2. Der ärztliche Dienst.

Der ärztliche Dienst im Kollektivstaate hat die Aufgabe, für alles zu sorgen, was zur Verlängerung des Lebens eines jeden Einzelnen dienen kann. Die Heilung von Krankheiten kommt weniger in Betracht, als die Verhütung von Krankheiten und die Sammlung aller jener Erfahrungen, welche der Vervollkommnung des Sanitätswesens förderlich sein können. Die Aufgabe, Krankheiten zu verhüten, bedingt auch, daß der Arzt auf die Gestattung von Ehen, die Propagation und die Berufswahl als Fachmann Einfluß nimmt.

Es ist unbedingt notwendig, in jeder Gemeinde und jedem städtischen Quartier einen Arzt anzustellen, dem innerhalb des Gemeindegebietes für alles zu sorgen obliegt, was in die Kompetenz des Sanitätsdienstes fällt. Ich halte es aber auch für notwendig, daß ein weiblicher Arzt dem Gemeindearzte beigegeben werde. Es scheint der Natur der Sache zu entsprechen, daß der weibliche Arzt dem als Sanitätsbeamten fungierenden männlichen Arzte untergeordnet werde. Hat der weibliche Arzt im eigentlich ärztlichen Berufe mit Einschluß der Öffnung der weiblichen Leichen zu wenig Beschäftigung, um die Arbeitszeit auszufüllen, so ist der Ärztin Heilmittelbereitung (Apotheke), Leitung der Krankenpflege, Mitwirkung bei Aufstellung der Sanitätsstatistik zuzuweisen, bis ihre Arbeitskraft genügend ausgenützt ist. Die Ärztin muß genau denselben ärztlichen Unterricht, wenngleich vorzüglich gynäkologischer und vorwiegend frauen-physiologischer und weiblich anatomischer Art und etwa von weiblichen Professoren empfangen, wie der Arzt und es ist übrigens die Meinung, daß der Arzt der Ärztin übergeordnet sein solle, nichts weniger als ein Dogma; erweist sich das Gegenteil als zweckmäßiger, so ist bald abgeholfen.

Die Fürsorge für den Einzelnen bringt es mit sich, daß schon während der Schwangerschaft der Frau alles vorgekehrt werde, was vom ärztlichen Standpunkte im Interesse nicht nur der Mutter, sondern auch der Frucht notwendig erscheint. Der Arzt wird also dafür zu sorgen haben, daß der Schwangeren und Wöchnerin keine Berufsgeschäfte aufgebürdet werden, die nachteilige Folgen für Mutter und Kind haben könnten und er wird auch sonst seinen Einfluß geltend machen, daß die Lebensweise der schwangeren Frau zweckentsprechend geregelt werde. Lebt sie mit ihrem Manne etwa außerhalb einer Gemeinde in einem einzelnen Gehöfte oder auf einer Alpe, so wird der Arzt darauf dringen, daß sie in die Gemeinde übersiedelt. Dem Ehemanne wird er jede Schonung der Frau auferlegen, die ihrem Zustande entspricht. Nötigenfalls wird er auch bei der Geburt die Hilfe leisten, welche zu leisten die Ärztin nicht vermag.

Nach der Geburt wird der Arzt, wenn ich vom Arzte spreche, so setze ich immer eine zweckmäßige Arbeitsteilung zwischen dem Arzte und der Ärztin voraus, die richtige Pflege des Neugeborenen überwachen und das um so sorgfältiger, je unerfahrener die Mutter ist. Er wird das Kind anfangs häufiger sehen müssen, als später und dafür sorgen, daß alle jene Beobachtungen regelmäßig gemacht und notiert werden, die für die Wissenschaft und Statistik sowohl, als auch direkt für den individuellen Pflegezweck dienlich erscheinen. Er wird ferner mitwirken bei der physischen Erziehung und im Vereine mit dem Pädagogen bei der intellektuellen und moralischen Erziehung, er wird sowohl beim Eintritte in die Schule, als bei der Zuweisung zu einem bestimmten Berufe seine Stimme erheben gegen alles, was das Leben des jungen Menschen gefährden könnte. Auch liegt ihm die Begutachtung ob, ob die jungen Leute sich für die Fortpflanzung eignen oder nicht, insoferne die Gesetze gestatten, zur Fortpflanzung ungeeigneten Individuen die Ehe zu versagen. VII, 1, Alinea: [»Bei dem heutigen«]. Seine Aufgabe wird es sein, auch anscheinend ganz gesunde Menschen in bestimmten Intervallen nach der ihm vorgeschriebenen Methode zu untersuchen und alles schriftlich zu fixieren, was in späteren Jahren zu wissen von Wichtigkeit sein mag, oder die wissenschaftlichen Interessen fördern kann. In Krankheitsfällen hat der Lokalarzt zu ordinieren und sich auch dann an der Diagnostizierung und Behandlung zu beteiligen, wenn etwa auf Wunsch des Kranken oder seiner Angehörigen ein anderer als der kompetente Arzt die eigentliche Behandlung leitet. Kranke, die das Bett hüten müssen, werden am Besten in gemeinsamen oder nahe der Wohnung des Arztes gelegenen Gemächern untergebracht werden, um dem Arzte ein häufiges Erscheinen am Krankenbette zu ermöglichen. Die Wartung der Kranken, an der sich unterstützend auch Angehörige beteiligen können, erfolgt unter Oberleitung des Arztes durch geeignete — wahrscheinlich weibliche — Personen, die einen Beruf daraus machen. In Fällen, welche besondere Erfahrungen voraussetzen oder eine Operation erforderlich machen, wird der Arzt durch Vermittlung des Bezirksarztes schleunigst für Beiziehung eines Spezialarztes und, wo Ansteckung zu besorgen ist, für Separierung, und zwar nötigenfalls durch Unterbringung in besonderen Spitälern, die nach Bedarf zu errichten sind, sorgen. Alle Leichen hat er zu sezieren und er wird alles das durch Beschreibung, Photographieren und durch Präparate fixieren, was für die Wissenschaft, vielleicht auch für die ärztliche Behandlung der Nachkommen und für die Vererbung von Bedeutung sein kann. Für jeden Bewohner seines Bezirkes wird er einen Akt anlegen, in dem alles notiert wird, was für eine spätere Behandlung von Interesse ist und dieser Akt wird im Falle eines Domizilwechsels an jenen Arzt übersendet werden, in dessen Kompetenz die fernere Behandlung übergeht.

