Vorgang auf dem Terrain.

I. Pistolenduell mit festem Standpunkte.

Art. 1. — Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden Gegnern jede wie immer geartete Wortverhandlung zu unterbleiben.

Art. 2. — Die Gegner haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung vollkommen ruhig zu verhalten und abseits die Anordnungen der Secundanten zu erwarten.

Jede zwischen den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene Vereinbarung ist von den Secundanten als null und nichtig zu betrachten.

Glaubt einer der beiden Gegner irgend eine Mittheilung oder eine Anfrage an die Gegenpartei richten zu müssen, so kann dies nur durch die Vermittlung seiner Secundanten erfolgen.

Art. 3. — Desgleichen dürfen sich die Gegner in keiner Weise in die Anordnungen der Secundanten mengen.

Art. 4. — Die beiden Parteien haben rechtzeitig, womöglich einige Minuten vor der festgesetzten Frist, auf dem Rendez-vous-Platze zu erscheinen.

Ist zur festgestellten Zeit die Gegenpartei nicht erschienen, so haben die Anwesenden nach Verlauf von weiteren fünfzehn Minuten den Kampfplatz zu verlassen.

Sollte der rechtzeitig erschienene Gegner noch länger warten und den Kampfplatz nicht verlassen wollen, so sind die Secundanten berechtigt, unter Androhung der Niederlegung ihrer Mandate ihn hierzu zu zwingen.

Ueber den Vorfall ist ein Protokoll aufzunehmen.

Art. 5. — Die am Kampfplatze nothwendigen Vorbereitungen hat, wenn nicht schon vorher ein diesbezügliches Uebereinkommen getroffen worden wäre, der älteste der Secundanten unter Beihilfe des älteren Secundanten der Gegenpartei anzuordnen oder es entscheidet hierüber das Los.

Die Secundanten sollen nie ermangeln, unter ihnen jenem die Leitung des Kampfes zu übertragen, von dem sie die Ueberzeugung haben, dass er die meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten hat.

Art. 6. — Bevor die Anordnungen für den bevorstehenden Kampf getroffen worden sind, ist es Pflicht des leitenden Secundanten mit wenigen Worten eine Versöhnung herbeizuführen.

Wir haben bereits bei Besprechung der Pflichten der Secundanten dargethan, dass dieser Versöhnungsversuch, trotzdem er nie unterlassen werden soll, mehr eine Formsache ist.

Art. 7. — Die Secundanten suchen nunmehr für den bevorstehenden Kampf den geeignetsten Platz aus und markiren die beiden Standplätze.

Es ist von Seite der Secundanten auf das Gewissenhafteste darauf zu sehen, dass diese für die beiden Gegner gleiche Vortheile haben.

Sonne, Windrichtung und der Hintergrund müssen einer besonderen Berücksichtigung unterzogen werden.

Art. 8. — Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfzehn bis fünfunddreissig Schritte, wobei fünfzehn Schritte als die kürzeste, fünfunddreissig Schritte als die weiteste Distanz angenommen wird. Nur bei dieser Duellart erscheint der Spielraum der Distanz so gross genommen.

Können sich die Secundanten betreffs der Distanz nicht einigen, so hat das Los zwischen den beiden projectirten Distanzen zu entscheiden, oder man nimmt das arithmetische Mittel.

Art. 9. — Die Vertheilung der beiden Plätze wird durch das Los bestimmt.

Art. 10. — Die für den bevorstehenden Kampf bestimmten Waffen müssen von gleicher Beschaffenheit und von demselben Paare sein.

Dieselben müssen, wenn nicht durch gegenseitige vorher getroffene Bestimmung eigene Waffen zugelassen werden, den beiden Gegnern unbekannt sein.

Art. 11. — Liegt eine Beleidigung durch Schlag oder eine diesem Grade gleichkommende Beleidigung vor, so darf sich der Beleidigte seiner eigenen Pistolen bedienen; doch muss er eine desselben Paares seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Das Anerbieten erfolgt durch seine Secundanten.

Dem Gegner steht es frei, dieses Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das Recht zusteht, seine eigenen Pistolen benützen zu dürfen.

Art. 12. — In allen Fällen müssen die Waffen rechtzeitig den Secundanten übergeben werden, diese von denselben geprüft und für den bevorstehenden Kampf als vollständig geeignet anerkannt worden sein.

Den Secundanten liegt die Verpflichtung ob, die Waffen auf den Kampfplatz zu bringen.

Art. 13. — Wenn nicht früher die Bestimmung getroffen wurde, dass sich jeder der beiden Gegner seiner eigenen Pistolen zu bedienen habe, oder aber im Sinne des vorhergehenden Artikels der Beleidigte seine Waffen dem Gegner zur freien Wahl überlässt, so wird durch das Los entschieden, welcher der beiden Gegner unter dem zum Kampfe bestimmten Pistolenpaare zu wählen habe.

Art. 14. — Die Waffen sind in Gegenwart aller Zeugen mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit und Genauigkeit, eine nach der anderen, ohne jede Hast zu laden.

Bedient man sich desselben Paares der Pistolen, so hat jeder der Secundanten, welche das Laden besorgen, die Verpflichtung der Gegenpartei das Mass der Ladung zu zeigen; überdies wird mit demselben Ladstocke die Ladung der Pistolen verglichen.

Ist das Laden beider Pistolen einem Secundanten überlassen, so müssen doch alle Secundanten anwesend sein.

Sind den getroffenen Bestimmungen nach, Pistolen verschiedener Paare in Verwendung gebracht, so begnüge man sich, dass eine Partei nach der anderen in Gegenwart aller Secundanten die Waffen ladet.

Wird im letzteren Falle seitens der Gegner das Verlangen gestellt, die Pistolen selbst laden zu wollen, so kann diesem Verlangen nur unter der Bedingung stattgegeben werden, wenn das Mass der Pulverladung durch die Secundanten bestimmt wird, überdies jeder der beiden Gegner in Gegenwart eines Gegensecundanten seine Waffe ladet.

Art. 15. — Es empfiehlt sich, dass zum Laden der Waffen ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger am Platze anwesend ist, der in Gegenwart wenigstens eines Secundanten beider Parteien seines Amtes waltet.

Art. 16. — Die für den Kampf vorbereiteten Pistolen sollen nun wieder in die Cassette gelegt werden und derselben erst zur Uebergabe an die Gegner entnommen werden.

Es wird auch die Vorsorge getroffen, dass die Cassette abgesperrt, ja mitunter versiegelt wird. In diesem Falle wird der Schlüssel von den Secundanten der einen, der Siegelabdruck von den Secundanten der anderen Partei in Verwahrung genommen.

Art. 17. — Die Secundanten ersuchen hierauf, bei Beobachtung der gegebenen Vorschriften, die beiden Gegner Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt oder im Rocke verborgen erscheint.

Uhren, Geld- und Brieftaschen sind abzulegen, überhaupt die Taschen zu leeren.

Diese Untersuchung, die unter allen Umständen geboten erscheint, verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 18. — Ist diese Formalität beendet, so werden die beiden Gegner durch die Secundanten eingeladen, sich auf ihre durch das Los bestimmten Plätze zu begeben.

Art. 19. — Der das Duell leitende Secundant hat hierauf in aller Kürze die vereinbarten Bedingungen zu wiederholen; jede Weitläufigkeit beiseite lassend, wendet sich der Leiter des Kampfes an die beiden Gegner mit beiläufig folgenden Worten:

„Meine Herren! Sie haben die Bedingungen, unter welchen der Kampf stattzufinden hat, gehört; Sie haben diese, nachdem sie von den beiderseitigen Secundanten festgestellt wurden, gut geheissen. Ich fordere Sie demnach auf, dieselben ehrenhaft einzuhalten.”

Auf die beiderseits abgegebene bejahende Antwort theilt der leitende Secundant betreffs seines Commandos mit, dass die Gegner auf das vorbereitende Aviso „Spannt!” die Waffen zu erheben und den Hammer zu spannen haben, weiter dass sie bei ihrer Ehre verpflichtet sind, den Schuss nicht früher abzugeben, sich überhaupt jeder Action zu enthalten haben, bevor nicht das Commando „Feuer!” erfolgt.

Art. 20. — Sollten noch im letzten Momente von irgend einer Seite Einwendungen erhoben werden, so sind diese sofort an Ort und Stelle zu beheben.

