Der letzte Rest …

Ein hohes Verdienst der Zensurreform Josephs ist schließlich noch, daß sie das Recht des Privateigentums wieder anerkannte, der Polizei und Geistlichkeit die Schwelle des Privathauses zu achten befahl und damit die niederträchtige Spionage nach verbotenen Büchern beseitigte. In seinen Grundregeln hatte der Kaiser mit derben Worten den unwürdigen Gebrauch gebrandmarkt, »jedem Reisenden, jedem Inländer, der nur von seinen Landgütern in eine Stadt kömmt, alle seine Truhen und Bett-Säcke zu durchsuchen, um entweder ein Buch zum Verbrennen zu finden oder ein hier noch nicht bekanntes zu censuriren«, und wenn auch das Zensurgesetz selbst keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthielt, so beschränkte der Wille des Kaisers von da ab die Vollmacht der Zensurbehörden auf den öffentlichen Bücherhandel. Verbotene Bücher waren von nun an in den Händen ihrer rechtmäßigen Besitzer und im Koffer der Reisenden unantastbar, wenn sie nicht als Handelsware dienten, und verfielen erst wieder der Beschlagnahme, wenn sie öffentlich weiterverkauft werden sollten.

Diese Bestimmung ist die einzige von Josephs Zensurreform, die auf die Dauer bestehen blieb. Alle übrigen wurden bald nach seinem Tode ebenso geräuschlos wie gründlich beseitigt, als die Furcht vor der Revolution über die Regierungen ganz Europas hereinbrach.