XVII.
Nun war es aber Ernst — wir reisten ab. Mr. Forest und ich hatten uns von dem Beamten verabschiedet und harrten am Bahnhofe des Zuges, der von Wien her kommen sollte, und nun kamen sie alle, unsere neuen Freunde, uns die Hand zu reichen. Die vielen lieben Mädchen und Frauen, die uns bei Tische und sonst bedient hatten, nicht wie Diener, sondern wie Freundinnen und Schwestern, auch Anna, die wir näher kennen gelernt hatten, mit ihrem Jakob, den sie im Rollstuhle vor sich herschob, und der jüngere Zwirner und gar viele liebe Gesichter. Von der schönen Anna forderte ich resolut einen Abschiedskuß und sie sah zuerst Jakob ins Gesicht und dann bot sie mir ihren Mund, aber sie sagte, ein Abschiedskuß sei es nicht. Aufklärungen gab sie nicht. Und wie wir so inmitten vieler Freunde standen, kam Dr. Kolb eilends heran, sich zu verabschieden und uns auch etwas zu überbringen. Es war Zwirners Brief und ein Angebinde.
Zwirner schrieb, er bedauere, uns nicht mehr sehen zu können; er hoffe aber auf Briefe aus Amerika und auf ein Wiedersehen. Dr. Kolb habe ihm oft von uns geschrieben und er sei darüber beruhigt, daß wir in Oesterreich gut aufgehoben gewesen. Auch hätte uns Dr. Kolb ebenso, wie er, über alles Auskunft geben können und habe sie auch gegeben. Er selbst lebe in süßer Gefangenschaft und wolle auch unsertwegen nicht ausbrechen. Wir möchten das Angebinde annehmen, das uns Dr. Kolb überreichen werde, und fänden wir die glücklichen jungen Eheleute erstens im Plauderstübchen und zweitens im Speisezimmer. Auf Nummer drei und vier dürften wir Anspruch nicht erheben. Neben seiner Unterschrift standen die Worte: “Auch ich bin euch gut und wünsche euch das Beste. Aber meinen Gefangenen gebe ich nicht heraus. Seid mir gegrüßt. Lori Zwirner.” — Das Angebinde waren zwei gleiche Cartons mit Photographieen. Das Carton war in schönem gepreßtem Leder ausgeführt und zeigte vorne vier Medaillons und in der Mitte ein Schild in Bronce. Die Medaillons enthielten kunstreich geschnittene Brustbilder unserer Freunde: Zwirner, Dr. Kolb, Lori und Mary und das Mittelschild die Landschaft, auf die wir so oft von unserem Fenster aus geblickt hatten. Dr. Kolb erklärte uns, daß die Liebhaberei, Medaillen zu schneiden, weit verbreitet sei, und schöne Köpfe, wie die hier dargestellten, zögen oft die Aufmerksamkeit der Künstler in diesem Fache auf sich. Dann erhält das Modell natürlich ein kunstvoll gearbeitetes Exemplar. Von diesen Bildnissen hatte man galvanoplastische Copien gemacht und auf den Cartons angebracht. Ebenso beiläufig verhalte es sich mit der Landschaft und die Cartons selbst seien auf Wunsch des Zwirner angefertigt worden und die Verwaltung habe gestattet, das Ganze den Fremden als Angebinde zu widmen. Die Photographien waren theils von Zwirner eingesandt, theils nach seinem Wunsche besorgt worden. Zwei allerliebste Bilder aus dem “Gefängnisse” in Königstetten, einige Bilder aus dem schon erwähnten Schneideralbum, die Bildnisse des Ehepaares Lueger, des Dr. Kolb, dann der schönen Anna und des Jakob und — vorher mußten wir aber Treue geloben — der “Braut”.
Eben kam der Zug heran. Noch ein rasches Händeschütteln, ein Winken, und wir waren im Wagen, der uns entführen sollte.
