Anmerkungen
[1.]Über die Frage der Duldung oder Ausübung der Piraterie durch Staaten, s. u. [§§ 6] und [12]. Über das Verhältnis der Piraterie zu den „Delikten wider das Völkerrecht“, s. [§ 8 III].[2.]Die tatsächliche Ausdehnung der Jurisdiktion über herrenlose Gebiete kann hier nicht in extenso dargestellt werden. Sie ist nicht außer Zusammenhang mit dem Gegenstande unserer Untersuchung (piratische Akte an staatlosen Küsten, s. u. [§ 9]). Der Rechtszustand ist noch sehr unvollkommen. Vgl. v. Martitz Rechtshilfe I, S. 69, N. 17; neuere englische Gesetzgebung bei Hintrager, Z. f. int. Pr. u. Strafr. IX, S. 75 f.; neuerdings französisches Dekret vom 28. Februar 1901, réglementant au point de vue administratif et judiciaire la situation des citoyens français établis dans les îles et terres de l’océan pacifique ne faisant pas partie du domaine colonial de la France et n’appartenant à aucune autre puissance civilisée, auf Grundlage des Gesetzes vom 30. Juli 1900, s. Annuaire de législation française 20, S. 134 f. (das Dekret dehnt die Strafgerichtsbarkeit über die Untertanen auf délits und contraventions aus); für Deutschland ist durch § 77 des Kons.-Ger.-Ges. vom 7. April 1900 eine Änderung eingetreten; während früher die Geltung des § 4, Abs. 2, Nr. 3 St.G.B. für staatloses Gebiet sehr bestritten war (dafür u. a. Binding, Handb. d. Strafr. I, S. 436; v. Liszt, Lehrb. d. Strafr., 10. Aufl. 1900, S. 89; in der 5. Aufl. seines Lehrbuchs d. Strafr., 1895, S. 122 auch Hugo Meyer; dagegen Olshausen Kommentar z. Strafgesetzb. § 4, N. 16; v. Martitz Rechtshilfe I, S. 69, N. 17), bildet nunmehr § 77 einen sicheren Beweis für die Anwendbarkeit (so richtig v. Liszt, Lehrb. d. Strafr., 14. und 15. Aufl. 1905, S. 108, N. 9 und Binding Grundr. d. Strafr., Allgem. Teil, 6. Aufl. 1902, S. 79); unrichtig Finger, Deutsch. Strafr. I 1904, S. 170, nach dem eine berichtigende Auslegung des § 4 St.G.B. durch § 77 K.G.G. verhindert sein soll, da dieser dem richtigen Grundsatze eine ausnahmsweise Geltung für Konsulargerichte beilege und dadurch seine allgemeine Anwendung ausschließe; danach stände dem in staatlosem Gebiet zum Verbrecher gewordenen Deutschen die Rückkehr in die Heimat frei, während er in China oder Persien dem deutschen Richter verfiele; und für Verbrechen, die zur Zuständigkeit der Schwurgerichte oder des Reichsgerichts gehören, ginge er überhaupt frei aus; § 77 kann nur eine die Regel bestätigende, nicht eine exzeptionelle Bestimmung darstellen.[3.]Siehe aber deutsch-englisches Abkommen vom 1. Juli 1890, Art. VII (N.R.G. 2. sér. 16, S. 894): „Jede der beiden Mächte übernimmt die Verpflichtung, sich jeglicher Einmischung in diejenige Interessensphäre zu enthalten, welche der anderen durch Art. I–IV des gegenwärtigen Abkommens zuerkannt ist;“ so auch Art. V des deutsch-englischen Abkommens vom 15. November 1893 (N.R.G. 2. sér. 20, S. 276). Und andererseits den deutsch-niederländischen Vertrag vom 21. September 1897 (R.G.Bl. 1897, S. 747), dessen Art. 2 eine Auslieferungspflicht für die Interessensphären begründet. Es handelt sich hier um einzelne vertragsmäßige Festsetzungen, die nach den beiden Richtungen des Ausschlusses fremder Staatsgewalt von der Ausübung von Hoheitsrechten wie der Begründung einer völkerrechtlichen Verantwortlichkeit des privilegierten Staates die Interessensphäre dem Staatsgebiet annähern.