Die Wöllnersche Note.

Man pflegt gemeinhin das »Erneuerte Censur-Edict« mit dem berüchtigten Religionsedikt in einen Topf zu werfen und beide mit dem Namen des Ministers Wöllner zu bezeichnen, den Friedrich der Große mit den Worten charakterisiert hatte: »Der Wöllner ist ein betrügerischer und intriganter Pfaffe, weiter nichts.« So lautete eine der lapidaren Randbemerkungen des Königs an einem Gesuch der Familie Itzenplitz, die 1765 für ihren bisherigen Hauslehrer, jetzigen Schwiegersohn Wöllner den Adel erbeten hatte. Es war eine der ersten Regierungshandlungen Friedrich Wilhelms II., seinem Günstling diese Standeserhöhung zu gewähren.

Daß der Wortlaut des Zensurediktes von 1788 nicht von Wöllner stammt, sondern von dem berühmten damaligen Juristen Svarez, dem Reformator des gesamten preußischen Justizwesens, berichtete schon Fr. Nicolai in seinen »Gedanken über die Verbesserung der Einrichtung der Censur« 1801; ihm gestand auch Svarez zu, daß er, »da er die Sache nicht ändern konnte«, sie wenigstens durch Weglassung und ungenaue Fassung einiger Paragraphen zu mildern gesucht habe, »um einer günstigen Auslegung Platz zu lassen«. Damit gab er indirekt Wöllners bestimmenden Einfluß zu, der sich ja auch aus der ganzen Sachlage von selbst ergab. Zweifellos bildet die gemäßigte Form des Zensurediktes, wie Svarez' Biograph Stölzel sagt, »einen scharfen Kontrast zu der gereizten, wenig objektiven Sprache des Religionsediktes. Dort redet Svarez, hier Wöllner«. Auch die Gründlichkeit des neuen Gesetzes verrät überall die sorgsam überlegte Arbeit eines erfahrenen Juristen.

Aber war das Edikt von 1788 wirklich nur eine »Erneuerung« der Zensurvorschriften Friedrichs des Großen? »Wenn man's so hört, möcht's leidlich scheinen.« Aber wenn man die Einzelheiten genau betrachtet, fallen doch mehrere sehr wichtige Änderungen auf.

Daß in der moralisierenden Einleitung, durch deren schlechten Stil ein Wöllnerscher eigener Entwurf durchzuschimmern scheint, dem erst aufwachsenden selbständigen Schriftstellerberuf noch keine Existenzberechtigung zugestanden wird, ist nur ein Zeichen der Zeit. Über dieses »Gewerbe« dachte der alte Fritz kaum anders. Aber die neue Verfügung rüttelte an einer der Grundfesten seines Gesetzes von 1772, indem sie die Zensur der wichtigsten aller Disziplinen, der philosophischen, dem Fachgelehrten wieder entzog und den Konsistorien überwies, also die unter Friedrich durchgesetzte Fachzensur zum wesentlichen Teil wieder in eine geistliche Zensur verwandelte. Diese Neuerung war zweifellos die am tiefsten einschneidende.

Es finden sich aber noch andere. Die Zensurfreiheit der Akademiker blieb zwar bestehen, aber sie wurde jetzt beschränkt auf Schriften »über Gegenstände derjenigen Classe, bei welcher sie angesetzt sind«, galt also nur mehr für die Fachschriften. Wenn sich demnach etwa ein Mediziner der Akademie auf das Gebiet der Philosophie oder Religion verirrte, war er keineswegs mehr immun, sondern hatte sich über diesen Schritt vom Wege wie jeder andere vor der Zensur des zuständigen Kollegiums zu verantworten.

Die »historischen Schriften« des alten Zensurgesetzes nennt das erneuerte überhaupt nicht mehr. Aber vergessen waren sie nicht, sondern ganz unauffällig in einen andern Paragraphen geschoben: neben den politischen mußten jetzt auch »alle in die Reichs- und Staatengeschichte einschlagenden Schriften« dem auswärtigen Departement vorgelegt werden. Man wollte jetzt auch die Literatur schärfer beaufsichtigen, die unter dem Gewande der Geschichte oft sehr unbequeme Politik trieb.

Aus diesen sehr bedeutenden Verschärfungen des Zensurediktes von 1788 klingt die Wöllnersche Note deutlich hervor, und wenn die unkritische öffentliche Meinung den bigotten Minister zum Vater auch des Zensurediktes machte, so sollten ihr die nächsten Ereignisse doppelt recht geben: denn nicht der Wortlaut macht die Schärfe eines Gesetzes, sondern seine Anwendung.