Lange fuhren wir schweigend dahin und als wir Tulln aus dem Gesichte hatten, begehrten wir nach Büchern und lehnten uns zurück, um uns in Lectüre zu vertiefen.
Fort ging's nach St. Pölten, wo wir umzusteigen hatten, und weiter über Linz und Salzburg, wo wir diesmal nicht wieder anzuhalten gedachten.
Die Reise ging Tag und Nacht weiter und kamen wir am 4. August morgens nach Meran und von da mittels Wagens und zum Theile zu Fuße gegen 4 Uhr auf die Ortlerspitze. Am Fuße des Gletschers fanden wir im Unterkunfthause viele Fremde und darunter über fünfzig Engländer und Amerikaner. Vom Ortler sprechen wir nicht, er steht am selben Flecke, wie im neunzehnten Jahrhunderte, und herrscht über alle Berge wie ehemals.
Wir blieben vom 4. August abends bis zum 6. August morgens und setzten dann unsere Reise über Finstermünz und Landeck nach Bregenz fort.
Bevor wir von Oesterreich Abschied nehmen, will ich noch einige Informationen zusammenfassen, welche ich an verschiedenen Orten mir verschaffte und welche in meinem bisherigen Reisebericht keine Aufnahme fanden.
Was die Familie anbelangt, so ist sie durch die Antheilnahme des Staates an der Erziehung keineswegs beseitigt. So lange die Eltern, insbesondere die Mutter, das Recht auf die Erziehung nicht durch Nachlässigkeit oder Mißbrauch verwirken, steht ihnen dieses Recht vorzugsweise zu. Nur eine Oberleitung und Aufsicht haben die staatlichen Organe und wenn die Eltern durch Arbeit oder Abwesenheit oder andere Gründe verhindert sind, die Kinder zu beaufsichtigen, oder ihre erziehliche Thätigkeit auszuüben, geht die Erziehung an die staatlichen Organe über. Bei der Wahl der Aufsichtspersonen und Kinderpflegerinnen haben die Mütter einen entscheidenden Einfluß. Ebenso sind sie es, welche die Pflegerinnen wählen, wenn die Kinder an anderen Orten Erziehung oder Unterricht genießen; sie können testamentarisch Adoptivmütter für den Fall ihres Todes delegiren, sie vertreten die Kinder gegen den Staat und die staatlichen Organe, durch sie werden Belohnungen und Strafen zugetheilt und auch sonst werden die Kinder mit allen ihren Bedürfnissen und Wünschen an die Mutter gewiesen, soweit das überhaupt angeht. Die Weisungen des Arztes bezüglich der körperlichen Erziehung und die des Pädagogen bezüglich der Ausbildung des Geistes und Herzens müssen sie befolgen und das Erziehungsrecht kann ihnen entzogen werden, wenn sie sich Nachlässigkeit oder Mißbrauch zu Schulden kommen lassen. Es steht den Eltern frei, die arbeitsfreie Zeit mit den Kindern in ihren Zimmern zuzubringen und sich dem öffentlichen und gesellschaftlichen Leben zu entziehen, insoferne darunter die Erziehung nicht leidet. Einblick in dieses Privatleben konnten wir nicht gewinnen, weil wir fremd waren und in den Familienkreis nicht gezogen wurden.
Der Volksschulunterricht beginnt mit dem vollendeten sechsten und endet mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht in den ersten vier Jahrgängen wird Kindern beiderlei Geschlechtes von den weiblichen Aufsichtsorganen ertheilt. Erst vom fünften Jahrgange an werden die Geschlechter getrennt unterrichtet und zwar von eigentlichen Fachlehrern in Classen, die selten mehr als 25 Schüler zählen. Jede Gemeinde hat mit Einschluß des Pädagogen, der die Oberleitung des Erziehungswesen hat, acht Volksschullehrer, und zwar sind diese Lehrkräfte für die Mädchenclassen den Frauen und Mädchen entnommen, unterstehen aber auch dann einem Manne, der das Erziehungswesen leitet. Benachbarte Gemeinden sind immer so zu zweien verbunden, daß die Mädchen aus der einen und die Knaben aus der anderen den Unterricht in der Nachbargemeinde empfangen, und werden sie entweder unter gemeinsamer Aufsicht hin- und wieder zurückgebracht oder die Mütter wählen ihnen eine Pflegemutter, bei welcher sie untergebracht werden.