Art. 21. — Um jedem Zufalle oder jeder Unzukömmlichkeit vorzubeugen, erscheint es dringend geboten, dass alle nothwendigen Mittheilungen an die beiden Gegner, sowie die Aufforderung des Einnehmens der Plätze stets vor Uebergabe der Waffen erfolgen.

Art. 22. — Sind alle vorbereitenden Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und im Falle nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten, in der durch das Los bestimmten Reihenfolge den Gegnern überreicht.

Art. 23. — Die beiden Gegner haben nach Ueberreichung der Pistolen diese mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 24. — Hierauf nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.

Sie haben sich parallel mit der Schussrichtung aufzustellen, so dass alle vier Secundanten in eine Linie zu stehen kommen, wobei jedem Gegner ein Gegensecundant zunächst steht. (Siehe [Tafel III].)

Die Aerzte haben ihren Platz einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 25. — Die Secundanten haben sich, sobald sie ihre Plätze eingenommen haben, ruhig zu verhalten, widmen ihre volle Aufmerksamkeit dem bevorstehenden Kampfe und verfolgen denselben mit einer Secundenuhr in der Hand.

Art. 26. — Der leitende Secundant giebt hierauf das Zeichen für den zu beginnenden Kampf. Er lenkt die Aufmerksamkeit der Kämpfenden durch folgende Worte auf sich:

„Meine Herren, Achtung auf mein Commando!” worauf das vorbereitende Aviso „Spannt!” und nach kurzem Intervalle das Commando „Feuer!” erfolgt.

Die beiden Gegner haben hierauf in der vorher bestimmten Reihenfolge und in der weiters angegebenen Zeit den Schuss abzugeben.

Art. 27. — Die Reihenfolge der Abgabe des Schusses wird am zweckmässigsten durch folgende Regel festgestellt:

Bei einer Beleidigung ersten Grades wird bei jeder Distanz um das Recht des ersten Schusses gelost.

Bei einer Beleidigung zweiten Grades hat der Beleidigte nur dann das Recht des ersten Schusses, wenn die gesetzmässig weiteste Distanz von fünfunddreissig Schritten beibehalten wird. Ist die Entfernung eine kürzere, so hat das Los hierüber zu entscheiden.

Bei einer Beleidigung dritten Grades hat der Beleidigte bei jeder Distanz das Recht der Abgabe des ersten Schusses.

Art. 28. — Jeder versagte Schuss zählt, wenn kein anderes Uebereinkommen getroffen wurde, als abgegeben.

Art. 29. — Auf das vorbereitende Aviso „Spannt!” erheben die beiden Gegner die Pistolen und vollführen das Commando.

Ist das Commando „Feuer!” erfolgt, so eröffnen die beiden Gegner nach dem übereingekommenen Vorrang in folgender Anordnung den Kampf:

a) Jenem Gegner, dem der erste Schuss zukommt, ist, bei Verlust des Schusses vom Commando ab gerechnet, eine Minute Zeit gegeben.

b) Die Abgabe des Gegenschusses hat gleichfalls in einer Minute zu erfolgen, gerechnet vom Momente des abgegebenen ersten Schusses.

c) Sobald diese Frist verstrichen ist, darf der Schuss nicht mehr fallen.

d) Hat der erste Schuss eine Verwundung herbeigeführt, so kann der Verwundete, wenn er noch Kraft hierzu hat, auf seinen Gegner schiessen.

Zur Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Gegenschusses, sind ihm bei jeder Art der Verwundung, selbst wenn er gestürzt wäre, zwei Minuten Zeit gestattet. Nach dieser Zeit verliert er jedes Recht, mit seinem Schusse zu antworten.

Wenn auch durch Graf Chatauvillard die Zeit zur Abgabe des Schusses bei dieser Duellart mit einer, beziehungsweise mit zwei Minuten fixirt wurde, so wollen wir dennoch nicht anstehen, den Secundanten zu bedenken zu geben, ob bei der zulässig kürzesten Distanz von fünfzehn Schritten dieselbe Zeit zum Zielen beibehalten werden soll, oder es in diesem Falle nicht gerathen erscheint, die Zeit auf eine halbe Minute zu reduciren, wobei zur Antwort gleichfalls eine halbe Minute, nach einer Verwundung aber eine Minute gegeben wird.

Bei der geringen Distanz von fünfzehn Schritten dürften bei einer Zielzeit von einer Minute die Chancen für jenen Gegner dem das Recht des ersten Schusses zusteht, gegenüber jenem, der zu antworten hat, ungleich günstiger sein.

Art. 30. — Hat kein Schuss getroffen, und lauten die Bedingungen nur auf einmaligen Kugelwechsel, so ist mit diesem Gange das Duell als beendet anzusehen.

Art. 31. — Soll nach den getroffenen Bedingungen ein mehrmaliger Kugelwechsel stattfinden, so erfolgt dieser nach jedem resultatlosen Gange unter genauer Einhaltung des vorher geschilderten Vorganges.

Art. 32. — Dasselbe ist der Fall, wenn die Bedingungen auf Kampfesunfähigkeit lauten, und der Kampf nach einer unbedeutenden Verwundung von neuem aufgenommen werden soll.

Art. 33. — Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel soll nie zugelassen werden, und hat, selbst wenn keine Verwundung stattgefunden hat, das Pistolenduell mit dem dritten Kugelwechsel seinen Abschluss gefunden.

Art. 34. — Ist von Seite der Gegner eine Unregelmässigkeit vorgekommen, so haben die Secundanten das Duell abzubrechen und hierüber ein Protokoll aufzunehmen.

Hat jedoch entgegen den Duellregeln eine Verwundung stattgefunden, oder ist hierdurch der Gegner erschossen worden, so haben die Secundanten die Verpflichtung, sofort die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 35. — Findet durch irgend welchen unvorhergesehenen Zwischenfall eine Unterbrechung oder eine Störung des Duelles statt, und können voraussichtlich die Ursachen derselben für den Moment nicht behoben werden, so kann das Duell für eine spätere Stunde, oder auch für den nächsten Tag verschoben werden.

II. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse.

Im Allgemeinen hat man sich bei dieser Duellart an die gegebenen Vorschriften des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” zu halten.

Art. 1. — Die in den [Artikeln 1] bis [6] des vorangegangenen Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” aufgestellten Vorschriften betreffs des Verhaltens der beiden Gegner und der Secundanten haben auch hier ihre volle Giltigkeit.

Art. 2. — Haben die Secundanten das für den bevorstehenden Kampf geeignete Terrain ermittelt, so bezeichnen sie die Standpunkte der beiden Gegner, die möglichst gleichartig gegen Sonne und Wind gewählt werden müssen.

Art. 3. — Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt, sofern dieses Duell als ein gesetzmässiges betrachtet werden soll, unter allen Umständen fünfundzwanzig Schritte.

Es giebt bei dieser Duellart weder eine minimale noch eine maximale Distanz.

Wird eine kleinere Distanz angenommen, so verliert das Duell seine Gesetzmässigkeit und zählt zu den Ausnahmsduellen.

Unter den gesetzmässigen Pistolenduellen ist dieses das einzige, welches auch als „Ausnahmsduell” seine Verwendung finden kann.

Tafel IV.

Art. 4. — Die Vertheilung der Plätze an die beiden Gegner erfolgt durch das Los.

Art. 5. — Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangt sein müssen, haben von gleicher Beschaffenheit und von demselben Paare zu sein.

Dieselben dürfen den Kämpfenden nicht bekannt sein. Nur nach gegenseitig vorher getroffener Uebereinstimmung und in bestimmten Fällen können die Secundanten eigene Waffen zulassen.

Art. 6. — Der durch Schlag Beleidigte oder durch eine diesem gleichkommende Beleidigung Angegriffene, kann das Recht beanspruchen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, doch muss er in diesem Falle eine hiervon seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dieses Anerbieten erfolgt durch seine Secundanten.

Art. 7. — Dem Gegner steht es frei, dieses Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen.

Im letzteren Falle steht ihm gleichfalls das Recht zu, sich seiner eigenen Pistole zu bedienen.

Art. 8. — Sobald im Sinne der vorstehenden beiden Artikel nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so hat stets das Los zu entscheiden, welcher der beiden Gegner zuerst unter dem für den Kampf bestimmten Pistolenpaare zu wählen habe.

