2. Der Adel und die Bürgerschaft.

Jedes thier halt im trincken zyl,
Vber natur trinckt keyns zuvil.
Drumb im schnödigkeyt vbertrifft
Eyn sauffer, der vil arges stifft.

(»Die Kunst wie man recht trincken soll, nit daß man Tag und Nacht werd voll« von Gregorium Wickgram, 1537.)

Als der Kurfürst Friedrich von Ansbach auf dem Totenbette lag, versammelte er seine Söhne um sich und legte ihnen die Pflege eines fürstlichen Hofes mit eindringlichen Worten ans Herz. »Sie möchten ihrer Ritterschaft Küche und Keller offen stehen lassen, das sei der Sold, den sie ihnen gäben; an ihr hinterließe er ihnen den höchsten Schatz.[215]« Und wie dieser Fürst, so sah der ganze Hochadel eine nicht selten bis zur Verschwendung gehende Gastfreundschaft als unbedingtes Standeserfordernis an, umsomehr, als diese deutsche Nationaltugend von alters her jedem deutschen Stamme, auch den heute längst abgefallenen, geradezu unerläßliche Pflicht war, deren Nichteinhaltung mindestens üble Nachrede im Gefolge hatte. In früher Zeit setzten die Burgunden für Versagen der Gastfreundschaft eine Strafe von drei Schillingen, und die Goten brannten dem dreimaligen Unterlasser dieses rein menschlichen Gebotes die Wohnungen ab. »Zu Bewirtungen und gastlichem Leben hat kein anderes Volk eine so unbeschränkte Neigung. Irgendwem, wer es auch sei, seine Türe zu verschließen, gilt als Unrecht.« »Jeder bewirtet den Gast an dem nach Kräften reichlich besetzten Tisch« sagt Tacitus[216] und dieses Urteil unterschreibt Caesar[217] mit den Worten: »Fremde darf man nicht mißhandeln; ihre Person ist heilig und unverletzlich, aus welchen Gründen auch immer sie das Land betreten; jedes Haus steht ihnen offen und freie Tafel zur Verfügung.«

Wenn in jener Zeit, in der die auf uns gekommenen Heldensagen sich abspielen, ein Gast in das befreundete Haus kam, begrüßte ihn die Lippe des Gastfreundes mit dem Kuß auf Wangen und Augen und als besondere Ehrung mit »Küssen an den munt.« Der Hausherr bestimmt genau, wen Frau und Tochter küssen sollen. Nach der ersten Begrüßung reichte die Frau oder die Tochter des Herrn dem Gaste den Willkommen dar, den sie zuerst mit den Lippen berührt hatte. In der Edda schon kredenzt Gerda dem Schirner den Becher mit den Worten:

Heil dir, Heldensproß!
Hier nimm den Eiskelch, gefüllt mit Firnmet![218].

Am fränkischen Hofe war es Sitte, den anlangenden Gästen den gefüllten Becher (poculum gratulatorium) hinzureichen und sie dann an der gemeinschaftlichen Tafel durch das Zutrinken zu ehren. Der Gattin des Fürsten kam es zu, ihrem Gemahl den Willkommen zu reichen. Als Authari, ein Langobardenkönig, um Theudelinde, Herzogs Garibald von Bayern Tochter, warb, entzückte ihn beim ersten Anblick ihre Schönheit derart, daß er an den Vater die Bitte richtete: »Wie mir Eure Tochter so ausnehmend gefällt, daß wir sie zu unserer Königin wünschen, so erlaubt, daß wir den Weinbecher aus ihrer Hand empfangen, wie sie es auch in Zukunft an unserem Hofe tun soll!«

Die Königin vertrat am Hofe Autharis demnach das einst so wichtige Amt der Mundschenke, die bereits zu Karls des Großen Zeiten hochvermögende Herren waren, so daß der Aufschwung vom Mundschenk zu einer der sieben Säulen des deutschen Reiches, zum Erzschenken des Kaisers, welche Stellung bekanntlich der »König von Beheim« bekleidete, kein allzu gewaltiger war.

Auch zum Abschied reichte man noch, und nicht nur dem Gaste allein, sondern auch z. B. scheidenden Truppen eine Trankspende dar.