Die Aufgabe des Arztes ist auch, die Sanitätsstatistik nach den erteilten Vorschriften zusammenzustellen und er wird verpflichtet sein, regelmäßig mit seinen Fachgenossen im Bezirke zu gemeinsamen Beratungen zusammenzukommen. Er untersteht in allgemeiner disziplinärer Hinsicht dem Verwaltungsbeamten, in Ausübung seines Amtes aber untersteht er auch der fachwissenschaftlichen Kontrolle des Bezirksarztes, durch den ihm auch die Aufträge der Regierung und der wissenschaftlichen Institute zukommen.

Durch Vorträge im Versammlungslokale der Gemeinden wird der Arzt alles zu verbreiten suchen, was der Einzelne selbst für seine Gesundheit tun soll. Er hat alles zu prüfen, was zur Assanierung der Ansiedlung zu geschehen hat, Abhilfe zu fordern, wo es not tut und die Ausführung der beschlossenen Maßregeln zu überwachen. Die Mitwirkung eines anderen Arztes aus einer benachbarten Gemeinde oder Quartier wird, wie schon angedeutet, der Kranke oder seine Familie beantragen können. Außerdem hat der Bezirksarzt persönlich oder durch ärztliche Inspektionsbeamte die Gemeindeärzte zu überwachen. Die höheren Sanitätsbehörden haben dafür zu sorgen, daß das notwendige Material für Spitalszwecke, Diagnostizierung von Krankheiten, an Heilmitteln und Apparaten für alle Fälle überall ausreichend vorhanden sei und das Material ebenso wie das Personal an Spezialärzten zweckmäßig über das ganze Reich verteilt werde, um tunlichst rasche Hilfe zu ermöglichen. Jeder zur Heilung von Krankheiten und vollkommenen Wiederherstellung der Kranken erforderliche Aufwand ist ohne Ansehen der Person auf Kosten der Gesamtheit zu machen und sofern bestimmte ärztliche Personen Reisen zu dem Kranken zu machen haben, ist ihnen das schnellste Beförderungsmittel und auf den Eisenbahnen ein Separatzug zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinden werden aber auch für den klinischen Unterricht und die Anatomie das erforderliche Material an Kranken, Leichen und Präparaten beizustellen haben. Jeder Arzt erhält alle erforderlichen Fachblätter zugestellt und hat bemerkenswerte Krankheitsfälle und Heilerfolge genau zu beschreiben und den Fachblättern einen Bericht zuzusenden. Auch die jedem Arzte unentbehrliche Bibliothek für alles, was das Sanitätswesen betrifft, ebenso die Sanitätsstatistik aller auswärtiger Staaten findet er am Bezirksorte. Es ist zu bemerken, daß die gesamte Bevölkerung an den Gedanken gewöhnt werden muß, daß jede Leiche geöffnet und wissenschaftlich durchforscht werden muß. Wenn religiöse Vorurteile dagegen sprechen, so müssen sie bekämpft werden. Denn im Kollektivstaate gibt es keine Leichen degradierter Auswürflinge, welchen man die Sezierung gewissermaßen strafweise zufügt und so würden, wenn solche Vorurteile fortbeständen, die Anatomiesäle gar kein Material haben.

