1. Die Verteilung der Arbeit.
Jeder Arbeitsfähige, der nicht nach den Gesetzen von geregelter Arbeit befreit ist, ist zur Arbeitsleistung verpflichtet.
Die Verteilung der vorhandenen Arbeitskräfte auf die einzelnen Produktionszweige erfolgt nach den Volksbeschlüssen betreffend die Ausdehnung der Produktion auf den verschiedenen wirtschaftlichen Gebieten. Es ist klar, daß z. B. mit der Vermehrung des Betriebes der Eisenbahnen eine Vermehrung des Betriebspersonals gegeben ist. Ebenso gilt das von einer Vermehrung der Papierproduktion oder der Produktion von Büchern und Zeitschriften. Würde die Unterdrückung einer gewissen Industrie, z. B. der Biererzeugung, verfügt, so entfiele die darauf bisher aufgewendete Arbeit. Übersteigt die geforderte Produktion die Menge der verfügbaren Arbeitskräfte, so wird die Staatsverwaltung eine verhältnismäßige Reduktion aller Produktionen, oder jener Produktionen verfügen, für welche der Staatsverwaltung eine Latitude eingeräumt ist.
Die Staatsverwaltung ist hinreichend über die Fähigkeiten aller Individuen informiert, daß sie dafür verantwortlich gemacht werden kann, zu jedem Geschäfte den Brauchbarsten zu bestellen.
a) Der Arbeitstag.
Man wird ohne Zweifel einen Normalarbeitstag für durchschnittliche Arbeit gemeiner Art annehmen. Ich bin jetzt geneigt, den achtstündigen Arbeitstag als Regel gelten zu lassen, während ich früher zweifelte, daß damit in Europa, nämlich bei unserer großen Bevölkerungsdichte, eine genügende Produktion bestritten werden könnte, weil man bei den Bauern im Sommer eine 14-15 stündige Arbeitszeit antrifft. Allein ich habe mich überzeugt, daß das nur etwa 5 Monate dauert und daß bei den Bauern in der übrigen Zeit die Arbeit weit unter acht Stunden im Durchschnitte herabsinkt.
Dem Sozialismus ist nicht leicht durch jemand so geschadet worden, wie durch sozialistische Schriftsteller, welche durchwegs die Lehre aufstellen, daß, wenn wir unsere Gesellschaftsordnung verließen, wir nicht nur im Reichtum schwimmen würden, sondern auch die Arbeitszeit auf ein Minimum zusammenschrumpfen könnte. Man spricht nach Belieben von einer 4 oder 5 stündigen Arbeitszeit und Bebel, der übrigens durch einen gelehrten Herrn irre geführt wurde, verficht in seinem Buche: »Der Sozialismus und die Frau« die Lehre, daß im Sozialstaate — oder, wie er es vorzieht zu sagen, in der sozialistischen Gesellschaft — die Arbeit auf 2½ Stunden im Tage für die Altersstufen zwischen 16 und 50 Jahren herabgesetzt werden könnte, wenngleich die Gesellschaftsmitglieder Anspruch hätten auf ein reiches Leben. Er ist irre geführt durch Hertzka, den er für einen Volkswirt hält, der aber ein Schwärmer ist, der die unglaublichsten Versprechungen macht, um seine Freilandprojekte zu propagieren. Er wollte durch die sorgfältigsten Erhebungen festgestellt haben, daß in Österreich diesseits der Leitha der Bedarf für 22 Millionen Menschen durch 650,000 Arbeitskräfte — wahrscheinlich wurden sie mit 10 stündiger Arbeitszeit in Anschlag gebracht — hergestellt werden könnte und daß die Erzeugung ihrer Luxusbedürfnisse nur die Arbeit von weiteren 315,000 Arbeitern erheischen würde, das alles bei reichlicher Versorgung und dem Bau von Familienhäusern, welche nur für die Dauer von 50 Jahren hergestellt werden sollten. Das wollte Hertzka durch eine Korrespondenz mit Unternehmern und Verwaltern ermittelt haben. Man kann sich denken, wie oberflächlich diese Ermittelungen waren.
Organisation und Maschinen, worin man in Nordamerika wohl schon das Äußerste erreicht hat, können uns noch vieles erleichtern, aber es ist genug, wenn sie uns Befriedigung aller Bedürfnisse bei achtstündiger Arbeitszeit gewähren und uns noch manche Anstrengungen und Widerwärtigkeiten abnehmen.