So beschließt in Johann Struthius Spiel »Die Bekerung S. Pauli« von 1572[219] der Rat einer Stadt den Soldaten Sauls zu senden

»Vier große Kannen reinischen Wein
Zum frewden Trunk …«

Mit Geschenk, Kuß und Scheidetrank nehmen nach mittelalterlicher Sitte Gastfreunde voneinander Abschied.[220] Diese Förmlichkeiten wurden streng eingehalten. Bischof Salomo von Konstanz schenkte den zum Gastmahl geladenen Kammerboten kostbare Glasgefäße, und wiewohl sie, Groll im Herzen tragend, die Gläser zu Boden fallen lassen, daß sie zerbrachen, küssen sie einander doch und trinken des Abschieds Minne.[221] Ein Trunk Wasser war das Zeichen der Scheidung und Entsagung von allen irdischen Freuden und Genüssen.[222]

Aus diesem Willkommen entstand zweifellos das Zutrinken, das sich von Deutschland aus schon in der frühesten Zeit in der weiten Welt verbreitete.

Dem Minnetrinken der Germanen, das den Göttern und den Ahnen galt, setzte die christliche Kirche Verbot über Verbot entgegen, die weniger der Sache selbst als dem Gegenstand des Minnetrinkens galten. Schließlich, als nichts half, suchten sie an Stelle der Götter die heilige Dreifaltigkeit und die Gottesmutter zu setzen. Nachdem diese sozusagen offiziellen Hochs ausgebracht, wurde erst der Tischgenosse angeprostet. Dieses Antrinken machte Schule, so daß sogar der gewaltige Attila, die Gottesgeißel, diese Sitte mit germanischen Hilfsvölkern und deutschen Frauen nach seiner ungarischen Heimat verpflanzte. Er übte das Zutrinken als Zeichen der Wertschätzung angenehmer Gäste. Der Byzantiner Priscus, der im Jahre 446 mit einer oströmischen Gesandtschaft den Hunnenherrscher besuchte, schildert diese Gepflogenheit in folgenden Worten: »… Als wir alle nach dem Range saßen, kam der Weinschenk und bot dem Attila eine Schale Wein. Er nahm sie und grüßte den ersten im Range. Wer durch den Gruß geehrt wurde, stand auf und durfte sich nicht eher setzen, bis er entweder gekostet oder auch ausgetrunken und den Becher dem Schenken zurückgegeben hatte. Dem sitzenden Attila aber bezeigten auf dieselbe Weise alle Anwesenden ihre Ehrfurcht, indem sie die Becher nahmen und nach dem Heilwunsch daraus tranken. Jedem aber wartete ein besonderer Schenk auf, der nach der Reihe mußte, wenn der Schenk des Attila abtrat. Nachdem der zweite und die folgenden begrüßt worden waren, empfing Attila auch uns in gleicher Weise nach der Ordnung der Stühle«[223] – also ganz, wie bei einem Liebesmahl im Offizierskasino!

Auch in weniger exklusiver Gesellschaft als bei Hofe wurde der Trunk auf das Wohlergehen und auf die Gesundheit des zu Ehrenden nie unterlassen, »… denn was konnte der Teutsche, im Zustande der Fröhlichkeit sein Gefühl mitzuteilen strebend, seinen Freunden und Geliebten besseres wünschen, als Gesundheit, das beste Gut, besonders in jener Heldenzeit, da Rüstigkeit und Leibesstärke die vorzüglichsten Eigenschaften waren? Oder was konnte seine Seele freier öffnen, um das Gedächtnis eines achtbaren Kriegers oder eines trauten Gesellen zu feiern, als sein süßes Naß?«[224]

Der spätrömische Dichter Venantius Fortunatus, geboren 530, Bischof zu Poitiers, gibt in seiner Reisebeschreibung »De itinere suo« die Schilderung eines von ihm besuchten Gelages am Ufer des Rheines: »Sänger sangen »barbaros leudos« (barbarische Lieder) zum Klange der Harfen. Umher lagerten die Zecher bei ehernen Bechern und tranken Gesundheiten um die Wette wie Rasende. Wer nicht mithielt, galt als Tor. Man mußte sich glücklich preisen, aus dem Trinken mit dem Leben davon zu kommen!«

Dieses Zutrinken artete bereits zu Karls des Großen Zeiten derart aus, daß sich dieser bekanntlich sehr mäßige Herrscher veranlaßt sah, im Kapitular 3 vom Jahre 789 zu verbieten, dem heiligen Stephan, ihm selbst oder einem seiner Söhne zu Ehren die Becher zu leeren. Später, als die Herrscher wieder beweihräuchert sein mußten und ihr Gottesgnadentum ihren Untertanen nicht eindringlich genug kund tun konnten, wurde das Gesundtrinken für das Regentenhaus befohlen. So besagt die Hoftrinkordnung des Kurfürsten Christian II. von Sachsen (1583 bis 1611): »Erstlich soll man trinken die herrschaftliche Gesundheit.«

