6. Die Erhaltung der Staatseinheit.

Es entsteht die Frage, wie dem Übel vorgebeugt werden soll, daß die Staaten wieder zerfallen und fort und fort sich in kleinere Teile auflösen. Gegen den Willen der Gesamtheit würde sich eine im Innern des Staatsgebietes gelegenen Gemeinde oder ein solcher Bezirk nicht leicht von dem größeren Körper lostrennen können. Der Gütertausch ist ein so starkes Bedürfnis, daß die Gemeinden kein Interesse haben können, sich loszusagen. Eine solche Gemeinde würde sofort boykottiert werden und käme in einigen Tagen in große Verlegenheiten, ohne einen erdenklichen Vorteil dagegen zu erlangen. Auch würde der Grundsatz des ausnahmslosen Staatseigentumes den Staat berechtigen, das ganze mobile Eigentum aus einer solchen Gemeinde wegzuschaffen und diese könnte es auf keine Weise sich ersetzen. Es gilt dies nicht nur von Städten, die auf den Bezug von Nahrungsmitteln aus dem flachen Lande angewiesen sind, sondern auch von den kleinsten Gemeinden. Aber an der Grenze gelegene Gemeinden könnten leicht ein Interesse haben, sich von dem Staate loszusagen und sich dem Nachbarstaat, falls er ein Kollektivstaat wäre, anzuschließen. Geht man von der Anschauung aus, und hätte sich diese vollkommen eingelebt, daß aller Besitz Eigentum des ganzen Volkes sei, so würde sich eine solche Sezession als eine Rechtsverletzung darstellen, die freilich deshalb von sehr geringem Belang wäre, weil eine solche Lostrennung zugleich eine Verzichtleistung auf den Mitbesitz der außerhalb der Gemeinde befindlichen Güter und auf alle persönlichen Ansprüche der Gemeindemitglieder gegen den Staat (z. B. auf Altersversorgung) mit sich brächte. Auch könnte ohne Mitwirkung der Nachbarstaaten eine solche Lostrennung niemals stattfinden und selbst mit ihrer Zustimmung nur dann, wenn es Kollektivstaaten sind, und dagegen würde man sich wohl durch internationale Verträge schützen.

Es wäre aber sonderbar, wenn solche Fragen mit Gewalt entschieden würden und man wird nur darauf hoffen müssen, daß ein organisches Ganzes eine große Anziehungskraft auf alle Teile ausüben müsse und daher ist anzunehmen, daß, wo es an einer solchen Anziehungskraft fehlt, ein Gebrechen an der Gerechtigkeit und an der zweckmäßigen Verwaltung vorliegen muß. Plato nennt ein Gemeinwesen, in dem eine wahre Solidarität besteht, ein königliches Geflecht und ein solches zusammenzuweben, muß jeder Staatsmann als seine Aufgabe betrachten. Auch setzte die Sezession voraus, daß der Nachbarstaat das neue Glied als gleichberechtigten Bestandteil aufzunehmen einwilligte, und es ist nicht anzunehmen, daß das so leicht geschehen wird, weil zwischen den Bürgern verschiedener Staaten sich immer Verschiedenheiten herausbilden werden, welche den bestehenden Zusammenhang verstärken, neue Angliederungen erschweren. Im Einvernehmen mit den beteiligten Staaten würde sich aber auch eine solche Veränderung schmerzlos vollziehen, vorausgesetzt, daß beide beteiligten Staaten die kollektivistische Gesellschaftsordnung angenommen haben. Ist der Nachbarstaat noch nicht zum Kollektivismus übergegangen, so ist eine solche Sezession wohl undenkbar, weil die Mitglieder der Grenzgemeinde in dem neuen Verbande ihre Rechnung nicht finden könnten, der Nachbarstaat aber das kollektivistische Ferment fürchten würde, welches die neuen Bürger einschleppen müßten.

IV.
Die Monarchie und der Adel.


Ist ein Volk nüchtern und sein Sinn nur auf das Nützliche gerichtet, so wird ihm die Monarchie im Kollektivstaate etwas sehr Überflüssiges erscheinen, ist ein Volk aber prachtliebend und von sehr reicher Phantasie, so wird ihm die Hofhaltung eines Monarchen, die glänzende Repräsentation nach außen und der stärkere Aufwand für das Schöne und Kostbare willkommen sein. Im kollektivistischen Staate ist eine Gefahr für die Volksfreiheit mit der Institution der Monarchie und des Adels nicht verbunden. Der Monarch besorgt die ihm durch die Verfassung und den Volkswillen übertragenen Geschäfte als Mandatar und besitzt keine Autorität als jene, die ihm das Volk auf jeweiligen Widerruf überträgt. Er ist nicht König von Gottesgnaden, sondern von Volkes Gnaden. Er ist ebenso eigentumslos, wie ein anderer Volksgenosse, aber er hat einen zwar genau umschriebenen, aber immerhin ausgedehnten Wirkungskreis, ist unverantwortlich und für seine Person dem Gesetze nicht unterworfen.