Die ununterbrochene Arbeit des gesamten Sanitätspersonales ist darauf zu wenden, mit Benützung des statistischen Materiales die Schädlichkeiten aller Berufe dergestalt zu ermitteln, daß, insofern sie nicht unterdrückt werden können, durch Anpassung der Verteilungsgrundsätze ausreichender Ersatz geboten werde. Wie das geschehen kann, ist in [XI, d,] entwickelt worden. Der Sanitätsdienst hat dabei mitzuwirken.

Allgemeiner Grundsatz ist, daß jedes zur Welt gekommene menschliche Wesen Anspruch auf alle jene Fürsorge hat, die ihm angeborener oder erworbener Gebrechen wegen zur Erlangung eines gewissen Grades von Lebensglück nötig ist.[8] In Nordamerika allein sind erfolgreiche Versuche gemacht worden, jene Unglücklichen zum geistigen Verkehre mit den Mitmenschen zu erwecken, die schon in früher Jugend Gesicht und Gehör verloren haben. Ist es notwendig, daß eine oder mehrere Personen ihr ganzes Leben in den Dienst einer solchen besonderen Aufgabe stellen, so hat der Staat diese Personen zu bestellen und überdies so viel als möglich die Bevölkerung zu ermuntern, daß sie freiwillig ihre Tätigkeit diesem Zwecke widme, wodurch sich die Last auf viele verteilen wird.

Zu den Aufgaben der Ärzte, die sie im Einvernehmen mit den Pädagogen zu lösen haben, gehört auch die Ermittlung der Vererbungsgesetze nicht nur in Beziehung auf normale physische Konstitution, sondern auch auf ethische und intellektuelle Anlagen und auf Geschicklichkeiten. Dementsprechend werden sie die zur Fortpflanzung bestimmten Personen auswählen und auch für die zweckmäßige Paarung Gesetze zu ermitteln trachten. In wieferne der Staat schwächliche oder erblich belastete Individuen von der Fortpflanzung auszuschließen und auf die Gattenwahl Einfluß zu nehmen berechtigt ist, wird in [VII, 1,] besprochen. Zunächst handelt es sich um Aufklärung und Rat; Gesetze und Gewalt können erst dann in Betracht gezogen werden, wenn das Volk zur Überzeugung ihrer Notwendigkeit und Gerechtigkeit gelangt ist.

Als Hilfsorgane der Ärzte werden Zahnärzte, zugleich Zahntechniker, zu bestellen sein, welche die Gebisse aller Bewohner eines Bezirkes regelmäßig zu untersuchen und die erforderlichen Operationen teils selbständig, teils unter Aufsicht des Arztes vorzunehmen haben. Es handelt sich aber nicht bloß um Verhütung des Verlustes und der Krankheit der Zähne und eventuell ihren Ersatz, sondern auch die Vererbung guter Zähne kommt in Betracht, weil ein gutes Gebiß der schönste Schmuck des Menschen und gewiß auch ein Zeichen einer guten Konstitution ist. Eine Statistik der vorhandenen und der fehlenden gesunden und kranken Zähne und der verschiedenen Zahnleiden wäre sehr interessant und könnte leicht beschafft werden.

Der Arzt untersteht in fachwissenschaftlicher Hinsicht dem Bezirksarzte, dieser dem Provinzialarzte und dieser dem Chefarzte des Reiches. In den höheren Instanzen werden selbstverständlich zahlreiche Körperschaften dem Chefarzte beigeordnet sein. Die Hierarchie dient dazu, um verdienten Ärzten eine Beförderung zu eröffnen und um eine Organisation zu schaffen, durch welche die sanitären Beobachtungen auf Grund der Statistik und der Berichte der ausübenden Ärzte zur Sammlung und Verarbeitung gelangen. Instruktionen werden erlassen werden, inwieferne der Gemeindearzt seinen Vorgesetzten über jeden einzelnen Krankheitsfall durch Bulletin auf dem Laufenden zu erhalten hat. Diese Berichterstattung kann so eingerichtet werden, daß der Bezirksarzt daraus sofort erkennen kann, ob Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose oder der Behandlung bestehen, in welchem Falle er selbst zur Überprüfung schreiten, oder einen anderen Arzt seines Bezirkes damit beauftragen kann. Diese Überwachung der Gemeindeärzte erstreckt sich auch auf Gutachten über Krankheitsurlaube, den Besuch von Thermen, Berufseignung oder Fortpflanzungstauglichkeit, dann auf Spitalsverwaltung und sanitäre Anstalten.

