Von den Ausnahmsduellen.

Indem wir, der dringendsten Aufforderung entsprechend, dieses Thema berühren, wollen wir im Vorhinein betonen, dass wir nur mit der grössten Verabscheuung von den Ausnahms- oder den exceptionellen Duellen sprechen können.

Wir hegen gleichzeitig die Hoffnung, dass durch Klarlegung des Sachverhaltes und der hierbei üblichen Vorgänge der Charakter dieser Duellarten genügend aufgedeckt wird, von jedem Rechtdenkenden verurtheilt und bekämpft, diese seltener in Anwendung kommen dürften.

Den Secundanten kann bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles nicht genug dringend empfohlen werden, nur in unvorhergesehenen Fällen, die selbst nur Ausnahmen bilden, daher von den Secundanten auf das Gewissenhafteste geprüft werden müssen, ihre Zustimmung zu diesen Duellarten zu geben.

Die Secundanten sollen sich stets vor Augen halten, dass sie ihre Zustimmung zu einem Kampfe geben, bei welchem nicht Geschicklichkeit und Geistesgegenwart, sondern bloss das Glück eine Rolle spielt, wo das Leben dem reinen Zufalle anheimgestellt wird.

Aber strafbar und unverantwortlich wäre es, wenn die Initiative zu einem Ausnahmsduelle von einem der Secundanten ausginge. Es wäre dies eine Gewissenlosigkeit, die nicht genug geahndet werden könnte. Dass eine sofortige Ablehnung einer derartigen Vertretung erfolgen dürfte, ist wohl einleuchtend.

Bei den gesetzmässigen Duellen nimmt man als Basis jene Regeln an, die durch den Gebrauch zulässig, und durch die öffentliche Meinung sanctionirt wurden.

Diesen Regeln, denen durch die allgemeine Anerkennung gesetzmässige Kraft verliehen wurde, werden von Seite der Secundanten nur dann besondere in den Rahmen der bestehenden Gesetze sich einreihende Vereinbarungen hinzugefügt, sobald sich bei besonderen Fällen hierzu die Nothwendigkeit ergeben sollte.

In diesen Fällen werden die besonderen Vereinbarungen, die durch die mündliche Zustimmung der beiden Gegner gebilligt wurden, zu Protokoll gebracht, welches die Secundanten zu unterfertigen haben.

Bei den Ausnahmsduellen ist hingegen der Sachverhalt ein wesentlich anderer.

Wenn auch bei mancher Art der Ausnahmsduelle die gesetzmässigen Vorschriften als Basis angenommen werden, so giebt es doch keine aufgezeichneten durch den Gebrauch sanctionirte Regeln, nach welchen vorgegangen werden soll.

Die Regeln oder Vorschriften, die für jeden Fall zu verfassen sind, werden unter dem Titel „gegenseitiger Abmachung” gegeben und im Protokolle auf das Genaueste aufgenommen. Dieses hat demnach alle bis in das geringste Detail getroffenen Vereinbarungen zu enthalten.

Das Protokoll muss in zwei Exemplaren abgefasst sein.

Bei den gesetzmässigen Duellen ist es üblich, dass das Protokoll, in welchem alle getroffenen Vereinbarungen aufgenommen erscheinen, nur durch die Secundanten gefertigt wird, die Gegner hingegen von diesen Vereinbarungen durch die Secundanten in Kenntnis gesetzt werden, die ihre Zustimmung zu ertheilen haben.

Dem entgegengesetzt haben bei einem Ausnahmsduelle alle Betheiligten das Protokoll zu fertigen, jedermann aber volle Freiheit, seine Unterschrift zu verweigern.

Keiner der beiden Gegner kann bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles gezwungen werden, die Vereinbarungen oder Verträge seiner Secundanten einzugehen oder zu unterzeichnen, gleichwie es den Secundanten freisteht, sich ablehnend gegen die Vorschläge ihrer Clienten oder den gestellten Bedingungen der beiden Gegner zu verhalten, und ihre Unterschrift zu verweigern.

Zur Annahme eines Ausnahmsduelles kann niemand gezwungen werden, hier entscheidet der eigene freie Wille, denn die Ehre kann bei erfolgter Beleidigung gebieten, das Leben zu wagen, nicht aber damit zu spielen.

Bei gewöhnlichen Umständen ist es üblich, dass man den Vertrauensposten eines Secundanten einer Person der Gesellschaft nicht abschlägt, bei den Ausnahmsduellen ist diese Pflicht der Freundschaft in Frage gestellt.

Man hat ein Recht, das Ersuchen dahin zu beantworten, dass man wohl für jede andere Art des Zusammentreffens bereit ist, zu Diensten zu stehen, aber unter diesen obwaltenden Umständen darauf verzichten muss, die Vertretung zu übernehmen.

