1. Handels- und Schiffahrts-Verträge.

Selbst im Verkehre der europäischen Nationen unter einander hat sich schon längst das Bedürfniss geltend gemacht, für denselben durch besondere Stipulationen einen positiveren Rechtsboden zu gewinnen als das allgemeine internationale Recht zu geben im Stande ist.

Demgemäss hat auch Oesterreich zur Förderung und Sicherung seines Handels längst mit geordneten, der europäischen Gesittung huldigenden Regierungen Verträge abgeschlossen, welche übrigens, nebenbei gesagt, einer Revision bedürftig sind.

Für den Verkehr mit aussereuropäischen Völkern ist in dieser Richtung von Oesterreich bisher noch so gut wie nichts geschehen, gleichwohl bilden für denselben die Verträge die conditio sine qua non, weil sie den eigenen Seefahrern und Kaufleuten den einzigen Rechtstitel auf Zulassung zum Geschäftsbetriebe und auf Vornahme ihrer Geschäfte billige Behandlung Seitens der Landesbehörden und Einwohner geben. In Ermanglung eines Vertragsverhältnisses sind wir an den meisten Quellen reichsten Erwerbes, an den meisten Orten, wo unsere industriellen Erzeugnisse Absatz finden könnten, im besten Falle nur geduldet und unsern Concurrenten gegenüber immer im Nachtheile, unsere Capitäne müssen sich unter den Schutz einer fremden Vertretung stellen, oder so gut als möglich unter der Hand sich Begünstigungen zu verschaffen suchen.

Dass es der Würde einer Großmacht nicht entspricht, nur unter solchen demüthigenden Bedingungen einen dürftigen auswärtigen Verkehr zu fristen, und dass unser Handel und unsere Industrie sich auf so unsichern Grundlagen nicht entwickeln und ausgedehnte Absatzmärkte nicht gewinnen können, bedarf wohl keines weiteren Beweises.

Unter civilisirten Staaten kommen Handels- und Schiffahrts-Verträge im Wege einfacher diplomatischer Verhandlungen zu Stande, da sie auf Grund gleicher Einsicht und Cultur, zur Befestigung ohnedies bestehender freundschaftlicher Beziehungen, in Anerkennung der wechselseitigen Vortheile beider contrahirenden Theile hergestellt werden.

Wo aber solche Vorbedingungen leichtern Einvernehmens nicht vorhanden sind, wo auf einer Seite die Ausbreitung der eigenen Handelstätigkeit nach den Grundsätzen des europäischen Völkerrechtes angestrebt wird, auf der andern jedoch eine fremdartige Cultur eine verschiedene Auffassung der Verkehrsbeziehungen mit sich bringt, wo endlich eine hartnäckige Racen-Abneigung, gepaart mit Nationaldünkel und Selbstüberschätzung so deutlich, wie z. B. an den chinesischen und japanischen Küsten hervortreten, sind internationale Verhandlungen nur dann möglich und für die Zukunft von Werth, wenn sie, je nach dem zu erreichenden Zwecke, von einer mehr oder minder bedeutenden Entfaltung physischer Kräfte unterstützt werden.

Bei rohen und unwissenden Völkern ist Achtung synonym mit Furcht, sie achten nur denjenigen, dessen Stärke und Macht ihnen fühlbar gemacht werden kann, der ihnen den Beweis liefert, ihnen in jeder Beziehung überlegen zu sein[B].

[B]: Frühere Erfahrungen haben gelehrt, dass Argumente und Ueberzeugungskünste an diesem Volke (den Japanesen) nutzlos verloren sind, wenn nicht eine Ehrfurcht gebietende Macht ihnen Nachdruck zu verschaffen weiss (Instruction des Marine-Ministers der Vereinigten Staaten Nordamerikas für Commodore Perry aus Anlass seiner Expedition nach Japan).