Die trinkfesten Germanen werden, dem Gesetze nachkommend, das Kaiserhaus und die Heiligen aus dem Spiele gelassen haben, ohne jedoch das Hochlebenlassen gänzlich unterdrücken zu können. Es wurzelte viel zu tief in der Gewohnheit der Deutschen, um durch kirchliche und weltliche Verbote aus der Welt geschafft zu werden. So untersagte 1492 die Synode von Schwerin das Zutrinken auf das strengste. In Bern ward das »Niederlaendisch, lanzknechtisch, ja seuewisch zuotrinken« 1492 bei ein Pfund Strafe verboten. Der Nürnberger Rat dekretierte 1496 sogar für das Zutrinken fünf Pfund Heller Pön, Torgau verbot das Zutrinken von Ganzen und Halben, um »Räusche zu verhüten«!

Wie die kirchlichen und städtischen Behörden, so bemächtigte sich auch das Reich selbst der Sitte des Zutrinkens, die es auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1495 in den §§ 38 und 39 folgendermaßen aufzuheben suchte: »daß die Königlich Majestät allen Kurfürsten, Fürsten, Prelaten, Graven, Freien, Herrn vnd Stenden, schreibe und gepite, in jren Hofen, von yren Dienern, auch sust (sonst) allen jren Underthanen, das Trinken zu gleichen, vollen und halben nit zu gestaten, sundern das ernstlich zu strafen, vnd ist geratschlagt, daß sein Ko. Majestät solchs in seiner Gnaden Hofe zu verbieten vnd zu handhaben anfahe. Desgleichen, daß es auch durchaus in allen Velzcügen vnd Veltlegern (Feldzügen und Feldlagern) verboten vnd nit gestatet werde.«

Drei Jahre später drang Maximilian I., der Sohn des nüchternen Weinhassers Friedrich III., auf dem Reichsabschied zu Freiburg wieder darauf, allen »Standen, da sollich Zutrinken von Alter in Gewohnheit gewesst« einzuschärfen, daß »sollich Zutrinken nit gestattet, sunder abgestellt, vermitten (vermieden) und ernstlich gestraft werden.«

Wie wenig diese Erlässe gefruchtet, erhellt daraus, daß schon 1500 zu Augsburg ein schärferes Verbot erging, das, ganz wie seine Vorgänger, unbeachtet gelassen wurde. Der Adel vornehmlich kehrte sich nicht weiter an die ihm unbequemen kaiserlichen Vorschriften, deshalb wandte sich, im Jahre 1512 zu Köln, der Kaiser direkt an diesen, dem er recht logisch vorhielt: »Darumb und sonderlich, dieweil aus dem Zutrinken Trunkenheit, und aus Trunkenheit viel Gotteslästerung, Totschlag und sonst viel Laster entstehen, also daß sich die Zutrinker in Fährlichkeit ihrer Ehren, Seel, Vernunft, Leibes und Guts begeben: so soll in allen Landen eine jede Oberkeit, hoch oder nieder, geistlich oder weltlich, bei ihr selbst und ihren Untertanen solches abstellen, und das bei merklichen hohen Pönen verbieten.« Der zuwiderhandelnde Adel sollte von keiner Fürstlichkeit in Dienst genommen werden; die aber, »so minderen Stands wären, sollen sie an ihren Leibern hartiglich« bestraft werden. Und wenn die zuständige Gerichtsstelle säumig in Vollziehung des Urteils befunden würde, sollte das kaiserliche Kammergericht die Bestrafung vornehmen. Da aber diese Verordnung trotzdem gewissen Adelsklassen verhängnisvoll werden konnte, erzwangen diese die Zusatzklausel: »Aber an den Orten, da das Zutrinken von alters hero geübt und überhand genommen hat, sollen die Oberkeit allen möglichen Fleiß ankehren, solchs abzustellen«, also eine wesentliche Einschränkung, die das ganze Gesetz über den Haufen warf. Immerhin hatte der Erlaß den Erfolg, daß einige kleinere Potentaten dem kaiserlichen Beispiel folgten und ihre Völker gleichfalls mit ähnlichen Gesetzen beglückten, so auch der durch Hauffs Lichtenstein unsterblich gewordene Herzog Ulrich von Württemberg. Er setzte auf jedes Zutrinken, »es sy halbs, gar uß, oder in welcherlai gestalt« drei Pfund fünf Schillinge, was alljährlich viermal von den Kanzeln verkündet werden mußte.[225]