Er ist das oberste Organ des Volkes und arbeitet mit Ministern, die die Verantwortlichkeit für seine Regierungshandlungen tragen, er ernennt die Minister und die obersten Beamten, es mag ihm das Recht eingeräumt werden, zu begnadigen und gewisse Ehrenvorzüge zu verleihen, er vertritt das Reich nach außen, empfängt die angesehensten Gäste des Volkes und ist — doch immer ohne für seine Person zur Verantwortung gezogen werden zu können oder einem Tadel unterworfen zu sein — schuldig, die ihm vom Volke anvertrauten Mittel zur Verherrlichung des Volkes zu verwenden und zu diesem Ende Kunst und Forschung zu fördern. Seine großen Mittel dienen vorzüglich zur Pflege der edelsten Geselligkeit, an welcher das gesamte Volk Anteil zu nehmen berechtigt ist.[6] Seine Gehilfen für gesellige Veranstaltungen sind die Mitglieder des hohen Adels wenn ein solcher noch fortbesteht. Wie immer auch seine Befugnisse in militärischen und auswärtigen Angelegenheiten festgesetzt werden, so ist es doch seine Aufgabe, nicht nur den Frieden zu erhalten, sondern auch auf Schaffung solcher internationaler Einrichtungen hinzuwirken, die das stehende Heer und die Kriegsmarine entbehrlich machen können. Diese Verteidigungsanstalten werden übrigens ganz überflüssig werden, sobald der Kollektivismus sich über ganz Europa ausgedehnt haben wird, denn auch der Krieg ist nur eine Krankheit unserer Gesellschaftsordnung.

Die dem Monarchen für seine Person, seine Familie und allenfalls den hohen Adel und für die Erfüllung all seiner Aufgaben eingeräumten Mittel wird das Volk bestimmen. Man setze den Fall, daß das Volk hierfür den hundertsten Teil des Besitzes und des Volkseinkommens widmet, so mag es die Schlösser, Burgen und Wohnbauten, die Parke und Anlagen, vielleicht auch einen bestimmten Teil des Gebietes der Hauptstadt, dann Juwelen, Stoffe, Hausrat, Tiere und Kostbarkeiten bezeichnen, welche, jedoch mit Vorbehalt des dem Staate oder Volke zustehenden Eigentumsrechtes, der Hofhaltung gewidmet sind und welche die Monarchie zu erhalten, zu pflegen, beziehungsweise zu vollenden hat. Es werden ihr außerdem Arbeitskräfte und ein Teil der jährlich geschaffenen Güter zugewiesen. Von den Arbeitskräften werden dem Hofe insbesondere Hausgenossen, Handwerker, Künstler, Gelehrte, Forscher und Erziehungs- und Unterrichtspersonen zugewiesen. Bezüglich der Auswahl der Personen und Sachen wird sich der Hof mit der Regierung und den obersten Volksbeamten zu verständigen haben. Als Rechtssubjekt steht der Monarch hierin dem Volke nicht gegenüber, es ist nur von anvertrauten, auf Widerruf gewidmeten Sachen die Rede, wie ja auch heute die Zivilliste immer nur auf ein einziges Jahr bewilligt wird. Der Monarch ist nur Verwalter.

Die Hausgenossen, welche für die Bedienung der Gäste, für Küche und Keller, für Gebäude, Stallungen und Tiere, und für die Verwaltung der mobilen und immobilen Güter der dynastischen Familie und des Adels zu sorgen haben, werden nicht den dienenden Personen der heutigen Zeit zu vergleichen sein, sondern als Familienglieder behandelt werden. Die schönsten Mädchen und jungen Männer werden ausgewählt werden, damit sie auch durch ihre persönlichen Vorzüge die Schönheit der Hofhaltung erhöhen. Den Mädchen und Jünglingen dieser Art wird es obliegen, bei Tisch und den Abendunterhaltungen die Glieder der Dynastie und der Adelsfamilien und deren Gäste zu bedienen, sie werden aber, wenn sie dienstlos sind, selbst auch Gäste des Hofes sein, wie in unseren Familien jüngere Schwestern und Brüder den Gästen aufwarten und mit ihnen trotzdem auf gleichem Fuße verkehren. Auch aus den Reihen der Alten mögen manche dem Hofe zugewiesen werden, wenn sie es wünschen und sie werden nur zu bequemen Dienstleistungen verwendet werden, die sie gerne freiwillig übernehmen. So wird ihnen die Überwachung der Kostbarkeiten übertragen und sie werden dafür sorgen, daß alles, was aus der Schatzkammer entlehnt wird, wieder an seinen Platz kommt. Auch die Wagenlenker, Pferdewärter, Jäger, Türsteher und Boten werden nur wie Familienmitglieder behandelt werden dürfen, auch können sie nicht gezwungen werden, gegen ihren Wunsch in diesen Stellungen zu dienen. Die Natur dieser Beziehungen gehört zur Ästhetik der Gesellschaftsordnung und diese Ästhetik ist wieder ein wesentlicher Vorzug der künftigen Gesellschaftsordnung.