Von solchen Irrtümern müssen wir uns frei machen und wir dürfen den Arbeitern keine Versprechungen machen, die sich nicht erfüllen lassen. Da sie an 10 und 11 Stunden Arbeit gewöhnt sind, werden ihnen 8 Stunden Arbeit an 300 Tagen nicht zu schwer werden und da jede Verminderung der Arbeitszeit eine Verminderung der Genüsse mit Notwendigkeit zur Folge hat, so kann die richtige Festsetzung der Normalarbeitszeit als die wichtigste ökonomische Frage im Kollektivismus betrachtet werden. Eine achtstündige Arbeit erschöpft gewiß nicht so, daß die dadurch gewonnenen Güter nicht hinreichten, dem Körper alles wiederzugeben, was er in der Arbeit zugesetzt hat. Würde die Arbeitszeit noch beträchtlich herabgesetzt, so bedürfte man noch vermehrter Luxusgüter, um die freie Zeit auszufüllen und gerade, wo die Produktion der Güter zurückgeht, würde der Bedarf nach Gütern steigen.
Wenn Bebel auch noch möglichste Abwechslung in der Arbeit verlangt, so ist dagegen wohl auch zu bemerken, daß bei allen Arbeiten, die einige Geschicklichkeit fordern, Abwechslung nur auf Kosten der Produktivität zugestanden werden kann. Der Arbeiter würde also bei diesem Wechsel, wenn er häufig stattfände und nicht bloß zu dem Ende, um eine dem Individuum besser passende Beschäftigung zu finden, viel weniger leisten, und da im Kollektivismus jeder Schade die Gesamtheit trifft, würde das ganze Volk weniger genießen können, wenn der Grundsatz zur Anwendung käme, daß man mit der Arbeit beliebig wechseln kann. Zum Teile aber würde der Wechsel auch ökonomisch gerechtfertigt sein. Denn bei den bäuerlichen Arbeiten ist eine besondere Qualifikation nicht erforderlich und dort ist eine Abwechslung ohnehin gegeben und da auch die gewerblichen Arbeiter in den Sommermonaten zu den bäuerlichen Arbeiten herangezogen werden müssen, so ist einige Abwechslung ohnehin dort geboten, wo sie nicht ökonomisch verwerflich ist. Auch in den hauswirtschaftlichen Arbeiten dürfte ein Wechsel wohl statthaft sein, wenngleich die Leitung des Küchenwesens nur besonders begabten Frauen überlassen werden kann.
Ebenso unmöglich wäre es, jeden sich seine Arbeit vollkommen frei wählen zu lassen. Es darf sich niemand eine Arbeit wählen, zu der ihm die Geschicklichkeit oder die intellektuelle Fähigkeit mangelt, es können ferner zu keinem Berufe[44] und zu keiner Arbeit mehr Arbeiter zugelassen werden, als die festgesetzte Produktion erheischt und die wissenschaftlichen und künstlerischen Berufe müssen von materieller Arbeit befreien. Eben darum aber kann es niemand freistehen, sich einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beruf frei zu wählen, dazu können nur die als vorzüglich befähigt Erkannten zugelassen werden, weil das das Interesse des Volkes gebieterisch fordert.
Die achtstündige Arbeit gilt für die Durchschnittsarbeit; für Arbeiten, welche große Anstrengung erfordern oder sonst eine höhere Belastung der Arbeiter herbeiführen, werden andere Normen angenommen werden. Nach Maßgabe der Volksbeschlüsse wird der Normalarbeitstag entweder unveränderlich festgehalten, oder nur für den Jahresdurchschnitt angenommen, so daß eine Mehrleistung in der einen Jahreszeit durch eine Herabsetzung in den anderen Monaten wettgemacht wird. Außer dem Normalarbeitstage wird auch eine Normalzahl der Arbeitstage für das Jahr festgesetzt werden, wahrscheinlich 300 Arbeitstage im Jahre. Die landwirtschaftlichen Arbeiten werden eine genaue Feststellung der geleisteten Arbeitsstunden erschweren.
b) Sonntage, Feiertage, Ferien.