Küstenvölker im Allgemeinen, welche in Folge ihrer geringern Culturstufe oder ihrer Entfernung von Europa nur unvollkommene Begriffe von den Machtverhältnissen der europäischen Staaten besitzen, fühlen nur dann die Nothwendigkeit, fremdländischen Ankömmlingen freundlich zu begegnen, wenn diese letztern durch eine Vertretung zur See von ihrer Macht und zugleich von ihrem Willen Zeugniss geben, ihre Rechte nöthigenfalls mit Waffengewalt zu unterstützen und zur Geltung zu bringen.

Die Wünsche und Anforderungen, welche das Geschwader eines Staates im Namen seiner Regierung überbringt, werden immer nach Massgabe und im Verhältnisse der Anzahl der Kanonen, welche dieselben unterstützen, mehr oder minder günstig, mehr oder minder schnell erledigt, ohne dass deshalb das freundschaftliche Einvernehmen auch nur im Geringsten gestört zu sein brauche.

Wir haben oft genug auch in Europa Gelegenheit, uns zu überzeugen, wie viel zum Gelingen einer Sache von einem imponirenden Auftreten abhängt, und wissen im Allgemeinen, dass eine grössere Machtentfaltung, und geschähe sie auch nur bei friedlichen Festgelegenheiten, immer und selbst auf diejenigen, welche genau von den Machtverhältnissen der Staaten unterrichtet sind, einen Eindruck macht, beim Volke aber ist ein solcher Eindruck von nicht leicht zu verwischender Wirkung. Darin liegt vielleicht der grösste Vortheil, welchen der Bestand einer Kriegsmarine in Friedenszeiten dem Staate gewährt, dass die Kriegsschiffe fremde Gebiete besuchen und durch ihr blosses Erscheinen einen Druck auf andere Staaten ohne Störung der sogenannten freundschaftlichen Beziehungen und ohne Hervorrufung formeller Anfragen und Proteste ausüben können.

Der Seehandel bedarf insbesondere für seine Beziehungen zu halbcivilisirten Völkern einer solchen Unterstützung, weil es unerlässlich ist, rechtlichen und tractatmässigen Anforderungen dadurch Nachdruck zu verschaffen, dass sich die Kriegsflagge der handeltreibenden Nation von Zeit zu Zeit an den betreffenden Küsten zeige.

Man erkundige sich bei denjenigen Consuln, die das Handelsinteresse des Staates, welchen sie vertreten, mit wirklichem Eifer zu fördern bestrebt sind, welchen Einfluss auf den Erfolg ihrer Verhandlungen das Erscheinen eines Kriegsschiffes ihrer Flagge ausübt, und man wird leicht die Ueberzeugung gewinnen, dass eine auch im Frieden thätige Kriegsmarine die grösste Bedeutung für den Seeverkehr hat.

In den chinesischen und japanischen Gewässern übt auf den Handel einer durch Verträge oder durch Consularvertretung nicht sichergestellten Nation noch der Umstand einen ungünstigen Einfluss, dass die Angehörigen derjenigen europäischen Staaten, welche, wie die Engländer und Nordamerikaner, gleichsam das Handelsmonopol in jenen Gegenden, de facto, durch eigene Thätigkeit an sich gerissen haben, das Auftauchen einer Concurrenz nur sehr ungern sehen, ihren Concurrenten indirect Schwierigkeiten in den Weg legen, und letztere in den Augen der Eingebornen herabzusetzen suchen. Bremer und hamburger Schiffe empfinden zuweilen diesen Uebelstand, obschon ihre Handelshäuser und ihre Consuln dagegen einwirken; österreichische Schiffe sind aber um so mehr diesen Unannehmlichkeiten ausgesetzt, als dieselben an manchen wichtigen Plätzen nicht einmal einen kaiserlichen Consul, oder wenn auch ein solcher eingesetzt ist, doch nur einen Vertreter finden, welcher eben nur derjenigen Nationalität angehört, deren Tendenzen vielleicht durch seinen Einfluss zu bekämpfen wären, und als in jenen Ländern nicht österreichische Handelshäuser bestehen, wie solche Hamburg und Bremen aufzuweisen hat, die dort, wie in der ganzen Welt, diesen Handelsstädten wenigstens einen merkantilen Einfluss sichern.