Art. 9. — In allen Fällen haben nach den allgemeinen Bestimmungen die Secundanten bereits vorher die Pistolen in Verwahrung zu nehmen; diese müssen von ihnen geprüft und für den bevorstehenden Kampf vollkommen tauglich anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz zu bringen.

Art. 10. — Die Waffen sind in Gegenwart sämmtlicher Secundanten nach den im [Artikel 13] des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegebenen Vorschriften zu laden.

Art. 11. — Ist ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger am Platze anwesend, welche Gepflogenheit stets zu empfehlen ist, so übt er sein Amt in Gegenwart wenigstens eines der Secundanten beider Parteien aus.

Art. 12. — Die für den Kampf vorbereiteten Pistolen werden hierauf wieder in die Cassette gelegt, versperrt und derselben erst zur Uebergabe an die Gegner entnommen.

Art. 13. — Die Secundanten ersuchen hierauf nach den gegebenen Vorschriften die beiden Gegner, Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt, oder im Rocke verborgen ist. Die Untersuchung zu verweigern käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 14. — Nach Beendigung dieser unter allen Umständen gebotenen Formalität werden die beiden Gegner durch die Secundanten auf ihre durch das Los bestimmten Plätze geführt und mit dem Rücken gegeneinander gestellt.

Art. 15. — Der das Duell leitende Secundant giebt in aller Kürze die vereinbarten Bedingungen bekannt, und fordert beide Gegner auf, die soeben gehörten, von den beiderseitigen Secundanten festgestellten und von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 16. — Auf die beiderseits abgegebene bejahende Antwort hat der leitende Secundant das Commando zur Eröffnung des Kampfes bekannt zu geben, welches nur aus dem einzigen Worte „Schiessen!” besteht.

Er hat die beiden Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen noch sich umzudrehen; überhaupt haben sie sich jeder Action vorher zu enthalten.

Art. 17. — Alle Mittheilungen müssen vor Uebergabe der Waffen erfolgen. Sollte von irgend einer Seite noch eine Einsprache erhoben werden, so ist diese sofort an Ort und Stelle zu beheben.

Art. 18. — Sind nun alle vorbereitenden Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen und, falls nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, den Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht.

Art. 19. — Nach Ueberreichung der Pistolen haben die Gegner diese mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 20. — Hierauf nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.

Sie haben sich Alle in eine Linie parallel mit der Schiessrichtung in der Weise aufzustellen, dass zunächst eines jeden Gegners ein Gegensecundant steht. (Siehe [Tafel IV].)

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 21. — Die Secundanten haben volles Stillschweigen zu beobachten und ihre ganze Aufmerksamkeit dem bevorstehenden Kampfe zu widmen.

Der leitende Secundant und zum mindesten ein Gegensecundant haben den Kampf mit einer Secundenuhr in der Hand zu verfolgen.

Art. 22. — Hierauf giebt der das Duell leitende Secundant das Zeichen für den Beginn des Kampfes:

„Meine Herren, Achtung auf das Commando!” und nach einem kurzen Intervall commandirt er „Schiessen!”

Art. 23. — Auf dieses Commando haben sich die beiden Gegner umzudrehen, die Pistolen zu spannen und zu zielen.

Jedem der Gegner steht das Recht zu, den Schuss nach Belieben abzugeben, da ein weiteres Commando nicht erfolgt.

Art. 24. — Ist ein Schuss gefallen, so muss die Antwort des Gegners — der Gegenschuss — binnen einer Minute, gerechnet von Abgabe des ersten Schusses, erfolgen.

Hat der Gegner diese Frist vorbeigehen lassen, ohne zu schiessen, so hat er das Recht zur Abgabe des Schusses verloren.

Art. 25. — Hat der erste Schuss eine Verwundung herbeigeführt, so kann der Verwundete, sofern er noch Kraft hierzu findet, auf seinen Gegner den Schuss abgeben.

In diesem Falle sind ihm zwei Minuten zur Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Gegenschusses gestattet.

Nach Ablauf dieser Frist verliert er das Recht zu schiessen.

Art. 26. — Hat keiner der beiden Gegner getroffen und lauten die Bedingungen nur auf einmaligen Kugelwechsel, so ist mit diesem Gange das Duell beendet.

Art. 27. — Soll jedoch das Duell nach den vereinbarten Bedingungen fortgesetzt werden, so erfolgt der weitere Kugelwechsel unter genauester Einhaltung des in den bevorstehenden Artikeln geschilderten Vorganges.

Art. 28. — Dasselbe ist der Fall, wenn der Kampf nach einer unbedeutenden Verwundung, den gestellten Bedingungen entsprechend, von neuem aufgenommen werden soll.

Art. 29. — Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel soll unter keinem Umstande zugelassen werden. Selbst wenn keine Verwundung erfolgte, hat das Pistolenduell seinen Abschluss gefunden.

Art. 30. — Ist von Seite der Gegner eine Unregelmässigkeit vorgekommen oder hat eine Verletzung der Duellregeln stattgefunden, so haben die Secundanten das Duell abzubrechen und den Vorgang zu Protokoll zu nehmen.

Hat jedoch entgegen den Duellregeln eine Verwundung stattgefunden, oder ist einer der beiden Gegner hierdurch erschossen worden, so haben die Secundanten die Verpflichtung, ohne Verzug die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 31. — Findet durch irgend einen unvorhergesehenen Zwischenfall eine Unterbrechung oder durch Hinzutreten fremder Personen eine Störung des Duelles statt, und können voraussichtlich die Ursachen derselben für den Moment nicht behoben werden, so kann das Duell für eine spätere Stunde, oder auch für den nächsten Tag verschoben werden.

Die vorbeschriebene Duellart kann auch in der Weise eine Aenderung erleiden, dass beide Gegner in einer bestimmten Zeit, beispielsweise in fünfzehn bis dreissig Secunden nach erfolgtem Commando den Schuss abzugeben haben.

Von Seite des leitenden Secundanten wird in diesem Falle nach der Uhr die vorher bestimmte Secundenzahl laut vorgezählt.

Auf das Commando „Spannt!” wenden sich die Gegner um, spannen und halten die Pistole mit der Mündung nach oben, auf das weitere Commando „Schiessen!” und mit Beginn der Vorzählung „Eins” ist die Pistole zum Zielen zu senken, worauf von beiden Gegnern der Schuss selbst nach einer stattgefundenen Verwundung in der vereinbarten Zeit erfolgen muss.

Jeder der beiden Gegner hat das Recht, in dieser Frist nach Belieben zu schiessen, wobei auch beide Schüsse gleichzeitig fallen können.

Wer nach der gegebenen Zeit Feuer giebt, ist als ehrlos zu betrachten.

Tafel V.

Es dürfte wohl ersichtlich sein, dass diese Art des Pistolenduelles in sehr gemilderter Form erfolgt.

Bei derartig gestellten Bedingungen kann es sich logischerweise nur um einen Kugelwechsel handeln.

III. Pistolenduell mit Vorrücken.

Barrièren.

Pistolenduelle mit Avanciren oder Vorrücken führen auch den Namen mit „Barrièren”.

Art. 1. — Das Benehmen oder Verhalten der beiden Gegner, sowie der Secundanten hat sich nach den in den [Artikeln 1] bis [6] gegebenen Vorschriften des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” zu richten.

Die hierbei aufgestellten Regeln haben auch bei dieser Duellart volle Giltigkeit.

Art. 2. — Haben die Secundanten das für den bevorstehenden Kampf geeignete Terrain ermittelt, so hat der leitende Secundant die Standplätze der beiden Gegner nach den bestehenden Vorschriften festzustellen.

Art. 3. — Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt bei dieser Duellart fünfunddreissig bis vierzig Schritte.

In dieser die beiden Plätze verbindenden Linie werden von beiden Endpunkten zehn Schritte abgeschritten und diese Punkte durch Taschentücher oder Stöcke — als Barrière — bezeichnet.

Jeder der beiden Gegner ist demnach von diesen markirten Stellen — den Barrièren — zehn Schritte entfernt, während der Abstand der beiden Barrièren fünfzehn bis zwanzig Schritte beträgt.

Art. 4. — Die am zweckmässigsten durch weisse Taschentücher markirten Distanzen von zehn Schritten dienen den Gegnern als Spielraum zum Vorrücken.