Es ist höchst wahrscheinlich, daß man die Sonntagsruhe aufrechterhalten wird. Nur aus überwiegenden wirtschaftlichen Gründen wird man manche Industrien kontinuierlich betreiben und demnach die Sonntagsruhe versagen. Dann sind zwei Auswege möglich, man kann nach Einstellung einer Überzahl von einem Sechstel der erforderlichen Arbeiter je ein Siebentel der Arbeiterschaft ruhen lassen, und zwar an jedem Tage in der Woche, oder man kann irgend eine Entschädigung für die Mehrarbeit bewilligen. Eine solche Entschädigung wäre die Herabsetzung des Normalarbeitstages von acht Stunden auf 6 Stunden 50 Minuten, oder längere Ferien, das wären 65 Ferialtage nach beendeten 300 Arbeitstagen, oder sonst irgend ein Benefizium. Es wird dabei immer in irgend einer Form darauf hinausgehen, Ersatzarbeiter einzustellen. Allein man wird nicht bloß die Ausgleichung der mehr verwendeten Arbeitszeit zu bewilligen haben, eine Verlegung der Ruhe auf einen anderen Tag, als den Sonntag, den echtesten Freudentag, den jeder mit den andern feiern möchte, oder längere Ferien nach längerer Arbeit, werden niemals als ein Äquivalent gelten können. Man könnte noch einen Ausweg finden und in solchen Industrien eine frühere dauernde Arbeitsbefreiung gegen dem gewähren, daß der Befreite sich verpflichtet, sich zur Sonntagsarbeit einstellen zu lassen.
Daß außer den Sonntagen auch gewisse Feiertage gehalten werden, ist sehr wahrscheinlich, aber es wäre doch zweckmäßiger, diese Feiertage auf einen Sonntag zu verlegen, da die Aufeinanderfolge von sechs Arbeitstagen und einem Ruhetage sehr zweckmäßig scheint und eine neuerliche Unterbrechung der Arbeit durch einen Feiertag eher langweilig ist.
Nimmt man nun 300 Arbeitstage im Jahre, so ergibt das nach Abrechnung von 52 Sonntagen noch 13 oder 14 freie Tage und es erscheint zweckmäßig, dieselben mit 2 oder 3 sich daran schließenden Sonntagen zu einer Ferialzeit zusammenzulegen, welche dem Arbeiter Gelegenheit gibt, den Arbeitsort zu verlassen und sich in der Welt umzusehen. Für diese Zeit wird dann eine Reisebewilligung erteilt und der Urlaub fällt nicht auf eine bestimmte Zeit, sondern er wird das ganze Jahr über auf die Arbeitspflichtigen aufgeteilt, wobei den Tüchtigeren und Älteren die Wahl der Zeit einzuräumen ist.
Für manche Berufe wird man von diesen Grundsätzen abweichen. Der Verwaltungsbeamte, der ohnehin ein Recht auf frühere Arbeitsbefreiung hat und dessen Dienst sonst verhältnismäßig leicht ist, wird weder auf Sonntagsruhe noch auf Urlaub Anspruch haben, weil er keinen Ersatzmann stellen kann und eine ununterbrochene Amtsführung zweckmäßig scheint. Fraglich wäre nur, ob er die Führung der Geschäfte auf ganz kurze Zeit dem vom Volke bestellten Kontrollbeamten oder dem Arzte oder einem Lehrer überlassen könnte. Dagegen wieder werden die Lehrer vielleicht auf längere Ferien als solche von 15 Tagen Anspruch machen, wogegen man von ihnen unter dem Jahre anstrengenderen Dienst fordern wird.
c) Arbeitsbefreiung.
Die Befreiung von geregelter, erzwungener Arbeit kann, wie in I, Alinea: [»Von der staatlichen«] erwähnt wurde, bestimmten Familien verfassungsgemäß eingeräumt werden.
Außerdem wird sie von einem gewissen Alter an jedem, ohne Rücksicht auf eine Altersgrenze aber solchen eingeräumt, welche ein großes Verdienst für den Staat erworben haben oder welchen man nach Maßgabe ihrer erwiesenen Begabung und Schaffenslust, Gelegenheit zum schöpferischen Arbeiten geben will. Letztere Arbeitsbefreiung wird widerruflich sein. Das Normalalter für die Arbeitsbefreiung wird das zurückgelegte 65. Lebensjahr sein, es kann aber nach dem Berufe erheblich herabgesetzt werden, so für Verwaltungsbeamte und Lehrer auf 55 Jahre, für Ärzte, wenn sich die Annahme bewähren sollte, daß der Arzt kein hohes Alter erreicht, auf 45 Jahre usw.
Es mag die Frage aufgeworfen werden, ob es ohne Schaden für die Produktion möglich sein wird, das 65. Lebensjahr als Maximalgrenze für die geregelte Arbeit festzusetzen, denn der Statistik zufolge gäbe das 45 Arbeitsbefreite für eine Gemeinde von 1000 Köpfen, während heute an Ausgedingleuten, Rentnern und Hausbesitzern, Pensionisten, Pfründnern und Almosenempfängern nur 23,5 Köpfe auf tausend gezählt werden. Allein es ist offenbar, daß in einer Küchenwirtschaft für 1000 Personen es gar nicht empfindlich ist, ob 23,5 oder 45 Mitesser mithalten und die anderen Bedürfnisse fallen nicht sehr in die Waagschale, wenn Wohnungen genug vorhanden sind.