Hof und Adel haben in den Repräsentationspalästen und -Schlössern Empfang zu halten und für eine angemessene Verteilung der Einladungen zu sorgen, von welchen Niemand ganz ausgeschlossen werden soll. Außer den bevorzugten Gästen, den Künstlern, Gelehrten, Forschern, Erfindern, den angesehensten Besuchern aus dem Auslande, den hohen Beamten, schönsten Frauen usw. werden alle Volksgenossen, welche in die Nähe des Hofes kommen, heranzuziehen sein und so werden auch hier alle Glieder des Volkes mitinteressiert werden, wie an Kunst und Forschung. In den Sommermonaten wird das Hofleben sich vorzüglich in den Schlössern und Burgen entfalten, im Winter in der Residenz, aber die Hofbaulichkeiten werden das ganze Jahr in Benutzung stehen, um soviel als möglich Freude zu schaffen.

So wie jedes Dorf, so wird auch die Hauptstadt nach und nach niedergerissen und nach einem grandiosen Plane neu aufgebaut werden. Darum wird ein neuer Stadtplan für die Reichshauptstadt (vielleicht in Österreich für zwei Reichshauptstädte) zu entwerfen sein, aber nicht für eine Bevölkerung von Millionen, sondern höchstens zur Aufnahme von etwa 400,000 Menschen, die Reisenden inbegriffen. Diese Neubauten werden aber verschoben werden, bis die Masse des Volkes reichlich mit Wohnungen versorgt ist, denn allem anderen geht die Aufgabe vor, die Sünden der Vergangenheit zu tilgen.

Dem Volke gebührt ein entsprechender Einfluß auf die Erziehung der Jugend in der kaiserlichen Familie und den adeligen Familien. Wie derselbe geltend zu machen sei, bestimmen die Gesetze. Diese Familien müssen im Bewußtsein erhalten werden, daß sie dem Volke zu dienen berufen seien und niemals den Dienst in Herrschaft verwandeln dürfen. Die Erziehung muß eine vorzugsweise ästhetische sein, weil es der Beruf dieser Familien ist, das Schöne zu pflegen. Die Kenntnis der lebenden Sprachen besonders der größeren Kulturvölker und der im Reiche verbreiteten Idiome ist in in diesen Familien einheimisch zu machen, weil sie berufen sind, das heimatliche Volk den fremden Völkern gegenüber zu repräsentieren und den nationalen Frieden im Lande zu erhalten.

Die Mitglieder des Adels unterstehen den allgemeinen Strafgerichten, die Mitglieder der dynastischen Familie mögen der Strafgewalt des Monarchen unterstehen, aber unter der Bedingung, daß die Straferkenntnisse und deren Vollzug veröffentlicht werden und daß über die Mitschuldigen die ordentlichen Gerichte erkennen.