Die Erbitterung über diese Bevormundung drückt Johann von Schwarzenberg in seinem Büchlein vom Zutrinken oder Sendebrief der Stände der Hölle an die Zutrinker dadurch aus, daß er dem Kaiser sagt: »Ihre kais. Majestät sollen es erst ihren Gewaltigen am eigenen Hof untersagen« und ferner: »wenn alle anderen kaiserlichen Gebote und Ordnungen vollstreckt seien, sei es noch Zeit genug, auch das vom Zutrinken in acht zu nehmen.« Und als Kaiser Karl V., ebenso mäßig wie seine Ahnen, in der »Reformation guter Polizei« zu Augsburg in zwei Paragraphen den Artikel aufnahm »bei zimlichen Pönen und Straffen das Zutrinken zu meiden«, sagten sich die Fürsten schließlich selbst, daß diese ganze Gesetzgeberei nichts als ein Kampf gegen Windmühlen sei. Herzog Ernst von Lüneburg sagte zu Luther: »Wir wollten gern alle gute Christen sein, aber das Laster der Völlerei können wir nicht ablegen.« »Dazu solltet ihr Herren aber tun!« entgegnete Luther. »Wir tuns auch«, lachte Herzog Heinrich von Mecklenburg, »denn wenn wir Fürsten nicht dazu täten, das Saufen wäre längst abgestellt

Vom Hofe Johann Friedrichs von Sachsen sagt Luther in seinem »Wider Hans Wurst«:[226] »Hiermit will ich das Hofleben nicht entschuldigt haben, das sie selbst ein Säuleben heißen. Es ist leider dieser Hof nicht allein, sondern ganz Deutschland mit dem Sauflaster geplagt; wir predigen, schreien und predigen dawider, es hilft leider wenig, es ist ein böses altes Herkommen in deutschem Lande, wie der Römer Cornelius (Tacitus) schreibt, hat bisher zugenommen, nimmt noch weiter zu. Da sollten Kaiser, Könige, Fürsten, Adel zutun, daß ihm gesteuert würde.«

Der Sohn Johann Friedrichs des Großmütigen von Sachsen (1503–1554), der bekanntlich die Entscheidungsschlacht bei Mühlberg am 24. April 1547 verlor, weil er vorher zu tief in das Glas geschaut hatte, der ganz nach dem Vater geartete Johann Friedrich der Mittlere, war leidenschaftlich dem Trunke ergeben. Seine Schwiegermutter seufzte in einem Brief an ihn: »möge doch Gott geben, daß er von dem Zutrinken einmal ablasse«, und später bittet sie ihn, er »wolle doch nicht stets zutrinken, damit er dadurch nicht den Herrgott und seinen heiligen Geist von sich treibe.« Als Kurfürst Friedrich von der Pfalz seinen Sohn Ludwig nach Neuburg zu einer Kindtaufe gehen läßt, spricht er die Befürchtung aus: »Wenn mein Sohn nur vor Herzog Albrecht zu Bayern und Herzog Christoph zu Württemberg, beiden meinen Vettern und Brüdern, des Trunks halb kann gesund bleiben; denn diese beiden Fürsten sollen auch da sein.« Für den anderen Bruder, Hans Casimir, aber bangt die Mutter, als er sich zu Ansbach aufhält: »Habe nur Sorge, der Markgraf werd' mir ihn krank saufen.«[227]

Über den Berliner Hof unter dem Großen Kurfürsten äußerte sich der Kanzler von dem Borne. Da heißt es: »daß der meiste Haufe an demselben in einem wüsten und heidnischen Wohlleben, in Fressen, Saufen, Spielen und anderer Üppigkeit lebte und die meisten Sonn- und Festtage mit Banqueten, Turnieren, Ringrennen, Masqueraden, Balletts und andern weltlichen Wollüsten zugebracht würden. Aus der heiligen Taufe wäre eine wahre Crämerey gemacht worden. Mancher hätte sich solcher dazu bedient, um große Geschenke, Präsente und Kleinodien zu erwerben. Die Hochzeiten würden unter hohen und anderen Standespersonen mit solchem Aufwande, Überfluß, Fressen und Saufen gehalten, daß die Hochzeiter und jungen Eheleute an einem solchen Tage ihr Hab und Gut vergeudeten. Stürbe jemand, so wäre man wiederum bemüht, daß die Leichen stattlich begraben würden; und da es dazu oft an Mitteln fehle, so ließen die vom Adel auf dem Lande solche öfter ein Jahr und länger unbegraben stehen, damit es ja bei der Beerdigung recht köstlich hergehen möchte.«

