Das österreichische Zensurgesetz von 1795.

Februar 1795 erschien in Österreich ein neues Zensurgesetz, das in allem genau das Gegenteil dessen bestimmte, was Josephs Preßreform an kulturellen Fortschritten ausgezeichnet hatte.

Nicht das mindeste durfte mehr ohne vorschriftsmäßige Zensur gedruckt werden, weder Buch noch Zeitung, weder Lied noch Gebet, Einblattdruck oder Kupferstich, weder Erstdruck noch neue Auflage eines bisher erlaubten Buches. Wer sich dagegen verging, wurde sofort mit Verlust des Gewerbes gemaßregelt, außerdem mußte er für jedes verbreitete Exemplar einer unzensierten Druckschrift 50 Gulden Strafe zahlen. War er dazu nicht imstande, so durfte er jeden Gulden – mit einem Tage Gefängnis absitzen! Ein Buchdrucker oder Verleger brauchte also nur durch ein Versehen einige hundert Exemplare eines unzensierten Liedes zu verbreiten, und er hatte, wenn er ein armer Teufel war, lebenslängliche Haft verwirkt! Handelte es sich gar um 1000 Exemplare oder mehr, so ergab diese lichtvolle Rechnung etliche hundert Jahre Gefängnis!

Da Lieder, Gebete, Kriegsnachrichten, überhaupt die ganze Einblattliteratur häufig durch Hausierer so schnell vertrieben wurden, daß der Arm des Gesetzes sie nicht mehr erreichte, blieb der gesamte Hausierhandel mit Drucksachen verboten, und auf Übertretung dieser Bestimmung wurde Zuchthausstrafe gesetzt.

Jede Ausrede oder Entschuldigung für irgendeine Verfehlung gegen das Zensurgesetz wurde von vornherein als ungültig abgewiesen; mildernde Umstände gab es in keinem Fall! Auch galt bei Umgehung der Zensur keinerlei Unterschied zwischen einem Andachtsbuch und etwa einer unsittlichen Schrift; für den Inhalt der nicht zensierten Drucksache hatten sich Verfasser, Verleger, Drucker oder Verbreiter »nach dem Grade der Anstößigkeit« noch besonders zu verantworten. Ebensowenig wie in Österreich selbst durfte ein k. k. Untertan irgend etwas ohne Zustimmung der einheimischen Zensur im Ausland drucken lassen.

Die freie Wahl eines Vorzensors durch den Schriftsteller, wie sie Kaiser Joseph eingeführt hatte, wurde durch dieses Gesetz von 1795 ausdrücklich abgeschafft. Ein Zensor durfte überhaupt kein Manuskript mehr selbst empfangen oder gar genehmigen; dies geschah ausschließlich durch ein neugebildetes Revisionsamt, das mit anonymen Zensoren arbeitete. Jeder Versuch, den Zensor irgendeines Buches festzustellen, sich ihm zu nähern, um Beschleunigung zu bitten oder gar zu beeinflussen, war verboten. Jeder sollte, so hieß es, die Entscheidung »ruhig abwarten, sich ihr ohne Widerrede fügen« und sich besonders hüten vor aller »Verunglimpfung der Zensoren oder des Revisionsamtes, welche allerdings nach dem Grade des Frevels geahndet werden würde«. Das Revisionsamt war also unfehlbar; von irgendeinem Berufungsrecht war von jetzt an nicht mehr die Rede!

Und diese beispiellose Knebelung der Geistesfreiheit, die nicht dem finstersten Mittelalter, sondern dem goldenen Zeitalter der deutschen Klassiker angehört, nannte sich noch obendrein »eine Zusammenfassung der in verschiedenen Zeiten, unter verschiedenen Regierungen ergangenen Verordnungen«, also auch der Josephinischen!