Art. 5. — Die so gleichartig als möglich gegen Sonne, Wind, sowie mit Berücksichtigung des Hintergrundes gewählten Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los vertheilt.

Art. 6. — Die Waffen, die bereits vorher in den Besitz der Secundanten gelangt sein müssen, haben von gleichem Paare und von gleicher Beschaffenheit zu sein.

Dieselben müssen mit Ausnahme in jenem Falle, in welchem der Gebrauch von eigenen Pistolen gestattet wurde, den Gegnern vollkommen unbekannt sein.

Art. 7. — Wenn eine Beleidigung dritten Grades vorliegt, so kann der Beleidigte das Recht beanspruchen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen.

In diesem Falle muss eine der Pistolen desselben Paares dem Gegner zur freien Wahl überlassen werden. Das Anerbieten erfolgt durch Vermittlung der Secundanten.

Art. 8. — Dem Gegner steht es frei, die angebotene Pistole anzunehmen oder dieselbe zurückzuweisen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das Recht zusteht, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu dürfen.

Art. 9. — Sobald nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so entscheidet das Los, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter dem für den Kampf bestimmten Paare zuerst wählen zu dürfen.

Art. 10. — Nach den allgemeinen Bestimmungen haben in allen Fällen die Secundanten bereits vorher die Waffen in Verwahrung zu nehmen; dieselben müssen von ihnen geprüft und für den bevorstehenden Kampf als geeignet anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz zu bringen.

Art. 11. — Die Waffen werden in der vorgeschriebenen, bei dem Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” angeführten Art (siehe [diese]) entweder durch die Secundanten oder einen Büchsenmacher oder durch sonst eine fachkundige Person geladen, und sind dann in einer versperrbaren Cassette zu verwahren.

Art. 12. — Hierauf haben sich die Secundanten nach den gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist. Zu dieser Untersuchung haben die beiden Gegner die Röcke und Westen abzulegen und die Brust zu entblössen.

Die Untersuchung soll unter allen Umständen vorgenommen werden; dieselbe verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 13. — Nach Beendigung dieser Formalität werden die beiden Gegner durch die Secundanten eingeladen, ihre durch das Los bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 14. — In aller Kürze giebt der das Duell leitende Secundant die vereinbarten Bedingungen bekannt und fordert beide Gegner auf, diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 15. — Hierauf theilt der Leiter des Duelles das Commando für den Beginn des Kampfes mit, welches aus dem einzigen Worte „Vorwärts!” besteht.

Gleichzeitig werden die Gegner aufmerksam gemacht, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen, noch dieselben zu heben; sie haben sich überhaupt jeder Action zu enthalten.

Art. 16. — Sind alle Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen und den Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht, falls nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten.

Art. 17. — Nach Ueberreichung der Pistolen haben die Gegner diese mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 18. — Hierauf nehmen die Secundanten und die Aerzte ihre vorgeschriebenen Plätze ein, die auch bei dieser Duellart für die Secundanten in einer Linie parallel zur Schussrichtung sind. (Siehe [Tafel V].)

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 19. — Die Secundanten haben sich nunmehr vollkommen ruhig zu verhalten und widmen ihre volle Aufmerksamkeit dem bevorstehenden Kampfe.

Haben die Secundanten und Aerzte ihre Plätze eingenommen, so giebt der das Duell leitende Secundant das Zeichen für den Beginn des Kampfes:

„Achtung, meine Herren, auf das Commando!” und nach einem kurzen Intervall commandirt er „Vorwärts!”

Art. 20. — Auf dieses Commando spannen die beiden Gegner ihre Waffen und halten dieselben nunmehr mit der Mündung nach aufwärts.

Die beiden Gegner dürfen nun in gerade Richtung gegeneinander vorrücken, sie können stehen bleiben, wann es ihnen beliebt, sie dürfen zielen, ohne zu schiessen, dann wieder vorwärts gehen, dürfen aber nur bis zu der bezeichneten Stelle — der Barrière — vorrücken.

Die Barrière darf von keinem der beiden Gegner unter keiner Bedingung überschritten werden.

Art. 21. — Das Tempo zum Vorrücken kann jeder der beiden Gegner nach Belieben ergreifen.

Art. 22. — Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu, nach seinem Gutdünken zu schiessen, entweder vom Standplatze, ohne dass er vorgerückt wäre, oder er rückt vor und schiesst von irgend einem Punkte der Linie aus, oder er rückt bis zur Barrière vor, um von dieser aus Feuer zu geben.

Art. 23. — Während des Vorrückens ist die Mündung der Pistole nach aufwärts zu halten.

Zum Zielen, sowie zur Abgabe des Schusses, muss stehen geblieben werden.

Während der Bewegung darf nicht gezielt, noch geschossen werden.

Art. 24. — Ist einer der Gegner bis zur Barrière vorgetreten, um von diesem Punkte aus Feuer zu geben, so kann der andere Gegner, falls er seinen Standplatz nicht verlassen hat, ruhig auf demselben verharren; er kann niemals zum Vorrücken gezwungen werden.

Art. 25. — Wer geschossen hat, muss an diesem Punkte in vollkommenster Unbeweglichkeit das Feuer oder die Antwort des Gegners erwarten.

Letzterem ist, vom ersten Schusse an gerechnet, zum Vorrücken und Schiessen nur eine Minute Zeit gelassen.

Es ist ihm in dieser Zeit gestattet, selbst bis zur Barrière vorzutreten, um von dieser den Schuss abzugeben.

Ist die Frist von einer Minute abgelaufen, so verliert der Gegner jedes Recht, Feuer zu geben; die Secundanten haben zu veranlassen, dass die Waffe sofort gesenkt wird.

Art. 26. — Wurde keiner der beiden Gegner getroffen und findet nach den festgestellten Bedingungen ein erneuerter Kugelwechsel statt, so treten die Duellanten wieder auf ihre Standplätze zurück, worauf das Duell nach den vorbeschriebenen Regeln seine Fortsetzung findet.

Art. 27. — Hat nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden, so ist dem Verwundeten zum Vorrücken und Erwidern des Schusses gleichfalls nur eine Minute, vom ersten Schusse an gerechnet, Zeit gegeben.

Wäre aber die Verwundung eine derartige, dass er stürzt, so sind demselben, wenn er im Stande ist, den Schuss abgeben zu können, zur Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Schusses zwei Minuten Frist gestattet.

Nach Verlauf dieser Frist haben die Secundanten den Verwundeten an der Abgabe des Schusses zu hindern und das Senken der Pistole zu veranlassen.

Art. 28. — Soll der Kampf nach einer stattgefundenen Verwundung den getroffenen Bestimmungen gemäss erneuert werden, so kann die Zulässigkeit einer Wiederholung, selbst auf Verlangen des Verwundeten, nur dann willfahrt werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den Verwundeten für kampffähig halten.

Art. 29. — Ist eine Unregelmässigkeit während des Kampfes vorgekommen, so ist von Seite der Secundanten der Kampf sofort zu unterbrechen und der Thatbestand zu Protokoll zu nehmen.

Hat jedoch, entgegen den Duellregeln, eine Verwundung stattgefunden, oder ist hierbei der Gegner erschossen worden, so sind die Secundanten verpflichtet, sofort die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten. —

Vorstehende Duellart kann auch in der Weise eine Aenderung erleiden, dass den Gegnern unter nachstehenden Bedingungen zwei Pistolen gleichzeitig überreicht werden.

Art. 1. — Liegt eine Beleidigung dritten Grades oder eine diesem Grade gleichgestellte Beleidigung vor, so können auf ausdrückliches Verlangen des Beleidigten jedem der beiden Gegner zwei Pistolen überreicht werden.

In jedem anderen Falle ist eine derart gestellte Bedingung auf das Entschiedenste zurückzuweisen.

Art. 2. — Wurde beschlossen, diesem Verlangen zu entsprechen, so muss jeder der Kämpfenden je eine Pistole desselben Paares erhalten.

Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Beleidigten und nach allseitiger Uebereinstimmung seitens der Gegner und der Secundanten kann zugegeben werden, dass sich jeder der Duellanten seiner eigenen Pistolen bediene.

Art. 3. — Die Secundanten dürfen bei dieser Duellart den Kampf nicht früher unterbrechen, bevor nicht alle vier Schüsse abgegeben wurden, ausgenommen, wenn eine Verwundung stattgefunden hätte.