Spezialärzte verschiedener Fächer werden zu bestellen und über das Land zweckmäßig zu verteilen sein. Vorzüglich kommt da das Fach der Operateure in Betracht. Wahrscheinlich wird sich auch das Fach der operativen Heilkunde in viele Zweige spalten. Weiter wird es Fachärzte für die Erkrankungen einzelner Organe, wie heute, für Infektionskrankheiten, gewisse Arten von Diagnosen, chemische Untersuchungen und besondere Heilverfahren, wie Kaltwasser, Elektrizität, Pneumatik, Massage, Belichtung, Heißluftbehandlung usw. geben. Die Sanitätsverwaltung wird verfügen, inwieferne sich solche Ärzte an Ort und Stelle zu begeben haben, oder die Kranken zum Arzte geschickt oder in Sanatorien aufgenommen werden sollen und insbesondere wie weit die Kompetenz des Gemeindearztes in weniger bedeutenden oder besonders dringenden Spezialfällen geht. Die Sanitätsverwaltung hat auch die Einrichtung von Kurorten und die Verfügung der Aufnahme der einzelnen Kranken in dieselben über sich.

Was die Unterbringung von Kranken und die Krankenpflege anbelangt, so wird man eigentliche Spitäler tunlichst vermeiden. Nur insoferne die Isolierung von Kranken geboten erscheint, oder wo es der klinische Unterricht erfordert, wird man eigentliche Krankenhäuser errichten.

In einem Staate von 45 Millionen Einwohnern erfordert der ärztliche Dienst nach obigen Grundsätzen mit Inbegriff der Spezialisten und der übergeordneten Organe etwa 60 Tausend Ärzte und ebensoviele weibliche Ärzte, somit 120 Tausend Personen. In Österreich ist gegenwärtig die Zahl der wissenschaftlich gebildeten Ärzte sehr gering, somit ist eine große Vermehrung erforderlich. Auch das Wartepersonal, welches in Österreich gegenwärtig nicht zahlreich ist, wird sehr vermehrt werden müssen. Die Untersuchung, welche Berufe im Sozialstaate ganz entfallen, oder geringere Arbeitskräfte beanspruchen, wird in [VIII, 11,] folgen und daraus sich ergeben, wie der höhere Arbeitsaufwand in manchen Berufen, somit auch im ärztlichen und Wärterberuf hereingebracht werden wird.

Für die Verhinderung der Einschleppung von Kontagien oder ansteckenden Krankheiten, insbesondere auch von Geschlechtskrankheiten, kann in einem so stramm organisierten Staate leicht gesorgt werden. Personen, welche nicht aus einem ebenso gut verwalteten Gebiete kommen, können beim Überschreiten der Grenzen einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Der Warenverkehr über die Grenze kann jederzeit auf längere Zeit gänzlich abgesperrt werden, weil der Staat immer für Vorräte solcher Waren sorgen wird, für die man auf das Ausland angewiesen ist.

Prüft man diese Organisation des ärztlichen Dienstes, so gewinnt man die Überzeugung, daß damit alles für den Einzelnen und die Gesamtheit erreicht werden kann, was man heute für notwendig erkennt, aber in der individualistischen Gesellschaftsordnung undurchführbar ist. Die Ärzte drängen sich in den großen Städten zusammen, in den ländlichen Gemeinden fehlt es oft an aller Hilfe für Kranke und Verunglückte und jedenfalls an den Anstalten, die für besondere Fälle notwendig sind.

Nun aber alle anderen Dienste, die ein so eingerichteter ärztlicher Körper dem Einzelnen und der Gesamtheit und der Wissenschaft leisten könnte.

Der Arzt wird bei obiger Organisation nicht gerufen, er sucht diejenigen, für deren Gesundheit er verantwortlich ist, auf. Er ist ihnen Freund, Berater für das Leben und ersetzt ihnen auch Priester und Beichtvater. Er fördert die wahre Moral in viel höherem Maße, als es heute die Kirche vermag. Keinerlei entstehendes Leiden, erbliche Belastung, Disqualifikation zu bestimmten Berufen, zur Zeugung oder für die Ertragung der Schwangerschaft und Entbindung kann dem Arzte oder seiner Gehilfin entgehen. Sie können die Weitervererbung von Krankheiten und deren Übertragung auf kommende Generationen verhindern. Nur im Kollektivstaate kann man Lues, Tuberkulose und Alkoholismus unterdrücken oder in der ersten Zeit wenigstens für Dritte völlig unschädlich machen. Jeder Arzt ist zugleich Anthropologe und im Dienst der anthropologischen Forschung. In seinem Berufe liegt es nicht nur, die Degeneration des Volkes zu verhindern, sondern von Generation zu Generation ein immer herrlicheres Geschlecht heranzubilden. Das alles ist zum Teile allerdings von der Menge der anzustellenden Ärzte, ebensosehr aber von der Verteilung der Ärzte und der Verteilung der Bevölkerung und von der Organisation des Dienstes abhängig. Nicht nur diese Verteilung, sondern auch die Anstellung der erforderlichen Anzahl von Ärzten ist ohne Kollektivismus nicht denkbar.