Daß der Arbeitstag für manche Berufe, wie insbesondere für die Bergarbeit, unter 8 Stunden herabgesetzt werden kann, ist evident, aber es ist davon hier nicht weiter die Rede, weil die Verminderung der Arbeitszeit zu jenen Benefizien gehört, von welchen in [VIII, 9, m,] gesprochen wird.
Wenn auch Kinder und junge Leute unter 18 Jahren von der geregelten Arbeit befreit sein sollen, so wird man ihnen doch, wie in [VII, 5,] bemerkt wurde, aus erziehlichen Gründen eine mäßige Arbeit auferlegen.
d) Arbeitszuweisung.
Bei der Arbeitszuweisung wird man in jedem Berufe auf Geschlecht und Alter Rücksicht nehmen. Eine ganze Reihe von Arbeiten leichterer Art, wie Hauswirtschaft, Erziehung, Krankenpflege, Gartenarbeit, Milchwirtschaft und gewisse landwirtschaftliche Arbeiten wird man den Frauen vorbehalten. Zum größten Teil ist das auch heute schon durchgeführt. Man wird nicht leicht ein Bauernmädchen die Sense schwingen sehen, wohl aber gehen die Mädchen neben den Mähern her und breiten das geschnittene Gras aus. Im Lehrberufe und als Ärztin kann sich die begabte Frau ebenso nützlich machen, wie der gleichbegabte Mann. Auch in der Industrie sind viele Arbeiten durchaus passend für die Frauen, so die Kleiderverfertigung und die Bedienung der Spinn- und Webemaschinen.
Man soll ferner bei den ungelernten Arbeitern auf das Alter Rücksicht nehmen und den älteren Männern und Frauen das Lästige und Beschwerliche ersparen und es den Jüngeren aufladen.
Bei der Zuweisung der verschiedenen Arbeiten wird man zwei Gattungen von Arbeiten unterscheiden. Die meisten Arbeiten sind von der Art, daß sie niemand ablehnen, der Staat sie niemand verwehren kann. Das sind die landwirtschaftlichen, die hauswirtschaftlichen Arbeiten und die einfacheren gewerblichen Arbeiten. Dagegen gibt es Arbeiten, welche eine größere Belastung der Arbeiter mit sich bringen und solche, welche größere Vorstudien oder besondere Talente voraussetzen. Zu ersteren, so zur Bergarbeit, darf niemand gezwungen werden, zu letzteren wird niemand zugelassen, der nicht die Bedingungen erfüllt, welche der Staat daran knüpft und unter Personen, die qualifiziert sind, wird jener bestellt, welcher als tüchtiger erkannt wird. Bei der Berufswahl wird auch das Gutachten der Ärzte eingeholt. Es gibt junge Leute, die sich nicht für den Tischlerberuf eignen, weil sie zur Tuberkulose hinneigen. Solche werden diesem Berufe nicht zugewiesen und, wenn ihnen das Gutachten mitgeteilt wird, werden sie sicher einverstanden sein, einen Beruf zu meiden, der ihnen größere Gefahr bringt. Es ist bekannt, daß die Arbeiten in Zündhölzchenfabriken ungefährlich sind, wenn gewisse Phosphorarten verwendet werden. Wegen der erbärmlichen sozialen Zustände in Österreich war es bisher nicht möglich, das Verbot durchzusetzen, anderen Phosphor zu verwenden.
Im allgemeinen wird jeder für den landwirtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen und irgend einen gewerblichen Beruf ausgebildet, weil die Landwirtschaft im Sommer viele Arbeitskräfte, im Winter aber wenig Arbeitskräfte erheischt. So wird dann jeder landwirtschaftliche Arbeiter im Winter in irgend einer Industrie beschäftigt werden. Es gibt keine Gewerbe, in welchem nicht ein Drittel der Arbeiten von ungelernten Personen verrichtet werden kann. Bei den schwierigeren Arbeiten sind die Abstufungen sehr groß. Vom Mechaniker geringster Art bis zum Monteur oder zum Verfertiger optischer Apparate ist ein weiter Weg. Darum wird im Gewerbe auch ein Vorwärtskommen eröffnet werden für jene, die sich zu den feinsten Arbeiten qualifizieren.