Der Unterricht ist mit productiver Arbeit verbunden und steckt sich das Ziel, nicht nur in alle Zweige des Wissens einzuführen und zum Selbstunterrichte zu befähigen, sondern auch zur Arbeit im Felde und in der Industrie zu qualificieren. In den Ferien werden gemeinschaftliche Ausflüge und Reisen unternommen. Die Schüler älterer Jahrgänge müssen sich am Unterrichte der jüngeren Kinder betheiligen, mit ihnen correpetiren und üben und sind alle Kinder ununterbrochen unter Aufsicht erwachsener Personen. Bei der Berufswahl hat die Mutter,[M] in ihrer Verhinderung der Vater, mitzuwirken, und müssen ihnen alle erforderlichen Informationen ertheilt werden. Der Uebergang zu einem wissenschaftlichen Berufe ist von dem Erfolge der Studien abhängig.
Mit Beendigung des achtzehnten Lebensjahres endet der Schulunterricht und tritt mit der Verpflichtung zur vollen Arbeitsleistung auch Selbständigkeit und Stimmrecht in öffentlichen Angelegenheiten ein.
Der Arzt einer jeden Gemeinde und eines jeden Quartiers hat für die Verhütung und Heilung aller Krankheiten, Beobachtung aller auf die Gesundheit Bezug habenden Daten, dann für Hygiene zu sorgen, Einfluß auf die Vertheilung von Arbeit und Gütern zu üben und die Bevölkerungs-, Mortalitäts- und Morbilitätsstatistik aufzustellen. Er hat alle Gemeindemitglieder einmal des Jahres genau zu untersuchen und tägliche Berichte an den Bezirksarzt zu erstatten, wobei insbesondere Befund und Diagnose für jeden Kranken vorzulegen sind. In zweifelhaften Fällen hat er Abordnung eines Specialarztes zu beantragen und bei chirurgischen Fällen alle bis zum Eintreffen des Operateurs erforderlichen Maßnahmen zu beobachten. Der Gemeindearzt kann vom Krankenbette nie ferngehalten, wohl aber die Beiziehung eines anderen Arztes vom Kranken oder dessen Angehörigen beantragt werden. Der Arzt hat die Geburtshilfe und die Pflege der Zähne, wofür geeignetes ärztliches Personal geringerer Art bestellt ist, zu überwachen, den Einfluß der Arbeit und Lebensweise auf Gesundheit und Lebensdauer zu beobachten, die Ernährungsfrage zu studiren und alle Leichname zu seciren.
Die europäischen Continentalstaaten bilden einen gemeinsamen Sanitätsbezirk und werden alle von auswärts kommenden Reisenden einer so genauen Untersuchung unterzogen, daß die Einschleppung von Krankheiten ganz unmöglich ist.
Der Staatsbeamte für die Gemeinden und Quartiere hat die eigentliche Executive, da die Oberbehörden sich zumeist auf Ueberwachung, Entscheidung von Berufungen und allgemeine Leitung zu beschränken haben. Nur das Zeitungswesen gehört in den Bereich der höheren Beamten. Die Beamten repräsentiren auch bei der offiziellen Geselligkeit und können diese Function auch bestimmten anderen Personen übertragen. Sie haben das Disciplinarstrafrecht. Bei schweren Vergehen und Verbrechen gegen das Staatseigenthum, die persönliche Sicherheit und gegen den Staat erkennen Schwurgerichte unter Leitung pensionirter Beamten, welche das Richteramt als Ehrenamt ausüben. Die Gesetzgebung ist einfach und werden die Gesetze in den Volksschulen gelehrt.
