Revolver.
Wenn es auch im ersten Augenblicke den Anschein hat, dass die Austragung eines Duelles mit Revolvern zu den Ausnahmsduellen gerechnet werden soll, so kann diese Duellart unter Umständen dennoch als eine gesetzmässige betrachtet werden; wir wollen daher derselben an dieser Stelle einen Platz einräumen, gleichzeitig betonend, dass wir dieser Duellart eine Legalität nur bedingt zusprechen können.
Ohne Zweifel kann ein Duell mit Revolver — wir verstehen darunter keineswegs ein amerikanisches — nur dann als ein legales betrachtet werden, wenn es eine absolute Unmöglichkeit ist, für das Duell geeignete Pistolen oder blanke Waffen — Degen oder Säbel — zu verschaffen, und das Duell eine längere Aufschiebung nicht erleiden kann.
Können jedoch Degen oder Säbel herbeigeschafft werden, oder liegt es in der Möglichkeit, das Duell bis zum Erhalt der Pistolen zu verschieben, so sind wir der Ansicht, dass der Kampf mit den Revolvern auf das Entschiedenste zu verwerfen ist.
Nur von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, wollen wir in folgenden Artikeln jene Punkte anführen, die eine Aenderung der bestehenden Vorschriften für Pistolenduelle hierdurch erleiden.
Art. 1. — Die Secundanten haben den Kampf in analoger Weise nach den gegebenen Regeln und Vorschriften der gesetzmässigen Pistolenduelle zu leiten.
Art. 2. — Der Revolver ist nur mit einer einzigen Patrone zu laden, welche nach jeder Abgabe des Schusses, falls die Bedingungen auf mehrmaligen Kugelwechsel lauten, neuerdings ersetzt wird.
Art. 3. — Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel darf unter keiner Bedingung stattfinden.
Art. 4. — Eine Ausnahme des [Artikels 2] könnte nur dann stattfinden, wenn es sich um ein Duell mit Vorrücken handelt, bei dem beiderseits ohne Unterbrechung zwei Schüsse gewechselt werden können. (Siehe: Anhang zum „[Pistolenduell mit Vorrücken]”.)
In diesem Falle ist der Revolver mit zwei Patronen zu adjustiren; es empfiehlt sich jedoch, einen mehrmaligen Kugelwechsel mit steter Erneuerung der Patrone, letzterer Duellart vorzuziehen.
Art. 5. — Würde der Revolver bei Voraussetzung der Eventualität, dass ein mehrmaliger Kugelwechsel stattfinden soll, mit dieser Anzahl von Patronen versehen sein, dann wäre man hierdurch in die Kategorie der Ausnahmsduelle verfallen.
Art. 6. — Dass bei dem eventuellen Gebrauche des Revolvers diese von gleicher Beschaffenheit und von annähernd gleichem Caliber sein müssen, braucht wohl nicht erst näher erörtert zu werden.