Art. 4. — Hat eine Verwundung stattgefunden, so darf der Verwundete, im Falle er nicht im Augenblicke der Verwundung geschossen hat, nicht mehr Feuer geben, denn sein Gegner würde, falls er das Feuer des Verwundeten ausgehalten und noch den zweiten Schuss nicht abgegeben hätte, einen allzu grossen Vortheil über diesen haben.

Die Secundanten haben im Falle einer stattgehabten Verwundung sofort den Kampf einzustellen.

Art. 5. — Ist der erste Schuss gefallen, so ist die Antwort des unverwundeten Gegners in vollster Unbeweglichkeit zu erwarten.

Letzterem ist vom ersten Schusse an gerechnet zum Vorrücken und Schiessen nur eine Minute Zeit gelassen.

Art. 6. — Haben die beiden ersten Schüsse keine Verwundung herbeigeführt, so erfolgt der dritte und vierte Schuss in der früher angegebenen Art; die Gegner können, sofern sie die Barrière nicht erreicht haben, sich vorwärts bewegen und nach den gegebenen Regeln Feuer geben.

In Anbetracht dessen, dass es dem Verwundeten nur im Augenblicke der Verwundung gestattet ist, Feuer zu geben, im Uebrigen diese Duellart zu unzähligen Streitigkeiten Anlass geben kann, erscheint es gerathen, diese Bedingung nicht anzunehmen.

Soll eine Verschärfung des Duelles stattfinden, so erscheint es viel zweckmässiger, nach beiderseitig abgegebenem, resultatlos gebliebenem Feuer die Kämpfenden ihre ursprünglichen Plätze einnehmen und den Kampf neuerdings beginnen zu lassen.

Tafel VI.

Auf diese Art kann selbst eine Verschärfung mit dreimaligem Kugelwechsel stattfinden.

IV. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken.

Art. 1. — Die bei dem Pistolenduelle mit „festem Standpunkte” gegebenen allgemeinen Vorschriften — [Artikel 1] bis [6] — über das Benehmen der Secundanten und der beiden Gegner haben auch bei dieser Duellart ihre volle Giltigkeit.

Art. 2. — Nachdem die Secundanten das für den Kampf günstige Terrain ermittelt haben, bestimmt der das Duell leitende Secundant nach den gegebenen Vorschriften die Standplätze der beiden Gegner.

Art. 3. — Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfundvierzig bis fünfzig Schritte.

Es ist dies die einzige Duellart der gesetzmässigen Pistolenduelle, bei welcher die weiteste Entfernung von fünfzig Schritten zulässig ist.

Art. 4. — In diesen, die beiden Plätze verbindenden Linie werden von beiden Endpunkten fünfzehn Schritte abgeschritten, und diese Punkte durch Taschentücher oder Stöcke als Barrièren bezeichnet.

Jeder der beiden Gegner ist demnach von diesen markirten Stellen — den Barrièren — fünfzehn Schritte entfernt.

Der Abstand der beiden Barrièren beträgt demzufolge fünfzehn bis zwanzig Schritte.

Art. 5. — Die am zweckmässigsten durch weisse Taschentücher markirten Distanzen von fünfzehn Schritten dienen den Gegnern als Spielraum zum Vorrücken.

Art. 6. — Die beiden so gleichartig als möglich gegen Sonne, Wind, sowie mit Berücksichtigung des Hintergrundes gewählten Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los vertheilt.

Art. 7. — Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangt sein müssen, haben vom gleichen Paare und von gleicher Beschaffenheit zu sein.

Dieselben müssen den Gegnern vollkommen unbekannt sein; selbst bei gegenseitiger Uebereinkunft kann von dieser Bedingung nicht abgegangen werden.

Die Benützung eigener Waffen ist demnach bei dieser Art des Pistolenduelles ausgeschlossen.

Art. 8. — Die Waffen werden in der vorgeschriebenen, bei dem Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” angeführten Art, entweder durch die Secundanten oder einen Büchsenmacher oder durch sonst eine fachkundige Person geladen, und hierauf in einer zu versperrenden Cassette aufbewahrt.

Art. 9. — Das Los hat zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter den für den bevorstehenden Kampf bestimmten Pistolen zuerst wählen zu dürfen.

Art. 10. — Sind die Waffen geladen, so haben sich die Secundanten nach den gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist.

Die beiden Gegner haben die Verpflichtung, die Röcke und Westen abzulegen und die Brust so weit zu entblössen, um diese Untersuchung ermöglichen zu können.

Diese Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 11. — Ist diese unter allen Umständen gebotene Formalität beendet, so werden die beiden Gegner durch die Secundanten aufgefordert, ihre durch das Los bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 12. — Hierauf giebt in aller Kürze der das Duell leitende Secundant die vereinbarten Bedingungen bekannt und fordert beide Gegner auf, diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 13. — Ferner theilt der Leiter des Duelles das Commando für den Beginn des Kampfes mit, welches für diese Duellart aus dem einzigen Worte „Vorwärts!” besteht.

Gleichzeitig hat dieser die Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffe zu erheben, noch zu spannen, sich überhaupt jeder Action zu enthalten haben.

Art. 14. — Sind alle Formalitäten beendet, alle nöthigen Mittheilungen erfolgt, und wurden von keiner Seite irgend welche Einwendungen erhoben, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen und jenem der beiden Gegner zur Wahl zuerst überreicht, der durch das Los hierzu berechtigt erscheint.

Art. 15. — Die Gegner haben nach Ueberreichung der Pistolen diese mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 16. — Hierauf nehmen die Secundanten und Aerzte ihre vorgeschriebenen Plätze ein. Diese sind für die Secundanten in einer Linie parallel zur Schussrichtung. (Siehe [Tafel VI].)

Um nicht in die Schussrichtung zu kommen, ist es zweckmässig, dass sich, entgegen den vorbeschriebenen Arten der Pistolenduelle, die Secundanten in die Mitte der Barrière zusammenstellen.

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 17. — Sind von allen Betheiligten die Plätze eingenommen, so giebt der leitende Secundant das Aviso zur Eröffnung des Kampfes.

„Achtung, meine Herren, auf das Commando!” und nach einem kurzen Intervall commandirt er „Vorwärts!”

Art. 18. — Auf dieses Commando spannen die beiden Gegner ihre Waffen und halten dieselben mit der Mündung nach aufwärts.

Art. 19. — Die beiden Gegner dürfen nunmehr den Kampf eröffnen.

Sie dürfen sich vorwärts bewegen in gerader oder in Schlangenlinie, d. h. in Zickzack, doch darf keiner der beiden Gegner mehr als zwei Schritte nach einer oder der anderen Seite der geraden Linie ablenken.

Art. 20. — Die beiden Gegner können stehen bleiben, ohne zu zielen, sie können, wenn sie es für vortheilhafter erachten, zielen ohne zu schiessen, dann wieder vorwärts gehen, sie können selbst in der Bewegung zielen, überhaupt nach ihrem Gutdünken verfahren, dürfen aber nur bis zu der bezeichneten Stelle der Barrière vorrücken.

Die Barrière darf unter keiner Bedingung von einem der beiden Gegner überschritten werden.

Art. 21. — Das Tempo zum Vorrücken kann jeder der beiden Gegner nach seinem Belieben wählen.

Art. 22. — Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu, nach seinem Gutdünken zu schiessen; entweder vom Standplatze, ohne dass er vorgerückt wäre, oder er rückt vor und schiesst von irgend einem Punkte der Linie, oder endlich er rückt vor bis zur Barrière, um von dieser aus Feuer zu geben.

Art. 23. — Keiner der Kämpfenden kann, falls er seinen Standpunkt nicht verlassen hat, zum Vorrücken gezwungen werden, selbst dann nicht, wenn sein Gegner bis zur Barrière vorgedrungen wäre.

Art. 24. — Ist ein Schuss gefallen, so haben beide Gegner sofort stehen zu bleiben.

Art. 25. — Wer geschossen hat, muss in vollkommenster Unbeweglichkeit die Antwort des Gegners abwarten.

Art. 26. — Letzterer darf nicht mehr vorrücken; zum Gegenschuss oder Antwort ist ihm nur eine halbe Minute, vom ersten Schusse an gerechnet, Zeit gegeben.

Ist diese Frist verstrichen, so verliert er das Recht zu schiessen; die Secundanten haben zu veranlassen, dass die Waffe sofort gesenkt wird.

