I.
Behufs Civilisirung und wirthschaftlicher Hebung des Occupationsgebietes auf der Balkanhalbinsel wird folgender Vorschlag gemacht.
Es wird eine Actiengesellschaft mit einem Actiencapitale von 30 Millionen Gulden unter der Firma »Zadruga« mit dem Sitze in Wien gebildet; die Actien lauten auf den Betrag von 200 fl. und auf den Inhaber. Es werden zunächst 40% des Actiencapitals eingezahlt und die weiteren 60% nach Massgabe des Bedürfnisses eingefordert. Nach voller Einzahlung des Actiencapitals können mit Genehmigung der Regierung Prioritäten bis zum Maximalbetrage von 60 Millionen ausgegeben werden.
Das Verwaltungsgebiet der occupirten Länder garantirt die Rückzahlung des Actiencapitals sammt 5% Interessen innerhalb 50 Jahren.
Der »Zadruga« wird das Recht eingeräumt, auf dem Occupationsgebiete ein im voraus festgesetztes, zusammenhängendes Terrain bis zur Maximalausdehnung von 250 Quadrat-Meilen dergestalt successive, nöthigenfalls durch Expropriation zu acquiriren, dass nicht nur aller Grund und Boden, sammt Häusern, Bergwerken und Industrie-Etablissements, sondern auch alle Communicationen, Strassen, Wasserwege etc., etwa mit Ausnahme der bereits bestehenden Eisenbahnen, in deren Privateigenthum übergehen. Von diesem Rechte macht die »Zadruga« zunächst nur einen begrenzten Gebrauch und erweitert die Erwerbungen durch freien Handkauf und nöthigenfalls Expropriation nach Massgabe der materiellen, moralischen und civilisatorischen Erfolge, welche sie erzielt.
Die Regierung hält auf dem Gebiete der »Zadruga« mit Ausnahme einer Anzahl von Regierungscommissären weder Verwaltungs- noch Justiz- noch Finanz-Beamte, befreit das ganze Gebiet von jeder Art von Steuern und sonstigen Auflagen und bezieht dafür aus den Ueberschüssen der Verwaltung einen Pauschalbetrag, welcher mit 10 fl. pr. Kopf der jeweilig am 31. December des Vorjahres im Gesellschaftsgebiete conscribirt gewesenen Bevölkerung berechnet wird, welcher Pauschalbetrag aber von 5 zu 5 Jahren um je einen Gulden pr. Kopf steigt, somit im letzten Decennium der Concessionsdauer 19 fl. pr. Kopf erreicht.
Auch fällt dem Staate, beziehungsweise dem Lande, nach Amortisation des Gesellschaftscapitals sammt Zinsen oder gegen Rückzahlung des noch aushaftenden Actiencapitals sammt Zinsen das ganze immobile und mobile, im occupirten Terrain investirte Vermögen der Gesellschaft zu.
Macht die Regierung von der Einlösung vor Ablauf von 20 Jahren Gebrauch, so ist das Capital mit sechs ein halb Perzent zu refundiren.
Erfolgt die Einlösung später, so hat die Regierung zwar nicht für mehr als 5% Zinsen aufzukommen; die mit ihrer Genehmigung vertheilten höheren Dividenden werden aber nicht zurückerstattet. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt, von welchem ab die Actien durch Verlosung eingezogen werden, und den Verlosungsplan, sowie die bei der Verlosung zu beobachtenden Formalitäten.
Von dem Ueberschusse der Verwaltung, nämlich der Gesammtjahresproduction abzüglich der Verwaltungskosten und des Steuerpauschales dürfen keinesfalls mehr als sechs Perzent des Stammcapitals und die laufende Amortisationsquote herausgezogen werden.
Die sonstigen Ueberschüsse müssen unbedingt, auf Verlangen der Regierung aber auch der Mehrgewinn von 1 Perzent zur Ausdehnung des Unternehmens, zur Hebung der materiellen Lage und der intellectuellen und moralischen Qualität der Bewohner, zur Vermehrung des Viehstandes, Hebung der Landwirthschaft, Aufschliessung der Bergschätze und Begründung jener Industrieen, welche die Deckung des heimischen Bedarfes und die exportfähige Verarbeitung der Landesproducte ermöglichen, verwendet werden.
Innerhalb der ersten zwei Jahre wird gestattet, die fünfperzentige Verzinsung des Actiencapitals dem Capitale zu entnehmen, da diese beiden Jahre zur Vorbereitung des Unternehmens erforderlich sind.
Die Vertragsabschlüsse der »Zadruga,« sowie der Betriebsplan der Unternehmung, die Ernennung der Oberbeamten, die Aufstellung der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung bedürfen der Genehmigung der österreichischen Regierung und ist hier, sowie überall in dieser Schrift unter der österreichischen Regierung die gemeinsame Regierung und ihr Verwaltungsapparat verstanden.
Auch die Belastung des gesellschaftlichen Gebietes und die sonstige Contrahirung von Schulden bedarf der Regierungsbewilligung.
Die eigentliche Betriebsleitung ist nach Bosnien zu verlegen.
Bezüglich der Aufrechthaltung der Ordnung und Ruhe, bezüglich der Volksschule und der Volkserziehung, der sanitären Einrichtungen, dann bezüglich der Communicationen, Schutzbauten gegen Elementarschäden und der rationellen Einrichtung der Wald- und Feldcultur werden die weitestgehenden Anforderungen an die Gesellschaft gestellt und hat sie alle Anordnungen der Regierung, soweit sie durch die verfügbaren Mittel erfüllbar sind, bei Verlust der Concession und eines entsprechenden Theiles des Actiencapitales zu vollziehen. Auch wird sich die Regierung unter gewissen Voraussetzungen die Sequestration des gesellschaftlichen Vermögens vorbehalten.