Prozesse wegen Ersatzleistung für besondere Belastung — z. B. anläßlich eines Elementarereignisses oder wegen sonstiger Verkürzungen — werden gleichfalls von Schwurgerichten, welche aus Pensionisten des Arbeiterstandes zusammengesetzt sind, unter Leitung höherer pensionirter Beamten entschieden. Ueber Ersatzleistungen von Provinz zu Provinz oder Streitigkeiten zwischen Nationalitäten entscheidet der Kaiser persönlich. Jederzeit gehen Vergleichsversuche voraus. Die Disziplinarstrafen bestehen in Entziehung von solchen Genüssen, welche nicht zum nothwendigen Unterhalte gehören, Herabsetzung des Ranges, Verweigerung des Urlaubes, Verlängerung der Arbeitszeit, die Strafen wegen Vergehen und Verbrechen in der Versetzung in Strafgemeinden, Entziehung des Stimmrechtes, und wird bei den allerschwersten Verbrechen die Todesstrafe verhängt. Den Disciplinarstrafen kann man sich durch Ausscheidung aus dem gesellschaftlichen Verbande gegen Anweisung von Grund und Boden, Baumaterialien, Werkzeugen und Sämereien, den schwereren Strafen durch Auswandern oder freiwillige Verbannung in die österreichische Colonie in Afrika entziehen. Die Arbeit ist bei weitem nicht so vermindert worden, als Bellamy oder sonst ein socialistischer Theoretiker des neunzehnten Jahrhunderts gelehrt hat. Die volle Arbeitsleistung beginnt nicht mit dem 21., sondern mit dem 19. Lebensjahre und dauert für einfache Arbeiter bis zum beendeten 65. Lebensjahre, kürzer für geschickte Arbeiter, Productionsleiter, Lehrer, Aerzte und Beamte. Die tägliche mittlere Arbeitszeit war Anfangs zehn Stunden an 300 Tagen im Jahre und sank erst allmählig auf neun und acht Stunden. Es hat sich erwiesen, daß eine noch weiter herabgesetzte Arbeitszeit nicht genügt hätte, um den Aufwand für eine rationelle physische und geistige Versorgung des Volkes zu bestreiten. Es war nothwendig, den ganz verwilderten Zustand der Gewässer und Waldbestände zu verbessern und zu diesem Ende enorme Investirungen vorzunehmen. Zur Erhöhung des Bodenertrages waren gleichfalls sehr große Anlagen zu schaffen und es mußten nach und nach für die ganze Bevölkerung neue Wohnungsansiedlungen erbaut werden, welche Arbeiten sechzig Jahre in Anspruch nahmen. Oesterreich ist nun vom Welthandel ganz unabhängig und tauscht Güter mit dem Auslande nur aus, wo es zur Vermehrung des Volkswohlstandes dienlich erscheint. Es besitzt zweijährige Reserven von allen Bodenproducten. Die ökonomischen Vortheile des neuen Wirthschaftssystems sind übrigens unermeßliche. Beste Ausnützung aller Arbeitskräfte, größte Stetigkeit der Production, Ersparung der Handelskosten oder jener volkswirthschaftlichen Arbeit, welche den Umsatz der Güter durch Kauf und Verkauf bewirkt, vielfach höhere Ausnützung der Gebrauchsgüter, Ersparung an Capital, bessere Verwerthung der Fäcalien durch stärkere Besiedlung der landwirthschaftlichen Flächen, vollständigere, raschere und kostenlose Gewinnung aller Abfallstoffe, wechselseitige Unterstützung der industriellen und landwirthschaftlichen Arbeit, vor allem aber Erhöhung der körperlichen und geistigen Kräfte des Volkes und demgemäß nicht nur Belebung des Erfindungsgeistes, sondern auch vielfach raschere Einführung erprobter Erfindungen.