Art. 27. — Wurde keiner der beiden Gegner getroffen und hat nach den festgestellten Bedingungen ein mehrmaliger Kugelwechsel stattzufinden, so treten die Kämpfenden wieder auf ihre vorher eingenommenen Standplätze zurück, worauf das Duell nach den vorbeschriebenen Regeln seine Fortsetzung findet.

Art. 28. — Hat nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden, so ist dem Verwundeten, selbst wenn er gestürzt wäre, vom Augenblicke der Verwundung an gerechnet, nur eine Minute Zeit zur Erwiderung des Schusses gegeben.

Nach dieser Frist haben die Secundanten den Verwundeten an der Abgabe des Schusses zu hindern.

Art. 29. — Soll der Kampf nach einer stattgefundenen Verwundung den getroffenen Bestimmungen gemäss fortgesetzt werden, so kann selbst auf Verlangen des Verwundeten diesem Wunsche nur dann nachgegeben werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den Verwundeten für kampffähig halten.

Tafel VII.

Art. 30. — Sollte während des Kampfes eine Unregelmässigkeit platzgreifen, so haben die Secundanten den Kampf sofort einzustellen und den Thatbestand protokollarisch aufzunehmen.

Hat jedoch, entgegen den vereinbarten Bedingungen oder des Duellgesetzes, eine Verwundung stattgefunden, oder ist hierbei der Gegner erschossen worden, so haben die Secundanten unverzüglich nach den bereits gegebenen Vorschriften zu handeln.

V. Pistolenduell auf parallelen Linien.

Unter den gesetzmässigen Pistolenduellen findet diese Duellart, gleichzeitig eine der schärfsten, aus Rücksicht für die Secundanten, die einer steten Gefahr hierbei ausgesetzt sind, selten eine Anwendung.

Art. 1. — Die allgemeinen Vorschriften über das Benehmen der beiden Gegner und der Secundanten auf dem Kampfplatze haben auch bei dieser Duellart volle Geltung. (Siehe: Pistolenduell mit festem Standpunkte, [Artikel 1] bis [6].)

Art. 2. — Ist von Seite der Secundanten das für den bevorstehenden Kampf geeignete Terrain ermittelt worden, so bestimmen sie nach den bestehenden Vorschriften mit Berücksichtigung der Sonne, der Windrichtung, sowie des Hintergrundes die Standplätze für die beiden Gegner, beziehungsweise die Richtung, in welcher dieselben gegeneinander aufzustellen sind.

Art. 3. — In dieser Richtung werden zwei parallele Linien gezogen, die voneinander fünfzehn Schritte entfernt sind.

Die Länge der beiden Linien beträgt fünfundzwanzig bis fünfunddreissig Schritte.

Art. 4. — Das Los hat die Standplätze der beiden Gegner zu entscheiden.

Art. 5. — Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangt sein müssen, haben vom gleichen Paare und von gleicher Beschaffenheit zu sein.

Mit Ausnahme jener Fälle, in welchen den getroffenen Bestimmungen nach eigene Waffen zur Verwendung kommen, dürfen dieselben den Gegnern nicht bekannt sein.

Art. 6. — Liegt eine Beleidigung dritten Grades vor, oder eine Beleidigung, die diesem Grade gleichgestellt ist, so steht dem Beleidigten das Recht zu, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu dürfen.

In diesem Falle muss eine der Pistolen desselben Paares dem Gegner zur freien Wahl überlassen werden.

Art. 7. — Dem Gegner ist das Recht eingeräumt, von diesem Anerbieten Gebrauch zu machen oder mit Hinweis, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, dasselbe abzulehnen.

Art. 8. — Wenn nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so hat das Los zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter dem für den Kampf bestimmten Paare zuerst wählen zu dürfen.

Art. 9. — In allen Fällen müssen die für den Kampf bestimmten Waffen rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangen; sie sind durch dieselben zu prüfen und muss deren Brauchbarkeit anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz zu bringen.

Art. 10. — Sind die Waffen nach den gegebenen Vorschriften (siehe [Artikel 13] des Pistolenduelles mit festem Standpunkte) geladen, so sollen sie hierauf in einer versperrbaren Cassette aufbewahrt werden.

Art. 11. — Die Secundanten haben die Verpflichtung, sich nach den gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist.

Zu dieser unter allen Umständen vorzunehmenden Untersuchung haben die beiden Gegner die Röcke und Westen abzulegen, sowie die Brust zu entblössen.

Die Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 12. — Hierauf werden die beiden Gegner eingeladen, ihre durch das Los vorher bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 13. — Die Plätze der beiden Gegner befinden sich an den entgegengesetzten Endpunkten der parallelen Linien, so dass sich die Kämpfenden schräg gegenüber stehen, und jeder derselben die Linie seines Gegners zur rechten Seite hat.

Art. 14. — Der das Duell leitende Secundant hat in aller Kürze die vereinbarten Bedingungen bekanntzugeben, und fordert beide Gegner auf, diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 15. — Hierauf theilt der Leiter des Duelles das Commando für den Beginn des Kampfes mit, welches für diese Duellart „Vorwärts!” lautet.

Gleichzeitig hat er die Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen, noch diese zu erheben, sich überhaupt vollkommen ruhig zu verhalten haben.

Art. 16. — Sind alle Mittheilungen erfolgt, sowie die vorbereitenden Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und den Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge übergeben, im Falle, den getroffenen Bestimmungen nach, nicht eigene Waffen in Verwendung kommen.

Art. 17. — Die Gegner haben die Waffen nach Ueberreichung mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 18. — Nach Ueberreichung der Waffen nehmen die Secundanten ihre Plätze ein. (Siehe [Tafel VII].)

Um gegen das Feuer der beiden Duellanten geschützt zu sein, stellen sich die Secundanten, entgegen den anderen Duellarten, paarweise hinter den Gegner ihres Clienten, also in verkehrter Ordnung auf.

Sie müssen, um in keine Gefahr zu kommen, sich etwas rechts abseits halten, doch nur so weit, dass sie stets den Kampf in allen seinen Phasen auf das Genaueste überwachen, um gegebenenfalls rasch einschreiten zu können.

Art. 19. — Sind die Plätze von allen Betheiligten eingenommen, so giebt der das Duell leitende Secundant das Aviso zur Eröffnung des Kampfes:

„Meine Herren, Achtung auf das Commando!” und nach einem kurzen Intervall commandirt er: „Vorwärts!”

Art. 20. — Ist dieses Commando erfolgt, so spannen die beiden Gegner ihre Waffen und halten dieselben nunmehr mit der Mündung nach aufwärts.

Die beiden Gegner dürfen sich vorwärts bewegen, indem sie der vorgezeichneten Linie folgen.

Gegeneinander in gerader Linie vorzugehen oder von derselben abzuweichen, ist nicht gestattet.

Die beiden Gegner können sich bis auf die kürzeste Distanz einander nähern; diese kann auch dann erreicht werden, wenn einer derselben auf seinem Standpunkte verharrt und nicht vorgerückt wäre.

Art. 21. — Die Vorwärtsbewegung kann unterbrochen werden, ohne dass gezielt oder geschossen wird, die Gegner können zielen ohne zu schiessen, dürfen dann wieder vorwärts gehen, wenn es für sie vortheilhafter erscheint.

Art. 22. — Das Tempo zum Vorrücken ist jedem der Gegner nach Belieben überlassen.

Art. 23. — Den beiden Gegnern steht das Recht zu, nach ihrem Gutdünken den Schuss abzugeben.

Sie schiessen entweder vom Standplatze oder rücken vor, um von irgend einem Punkte der Linie aus Feuer zu geben.

Art. 24. Im Vorrücken ist die Mündung der Pistole nach aufwärts zu halten.

Während der Bewegung darf weder gezielt noch geschossen werden.

Wer zielen und schiessen will, muss stehen bleiben.

Art. 25. — Wer Feuer gegeben hat, muss an diesem Punkte stehen bleiben, und in vollkommenster Unbeweglichkeit die Antwort des Gegners erwarten.

Art. 26. — Letzterem ist vom ersten Schusse an gerechnet zum Vorrücken und zur Erwiderung des Schusses nur eine halbe Minute Zeit gegeben.

