Die Immediat-Examinationskommission von 1791.

Bei Wöllners Charakter war nicht zu erwarten, daß ihn der unzweideutige Spruch des Kammergerichts zur Selbsteinkehr bewogen hätte. Wenn die vom Gesetzgeber bestellten Behörden ihres Amtes nicht in dem erhofften Sinne walteten, so mußten andere Mittel gefunden werden. Und darum war er nicht verlegen. Die reaktionäre Kraft des Zensurediktes hatte sich unerwarteterweise als nicht stark genug erwiesen; also mußte ihm mit ergänzenden Verfügungen nachgeholfen werden.

Dem so wenig verläßlichen Berliner Oberkonsistorium wurde am 14. Mai 1791 eine von ihm unabhängige geistliche Prüfungs- und Aufsichtsbehörde auf die Nase gesetzt, die Immediat-Examinationskommission, die die Prüfung der Pfarramtskandidaten nach einem einheitlichen Schema regeln sollte. Ihre Mitglieder waren der Oberkonsistorialrat Silberschlag, der Prediger an der Berliner Georgenkirche Woltersdorf, der frühere Breslauer Prediger, jetzige Oberkonsistorialrat Hermes und der Geh. Konsistorialrat Hillmer, vier »elende, aus aller Wissenschaft herausfallende Männer, die der Wöllnerschen Verwaltung die verdiente Verachtung zuzogen«. Hermes (1731–1807) hatte die neue scharfe Prüfungsordnung für die Kandidaten der Theologie ausgearbeitet und ebenso den neuen Landeskatechismus, der vom Abt Henke »eine Frucht der Unwissenheit« genannt und auch bald wieder außer Gebrauch gesetzt wurde. Hillmer (1756–1831), ehemaliger Oberlehrer ebenfalls in Breslau, ein Mann ohne jede wissenschaftliche Leistung, hatte durch seine mystischen Neigungen das Vertrauen des Königs gewonnen; er war der Haupthahn unter den vieren, der geborene Großinquisitor, und bald die rechte Hand Wöllners. Nach Silberschlags baldigem Tode wurde der etwas gemäßigtere Oberkonsistorialrat Hecker sein Nachfolger.

Diese geistliche Prüfungskommission erhielt aber noch einen zweiten Auftrag: ihr oder vielmehr ihren beiden besonders zuverlässigen Mitgliedern Hillmer und Hermes übertrug eine Kabinettsorder vom 1. September 1791 auch die Zensur aller theologischen und moralischen Schriften, da sich »die bisherigen Bücherzensoren [also das Konsistorium!] an das Censuredikt gar nicht gekehrt, sondern viel zu leichtsinnig verfahren« seien. Eine Berufungsinstanz gegen diese neue Zensurbehörde gab es überhaupt nicht.

Das war Wöllners Antwort auf das Urteil des Kammergerichts im Falle Unger gegen Zöllner.