Viele Adelige machten sich über das Trinkgesetz dadurch lustig, daß sie einander mit dem Zuruf zutranken: »Es gilt dir des Reichs Abschied wider das Zutrinken!« Ja sogar auf den Reichstagen selbst, an denen diese Verordnungen erlassen wurden, bezechten sich die hohen Herren bis zur Bewußtlosigkeit, so daß der Kaiser achselzuckend meinte: Man kann den Deutschen ebenso wenig die Gurgeln vor dem Wein verschließen wie den Spaniern die Hände binden, daß sie nicht wüteten.

1548 wurde den Predigern befohlen, von der Kanzel herab gegen das Zutrinken zu eifern, was 1577 noch einmal wiederholt wurde, um hierauf für immer in Vergessenheit zu geraten.

Die Verweigerung eines Zutrankes galt als ärgste Beleidigung, die der Beleidigte unverzüglich dadurch wettmachte, daß er dem Beleidiger den Wein oder das Bier ins Gesicht schüttete, wenn er nicht den Schimpf mit Blut abwusch. Textor schreibt darüber zu Anfang des siebzehnten Jahrhunderts: »Man helt einen für einen Feind, der nach etlichmal wiederholter Anmahnung nicht trinken will, und wird oft mit Blut und Todtschlag gerochen.«[228]

So wie man in der Vergangenheit keinen Geschäftsabschluß vorübergehen ließ, ohne ihn mit dem »Weinkauf« zu feiern und zu begießen, so war auch die Verleihung eines Lehen an einen Ritter oder Mannen die Gelegenheit, einen Lehensbecher auszutrinken, meist ungeheure Gefäße, die ganz gewaltige Weinmengen hielten.

Diese eigene Belehnungsart durch einen Becher wurde zwar nicht erst in der Ritterzeit eingeführt, denn vorher schon belehnte man mit einem Horn, doch scheint sie erst hierin recht in Schwang gekommen zu sein. Wie bei anderen Belehnungen und Übergaben, so hatte auch bei dieser Gattung der Becher eine sinnbildliche Beziehung auf die Eigenschaften des Mannes, denn wer ihn tapfer leeren konnte, erprobte seine deutsche Ritterlichkeit dadurch. Dieses bezeugt eine Urkunde bei Lüning, wo es von den Hohenlohischen Vasallen heißt: »hierauf (nach abgelegtem Eide) wird von den Herren Senioris und Lehenadministratoris Hochgräflichen Gnaden und auch den anwesenden Ministris zur neuen Lehensempfängniß gratuliert, und ihm sofort zur hochgräflichen Tafel angesagt, da er dann, nach dem alten deutschen Herkommen, den großen Lehenbecher, eine Öhringer Maaß haltend, Bescheid und damit vel quasi eine Probe tun muß, ob er auch ein gut deutsch geborner von Adel, und dem Vaterland hiernächst gute Dienste leisten könne.« In einer anderen Urkunde, den Friedbergischen Statuten, wird ausdrücklich gefordert, daß ein aufzunehmender Burgmann einen Becher, Patriarch vormals Krauß genannt, austrinken soll. Gleiche Gewohnheit herrsche bei den Eisenacher von Alvensleben und anderen Lehenshöfen.«[229]

Ein fester Trunk galt eben als Zeichen der Manneskraft und Strammheit und je größer der Zutrank war, der stets bis zur Nagelprobe geleert werden mußte, um so mehr wuchs die Achtung für den Mann, der einen solchen Humpen mit Anstand und ungerührt zu bewältigen wußte.

Es war daher eine natürliche Folge des überhand nehmenden Zutrinkens, daß sich daraus das Wetttrinken entwickelte. Sebastian Münster, der berühmte Cosmograph, sagt diesbezüglich von den Sachsen: »Das Bier trinken sie also unmäßig, ja reizen und zwingen einander zu einem solchen Überfluß, daß es einem Ochsen zu viel wäre. Sie lassen es auch nicht dabei bleiben, daß sie sich volltrinken, sondern trinken so lang, bis sie wieder nüchtern werden, und das treiben sie den ganzen Tag und oft die ganze Nacht, und welcher den andern mit Trinken überwindt, der wird darum gelobt und ist ihm eine Ehre, er überkommt auch dadurch ein Kleinod, um welches er mit trinken gestritten hat, und zum Zeugnis seiner erjagten Ehre wird er gekrönt mit Rosen und anderen wohlriechenden Kräutern.«[230]