Während dieser Zeit ist es diesem Gegner gestattet, wenn es in seinem Vortheile liegen sollte, weiter vorzurücken, um eventuell die kürzeste Distanz von fünfzehn Schritten gegenüber seinem Gegner zu erreichen.

Ist die gegebene Frist von einer halben Minute abgelaufen, so verliert der Gegner jedes Recht Feuer zu geben, und haben die Secundanten das Senken der Waffe zu veranlassen.

Art. 27. — Wurde keiner der beiden Gegner verwundet, und soll nach den festgestellten Bedingungen ein erneuter Kugelwechsel stattfinden, so werden die Duellanten aufgefordert, sich neuerdings auf die früheren Standplätze zu begeben, worauf das Duell in der vorbeschriebenen Weise seine Fortsetzung findet.

Art. 28. — Hat jedoch nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden, so hat der Verwundete das Recht in der Zeit von „zwei Minuten”, vom Momente der Verwundung an gerechnet, Feuer zu geben.

Diese Frist bleibt dieselbe, ob die Verwundung eine leichte gewesen oder der Verwundete gestürzt wäre.

Nach Verlauf dieser Frist erlischt das Recht zur Abgabe der Antwort.

Der Gegner, der zum Vorrücken nicht genöthigt werden kann, hat in vollkommenster Ruhe den Gegenschuss abzuwarten.

Art. 29. — Soll der Kampf nach einer stattgehabten Verwundung erneuert werden, so kann selbst auf Verlangen des Verwundeten diesem Wunsche nur dann willfahrt werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den Verwundeten für kampffähig halten.

Art. 30. — Hat eine Unregelmässigkeit oder Verletzung der Bedingungen oder der Duellgesetze stattgefunden, oder ist hierdurch eine Verwundung erfolgt, so haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach den bereits bei den anderen Duellarten gegebenen Vorschriften zu verhalten.

VI. Pistolenduell auf Commando oder Signal.

Von allen gesetzmässigen Pistolenduellen ist jenes auf Commando oder besser gesagt auf „Signal” — da nur ein solches für den Beginn des Kampfes statt eines Commandos erfolgt — das gefährlichste.

Es erfordert von allen Seiten die grösste Aufmerksamkeit, weil leicht ein Versehen stattfinden kann, welches dem Duelle eine unerwartete Wendung geben könnte.

Es ist bereits bei Besprechung der Ablehnung einer bestimmten Duellart darauf hingewiesen worden, dass diese Art des Pistolenduelles von Seite der Secundanten abgelehnt werden kann, falls nicht eine Beleidigung dritten Grades vorliegt.

Diese Ablehnung ist umsomehr berechtigt, als bei jeder der vorher beschriebenen fünf gesetzmässigen Duellarten durch Einhaltung der gestatteten kürzesten Distanz und mehrmaligem Kugelwechsel eine Verschärfung ohnehin zulässig erscheint.

Das Pistolenduell „auf Commando oder Signal”, bei welchem leicht beide Duellanten bleiben können, wäre nur dann zu empfehlen, wenn es sich bei ungleichen Gegnern in besonders erschwerenden Fällen darum handeln sollte, die Gegensätze der Geschicklichkeit in der Handhabung der Waffen auszugleichen, um den Unerfahrenen jene Chancen zu bieten, die der Erfahrene und Geschickte besitzt.

Art. 1. — Das Benehmen und Verhalten der beiden Gegner, sowie der Secundanten ist conform jenen, welches in den Artikeln 1 bis 4 des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegeben wurde.

Die hierbei aufgestellten Vorschriften haben auch bei dieser Duellart ihre volle Giltigkeit.

Art. 2. — Die Leitung, beziehungsweise die am Kampfplatze zu treffenden Vorbereitungen hat, wenn nicht schon vorher ein diesbezügliches Uebereinkommen getroffen wurde, der älteste der Secundanten unter Beihilfe des älteren Secundanten der Gegenpartei zu übernehmen, oder es entscheidet hierüber das Los.

Liegt jedoch eine Beleidigung dritten Grades vor, so hat bei dieser Duellart stets ein Secundant des Beleidigten die Leitung zu übernehmen, und das „Signal” zu geben.

Art. 3. — Wenn es auch Pflicht des leitenden Secundanten ist, bei jedem Duelle durch wenige Worte zu trachten eine Versöhnung der beiden Gegner herbeizuführen, so ist bereits des Oefteren darauf hingewiesen worden, dass dieser Versöhnungsversuch in den meisten Fällen mehr eine Formsache ist.

Wird die vorliegende Duellart „auf Signal”, wie wir annehmen wollen, nur in jenem Falle vorgeschlagen, wo schwerwiegende Motive dem Duelle zu Grunde liegen, so dürfte sich der leitende Secundant unter Hinweis auf die Motive nur auf die Mittheilung beschränken, dass bei dieser Sachlage eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.

Art. 4. — Nachdem die Secundanten das geeigneteste Terrain für den Kampf ermittelt haben, bestimmen und markiren sie die beiden Standplätze, die hinsichtlich der Sonne, der Windrichtung und des Hintergrundes so gleichartig als möglich gewählt werden müssen.

Art. 5. — Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfundzwanzig bis fünfunddreissig Schritte.

Können sich die Secundanten betreffs der Distanz nicht einigen, so entscheidet das Los zwischen den beiden projectirten Distanzen oder man nimmt das arithmetische Mittel.

Art. 6. — Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los entschieden.

Art. 7. — Die für den Kampf bestimmten Waffen müssen von gleicher Beschaffenheit und von demselben Paare sein.

Sie müssen, wenn nicht durch vorhergetroffene Bestimmungen eigene Waffen zugelassen werden, den beiden Gegnern unbekannt sein.

Art. 8. — Der nach dem dritten Grade, durch Schlag, Beleidigte kann das Verlangen stellen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, doch muss er in diesem Falle eine desselben Paares seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dem Gegner steht es frei, das durch die Secundanten erfolgte Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das Recht zusteht, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen.

Art. 9. — Wenn nicht die Bestimmung getroffen wurde, dass sich jeder Gegner seiner eigenen Pistolen bedient, oder im Sinne des vorstehenden Artikels der Beleidigte seine Waffen dem Gegner zur freien Wahl überlässt, so wird durch das Los entschieden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter dem für den bevorstehenden Kampf bestimmten Pistolenpaare wählen zu dürfen.

Art. 10. — In allen Fällen müssen bereits im Vorhinein den Secundanten die Waffen übergeben, diese von denselben geprüft und für den bevorstehenden Kampf als vollständig geeignet anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf das Terrain zu bringen.

Art. 11. — Die Waffen sind in Gegenwart sämmtlicher Secundanten mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit nach den in dem [Artikel 13] des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegebenen Vorschriften zu laden.

Art. 12. — Ist ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger anwesend, der das Laden der Waffen zu besorgen hat, so übt derselbe unter Controle der beiderseitigen Secundanten sein Amt aus.

Art. 13. — Die für den Kampf vorbereiteten Waffen sind in eine versperrbare Cassette zu bringen und derselben erst im letzten Momente zur Uebergabe zu entnehmen.

Art. 14. — Die beiden Gegner sind hierauf durch die Secundanten bei Beobachtung der gegebenen Vorschriften zu ersuchen, Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dass kein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt oder im Rocke verborgen erscheint.

Diese Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 15. — Ist diese Formalität beendet, so führen die Secundanten die beiden Gegner auf ihre durch das Los bestimmten Plätze.

Art. 16. — Der das Duell leitende Secundant wiederholt, jede Weitläufigkeit beiseite lassend, die vereinbarten Bedingungen, unter welchen das Duell stattfindet, und fordert die beiden Gegner auf, dieselben auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 17. — Weiters theilt der leitende Secundant mit, dass das „Signal” für das bevorstehende Duell „durch drei Handschläge” erfolgt.

Er erinnert die beiden Gegner, dass sie vor dem ersten Schlage die Waffen nicht erheben dürfen, vor dem dritten Schlage nicht schiessen dürfen, und auf diesen gleichzeitig, beziehungsweise augenblicklich Feuer geben müssen.

Art. 18. — Das Recht, das Signal zu geben, wird durch das Los entschieden.

Art. 19. — Liegt jedoch eine Beleidigung dritten Grades vor, so hat, wie bereits erwähnt, ein Secundant des Beleidigten die Leitung zu übernehmen und das Signal zu geben.