Noch sei bemerkt, daß in Deutschland bei den Krankenkassen statistisch ermittelt wurde, daß auf ein Kassenmitglied im Durchschnitt 6 Krankheitstage im Jahre kommen. Obwohl bei den hygienisch vorzüglichen Einrichtungen des Kollektivstaates und bei der Verminderung aller Berufsschädlichkeiten und anderer günstiger Umstände wegen der Krankenstand beträchtlich sinken müßte, wäre selbst nach diesem Verhältnisse der Durchschnitt in einer Gemeinde von Tausend Köpfen nicht mehr als etwa 6000 Krankheitstage im Jahre. Das gibt einen Tagesdurchschnitt von 16-18 Kranken, zu deren Behandlung zwei Ärzte zur Verfügung ständen. Es blieben also dem ärztlichen Personale viele Stunden des Tages für andere Aufgaben als die Behandlung der Kranken übrig, für Überwachung der Kinderpflege, für Untersuchungen der Gesunden, Beeinflussung der Lebensweise, Statistik und andere Amtsgeschäfte, wissenschaftliche Beobachtungen und Gutachten. Da in jeder Wohnansiedlung eine besondere Abteilung für Krankenzimmer einzurichten wäre, und immerhin einige von den Kranken ambulant, andere in ihren Wohngemächern behandelt würden, so wären etwa 16 Krankenzimmer unbedingt ausreichend für Spitalzwecke.

3. a) Der Erziehungs- und Volksschul-Unterrichtsdienst.

Das Erziehungs- und Unterrichtswesen der Gemeinde und des Quartiers untersteht einem Pädagogen. Er wird selbst am Unterricht sich beteiligen, vorzüglich aber die Oberaufsicht jener Geschäfte führen, die das Erziehungs- und Unterrichtswesen betreffen. Er stellt die Erziehungs- und Unterrichtsstatistik zusammen, hat für die Beobachtung der Gesetze und eventuell deren Ergänzung zu sorgen, in den Disziplinarfällen des ihm untergeordneten Personals dem Verwaltungsbeamten Vortrag zu halten und den leitenden Einfluß auf die gesamte geistige Bewegung in der Gemeinde (dem Quartier) zu nehmen.

Außer ihm werden in jeder Gemeinde (Quartier) mit volksschulpflichtigen Kindern sieben oder acht Fachlehrer für die acht oberen Klassen bestellt werden und der Unterricht in den ersten vier Klassen wird vier Personen des weiblichen Erziehungspersonales überlassen werden können. Der Pädagoge und die Lehrer werden sich verdient machen, wenn sie sich ab und zu an den Vorträgen beteiligen, die vor der gesamten Gemeinde über die Fortschritte in den einzelnen Wissenszweigen nach Art der university extension gehalten werden sollen, wobei übrigens auch auf Gelehrte, Forscher, Akademiker, höhere Lehrpersonen und Erfinder gerechnet werden wird und wobei tunlichst viele Demonstrationen vorgeführt werden sollen. Da man annehmen kann, daß die Volksschullehrer der acht oberen Klassen in wissenschaftlicher Beziehung auf der Höhe unserer heutigen Mittelschulprofessoren stehen werden, kann der populärwissenschaftliche Vortrag an mindestens einem Tage in der Woche für jede Urgemeinde gewiß sichergestellt werden.

Sind besondere Klassen für Mädchen eingerichtet, so werden für selbe weibliche Fachkräfte zu bestellen sein. Für die Überwachung des Erziehungs- und Schuldienstes werden im Bezirke, Kreise, der Provinz höhere Lehrpersonen, Einzelne oder Kollegien, zu bestellen sein, welche den Geschäftsgang zwischen den untersten Organen und der Zentralverwaltung zu vermitteln haben.

Wir wissen, welches Interesse unsere Universitäten für die psychologischen Versuchsanstalten in neuerer Zeit gezeigt haben. Sie werden nützliche Vorarbeiten leisten, welche dem künftigen Erziehungs- und Verwaltungsdienste zustatten kommen werden. Doch wird man sich dann mit vereinzelten Beobachtungen nicht begnügen, sondern soviel als möglich Beobachtungen an jedem einzelnen Individuum machen und die einzelnen Personen zu Selbstbeobachtungen heranbilden.

Die Unterrichtspersonen werden 4 oder 5 Lehrstunden im Tage geben können, nachdem die Zahl der Schüler 25 in einer Klasse nicht übersteigen soll und demnach auch die Revision der Aufgabenhefte weniger Arbeit macht.[9] Die Ferien werden wohl etwas kürzer bemessen werden als heute.

Der Volksunterricht ohne Spezialschulen und höhere Unterrichtsanstalten wird in einem Staate von 45 Millionen für die acht höheren Jahrgänge 360,000 Personen in Anspruch nehmen, nämlich 8 Lehrpersonen für 1000 Bewohner. Vom untergeordneten Erziehungspersonale ist in [VII, b,] die Rede. Es haben sich die Lehrkräfte an der Erziehung selbstverständlich mit zu beteiligen und besonders die Oberaufsicht im Verein mit den Pädagogen zu besorgen. Es werden ferner auch die Lehrkräfte vorzüglich zu Hilfsarbeiten für die Verwaltungsbeamten herangezogen werden und die statistischen Kalkulationsarbeiten besorgen oder, sofern die Menge dieser Arbeiten so groß wäre, daß Schulkinder zu deren Bewältigung herangezogen werden müßten, diese Arbeiten organisieren und leiten.