Zu den wichtigsten Angelegenheiten gehört die Ehe in diesen Familien und das Familienleben Jener, die man bisher die Großen zu nennen gewöhnt war. Der Gebrauch in den souveränen Familien, ihre Glieder nur mit den Angehörigen anderer souveräner Familien zu verheiraten, ist verwerflich, weil er zur Verwandtschaftsehe und zur Dekadenz führt.[7] Auch soll sie die Ehe nicht an auswärtige Familien knüpfen. Es scheint daher das Zweckmäßigste zu sein, daß die Mitglieder der Familie des Monarchen sich mit Angehörigen der Familien des einheimischen Adels ehelich verbinden und daß diese ihre anderweitigen Ehen mit Volksgenossen der anderen Schichten schließen, um so einen gesunden Blutumlauf im sozialen Körper herbeizuführen. Der Krone wäre das Recht einzuräumen, gegen unvernünftige Ehen in diesen Familien Verbot einzulegen. Die Vernünftigkeit dieser Ehen ist vom Standpunkte der wahrscheinlichen Fortpflanzungserwartungen zu beurteilen. Handelt es sich um Ehen, die nach der vom Volke genehmigten Ehegesetzgebung, [VII, 2,] überhaupt unstatthaft sind, so können sie überhaupt nicht geschlossen werden, sind sie aber deshalb nicht zu billigen, weil sie nicht nach der Richtung nützlich erscheinen, das Geschlecht vom biologischen Gesichtspunkte zu veredeln, so würde die Versagung der Ehegenehmigung seitens des Monarchen die Wirkung haben, daß die eheschließenden Teile, welche dem Willen der Krone entgegen sich verbinden, und ihre Nachkommen von der dynastischen Familie und den adeligen Familien ausgeschlossen werden. Die Frauen folgen den Männern, das heißt, die nichtadeligen Frauen werden durch die regelmäßige Verbindung mit Adeligen in die Adelsfamilie, die weiblichen Glieder des Adels durch ihre Ehe mit Männern aus dem Volke in die Volksschichten aufgenommen. Dadurch wird einerseits eine fortgesetzte Auffrischung des adeligen Blutes sichergestellt, andererseits die Krone und der Adel an dem Wohle des Volkes auch durch verwandtschaftliche Bande interessiert. So dürfte es gelingen, den Kastengeist zu unterdrücken und die Eigentumslosigkeit der monarchischen Familie und des Adels verknüpfen sie auch sonst mit dem Volkswohle. Es würde so jenes königliche Geflecht geschaffen, das Plato vorschwebte. Übrigens wird hier, wenngleich die Vermählung der Adeligen mit Töchtern des Volkes beantragt wird, der Rassenfrage nicht vorgegriffen, da auch im Volke die Urrassen nicht ganz erloschen sind und, wenn z. B. die blonde Rasse als die vom vorwiegend ästhetischen Gesichtspunkte edlere sich bewährte, deren Bevorzugung für diese Ehen umsoweniger Bedenken erregen könnte, als der Individualismus, die Erbkrankheit der blonden Rasse, in einem solchen Staate nicht zu fürchten ist.

Die Zahl der adeligen Familien müßte eine sehr geringe sein und dürfte wohl auch in einem großen Reiche 200 nicht überschreiten. Dem Adel wären alle Stellungen in der Verwaltung oder den allgemeinen Berufen vorenthalten, weil von ihren Mitgliedern praktische Einsicht nicht vorauszusetzen ist und, weil sie sonst danach streben würden, höhere Rangstufen zu erklimmen, ohne sich darum verdient zu machen. Bei Volksabstimmungen und Wahlen mögen sie ihre Stimme abgeben, welche aber nicht mehr gilt, als die eines anderen Volksgenossen.

Wenn in vielen Beziehungen die Einrichtungen, welche hier für die Familien des Monarchen und des Adels vorgeschlagen werden, jenen gerade entgegengesetzt sind, welche heute bestehen, und noch vielmehr jenen, welche in früheren Jahrhunderten bestanden, so ist das eine Folge davon, daß im Kollektivstaate es das Volk ist, welches Herr im Lande ist, und es ist in Übereinstimmung mit der Evolution, die wir in den sozialen Verhältnissen der letzten 200 Jahre beobachten können.

Die geschlechtlichen Beziehungen der Glieder der kaiserlichen Familie und des Adels außerhalb der Ehe werden vom Gesichtspunkte der allgemeinen Grundsätze der Sexualethik zu beurteilen sein. Daß wir wirklich einer Periode so großen Rigorismus entgegengehen, wie viele meinen, ist doch zu bezweifeln, aber abgesehen von allgemeinen Gesetzen sexualethischer Natur wird man darauf sehen, daß die Stellung jener Familien nicht dazu mißbraucht werde, um Liebesgunst zu erringen und daß sich keine Tochter des Volkes ohne Liebe wegwirft an jenen, der ihr eine bevorzugte Stellung bei Hof und reichlichere Genüsse bietet. Darum wird der Volkswille jedes Mädchen oder Frau in ihre Heimatsgemeinde zurückrufen können, die sich in diesem Sinne vergeht und die Prinzen oder Grafen, welche an Maitressenwirtschaft denken, werden zu befürchten haben, die bevorzugte Stellung zu verlieren, deren sie sich unwürdig machen. Daß aber von der Ehe ausgeschlossene Glieder des Volkes, der dynastischen Familie und des Adels, von verächtlichen Nebenabsichten abgesehen, die Freuden der Liebe nicht wie alle anderen sollten genießen dürfen, wäre wohl kaum gerechtfertigt und davon handelt der Abschnitt [VII, 3.]