Was das Eigenthum betrifft, so herrschen folgende Grundsätze. Die Socialisten des neunzehnten Jahrhunderts, sagt man, seien gemeiniglich von der Ansicht ausgegangen, der Arbeiter müsse Eigenthümer des Arbeitsproductes sein und dadurch in die Lage gesetzt werden, den vollen Ertrag seiner Arbeit aus dem Producte zu ziehen. Da es nun aber klar war, daß, wenn der einzelne Arbeiter für sich producirt, alle Vortheile der Großproduction verscherzt werden, wollte man dem dadurch abhelfen, daß die Arbeiter sich zu Genossenschaften vereinigen. Da auch das nicht viel versprach, da niemand gezwungen werden konnte, einer Vereinigung beizutreten, bestehende Vereinigungen nicht gezwungen werden konnten, neue Mitglieder aufzunehmen, so wollte man Zwangsgenossenschaften derart begründen, daß alle Angehörigen eines Gewerbes auf einem bestimmten Gebiete für gemeinschaftliche Rechnung arbeiten sollten. Dadurch wieder mußte ein Interessenconflict zwischen den einzelnen Productionszweigen entstehen. Wären die Bauern zu einer solchen Genossenschaft vereinigt, so könnten sie alle Gewerbsleute aushungern und in die drückendste Abhängigkeit versetzen, weil die Nahrungsmittel unentbehrlich sind, die Befriedigung aller anderen Bedürfnisse aufgeschoben werden kann. Da wollte man wieder festsetzen, daß jene Produzenten, die ihre Producte zurückhalten, um eine Preissteigerung herbeizuführen, sollten gezwungen werden können, ihre Producte zu verkaufen.[N] — Wozu sollte nun der Producent Eigenthümer seines Productes bleiben, wenn man ihn dann wieder sollte zwingen können, zu verkaufen? Das hätte übrigens gerade bei den landwirthschaftlichen Producten gar keinen Sinn, denn der Bauer braucht Vorräthe für den Hausbedarf und für die Bestellung der Felder, und wer könnte ihm festsetzen, wie viel er verkaufen müsse und wie viel er für sich behalten könne. Alle Versuche, die Wirthschaftsordnung nach dem Principe zu regeln, daß jeder einzelne oder einzelne Berufsgenossenschaften über das ganze Reich oder nach Provinzen, Kreisen &c. für eigene Rechnung produciren sollten, mußten scheitern. Zudem ergeben sich vielerlei Wechselfälle, Viehseuchen, Hagel, Feuer u. s. w., gegen welche wieder Versicherung gewährt werden sollte, und die Verwirrung wurde immer größer, abgesehen davon, daß alles dahinzielte, noch mehr Vertheilungsarbeit hervorzurufen, als man damals ohnehin schon für den Güterumsatz und ein höchst mangelhaftes Versicherungswesen aufwenden mußte.
Eine niemals genügend untersuchte Frage war auch die, wie es mit den Wohngebäuden zu halten wäre. Da der Staat nicht selbst produciren sollte, so konnte er auch auf die Niederlassung der Staatsbürger nicht nur keinen Einfluß nehmen, sondern er konnte nicht einmal rathen, wohin sich jemand wenden sollte, der in die Production eintritt. Man bildete sich auch ein, jeder müsse sein eigenes Haus haben. Abgesehen davon, daß das äußerst unökonomisch ist, daß diese planlose Aufbauung zahlloser Häuser auch die größte Verwirrung in viele öffentliche Anstalten, Schulen, Straßen, Beleuchtung bringen mußte, war auch an ein öffentliches Leben, geordnete Geselligkeit, eine verläßliche Volksabstimmung nicht zu denken, wenn die Ansiedlung nur nach individuellen Impulsen sich ausdehnten oder verkümmerten. Und nun, was sollte derjenige thun, der ein Haus gebaut oder erworben hatte, um hier ein Geschäft zu betreiben, wenn er in seinem Berufe nicht fortkommen konnte? Man wollte ihm freien Uebertritt zu anderen Gewerben oder den Wechsel des Wohnsitzes aus Erwerbsgründen ermöglichen; nun war er aber Eigenthümer eines Hauses, das sollte er mit Verlust verkaufen oder es vermiethen und einem Dritten die Verwaltung überlassen. Es war doch klar, daß es vor allem galt, die Glieder des Volkes gegen die Wechselfälle im wirthschaftlichen Leben zu schützen, und man bereitete ihnen unter dem lockenden Namen “Freiheit” zahllose neue Gefahren, eine Zerfahrenheit und Verwirrung, die größer war, als man je erlebt hatte.