Außerdem erwartet man von den Lehrpersonen nicht nur, daß sie sich in den Fortschritten ihrer wissenschaftlichen Fächer auf dem Laufenden erhalten, zu welchem Ende ihnen die Verwaltung entsprechende Wochenschriften zusenden und mindestens in den Bezirksvororten vollständige Sammlungen der wissenschaftlichen Behelfe einrichten und fortlaufend ergänzen wird, sondern es wird auch vorausgesetzt, daß sie sich an der Forschung beteiligen, in welcher Richtung durch Vermittelung der Akademie eine gewisse Art von Organisierung stattfinden könnte, daß nämlich jedem gewisse Forschungsprobleme zugewiesen würden.

Auch den Lehrpersonen würden regelmäßige Zusammenkünfte am Bezirksvororte und den Vertretern der einzelnen Fächer am Kreisvororte zur Pflicht gemacht.

Zeigt es sich, daß die Frauen für den Betrieb der Wissenschaften als Schüler, Lehrer und Forscher eine der der Männer ebenbürtige Veranlagung haben, so wird es sich empfehlen, ihnen die Hälfte aller Lehrkanzeln offen zu halten.

b) Höherer Unterricht.

Zur Pflege der eigentlichen Wissenschaft und Kunst und der Technik in allen ihren Zweigen dienen die Hochschulen, welche in der Reichshauptstadt vereiniget werden.

Die Gründe dieser Konzentrierung sind folgende: Da die Reichshauptstadt in einem monarchischen Staate, wir haben hier Österreich im Auge, das eine habsburgische Monarchie bleiben oder zerfallen muß, der regelmäßige Wohnsitz der Familien des höchsten Adels ist, so entwickelt sich naturgemäß dort die höchste Blüte geselligen Lebens, also jene Atmosphäre, in welcher, wenn sie der richtige Geist erfüllt, das geistige Leben die meisten Anregungen empfängt. So wohl angebracht der Individualismus auf dem Gebiete der Forschung und der Kunst ist, so hat sich auch für dieses Gebiet des menschlichen Schaffens die Organisation zum Teile bewährt, wie die organisierte Kooperation der Sternwarten sich längst als förderlich erwiesen hat. Gerade jene großen Geister, die an der Spitze der geistigen Bewegung wirken, bedürfen auch ihrerseits der mannigfaltigsten Anregungen, sind dafür am meisten empfänglich und verbreiten auch wieder die mannigfaltigsten Anregungen, die gerade bei den hervorragendsten Männern und Frauen ihres Kreises am befruchtendsten wirken. Es hat also kaum einen Zweck, diese Personen zu trennen und in eine größere Anzahl von Orten zu zerstreuen, sie werden sich am wohlsten fühlen in einer großen Zentrale, welche alles umfaßt, was groß und herrlich ist, an Geist, schöpferischer Kraft und andererseits wieder an Schönheit und äußeren Vorzügen. Damit ist nur gesagt, daß ein solcher Mittelpunkt des geistigen Lebens gegeben sein wird, nicht daß die geistigen Größen dorthin gebannt werden müssen, da sie, sofern sie ihr Beruf daran nicht hindert, sich auch in die Stille der Einsamkeit zurückziehen mögen. Der Staat könnte einem Virchow auch auf jeder Alpe ein wissenschaftliches Institut ersten Ranges einrichten und ihm einen Stab von Hilfsarbeitern beigeben. Aber das sind jedenfalls Ausnahmsfälle und es wird schwerlich ein Rufer im Streit der Wissenschaft ein solches Bedürfnis empfinden.

Diese Schicht der Bevölkerung bedarf für ihre Wirksamkeit eines unermeßlichen Schatzes an Gütern, Sammlungen, Bibliotheken, Maschinen, Stoffen und Instrumenten, ein Schatz, der in seiner ganzen Vollständigkeit nur an einem Orte vereinigt sein kann, dort aber Allen zugänglich sein wird, die seiner bedürfen.