Art. 20. — Das Signal, die drei Schläge in die Hand, muss in gleichmässigen Zeiträumen erfolgen.

Art. 21. — Diese Zeiträume können auf zwei verschiedene Arten festgestellt werden.

Das Signal kann erfolgen:

1. In der Zeit von drei bis neun Secunden, oder

2. in der Zeit von zwei bis sechs Secunden, vom Momente des abgegebenen Avisos für den Beginn des Kampfes an gerechnet.

Im ersten Falle ist zwischen jedem Schlage ein Zeitraum von drei Secunden, im zweiten Falle von zwei Secunden.

Art. 22. — Die Wahl zwischen diesen Zeiträumen ist den hierzu Berechtigten oder dem leitenden Secundanten überlassen, ohne dass er die Verpflichtung hätte, die Gegensecundanten oder die Gegner hiervon zu verständigen.

Art. 23. — Sind alle vorbereitenden Formalitäten, sowie alle nothwendigen Mittheilungen erfolgt, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und wenn den getroffenen Bestimmungen nach nicht eigene Waffen in Gebrauch kommen, in jener durch das Los bestimmten Reihenfolge den Gegnern überreicht.

Art. 24. — Nach Entgegennahme der Pistolen haben beide Gegner dieselben sofort zu spannen, sie mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten und in vollkommener Unbeweglichkeit das Signal zu erwarten.

Art. 25. — Sind die Waffen überreicht, so nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.

Sie haben sich in einer Linie parallel zur Schussrichtung aufzustellen, so dass jedem Gegner ein Gegensecundant zunächst steht.

Die Aerzte stellen sich einige Schritte hinter die Secundanten.

Art. 26. — Haben alle Betheiligten die Plätze eingenommen, so ruft hierauf der hierzu berechtigte Secundant mit lauter Stimme: „Meine Herren, Achtung auf das Signal!” worauf die drei Handschläge nach dem gewählten Zeitraume erfolgen.

Art. 27. — Beim ersten Schlage erheben die beiden Gegner die Waffen, zielen während des zweiten Schlages, worauf sie beim dritten Schlage augenblicklich und gleichzeitig Feuer zu geben haben, ob sie in der Schusslinie sind oder nicht.

Art. 28. — Wer vor dem dritten Schlage oder nur eine halbe Secunde nach dem dritten Schlage schiesst, ist als ehrlos zu betrachten.

Ist durch diese Verletzung des Duellgesetzes eine Verwundung oder der Tod herbeigeführt worden, so ist der Schuldtragende als Meuchelmörder gerichtlich zu belangen.

Wenn man in Berücksichtigung zieht, wie leicht eine Pistole bei Verschiedenheit der Drücker und besonders bei voller Unkenntnis der Waffen vor dem dritten Schlage losgehen oder nachbrennen kann, so wird man leicht ermessen können, dass diese Art von Pistolenduell mehr oder weniger zu verwerfen ist.

Art. 29. — Wäre vor dem dritten Schlage ein Schuss gefallen, so hat jener Gegner, auf den geschossen wurde, das Recht, sich beliebig Zeit zum Zielen zu lassen und ohne jedes Bedenken den Schuss abzugeben.

Art. 30. — Erfolgt beim dritten Schlage nur ein Schuss regelrecht, während der andere Gegner im Zielen fortfährt, so haben die Secundanten, selbst bei Gefahr ihres Lebens, sofort einzuschreiten, um die Abgabe des verzögerten Schusses zu verhindern.

Art. 31. — In diesem Falle können die Secundanten jenes Gegners, welcher regelrecht verfahren hat, die Fortsetzung des Duelles nach dieser Duellart verweigern, und von der Gegenpartei jedes andere Duell verlangen, dessen Annahme diese beizupflichten haben.

Im Uebrigen steht auch jenem Gegner, der regelrecht den Schuss abgegeben hat, das Recht zu, sich zurückzuziehen und jeden weiteren Gang abzulehnen.

Art. 32. — Die Secundanten jenes Gegners, der mit der Abgabe des Schusses gezögert hat, haben diesen strenge zu verweisen, und setzen sich, falls von der Gegenpartei die Fortsetzung des Duelles nach einer anderen Art verlangt wird, mit dem Gegensecundanten ins Einvernehmen.

Art. 33. — Sollte jedoch angenommen werden, dass das längere Zielen mit Absicht erfolgt ist, so haben sich die Secundanten jenes Gegners, der regelrecht verfahren hat, mit diesem zurückzuziehen und jedes weitere Duell zu verweigern, vorausgesetzt, dass die Gegensecundanten sich nicht bereits veranlasst gesehen haben sollten, ihren Clienten zu bedeuten, dass sie ihr Mandat als beendet erachten.

Art. 34. — Hat nach einem resultatlos gebliebenen Kugelwechsel das Duell fortgesetzt zu werden, so bleibt der in den vorstehenden Artikeln geschilderte Vorgang derselbe.

Art. 35. — Hat eine Verletzung der Duellgesetze stattgefunden, so benehmen sich die Secundanten in analoger, bei den anderen Duellarten geschilderten Art und Weise.

Art. 36. — Wurde jedoch einer der Kämpfenden gegen die Duellregeln verwundet oder erschossen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, sofort die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Seit einigen Jahren ist in Frankreich eine Aenderung einiger Punkte des vorgeschriebenen Pistolenduelles vorgenommen und hierdurch eine neue Duellart „auf Commando oder Signal” eingeführt worden.

Der Vorgang ist folgender:

Art. 1. — Die Distanz ist die gleiche, fünfundzwanzig bis fünfunddreissig Schritte.

Die beiden Gegner werden in analoger Weise, wie bei der vorbeschriebenen Art aufgestellt.

Art. 2. — Bevor die Pistolen den beiden Gegnern überreicht werden, giebt der das Duell leitende Secundant das Commando und das Signal bekannt.

Art. 3. — Das vorbereitende Commando oder Aviso lautet: „Spannt!”

Das Signal selbst besteht aus dem Commando „Feuer!” und „dreimaligem Schlagen in die Hand”, wobei mit lauter Stimme: „Eins, zwei, drei,” vorgezählt wird.

Art. 4. — Wie bei dem vorbeschriebenen Duelle, müssen die Schläge in gleichen Zeiträumen abgegeben werden, die in diesem Falle im Vorhinein zwischen den beiderseitigen Secundanten genau bestimmt werden.

Art. 5. — Die Zeiträume zwischen den einzelnen Schlägen sind nur auf eine halbe oder ein und eine halbe Secunde beschränkt, wobei der Ernst der Angelegenheit massgebend erscheint.

Art. 6. — Nach Uebergabe der Waffen haben die beiden Gegner diese mit nach abwärts gerichteter Mündung zu halten.

Art. 7. — Sind von allen Betheiligten die Plätze eingenommen, so giebt der hierzu berechtigte Secundant das Zeichen zum Beginne des Kampfes.

Art. 8. — Auf das vorbereitende Commando oder Aviso „Spannt!” erheben die beiden Gegner die Waffen, führen dieses Commando aus und halten die Mündungen der Waffen nach aufwärts.

Ist dieses Commando ausgeführt, so fragt der Secundant mit lauter Stimme:

„Meine Herren, sind Sie bereit?”

Die beiden Gegner, die in vollster Unbeweglichkeit zu verharren haben, beantworten diese Frage nur mit „Ja” oder „Nein”.

Auf die bejahende Antwort der beiden Gegner giebt der Leiter des Duelles das Commando „Feuer!” und schlägt dreimal in die Hand, wobei er mit lauter, vernehmbarer Stimme die Schläge mit dem Vorzählen: Eins, zwei, drei, begleitet.

Art. 9. — Sobald das Commando „Feuer!” erfolgt, senken beide Gegner die Waffen, zielen und haben den Schuss während der drei Handschläge, also zwischen dem Commando „Feuer!” und dem dritten Schlage, abzugeben.

Art. 10. — Wer vor dem Commando „Feuer!” oder nach dem dritten Schlage schiesst, begeht eine Verletzung der Duellgesetze und ist als ehrlos in dem aufzunehmenden Protokolle zu bezeichnen.

Hat jedoch eine Verwundung stattgefunden oder ist hierdurch der Tod des Gegners herbeigeführt worden, so haben sich die Secundanten nach den bereits gegebenen Vorschriften zu benehmen.