten den Ernst der Verwundung übertreiben und hierdurch dem Kampfe ein vorzeitiges, nicht beabsichtigtes Ende bereitet werden könnte, so kann man sich vorher seines Wortes versichern, dass seine Diagnose gewissenhaft erfolgen und keine Uebertreibung enthalten wird.

Bemerkt der leitende Secundant, dass sich bei Fortsetzung des Duelles die Wunde öffnet, und diese den Verwundeten in den Zustand absoluter Unmöglichkeit versetzt, die Klinge weiter zu führen, so hat er sofort dem Kampfe Einhalt zu thun.

Ueber die weitere Aufnahme oder die gänzliche Einstellung des Kampfes werden hierauf die Secundanten und der Arzt die Entscheidung zu treffen haben.