Die preußische Polizeiverordnung vom 30. Mai 1921, den Naturschutz betreffend
Von Martin Braeß
Während man bei uns in einzelnen Kreisen neuerdings bestrebt ist, eine Lockerung der Vogelschutzgesetzgebung herbeizuführen, trifft eine ausführliche Polizeiverordnung für den Umfang des ganzen preußischen Staatsgebiets Bestimmungen, die auf Grund des Gesetzes vom 8. Juli 1920 eine große Anzahl von Tieren weit über das Vogelschutzgesetz und die Jagdgesetze hinaus in Schutz nimmt. Auch eine Reihe wildwachsender Pflanzen werden durch die neue Polizeiverordnung vom 30. Mai 1921 geschützt. Diese Verordnung ist in mehrfacher Beziehung bemerkenswert; sie verdient die größte Beachtung auch in allen andern Ländern des Reichs.
Der Naturschutzgedanke, das ist der erste hocherfreuliche Eindruck, hat sich hier durchgerungen; ungetrübt tritt er in die Erscheinung. Die Frage nach Nutzen und Schaden steht nicht mehr im Vordergrund, sondern einzig die Sorge, unsrer Heimat die Mannigfaltigkeit, den Reichtum ihrer Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten. Deshalb Schutz all den Geschöpfen, deren Dasein ernstlich bedroht ist! Es ist verboten, ihnen nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten. Ihre Eier, Nester oder sonstigen Brutstätten dürfen weder fortgenommen, noch beschädigt werden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Meeresstrand und das Küstenmeer. Nur das Sammeln der Möweneier, wie es bisher geübt ward, bleibt unberührt; dagegen sind die Eier der Seeschwalben geschützt.
Die Liste der geschützten Tiere beginnt mit zwei Insekten, den beiden Formen des prächtigen Apollofalters und der Gottesanbeterin, deren Gestalt wohl ebenso wunderlich ist wie ihr Name. Für Preußen mögen die beiden Tiere allerdings zu den größten Seltenheiten gehören: ich kenne sie nur aus Südbayern und Österreich. Diesen Kerbtieren schließt sich als einzige Vertreterin der Reptilien die Sumpfschildkröte an, die noch in Westpreußen und den benachbarten Gebieten lebt, auch im Regierungsbezirk Lüneburg, an der Unterweser, in Schleswig-Holstein, ebenso vereinzelt in der Altmark, im Braunschweigischen und in Schlesien nachgewiesen ist, während es sich bei unsern sächsischen Funden, wie es scheint, nur um ausgesetzte und verschleppte Tiere handelt. Es ist dringend erwünscht, daß diese einzige Vertreterin ihrer Ordnung dem Deutschen Reich als seltenes Naturdenkmal erhalten bleibe.
Die Reihe der geschützten Vögel ist sehr groß, obgleich bereits das Reichsvogelschutzgesetz über die meisten unsrer gefiederten Freunde seine schützende Hand hält, so daß es nicht nötig war, sie hier mit aufzunehmen. Trotzdem umfaßt diese Liste 51 Nummern, wobei zu bedenken ist, daß Sammelnamen wie Weihen, Eulen, Reiher u. a. mehr oder weniger zahlreiche Einzelarten umfassen. Sehr zu begrüßen ist es, daß überall hinter die deutschen die wissenschaftlichen Namen gesetzt sind, so daß jede Unklarheit ausgeschlossen ist, während dieser Mangel beim Reichsvogelschutzgesetz hier und da störend zutage tritt. Dieses schützt z. B. die »Bussarde« (§ 8). Sind darunter nur die in Europa brütenden Formen der Gattung Buteo mit Einschluß des Rauhfußbussards (Archibuteo lagopus) gemeint oder auch der Wespenbussard (Pernis apivorus)? Dieser gehört ja zur Familie der Weihen und ist ebensowenig ein Bussard, wie z. B. die »Turmschwalbe« (Cypselus apus) eine Schwalbe.
