Nach dem Kampfe.

Eine Verwundung bedingt mit Berücksichtigung der vereinbarten Bedingungen die provisorische, wenn nicht definitive Einstellung des Kampfes.

Befindet sich der Verwundete unter der Pflege des Arztes, so hat sich der Sieger abseits ruhig zu verhalten und das Resultat der Unterredung der Secundanten und des Arztes abzuwarten. Eine Einmengung seinerseits ist durchaus nicht zulässig.

Wird die definitive Einstellung des Kampfes veranlasst, so entsteht oft die Frage, wie sich die beiden Gegner nach stattgefundenem Duelle gegenseitig zu verhalten haben, ob und in welcher Art eine Aussöhnung erfolgen soll, ob sich die beiden Gegner als Zeichen der Versöhnung die Hände zu reichen haben, ferner, wer zur Anbahnung dieses Versöhnungsversuches verpflichtet oder berechtigt erscheint.

In dieser Richtung auch nur Rathschläge zu ertheilen, ist sehr schwierig, da man sich stets nach der gegebenen Situation zu richten haben wird, wobei die Art der Beleidigung als Richtschnur dienen kann.

Im Principe wäre die Aussöhnung auf dem Kampfplatze nur dann zulässig, wenn der Angelegenheit weniger ernste Motive zu Grunde liegen und nur ein Missverständnis die beiden Gegner zu einem Duell geführt hat, oder wenn der Kampf nur durch die Empfindlichkeit, wenn nicht Eigensinn der Parteien, oder in Folge des nicht versöhnlichen Geistes der Secundanten auf gütlichem Wege nicht beigelegt werden konnte.

In diesem Falle ist es beinahe Pflicht des ritterlichen Anstandes und der Höflichkeit, dass sich die Gegner nach dem Kampfe als Zeichen der Versöhnung die Hände reichen, wobei sie das Bedauern über das Missverständnis ausdrücken, welches sie einander gegenübergestellt hat.

Es wird stets als Zeichen chevaleresken Benehmens gelten, wenn die Initiative von Seite des Siegers ausgeht, beziehungsweise von jenem der beiden Gegner, der nicht verletzt wurde.

Um allen Unannehmlichkeiten und einer immerhin möglichen Weigerung, die neuerdings nur verletzend wirken würde, vorzubeugen, dürfte es sich empfehlen, zur Anbahnung der Versöhnung die Vermittlung der eigenen Secundanten anzurufen, welche die Gegenpartei von diesem Schritte in Kenntnis setzen sollen.

Die Frage der Aussöhnung auf dem Terrain ist stets eine Frage des Gefühles und des persönlichen Taktes.

Man handle nach seiner eigenen Meinung, wobei die Sympathien oder Antipathien, die man gegen den Gegner hegt, einem am meisten leiten dürften.

Verachtet man mit Recht jene Sorte von Gegnern, die am Rendez-vous-Platze angekommen, im letzten Momente aus eigener Initiative Entschuldigungen hervorbringen, so muss man eine ganz andere Meinung von jenem Gegner haben, welcher, möge der Ausgang des Kampfes was immer für einer sein, nach demselben das Bedauern über die Angelegenheit und die Missverständnisse, die sie als Gegner zusammengeführt, ausdrückt, welches Bedauern ihm durch die gegebene Situation nicht früher zum Ausdrucke zu bringen ermöglicht wurde.

Jener Gegner, der so handelt, ehrt sich selbst; sein chevalereskes Betragen wird gewiss allseitige Billigung finden.

Bei Angelegenheiten ernster Natur wird sich allerdings die Situation bedeutend anders gestalten, die Gegner dürften vielleicht selbst der Ueberzeugung sein, dass es besser sei, keinerlei Aussöhnungsscenen herbeizuführen.

In diesem Falle wird man sich bloss darauf zu beschränken haben, beim Verlassen des Kampfplatzes einander höflichst zu grüssen.

Es ist bereits eingangs erwähnt worden, dass nach einer stattgefundenen Verwundung in der Zeit, wo der Arzt seiner Mission waltet, der Gegner abseits das Resultat dieser Untersuchung und der Hilfe abzuwarten hat.

Es wäre durchaus nicht am Platze, sich zu dem verwundeten Gegner hinzudrängen, um sich von der Stärke der Verwundung überzeugen oder irgend eine Entschuldigung oder das Bedauern über den Grad derselben hervorbringen zu wollen.

Dieser Vorgang wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn mit dieser Verwundung das Duell als beendet erklärt worden wäre.

Eine spätere Nachfrage oder ein Besuch des Siegers, um Erkundigungen über das Befinden des Verwundeten einziehen zu wollen, sind Fragen, über welche die persönliche Werthschätzung zu entscheiden hat. Dies hängt gleich dem Acte der Versöhnung von der Natur der Streitfrage, sowie von der Art der Verwundung ab.

Berücksichtigt man die Art der Beleidigung, so ist es beinahe selbstverständlich, dass in jenen Fällen, wo keine offizielle Versöhnung stattgefunden hat, auch keine Erkundigungen über das Befinden des Verwundeten eingezogen werden dürften.

Wird die Verwundung in Betracht gezogen, so wird man nach stattgefundener Versöhnung wohl fühlen, dass es in der Natur der Sache liegt, bei einer ernsteren Verletzung Nachrichten über seinen Gegner einzuziehen, sowie es weniger angezeigt, wenn nicht verletzend wäre, bei einer unbedeutenden Verwundung desgleichen zu thun.

Es dürfte sich auch hier empfehlen, um keinen Verstoss zu begehen, seine, wie wir voraussetzen, erfahrenen und älteren Secundanten zu befragen, falls man sich in irgend einer Verlegenheit befindet.