Parade oder Opposition mit der linken Hand.

Graf Chatauvillard schreibt: „Beim Degenduell mögen die Zeugen eines Beschimpften verlangen, dass es erlaubt sei, die Klinge mit der linken Hand zu pariren. Die Zeugen des Beleidigers haben das Recht, diese Anfrage zu genehmigen oder abzuweisen.”

An einer anderen Stelle lesen wir hingegen:

„Es ist besser, wenn die Zeugen bei einem Degenduelle nicht erlauben, dass die Klinge mit der linken Hand parirt werden dürfe, denn gar zu leicht kann es sich ereignen, dass anstatt zu pariren, die Klinge gefasst wird.”

Im Principe wird also die Parade mit der linken Hand — bei steter Voraussetzung, dass wir es mit Rechtsfechtern zu thun haben — zugegeben, trotz der später erhobenen Zweifel eines stets ehrlich stattfindenden Vorganges.

Wenn auch die Opposition oder die Parade mit der linken Hand durch die Annahme eines grösseren Vortheiles mehr bei einem Degen-, als bei einem Säbelduell in Betracht gezogen werden könnte, so kann es doch nicht geleugnet werden, dass selbst bei einem Säbelduell diese Art von Parade oder Opposition möglicherweise mit Vortheil in Anwendung gebracht werden kann.

Eine geschickte Bewegung mit dem linken Arm oder der Hand — freilich stets auf die Gefahr hin, dass diese selbst erheblich verletzt wird — kann die feindliche Klinge für den Moment gänzlich in der Weise ablenken, dass zur Führung eines decidirten Hiebes gegen den Kopf oder Körper des Gegners genügend Raum oder Blösse gegeben erscheint, durch welchen nicht zu rechtfertigenden Angriff möglicherweise auch das Ende des Duelles herbeigeführt wird.

Noch leichter und weit weniger gefährlich wird bei einem Degenduell das Ablenken des Stosses mit der linken Hand ermöglicht.

Es ist kaum glaublich, dass man derartige Bedingungen bei einem Duelle noch zur Sprache bringen kann, noch weniger begreiflich, dass die Opposition mit der linken Hand mit der Motivirung empfohlen wird, „dass die Parade mit derselben ganz natürlich erscheint, weil wir von der Natur nicht zwecklos mit zwei Händen ausgerüstet wurden, und aus Liebe zur Erhaltung unseres Lebens nichts unversucht lassen sollen, um einen Angriff von uns abzulenken, der uns verwunden oder tödten könnte”.

Gleichzeitig wird aber die Bemerkung beigefügt, dass bei dieser Art von Opposition die linke Hand einer grossen Gefahr ausgesetzt ist.

Charles Besnard schrieb bereits 1653 gegen den Gebrauch der linken Hand; er bezeichnete diese Parade als „verabscheuungswürdig”.

Es ist einleuchtend, dass die Secundanten eine derartige Bedingung niemals zulassen dürfen, und eine diesbezügliche Vereinbarung der Gegner als null und nichtig anzusehen haben.

Die Verletzung dieser Duellregel ist eine der schwersten, und die damit in Verbindung gebrachte Verwundung oder Tödtung des Gegners käme einem Meuchelmorde gleich.

Wenn es bei Führung des Säbels Regel und Vorschrift ist, die linke Hand am Rücken in der Höhlung des Kreuzes zu halten, so kann es sich doch leicht ereignen, dass bei einem lebhaften Engagement oder durch die Macht der Gewohnheit die linke Hand ihren Platz verlässt und während des Kampfes vor den Körper gebracht wird.

Abgesehen von der hierdurch erfolgten Exponirung gegenüber den feindlichen Hieben, kann leicht der Fall eintreten, dass bei einem plötzlichen Hervorbringen der Hand der Hieb des Gegners weniger gefährlich, wenn nicht abgeschwächt oder aber gänzlich abgelenkt wird, wodurch die Blösse zum Anbringen des eigenen Hiebes gegeben erscheint.

Wer will nun untersuchen, ob das Vorbringen der linken Hand ein instinctives war, oder nicht vielleicht mit Absicht erfolgt ist?

Eine hierbei vorgekommene Verwundung dieser Hand oder des Armes, falls der Gegner erheblich verletzt erscheint, ändert die Sachlage durchaus nicht.

In viel leichterer Weise ist bei Führung des Degens die Unzukömmlichkeit des Vorbringens der linken Hand ermöglicht, da ja ohnehin dieselbe durch Haltung über dem Kopfe und Senken während des Ausfalles nach Fechtregeln in Action ist.

Wird beobachtet, dass die linke Hand zum wiederholtenmale vor den Körper gebracht wird, so können die Secundanten fordern, dass die Hand in einer Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieser Unzukömmlichkeit ausschliesst.

Ein Protest oder eine Entschuldigung, dass diese Unregelmässigkeit eine unwillkürliche, durch die Macht der Gewohnheit oder durch Nervosität erfolgt ist, kann weder berücksichtigt noch angenommen werden.

Die Nervosität kann nicht als Entschuldigung für eine derartige Unzukömmlichkeit gelten.

Ist man zu nervös, um die Angelegenheit mit Waffen austragen zu können, dann entschuldige man sich.