Das Wetttrinken zeugte jene Trinkkünstler, an denen das ganze Mittelalter so überreich war, Männer, wie den Rothenburger Bürgermeister Georg Nusch, der am 30. Oktober anno Domini 1631 »durch seinen gewaltigen Trunk Rothenburg rettete« vor der Verwüstung durch Tillys Scharen. Kaiser Karl suchte dem Wettrinken vergeblich durch wiederholt erlassene Gesetze zu steuern, von denen sich die meisten direkt gegen den Adel richteten, ohne aber die anderen Stände gänzlich zu vergessen.[231] Er bat die Gauältesten, mit gutem Beispiel in der Nüchternheit voranzugehen; ferner dekretierte er: »Wer im Heerlager trunken befunden wird, soll mit dieser Ausschließung bestraft werden, daß er so lange zum Trinken bloß Wasser bekommt, bis er bekennt, er habe Übel getan.« Ebenso sollten alle Dienstmannen, die den Heerbann versäumten und bei der angesagten Volks-Versammlung nicht erschienen, sich so viele Tage, wie sie ausgeblieben waren, alles Fleisches und Weines enthalten; dann sollte kein Trunkener vor Gericht klagen oder Zeugenschaft ablegen, aber auch »kein Graf zu Gericht sitzen außer nüchtern!«[232]

Die Mahnung des Winsbecke an seinen Sohn:

La dich niht ubergen den win,
Den solt niht ze huse laden,
Das dien Viende iht spotte din.

(Laß den Wein nicht über dich herrschen, lad ihn nicht in dein Haus, daß dein Feind nicht deiner spotte.)

war in keiner Periode der deutschen Geschichte überflüssig, aber am wenigsten im Mittelalter. Aus dem Übergang dieser Epoche zur neuen Zeit, in welcher der Sittenverfall aller Stände die großen Umwälzungen vorbereitete, die Reformation und den dreißigjährigen Krieg, gingen eine ganze Reihe typischer deutscher Trinker hervor. So der edle Graf Görz, von dem Aeneas Sylvius dann Fugger in seinem »Ehrenspiegel des Hauses Österreich« berichten, daß er oft in der Nacht aufgestanden sei, seine Kinder zum Trunk zu bewegen. Wenn sie geschlafen, hätte er seine Gemahlin eine Ehebrecherin gescholten und ausgerufen: das seien nicht seine Kinder, da sie eine ganze Nacht ohne Trunk auszuhalten vermögen! Dann jener Werner von Schulenburg, der 1490 am Hofe Herzogs Bogislaus X. von Pommern lebte, und von dessen Eß- und Trinkgier schier Unglaubliches erzählt wird.[233] Ferner Veit von Bassenheim, der sich wie der sagenhafte Boos von Waldeck von dem Rheingrafen das Dorf Hüffelsheim, von Winrich von Kniprode im Deutschordensschlosse zu Marienburg 1551 die Schloßhauptmannschaft erkneipte. Bei dem Ehrenmahl des Komthurs hatte jeder Gast ein silbernes Becken, acht Weinflaschen haltend, zu leeren. Dem Bassenheimer soll dies dreimal nacheinander gelungen sein. Ebenso soll es dem kurbrandenburgischen Oberkämmerer Kurt von Burgsdorf, der bei jeder Mahlzeit achtzehn Maß Wein zu vertilgen gewohnt war, geglückt sein, manch Schloß und Dorf im Trinkkampf zu erringen.[234] Endlich noch jener Fugger, der in Montefiascone »propter nimium est, est, mortuus est«, wie die noch vorhandene Grabschrift in der Kirche des italienischen Städtchens beweist[235] und Hauptmann Dionis Kleist in Kolbatz (etwa 1590), der drei Tonnen Bier als Schlaftrunk genehmigte.