Wird es bei einem gesetzmässigen Duelle dem leitenden Secundanten zur Pflicht gemacht, noch am Kampfplatze selbst den letzten Versuch zur Beilegung der Angelegenheit auf gütlichem Wege zu veranlassen, so wäre es selbst in Anbetracht dessen, dass bei den gesetzmässigen Duellen dieser Versöhnungsversuch bloss als eine formelle Sache betrachtet wird, bei einem Ausnahmsduelle, wo alle vorgeschlagenen Bedingungen den Charakter des Aussergewöhnlichen tragen, desgleichen diese von allen Betheiligten gebilligt wurden, höchst geschmacklos, irgend welche Entschuldigungen am Kampfplatze vorzubringen, um den Kampf auf gütlichem Wege beizulegen.

Wenn auch bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles alle gestellten Bedingungen reiflich überlegt und bei Annahme derselben alle Eventualitäten ernstlich ins Auge gefasst wurden, so steht es jedoch jedem der Betheiligten — Secundanten wie Gegner — falls sie durch das Gefühl der Vernunft und der Menschlichkeit hierzu geleitet wurden, selbst am Kampfplatze frei, ihre gegebene Unterschrift zurückzuziehen, und ein legales, ein nach gesetzmässigen Regeln stattzufindendes Duell zu verlangen.

Dem entgegengesetzt müsste es bei einem gesetzmässigen Duell entschieden als ein Act der Feigheit bezeichnet werden, wenn am Terrain im letzten Momente seitens eines Gegners Schwierigkeiten erhoben werden würden, um das Duell hintanzuhalten, oder eine nach seinem Dafürhalten weniger gefährlichere Duellart in Vorschlag zu bringen.

Betrachten wir die Nothwendigkeit der Ausnahmsduelle, so müssen wir gestehen, dass bei dem heutigen Stande unserer Sitten das gesetzmässige Duell vollkommen genügt, um für jede Art von Beleidigung Genugthuung geben zu können.

Selbst bei der schwersten Beleidigung, dem Schlage oder einer Beschuldigung, wodurch die eigene moralische Existenz oder jener einer uns nahestehenden Person angegriffen erscheint, verleiht das gesetzmässige Duell vollständige Genugthuung für die beleidigte Ehre.

Kann es im Grunde genommen ausserordentliche oder Ausnahmsfälle geben, welche eine Austragung durch ein gesetzmässiges Duell nicht zulassen, kann man durch eine zugefügte Beleidigung in eine derartige Situation gelangen, die dem Beleidigten die Berechtigung auferlegen würde, den Gegner nur durch die Annahme eines Ausnahmsduelles sein Benehmen sühnen zu lassen? Wir glauben kaum; fast in allen Fällen kann man das Gegentheil behaupten.

Frägt man, welche Gefühle Einen leiten konnten, zur Genugthuung der verletzten Ehre seine Zuflucht zu einem Ausnahmsduell nehmen zu müssen, frägt man, durch welch ganz ausserordentliche Fälle oder besondere Ausnahmssituationen man bestimmt werden konnte, zu diesem exceptionellen Schritte greifen zu müssen, so kann man bei ernst überlegter Auffassung der Sachlage mit vollster Beruhigung die Behauptung aussprechen, dass stets Hass und Rachsucht, wenn nicht Bosheit, meist aber eine blinde, verstörte Leidenschaft die Grundlage einer derartigen Forderung bildete.

Wir können die Behauptung aufstellen, dass das edle Gefühl, das Bedürfnis, die Beleidigung tilgen zu wollen, hierbei nicht zur Geltung kommt.

Den Secundanten allein steht das Recht zu, die Nothwendigkeit eines Ausnahmsduelles zu beurtheilen und dasselbe zu genehmigen; durch diesen Umstand werden die Secundanten veranlasst, vor allen anderen die Beweggründe der Zustimmung in einem Protokolle darzulegen, welches von ihnen und den beiden Gegnern unterzeichnet wird.

Die Secundanten dürfen nie vergessen, dass sie die vollständige Verantwortlichkeit eines Ausnahmsduelles tragen.

Wir wiederholen schliesslich nochmals, dass wir unter allen Umständen die Ausnahmsduelle, die bestens beurtheilt, einer sinnlosen Leidenschaft entspringen, verwerfen, nicht allein aus dem Grunde, dass hierbei oft die Verachtung für das menschliche Leben zur Schau getragen wird, des Oefteren aber ein Ehrenmann hierbei der doppelten Gefahr entgegengeht, sich einem Verräther gegenüber zu stellen.


II. Theil.
Duellarten.