Zur Sicherstellung der Erfüllung der von der Gesellschaft der Regierung gegenüber übernommenen Verbindlichkeiten steht es der Letzteren frei, das Pfandrecht bis zur Höhe eines Betrages von zehn Millionen Gulden auf dem beweglichen und unbeweglichen Besitze der Gesellschaft in der den Landesgesetzen entsprechenden Form zu erwirken.
Die Beziehungen der Gesellschaft zur Bevölkerung werden im administrativen Wege geregelt und entschieden, ebenso die familienrechtlichen Beziehungen der Einwohner untereinander und Verbrechen und Vergehen, welche nicht der disciplinaren Ahndung durch die Gesellschaftsorgane nach Analogie der Uebertretungen von Unmündigen und der Ordnungswidrigkeiten von Dienstleuten überlassen bleiben, werden von den Gerichten der angrenzenden Gebiete abgeurtheilt, auch die Strafen dort abgebüsst und vollzogen.
Einer besonderen Vereinbarung mit der »Zadruga« bleibt die Feststellung der Bedingungen vorbehalten, unter welchen sie sich innerhalb gewisser Grenzen verpflichtet, Findlinge, Waisen und erwerbsunfähige Bewohner des österreichisch-ungarischen Gebietes gegen mässiges Entgeld in Erziehung und beziehungsweise Verpflegung zu übernehmen, sowie auch besserungsfähige, besonders jugendliche Verbrecher aus diesen Ländern aufzunehmen, für welche der Strafvollzug während der Dauer ihres Aufenthaltes im Gebiete der »Zadruga« und unter der Voraussetzung eines tadellosen Verhaltens aufgeschoben bleibt und welchen nach Ablauf einer gewissen Zeit die Strafe ex lege erlassen ist.
Von jenen Spirituosen, welche bei der Erzeugung einer indirecten Abgabe unterworfen sind, hat die »Zadruga« weder bei der Erzeugung noch beim Consum auf ihrem Territorium eine Abgabe zu entrichten. Selbe ist nur von dem aus ihrem Gebiete ausgeführten Producte zu erheben. Dagegen werden ihr die indirecten Abgaben und die Finanzzölle von den zum Consum auf ihr Gebiet eingeführten Artikeln vergütet.
Bei der genauen Buchung der Production und Consumtion auf dem Gesellschaftsgebiete wäre die Controlle eine vollkommen ausreichende.
Für die Beförderung von Personen und Frachten auf den Communicationen des gesellschaftlichen Gebietes im Durchzugsverkehr hat die Gesellschaft zu sorgen und sind ihre Gebührentarife an die Genehmigung der Regierung gebunden.
Die Verträge mit fremden Ansiedlern müssen der österreichischen Regierung zur Genehmigung vorgelegt werden und wird deren Erfüllung seitens der Gesellschaft von der Regierung im administrativen Wege erzwungen.
Die Gesellschaft hat auch für jene Anordnungen, welche die Arbeitsleistung der Bewohner, die Art ihrer Erzwingung und die Aufrechthaltung der Disciplin betreffen, die Genehmigung der österreichischen Regierung einzuhohlen.
Entehrende und grausame Strafen sind ganz und gar ausgeschlossen und haben sich die Strafen auf Entziehung von Tabak und geistigen Getränken, Versetzung in eine geringere Classe von Arbeitern, zwangsweise Versetzung an einen anderen Aufenthaltsort oder zu schwereren und unbeliebteren Arbeiten, Vorenthaltung der Heiratsbewilligung auf eine Reihe von Jahren, bei besoldeten Arbeitern ausserdem auf Confiscation eines Theiles des gutgeschriebenen Lohnes, endlich Ausweisung aus dem Gebiete der »Zadruga« zu beschränken.
Mit Rücksicht auf die privatrechtliche Natur des Besitzes der Gesellschaft kann Niemand ein unbedingtes Recht des Aufenthaltes erwerben, ausgenommen durch Leistung der gesetzlich geregelten Arbeit durch die ganze Dauer der Arbeitsfähigkeit.
Confiscation des gutgebuchten Lohnes und strafweise Ausweisung setzt im Falle des Einspruches des Betreffenden die Bestätigung der österreichischen Verwaltungsorgane voraus.
Die Entlohnung der Arbeit erfolgt in der Regel durch Naturalleistungen, welche aber nicht nur die materielle Versorgung, sondern auch die Erhaltung der Familie, die Befriedigung der geistigen und moralischen Bedürfnisse und die Altersversorgung in sich begreifen.
Insoferne durch Vertrag auch ein Lohn in Geld bedungen ist, wird derselbe gutgeschrieben und kann dessen Auszahlung in Baarem nur unter der Voraussetzung gefordert werden, dass der Betreffende das Gebiet sammt seinen nicht mehr erwerbsfähigen Familiengliedern verlässt und auf Altersversorgung verzichtet.
Nimmt der Berechtigte aber die Altersversorgung für sich und jene Verwandten in Anspruch, für die er selbst zu sorgen hat, so muss er sich über eine Entschädigung, die aus seinem Guthaben zu leisten ist, mit der Gesellschaft verständigen, der es übrigens frei steht, ein solches Uebereinkommen abzulehnen und nach vorhergegangener Kündigung das Arbeitsverhältniss zu lösen, in welchem Falle die Auszahlung des Guthabens unter obiger Bedingung zu erfolgen hat.