Wenn Oesterreich in den transoceanischen Ländern directe Handelsverbindungen unterhalten will, so ist die erste Bedingung hiezu, dass es zum Abschlusse von Handels- und Schiffahrtsverträgen und zwar mit der, wie nachgewiesen ward, hiefür unentbehrlichen Machtentfaltung seiner Kriegsmarine schreite.

Zwei Staatengruppen kommen hiebei zu berücksichtigen, diejenigen Amerikas, welche, obschon sie noch zu keiner Stabilität in Regierungsform und Verwaltung gelangt sind, gleichwohl europäische Institutionen zum Muster nehmen, und diejenigen Asiens, welche keine Colonien europäischer Staaten, sondern selbstständige Staatencomplexe mit einer von der europäischen verschiedenen Cultur und mit fremdartigen Regierungsgrundsätzen darstellen.

Die Abschliessung von Handels- und Schiffahrts-Verträgen mit den zur amerikanischen Gruppe gehörigen Staaten dürfte einer Schwierigkeit nicht unterliegen, wenn die österreichische Regierung ihr Bestehen anerkennen und mit ihnen als unabhängige Staaten in offiziellen Verkehr treten will, wie dies bereits seit Langem von England, Frankreich u. s. w. geschehen ist. Jedenfalls wäre es der Würde und den Interessen der kaiserlichen Regierung entsprechend, wenn beim Abschlusse solcher Handelsverträge Kriegsschiffe S. M. in den betreffenden Häfen anwesend wären.

In erhöhtem Maasse ist aber eine Machtentfaltung bei der zweiten Gruppe jener Staaten unerlässlich, welche das österreichische Kaiserthum kaum dem Namen nach kennen, von seiner Macht und Stellung nur unvollkommene Begriffe haben, und mit demselben bisher nur in sehr unbedeutenden oder in gar keinen Beziehungen standen.

Zu letzterer Gruppe gehören vor Allem China und Japan, dann Siam und theilweise Cochinchina.

In Japan sind zwar in letzterer Zeit die Handelsbeziehungen zu europäischen Staaten gestört worden, es ist aber vorauszusetzen, dass binnen Kurzem und jedenfalls früher als es im günstigsten Falle zu effectiven Tractats-Verhandlungen zwischen Oesterreich und jenem fernen Lande kommen kann, die jetzigen Wirren beseitigt sein werden.

Abgesehen davon, sind fast alle Nationen Europas mit China und Japan in Handelsbeziehungen auf Grund von Verträgen getreten, haben aber ihren Zweck nur durch die moralische Unterstützung erreicht, welche durch eine ihren Interessen und Kräften angemessene Machtentwicklung bedingt wird. Selbst Preussen, dessen Kriegsmarine kaum im Werden begriffen ist, hat bekanntlich in den letztverflossenen Jahren ein kleines Geschwader, bestehend aus vier Schiffen, welche zu jener Zeit nahezu die ganze preussische Seemacht darstellten, nach China und Japan entsendet, und die Schweiz, welche keine Küsten und keine Marine, aber einen ausgebreiteten Handel besitzt, hat sich veranlasst gesehen, ein holländisches Kriegsschiff zu miethen, um behufs Abschluss eines Handelsvertrages mit Japan ihren Bevollmächtigten in würdiger Weise auftreten zu lassen.

Bei solchen Präcedenzen wäre es für Oesterreich kaum möglich, in Ländern, wo die Dehors und die Aufrechthaltung der Würde in erster Linie beachtet werden müssen, anders zu Werke zu gehen.