Der Schutz, den die Polizeiverordnung den angeführten Vögeln gewährt, ist dreifach abgestuft. Das ganze Jahr über sind geschützt: der Kormoran, der Höckerschwan, die Zwergtrappe, schwarzer und weißer Storch, Reiher und Rohrdommeln, mit Ausnahme des Fischreihers, der Schlangen-, Schrei-, Stein- und Seeadler, der Wespenbussard, der Baum-, Rotfuß- und Turmfalk, alle Eulen einschließlich des Uhus, die Spechte, der rotköpfige und der schwarzstirnige Würger, der Kolkrabe, der Steinsperling, der Karmingimpel und der Wasserschmätzer (die Wasseramsel). Man sieht, eine ganze Anzahl Fischerei- und Jagdschädlinge, wie Kormoran, Rohrdommel, die verschiedenen Adlerarten, der Uhu, sollen geschützt werden, doch aus keinem andern Grunde, als weil sie zu den seltenen Naturdenkmälern gehören, die wir unsern Grenzen erhalten wollen. Welch’ gewaltiger Fortschritt gegenüber den bisher in Preußen geltenden Bestimmungen! Da waren Kormoran, Wespenbussard, Baum- und Rotfußfalk, der Uhu, alle Würger, der Kolkrabe »vogelfrei«, d. h. sie durften von jedermann gefangen und getötet, auch ihrer Eier und Jungen beraubt werden. Nun genießen sie auf einmal innerhalb Preußens den denkbar größten Schutz. Andere wieder, wie die Störche, Eulen (mit Ausnahme des Uhus), der Turmfalk, die Spechte, der Wasserschmätzer erfreuten sich auch schon bisher des Schutzes durch das Reichsgesetz. Ihre Aufzählung in der vorliegenden Liste glaube ich nur dahin deuten zu sollen, daß man den unbedingten Schutz dieser Vögel nochmals nachdrücklichst betonen will. Von den in Preußen jagdbaren Vögeln nennt die Verordnung den Höckerschwan, die Zwergtrappe, die Rohrdommel und die verschiedenen Adler.
Während der Brutzeit, nämlich vom 1. März bis 31. August, sollen die folgenden geschützt sein: Eisalk, Trottellumme, Papageien- und Polartaucher, Möwen und Seeschwalben, Eider- und Schellente, Brandgans, Austernfischer, Steinwälzer, Regenpfeifer, Kiebitz, Triel, Säbelschnäbler, Strand-, Kampf- und Wasserläufer, Uferschnepfe, Brachvogel, Kranich, Turtel- und Hohltaube, die Weihen (mit Ausnahme der Rohrweihe), die Milane, der Wanderfalk, der Raubwürger und der Tannenhäher.
Man sieht, es sollen sehr viele jagdbare See- und Küstenvögel, deren Schonzeit bisher viel enger begrenzt war, nämlich vom 1. Mai oder auch vom 1. März an bis zum 30. Juni, eine wesentlich längere Schonzeit genießen, damit sie ihre Bruten in Ruhe und Sicherheit großbringen, während die angeführten Tauben sich bisher überhaupt keiner Schonzeit erfreuen durften. Die zuletzt genannten Raubvögel aber, mit Einschluß des großen Raubwürgers, ebenso der Tannenhäher waren bisher in Preußen völlig schutzlos der Willkür eines jeden preisgegeben. Es ist dankbar anzuerkennen, daß die Idee des Naturschutzes auch hier über alle engherzigen Bedenken gesiegt hat. Hoffentlich gelingt es noch in letzter Stunde, die recht seltenen Vögel durch diese Maßnahmen unserm Vaterland zu erhalten.
Vom 1. März bis 30. Juni aber sollen geschützt sein die Säger und die Graugans. Erstere waren bisher vogelfrei, die Graugans aber, zu den jagdbaren Vögeln gehörend, entbehrte jeder Schonzeit.
Auch einige Säugetiere werden aufgeführt, die alle mehr oder weniger schädlich sind. Ihre Seltenheit oder ihr meist nur vereinzeltes Vorkommen rechtfertigt aber den unbedingten Schutz, den die neue Polizeiverordnung ihnen gewähren will. Es sind die folgenden: Sieben-, Baum- und Gartenschläfer, die Haselmaus, der Biber und der Nörz (Sumpfotter). Es ist möglich, daß die genannten kleinen Nagetiere noch in vielen Gegenden des mittleren Deutschlands auftreten, namentlich dort, wo Laubwaldungen vorherrschen, aber sie führen ein recht verstecktes Leben, und warum soll man mit dem Schutz eines Tieres immer erst so lange warten, bis es die allerhöchste Zeit ist, sich seiner anzunehmen? Biber aber und Nörz sind für Deutschland so seltene Tiere geworden, daß ihr unbedingter Schutz von jedem Naturfreund gefordert werden muß. Der Biber, ehemals in unserm Vaterland weit verbreitet, lebt nur noch an der Elbe zwischen Magdeburg und Wittenberg, wo zu seinem Schutz bereits alle Maßnahmen getroffen sind; der Nörz aber galt sogar vor kurzem für ausgerottet, bis einige Funde dies widerlegten. Er wird sicherlich vielfach verkannt und übersehen.