Für die höheren Berufe werden die Begabtesten in der Schule ermittelt werden. Der Pädagoge und die Lehrer werden alle Talentierten schon in der Schule ermuntern, sich durch hervorragende Leistungen auszuzeichnen und eine solche Betätigung wird der einzige Weg zum Verwaltungs-, Lehr- oder Sanitätsdienst sein. Doch soll die höhere Schulbildung nicht der einzige Weg sein, um zu hohen Ehren und glänzender Stellung zu gelangen. Auch aus den Arbeiterkreisen werden Forscher, Künstler und Erfinder hervorgehen, welche niemals eine höhere Schule absolviert haben. Dagegen soll Geburt niemals einen Anspruch auf höhere Stellen gewähren und die Glieder der monarchischen und adeligen Familien sollen von allen Stellen im Staatsdienst ausgeschlossen sein, wenn sie nicht auf ihre erbliche Stellung für sich und ihre Nachkommen verzichten. Auch soll jedem Hochbegabten gestattet werden, die Hochschule nachzuholen, wenn seine Begabung erst nach seiner Einstellung in den landwirtschaftlichen oder gewerblichen Beruf erkannt wird.
Der oberste Verteilungsgrundsatz soll sein, daß jedem in seinem Berufe die Möglichkeit geboten werden soll, das höchste Alter zu erreichen, das ihm nach seiner Konstitution zu erreichen möglich ist. Darum muß bei der Arbeitsverteilung dahin gewirkt werden, daß kein Beruf überlastet wird und wenn in einem Berufe eine größere Sterblichkeit konstant beobachtet wird, sollen solche Erleichterungen im Dienste und solche Vermehrung der Genüsse gestattet werden, daß ein Ausgleich erzielt wird.
Selbstverständlich hat die Verwaltung die größten Anstrengungen zu machen, alle Schädlichkeiten der Berufe zu bekämpfen.
Es wurde oben bemerkt, daß es Berufe gibt, zu welchen niemand gezwungen werden kann, wie zum Bergbau. Findet sich nun niemand zu einem solche Berufe, so wird es in der Regel Sache der Staatsverwaltung sein, einem solchen Berufe solche Begünstigungen zuzuwenden, daß sich Bewerber melden. In der Regel werden diese Begünstigungen in einer Verkürzung der Arbeitszeit bestehen. Hat nun jemand sich zu einem solche Berufe bereit erklärt, so entsteht ein Vertragsverhältnis, welches nicht willkürlich gestört werden kann.
Doch wäre das nicht der einzige Weg, um die Erzeugung der Güter sicherzustellen, welche in solchen Berufen erzeugt werden. Man könnte Ausländer dingen, welchen man das Staatsbürgerrecht nicht erteilt und welche nur auf Naturalverpflegung und kleinen Lohn Anspruch haben und man könnte solche Güter auch vom Auslande im Handel erwerben, oder die Bergwerke gegen einen in Produkten zu entrichtenden Pachtschilling an Ausländer verpachten, was aber schwer ausführbar wäre. Endlich verweise ich auf VII, 2, Alinea: [»Noch wichtiger wäre«].
Ob einem Arbeiter die Zeit der Krankheit in die Arbeitszeit eingerechnet wird, hängt davon ab, ob ihm ein Verschulden an seiner Krankheit nachgewiesen werden kann oder nicht.
Im Falle der Einstellung einer Produktion, sei der Anlaß welcher immer, hat der Staat für andere Arbeit zu sorgen. Insofern ein Ersatz nicht sofort möglich ist, wird man die unbeschäftigten Arbeiter beurlauben und ihnen diesen Urlaub später anrechnen. Sie werden dann in verwandten Berufen beschäftigt, z. B. Metallarbeiter in einem anderen Produktionszweige der Metallindustrie, und bei den sich so ergebenden Verschiebungen können Arbeitskräfte der geringsten Art aus der gewerblichen Produktion in die landwirtschaftliche Produktion versetzt werden. So trägt der Staat die Gefahr der Arbeitslosigkeit allein. Strike, nämlich völlige Arbeitsverweigerung, werden nicht geduldet, die Arbeit ist Pflicht, und wer nicht aus dem Kollektivverbande ausscheiden will, I, Alinea: [»Die Rechtsgrundsätze für die kommende Zeit«], wird zur Arbeit gezwungen. Remonstrationen über unverhältnismäßige Belastung in einem Produktionszweige müssen auf das gewissenhafteste geprüft und gerechten Beschwerden abgeholfen werden. Inwiefern die Arbeit in einem bestimmten Berufe verweigert werden kann, bestimmen die Gesetze. Wer sich zu beschwerlichen Berufen bedingungsweise verstanden hat, wird wenigstens auf eine bestimmte Zeit gebunden sein und nicht ganz willkürlich ausstehen dürfen.