Es gibt im kollektivistischen Staate keinen Grund, der eine Dezentralisation dieser Anstalten wünschenswert machen würde. Im kollektivistischen Staate sind Provinzen, Kreise, Bezirke keine sogenannten historischen Individualitäten, sondern ihre Hauptorte Knotenpunkte für Administration, Reiseverkehr, Umsatz von Gütern und diese Städte haben keinen Grund, auf die Reichshauptstadt eifersüchtig zu sein. Denn in diesen Städten gibt es keine Eigentümer von Häusern und Grundstücken, die, auf die Erhöhung des Wertes ihres Besitzes bedacht, einen Anlaß hätten, die Errichtung einer Anstalt innerhalb des Weichbildes ihrer Stadt zu verlangen, ein Begehren, das sich in der heutigen Gesellschaftsordnung als politischer Faktor geltend macht. In unserer Gesellschaftsordnung macht sich der Besitz immer zum Schaden des Gemeinwohles geltend. So wie die Unbewohnbarkeit der Dörfer für Menschen, die eine höhere Kultur beanspruchen, demnach auch die ungesunde Verteilung der Bevölkerung auf die einzelnen Ortschaften, so ist auch wieder die Dezentralisation, wo sie nicht am Platze ist, lediglich eine Folge unserer Gesellschaftsordnung und demnach können die Erfahrungen unserer Tage keinen Beweis dafür liefern, daß die Verlegung der Universitäten in kleinere Städte irgendwie von Vorteil ist. Übrigens wird es von der politischen Geschichte, die Österreich bis zum Übergange zum Kollektivismus durchzumachen haben wird, abhängen, ob eine gleichberechtigte Metropole für Ungarn in Budapest aufrecht zu erhalten sein wird.

Die heutige Gestaltung der Universitäten wird in einer vernünftigen staatlichen Einrichtung kaum noch mehr einen Bestand haben können, ja es scheint, als hätten sie sich auch für die heutige Gesellschaftsordnung überlebt. Das Überwiegen der theologischen und juristischen Studien, obwohl diese beiden Fakultäten nichts als Abrichtungsanstalten für den praktischen Dienst der Kirche und der heutigen Staatsverwaltung sind und sie als wissenschaftliche Forschungszentren gar keinen Wert haben, ist ebenso unnatürlich, wie das Zusammenpferchen mannigfaltiger und unendlich reicher wissenschaftlicher Disziplinen in einer einzigen philosophischen Fakultät und der Ausschluß der Technik, Bodenkultur und Forstwirtschaft, dann der Kunst aus dem Bereiche der Universitäten, wonach viele ebenbürtige Gebiete geistigen Schaffens an der Universität gar nicht vertreten, viele kümmerlich vertreten, dafür aber die rückständigen Disziplinen in den Vordergrund geschoben sind. Brutanstalten des Aberglaubens stehen wahrem Wissen nicht nur gleichberechtigt an der Seite, sondern sie überwuchern und dominieren, und so wird Vieles an den künftigen Universitäten zu hohem Ansehen gelangen und als gleichwertiger Teil einer wahren universitas scientiarium et artium am Hochschulleben teilnehmen, während Vieles nach und nach absterben wird, was vor 800 Jahren in Bologna oder Padua, oder in Paris eine hervorragende Rolle spielte. Es verdienten diese Wissenschaften schon heute keinen hervorragenden Platz mehr, und sie werden im Kollektivstaat nur kulturgeschichtlich in Betracht kommen.

Die Universität wird als Forschungsanstalt im organischen Verbande mit der Akademie stehen und über unermeßliche Mittel für Forschungszwecke verfügen. Da der gesamte Verwaltungs-, Sanitäts- und Unterrichtsdienst mit wissenschaftlich gebildeten Personen besetzt sein soll, wird ein jährlicher Ersatz von 20,000 Abiturienten der Hochschulen erforderlich sein und es werden demnach an 100,000 Universitätshörer die Hochschule frequentieren, zu deren Ausbildung eine Anzahl von etwa 10,000 Professoren erforderlich sein wird, welche in einem Staat, wie Österreich in den verschiedenen Landessprachen zu dozieren haben werden.

Die staatliche Organisation verträgt im allgemeinen keine Überproduktion auf irgend einem Gebiete. Man wird daher den Hochschulunterricht in jedem Fache auf eine gewisse, nicht allzu eng bemessene Zahl von Hörern beschränken und wird wenigstens für einen bestimmten Teil von Lehrfächern vorschreiben, welche Kollegien die Studierenden zur Ausbildung für einen bestimmten Beruf zu hören und welche Seminare sie zu besuchen haben werden. Da der Staat die Absolventen auch zu versorgen und auch Jene zu erhalten hat, die keine wissenschaftliche Tauglichkeit erlangen, wird der Staat nicht nur die Berufung an die Universität auf jene beschränken, welche sich am besten dafür eignen, sondern es wird auch zu den Obliegenheiten der Professoren und ihrer Assistenten gehören, sich von den Fortschritten der Hörer in ihren Studien zu überzeugen, wozu eben die Seminare die Gelegenheit bieten.

Als stimmfähigen Bürgern des Reiches, eine Eigenschaft, die man wahrscheinlich mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre, also vor Eintritt in die Universitätsstudien, erlangen wird, wird den Studierenden Anteil an den öffentlichen Angelegenheiten natürlich freistehen, ja Pflicht sein, aber die politische Demonstration, wie sie in unserer Zeit betrieben wird, wird man der studierenden Jugend ganz verwehren. An den geselligen Vereinigungen sollen sich die Lehrkräfte tunlichst beteiligen. Renitente Hörer wird man heimschicken und zu Sense und Sichel greifen lassen.