Eine Versicherung war überdies zu gewähren für Zufälle, durch die jemand erwerbsunfähig wurde. Es war also auch der Nichtarbeiter zu versorgen. Wenn nun die Arbeitsproducte Eigenthum der Producenten waren, wie sollte da der Erwerbsunfähige erhalten werden? Man mußte wieder die Producenten besteuern, also auch aus diesem Grunde einen Theil ihres Eigenthumes ihnen nehmen. Und wie sollten die Productionsmittel an die Producenten gelangen, wenn sie Staatseigenthum sind, was die Socialisten forderten? Sollte jeder einen gleichen Antheil an Grund und Boden und einen gleichen Antheil an Maschinen erhalten und was waren gleiche Antheile bei der außerordentlichen Verschiedenheit der Ertragsfähigkeit des Bodens? Oder sollte verpachtet werden? Mit Wohn- und Wirthschaftsgebäuden oder ohne selbe, an Einzelne oder Genossenschaften, auf wie lange, unter welchen Bedingungen? Und wer sollte investieren, wie sollte man Raubwirthschaft verhindern?
Das war alles unausführbar; ausführbar war nur die Nachahmung bes Großbetriebes, wie er im neunzehnten Jahrhundert mit so großem Erfolge gedieh, aber nicht für Rechnung eines Einzelnen oder eines Unternehmers, sondern für Rechnung des Staates, der die Niederlassungen nach statistischen Daten erbaute und besiedelte, die Bevölkerung nach dem Arbeitsbedürfnisse vertheilte, die Arbeiten anordnete und vertheilte, producirte, was das Volk brauchte und alle wirthschaftlichen Gefahren auf sich nahm. Jeder mußte nach Kräften an der Herstellung der Gesammtproduction mitwirken und erhielt dafür die Versorgung aus dem Gesammtproducte zugewiesen.
Der Staat also blieb Eigenthümer der Materie durch alle Stadien der Production und betrachtete die Arbeiter, wie sie ehemals der Unternehmer betrachtet hatte; der Arbeiter war besitzlos und blieb besitzlos, das Product gehörte ebenso dem Staate, wie der Grund und Boden und die Urstoffe, und der Arbeiter erhielt nur das zugewiesen, was er verbrauchen mußte, und zwar nur zum Verbrauch, nicht zur Ansammlung von Vorräthen.
Der Unterschied aber gegen früher war der, daß der Staat wieder nur die Gesammtheit der Arbeiter war, daß der Arbeiter als stimmberechtigter Bürger im Staate herrschte und daß das ganze Product unter die Arbeiter vertheilt werden mußte nach Grundsätzen, die die Gesammtheit der Arbeiter guthieß. Es entfielen alle Abgaben an Parasiten.
Da der arbeitenden Bevölkerung die Wichtigkeit tüchtiger und gewissenhafter Beamten, Lehrer und Aerzte, die Notwendigkeit der Monarchie, die Nützlichkeit der Adelsinstitution, der Ermunterung des Erfindungsgeistes, der Forschung und der Künste, die Notwendigkeit ferners der höheren Entlohnung fleißiger Arbeiter und gewisser gefährlicher und gesundheitsschädlicher Arbeiten einleuchtete, bewilligte sie, daß ein gewisser Bruchtheil des Productes dazu verwendet wurde, aber das sollte ein Zehntel des Gesammtproductes nicht übersteigen, und so konnte niemals eine erhebliche Beeinträchtigung des Einzelnen herbeigeführt werden.