Wer bei den ritterlichen Gelagen nicht über einen ausgepichten Magen verfügte, trank sich einfach zu Tode, wie dies 1521 bei mehreren Fürsten und hohen Adeligen auf dem Wormser Reichstag der Fall war.[236]

Nach Huttens »Gesprächbüchlein« wurden auf dem Reichstag zu Augsburg (1518) alle jene für Ausländer gehalten, die sich nicht alltäglich toll und voll tranken. Von dem Wormser Reichstag erzählt Friedrich Zorn in seiner Wormser Chronik[237]: »Es haben sich die edelleut mit saufen auf diesem Reichstag ziemlich säuisch gehalten; eins ebenda waren ihrer 24 zum schwanen, die aßen einander rohe gäns zu mit Federn, Fleisch und anderm und tranken und verwüsteten 174 maß weins, denn sie zwungen einander mit wein. Item einen abend legten sie eine gesellschaft auf das reuhaus, hatten vor drum gebeten und ließen 34 tisch zurichten; sie lebten wohl, trunken und verwüsteten wein, daß man hätt drin mögen waten; der imbiß kost ob 200 fl., zerworfen wohl bei 100 gläser.« Ja, auf solchen Reichstagen ging es »herrlich und in Freuden« zu!

Auf dem großen Hoftage Friedrichs I., 1162 zu Mainz, waren auf dem Neumarkt durch eine verborgene unterirdische Leitung Brunnen hergestellt, aus denen wer wollte Wein schöpfte, »als wäre es Flußwasser gewesen.«

Bei dem Krönungsfest von Matthias Corvinus, dem Wilmolt von Schaumburg beiwohnte, gab es neben »manicherlai Kurzweil« »drei brunnen zuegericht, die drei tag und nacht on underlaß, der ain Malfasier, an ander mit guetem ungerischen wein, der dritt mit bier flußen, des reich und armb ein ieglicher mensch nach seinem lust und notturft trinken mocht. Es wart auch bei denselben brunnen uf dem markt ein köstlich credenz ufgericht, die also tag und nacht stuent, und wer trinken wolt, der gebraucht das silbergeschier«.

Kaiser Karl V. brachte zu einer Fürstenversammlung in Regensburg 3000 Eimer Wein mit, und ein österreichischer Erzherzog ließ sich 2000 Eimer nachkommen (ein Eimer etwa 96 Liter oder 60 Quartviertel).

Der Kurfürst Christian II., der 1610 den Kaiser Rudolf II. in Prag besucht, dankte beim Abschied mit den Worten: »Kaiserliche Majestät haben mich gar trefflich gehalten, ich bin keine Stunde nüchtern gewesen.« –

Wie und was man bei Hofe zu trinken pflegte, zeigt die noch ausführlicher zu behandelnde »fürtreffliche Hofordnung« Herzog Ernsts des Frommen von Sachsen vom Jahre 1648, in deren § 7 bestimmt wird: »vor unsere junge Herrschaft und Fräulein, soll er – der Kellermeister – jede Mahlzeit geben, insgesamt zwei Maaß Wein und fünfftehalb Maaß Bier«. § 8. »Auf die Mägdgen- und Officier-Tisch soll gerichtet werden, auf jede Person ein Maaß Bier und 3 und 1 halb Maaß Landwein …« An hohen Festtagen »Weynachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten« und wenn bei Hof »die Communion gehalten wird« sollte extra eine halbe Maß Wein jeder Person gereicht werden.

Wenn ein Gast an diesen, als überaus mäßig geltenden Hof kam, dann war er an diese Trinkordnung nicht gebunden, denn in § 8 Nr. 7 heißt es: »Wenn Fremde zugegen, die noch trinken wollten, oder denen ein Trunk zu bieten wäre, soll der Maarschall, Oberschenke, oder Hoffmeister mit Zuziehung eines Cavaliers sie in die Kellerstube führen und ihnen à parte eine Ehre erweisen.«

Worin diese »Ehre« bestand, wie man sich bemühte, den Gast in der liebenswürdigsten Zuvorkommenheit krank zu trinken, zeigt folgender Bericht, der ein halbes Jahrhundert später als Herzog Ernsts Trinkordnung niedergeschrieben wurde, wo also die Sitten sich bereits bedeutend verfeinert hatten und das grobe Saufen in ein nobleres, darum aber nicht weniger heftiges Trinken übergegangen war.

Der bekannte Reisende und Memoirenschreiber K. L. Baron von Pöllnitz, der abenteuernd den größten Teil Europas durchzog, schildert einen von ihm im Jahre 1719 abgestatteten Besuch an dem Heidelberger Hof wie folgt.