Auch am höheren gesellschaftlichen Leben werden die Studierenden Anteil nehmen und sie werden daher Einladungen zu Hof und von Seite des Hochadels erhalten und ebenso werden ihnen die Bildungsanstalten offen stehen, welche dem ästhetischen Bedürfnisse entgegenkommen; Theater und musikalische Veranstaltungen u. dergl.

Der Wechsel der Unterrichtsfächer und des wissenschaftlichen Berufes, für den sich die Hörer ausbilden, wird zu gestatten sein, wenn es sich nicht bloß um eine Laune handelt und dabei wird es nicht darauf ankommen, ob die Studienzeit verlängert wird.

Mädchen werden als gleichberechtigte Hörer zu den Universitätsstudien zugelassen werden, nach Maßgabe jedoch des Bedarfes für jene wissenschaftlichen Berufe, die den Frauen eröffnet werden.

c. Die Akademie.

Es wurde bereits hervorgehoben, daß die Akademie als oberste Vereinigung aller Jener, die auf dem Gebiete des geistigen Vermögens über alle hervorragen, in einem organischen Verband mit der Zentralhochschule stehen soll. Der Akademiker bekleidet den höchsten Rang im Staate, wird in der Regel aus der Reihe der Hochschulprofessoren hervorgehen, entweder durch die Wahl der Akademie selbst, mit oder ohne Bestätigung des Monarchen, seinen Platz einnehmen oder von der Unterrichtsverwaltung ernannt werden, er wird unabsetzbar sein und die größten Ehrenvorzüge und materiellen Vorteile, immer mit Ausschluß jeden Eigentums, genießen. Inwiefern seine Familie an jenen Vorteilen, so lange er lebt, teilnimmt, wird zu erwägen sein. Wenn zu den materiellen Vorteilen auch ein reicher Hausstand, ausgedehnte Wohnungs- und Repräsentationsräume gehören, werden Frau und Töchter allerdings die oberste Leitung des Hauswesens und der Hausgenossen über sich haben können, aber im allgemeinen ist der Grundsatz zu beobachten, daß Verdienste nicht vererbbar sind und der Lohn sich auf denjenigen zu beschränken hat, der sich verdient gemacht hat. Es gibt nur einen Erben, den Staat, und so erbt er auch die Verdienste.

Der Akademiker kann auch zugleich Professor sein, jedenfalls werden ihm alle wissenschaftlichen Institute seines Faches für seine eigenen Forschungsarbeiten und die seiner Hilfsarbeiter zu Gebote stehen und, so wie die Zahl der Akademiker eine unbeschränkte ist, da mit der Ausdehnung und fortgesetzten Spaltung und Differenzierung der verschiedenen Wissenschaften sich immer neue Lücken auftun werden, die man auszufüllen genötigt sein wird, so wird sich auch die Akademie nach den jeweiligen Bedürfnissen in Sektionen und Unterabteilungen gliedern, welche gesonderte und Einzelberatungen möglich machen. Die Aufgabe der Akademie wird es sein, jeweilig die wichtigsten Forschungs- und Kunstziele für die nächste Zeit festzustellen und bekannt zu machen.

Die Akademie wird nicht nur Forscher, sondern auch Techniker und Künstler jeder Art, welche einen alle überwiegenden Rang erklommen haben, als gleichberechtigte Mitglieder aufnehmen und sich nicht auf jene wissenschaftlichen Zweige beschränken, die heutzutage in den Akademien vertreten sind.

Der naturwissenschaftlichen und astronomischen Forschungen wegen wird sich das Reich nicht mit dem vaterländischen Boden allein begnügen können, sondern wissenschaftliche Stationen in allen Teilen der Erde zu errichten trachten, welche unter der obersten Leitung der Akademie stehen. So wird der Kollektivismus auf allen Gebieten einen Fortschritt entfesseln, welcher alles übertrifft, was bisher bekannt war und für dessen Befruchtung die heutige Gesellschaftsordnung die Mittel nicht schaffen kann.

Noch sei erwähnt, daß das weibliche Geschlecht von den Lehrkanzeln der Hochschulen und von den curulischen Stühlen der Akademie keineswegs ausgeschlossen sein wird, vielmehr die Lehrkanzeln für Frauenkrankheiten und das weibliche Geschlechtsleben mit Inbegriff der anatomischen, pathologischen und physiologischen Hilfsinstitute der Gynäkologie geradezu den Frauen als Forschern, Lehrern und Schülern reserviert sein werden.

Die Fachabteilungen der Akademie werden auch der Verwaltung Anfragen zu beantworten und Anträge und Gutachten zu erstatten haben. Sie werden auch literarische Arbeiten begutachten.

VI.
Dauernde Einrichtungen und Verwaltungsbehelfe.