Ein Zehntel des Gesammtproductes war in Oesterreich die Arbeit von 2 200 000 Arbeitern und es ist evident, daß das nicht nur ausreichen mußte, um Krone und Adel, wofür nur ein Procent ausgeworfen wurde, sondern daß es auch genügen mußte, Beamte, Lehrer und Aerzte zu erhalten, die etwas mehr als ein Procent der Bevölkerung ausmachen und auf welche drei bis vier Procent des Productes verwendet werden konnten, was bei ungleicher Vertheilung unter den betreffenden Personen wieder eine glänzende Dotirung der höchsten Stellen verstattete. Der Rest von fünf Procent wieder war übergenug, um Künste und Wissenschaft zu fördern, Erfinder zu belohnen und eine Abstufung in der Entlohnung unter den Arbeitern nach Fleiß, Geschicklichkeit und Opferwilligkeit zu begründen, und endlich, um das Capital zu erhalten und zu vermehren. Der Staat nun konnte aber doch nicht alle Materie bis zum gänzlichen Verbrauche festhalten, weil dadurch jede freie Thätigkeit selbst auf dem Gebiete der geistigen Production wäre unterbunden worden. Das Volk bewilligte also, daß ein Theil des Productes unter der Bezeichnung Consumtibilien vertheilt werde. Auf diese Weise baute Schneider sein Schutzhaus, erzeugte man Photographien, Statuen, Schnitzereien, Modelle für neu erfundene Gegenstände, Werkzeuge und Maschinen &c. &c. An solchen Consumtibilien mußte man gewissermaßen das Eigenthum erwerben können, wenn auch kein volles, denn in Wahrheit gab der Staat sein Eigenthum an nichts auf. Wer in freien Stunden, und nicht im Auftrage des Staates, ein Bild malte, eine Zeichnung anfertigte, ein Werkzeug oder eine Maschine nach seiner Erfindung herstellte, war, da ihm alles dazu erforderliche zum Verbrauche war überlassen worden, ebenso berechtigt, daran zu ändern, es umzugestalten oder auch es dem Verbrauche auszusetzen, als wäre es sein Eigenthum, aber doch nur in Folge einer Gestattung des wirklichen Eigenthümers, der immer der Staat blieb. — Dieser konnte sein Eigenthum auch jederzeit wieder geltend machen, dem Gebrauche und Verbrauche Einhalt zu thun und die Sache wieder zurückfordern, wie dem Staate auch zweifellos das Recht zustand, hinterlassene Briefe eines berühmten Mannes in Anspruch zu nehmen, wenn sie durch die Geschichte des Briefschreibers einen Werth erlangten. Auch war es Niemand erlaubt, etwas ohne Bewilligung des Staates ins Ausland zu schaffen oder irgend etwas zum Gegenstande des Handels zu machen oder gar in der Absicht, jemand zu corrumpiren, anderen geschenkweise zu überlassen. Das wäre nicht nur strafbar gewesen, sondern der geschenkte Gegenstand wäre auch zurückgefordert worden.
Dabei konnte aber die Staatsverwaltung auch nicht willkürlich, sondern immer nur nach dem Volkswillen verfahren. Hätte bei der Vertheilung von Consumtibilien Dr. Kolb soviel Erz, Feuerungsmaterial &c. auf seinen Antheil erhalten können, um eine Statue zu gießen, so würde er oder seine Familie oder die Gemeinde, ein Freund, eine Geliebte bis auf weiteres im ausschließlichen Genusse der Statue verblieben sein, aber die Statue bliebe Eigenthum des Staates und von diesem hinge es ab, ob die Statue etwa auch auf Erben übergehen dürfe.