Als Pöllnitz bei einer Mittagstafel dem Kurfürsten seinen Wunsch, den Faßriesen des kurfürstlichen Kellers zu sehen, vorgetragen hatte, versprach der Herr, ihn selbst hinzuführen. Er schlug seiner Tochter, der Erbprinzessin von Sulzbach, vor, nach Tisch zu dem Faß zu gehen, und als sich diese damit einverstanden erklärte, zog der ganze Hof, voran Trompeter mit schmetternden Fanfaren, nach dem Keller. Nachdem alles auf dem gefüllten Faß versammelt war, brachte der Kurfürst dem Abenteurer den Ehrentrunk zu. Er leerte einen großen goldenen Humpen, ließ ihn wieder füllen und durch einen Pagen dem Baron reichen. Der Anstand und die Schicklichkeit verlangte, daß der so Geehrte wiederum den Pokal auf des Kurfürsten Gesundheit austrinken mußte. Pöllnitz, der mit Schrecken in das Weinmeer blickte, bat sich als Gnade aus, in mehreren Zügen das Werk vollbringen zu dürfen. Der Kurfürst gewährte gnädig diese Bitte, und während er sich mit den Damen unterhielt, gelang es Pöllnitz, einen Teil des Weines unbemerkt zu verschütten. Der kleine Betrug ermöglichte es dem Abenteurer, dem Kurfürsten den bis auf den Grund geleerten Becher zu überreichen, was ein wohlgefälliges Schmunzeln des hohen Herrn hervorrief. Allein Pöllnitz triumphierte zu früh – es blieb nicht bei dem einen Becher, auch die Damen tranken den Herrn zu, und Pöllnitz bemerkte mit Schrecken, daß ihm die Kräfte auszugehen drohten. Er stahl sich heimlich von dem Faß, aber vor der Kellertüre standen zwei Garde-du-Corps, die den Ausgang verwehrten. Pöllnitz bittet, beschwört die Soldaten, aber selbst eine Bestechung weisen sie zurück, so daß sich der arme Teufel, der für sein Leben fürchtet, unter dem Faß versteckt. Er wird aber gefunden, hervorgezerrt und mit Freudengejohle zur Gesellschaft zurückgeschleppt, der Kurfürst will Gericht über den Deserteur halten, doch dieser weigert sich, den Herrn, der in diesem Prozeß Partei sei, als Richter anzuerkennen, worauf der Kurfürst seine Tochter und deren Damen als Gerichtshof einsetzt. Der Prozeß beginnt in aller Form, der Kurfürst ist Ankläger, Pöllnitz der Beklagte. Trotz aller Verteidigungsreden wird der Verbrecher wider die »gute« Sitte verurteilt, sich zu Tode zu trinken. Der Kurfürst, als Souverän, mildert jedoch das Urteil. Er bestimmt, daß der Inkulpant sofort vier große Humpen, jeder etwa ein Quart enthaltend, zu trinken habe und dann während der nächsten vierzehn Tage, täglich nach der Suppe an kurfürstlicher Tafel einen solchen Becher auf seine Gesundheit. Pöllnitz, obzwar stark niedergedrückt, dankt aber dennoch dem Brauch gemäß »für die gnädige Strafe«. Das Urteil wird sogleich vollstreckt, der Baron trank seine vier Humpen, und wenn er auch nicht starb, so sank er doch leblos zu Boden. Als er viele Stunden später mit wüstem und schmerzendem Kopf erwachte, hörte er zu seiner Befriedigung, daß er nicht allein eine Weinleiche gewesen, da kein einziger Teilnehmer an der Partie, die Damen nicht ausgenommen, das Schlachtfeld aufrecht verlassen habe. Der Kurfürst hatte schließlich ein Einsehen, seinem Gast den Rest der Strafe gänzlich zu erlassen.[238]

Als Graf Chesterfield, ein englischer Reisender, sich um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts an den geistlichen Höfen zu Mainz und Trier aufhielt, glaubte er sich nach seiner Erklärung an den Hofstaat eines gothischen oder vandalischen Königs versetzt. Und wie man am galanten Hofe Augusts des Starken zechte, besonders wenn es galt »die Ehre der sächsischen Kavaliere im Wettstreit mit den Herren aus Polen zu retten«, und diesen letzteren den Aufenthalt am Hofe so angenehm wie möglich zu machen, ist hinlänglich bekannt.

Pöllnitz, der doch in Heidelberg üble Erfahrungen machte, während eines achttägigen Aufenthaltes in Würzburg keine Stunde nüchtern war, und die bischöfliche Tafel stets in vollster Bewußtlosigkeit verließ, teilt dennoch dem bischöflichen Hof zu Fulda den Rang als dem trinkfestesten Deutschlands zu. Wie es da zugegangen ist, bedarf keines weiteren Kommentares.