Von allgemein geschützten wildwachsenden Pflanzen führt die Liste folgende Arten an: Straußen- und Königsfarn, alle Arten von Bärlapp, Schlangenmoos, Eibe, Federgras, Türkenbund, Frauenschuh, Strandvanille, Seidelbast, Wassernuß, Stranddistel, eichenblättriges Wintergrün, die ausdauernden (blaublühenden) Arten von Enzian und Linnäe. Es ist verboten, die genannten Pflanzen zu entfernen oder zu beschädigen, insbesondere sie auszugraben, auszureißen, Blüten, Zweige oder Wurzeln abzupflücken, abzureißen oder abzuschneiden.
All diese Verbote würden aber wenig erreichen, wenn die Verordnung nicht zugleich den Handel mit den geschützten Tieren und Pflanzen untersagen würde. In § 5 heißt es: »Es ist verboten, die auf Grund dieser Verordnung geschützten Tierarten, einschließlich ihrer Eier und Nester, sowie Pflanzen, soweit nicht eine anderweitige Anordnung getroffen ist, feilzuhalten, anzukaufen, zu verkaufen, sowie zu befördern.« Ausnahmen sind bei besonderen Gründen vorgesehen, namentlich wenn es sich um Abwendung wesentlicher, wirtschaftlicher Nachteile handelt, um Zucht- und Brutzwecke oder um wissenschaftliche und Unterrichtszwecke. In diesen Fällen kann der Regierungspräsident für den Bereich oder für Teile seines Bezirks Ausnahmen gestatten; doch muß zuvor die Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege gehört werden. Diese, sowie für seinen Bezirk der Regierungspräsident und die von ihm ermächtigten nachgeordneten Behörden sind außerdem befugt, »schriftliche Ausweise zu erteilen, welche die darin bezeichnete Person berechtigen, fremde Grundstücke zu solchen Untersuchungen und Ermittlungen zu betreten, die den Schutz von Tierarten, von Pflanzen oder von Naturschutzgebieten betreffen.« »Die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den mit Ausweis versehenen Personen den Zutritt zu gestatten und ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.«
Man muß gestehen, daß diese Anordnungen allen Wünschen des Natur- und Heimatschutzes gerecht werden. Besonders daß der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen der Platz eingeräumt wird, der allein ihr gebührt – eigentlich eine Selbstverständlichkeit – ist sehr erfreulich. Nur mit dem letzten Paragraphen der Verordnung, der die Strafandrohung bei Übertretungen ausspricht, kann man sich nicht einverstanden erklären. Was bedeutet heutzutage eine Strafe von 150 Mark! Und das ist die Höchststrafe, die auf Grund von § 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 1920 in Frage kommen kann. Es erscheint dringend geboten, daß ein Naturschutzgesetz erlassen wird mit Androhung von Strafen, die wirklich als solche empfunden werden.
Vor unsrer weißgrünen Grenze macht die neue Polizeiverordnung halt. Leider gilt sie eben nur für Preußen. Aber selbstverständlich, auch wir, die Nachbarn, werden hoffen dürfen, daß jene Verordnung, wenn sie in den angrenzenden preußischen Gebieten genau befolgt wird, auch für unsre hartbedrängte heimatliche Tier- und Pflanzenwelt nicht ganz ohne segensreichen Einfluß bleibt. Zugleich aber erwächst uns die nachbarliche Pflicht, alles zu vermeiden, was dem Sinne jener Verordnung zuwiderläuft. Es wäre zu wünschen – und ich meine, man kann sich diesem dringenden Wunsche gar nicht verschließen – daß die Regierungen auch der andern deutschen Länder Naturschutzverordnungen erlassen, die sich dem von preußischer Seite gegebenen Vorbild aufs engste anschließen.