[4.]Damit erschöpft sich der Inhalt der Meeresfreiheit nicht. Die Zulassung aller Nationen zur Nutzung des Meeres (vornehmlich zu Schiffahrt und Fischerei) ist ein Satz von selbständiger Bedeutung, der die Staaten, über den Ausschluß tatsächlicher Machtentfaltung hinaus, auch in der Ausgestaltung ihrer Gesetzgebung in gewissen Punkten beschränkt. Von ihm hat das ganze Prinzip seinen Ausgang genommen; für Hugo Grotius (mare liberum) handelte es sich im wesentlichen nur um die Freiheit des Verkehrs für alle Nationen.[5.]Sie betreffen die Fischerei in der Nordsee; den Branntweinhandel unter den Nordseefischern; den Robbenschutz; den Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel; und namentlich die Unterdrückung des Sklavenhandels. Es stehen hier nur solche Vereinbarungen in Frage, die eine Befugnis zu tatsächlicher Machtentfaltung gegen fremde Schiffe statuieren.[6.]Das Recht der Nacheile, droit de poursuite (s. Perels int. öff. Seer., S. 59) über die Küstengewässer hinaus ist keine Einrichtung der internationalen Seepolizei.[7.]Die Etymologie des Wortes ist unsicher. Man findet es zurückgeführt auf
| 1. περᾶν durchreisen, durchfahren (Stephanus, Thesaurus Linguae Graecae „Πειρατής“); | |
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| 2. πειρᾶν versuchen; entweder in dem Sinne von πειρᾶν τὴν θάλασσαν, sein Glück auf dem Meere versuchen (so z. B. Perels int. öff. Seer., S. 108); oder gleich: begegnende Schiffe angreifen, „versuchen“ (in diesem letzteren Sinne die Wörterbücher von Pape und Passow); | |
| 3. πείρα Versuch, dann auch List, Betrug (so Dan, Histoire de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 9; Stephanus a. a. O.). |
| 1. Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Person des Täters und den Ort der Begehung der Tat auf Grund speziellen Rechtssatzes besteht in folgenden Staaten: England (Common Law; s. [§ 2]); Ver. Staaten, Rev. Stat. von 1874 s. 5368 (s. [§ 2]); Niederlande, Art. 4, Nr. 4 des St.G.B. vom 3. März 1881 bezüglich der in Art. 381, 382 und 385 bezeichneten Verbrechen; Spanien, Gerichtsverfassungsgesetz vom 15. Sept. 1870, Art. 336 (sich beziehend auf die delitos contra la seguridad exterior del Estado, Buch II, Titel I des St.G.B. vom 30. Aug. 1870; die Piraterie bildet Kap. IV dieses Titels); Brasilien, Art. 5 des St.G.B. vom 11. Okt. 1890 (auf Buch II, Titel I, Kap. I des St.G.B. bezüglich, hier in Art. 104–106 die Piraterie); Österreich bezüglich der von der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber, § I, Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, „betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte“ (die Bestimmung enthält in Form der Begründung der militärgerichtlichen Zuständigkeit, also einer prozessualen Regel, zugleich eine staatsrechtliche Anordnung über die Ausdehnung der österr. Gerichtsbarkeit); und ferner japanischer Vorentwurf eines St.G.B. (Übersetzung 1899, herausgeg. von der Red. d. Z. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft; noch nicht in Kraft), Art. 3, Abs. 2. | |
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| 2. Eine unbeschränkte Zuständigkeit besteht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Grenzen der Strafgerichtsbarkeit, ohne daß der Piraterie besonders gedacht wäre, in Italien, Art. 4–6 des St.G.B. vom 30. Juni 1889; in Österreich (für andere als von der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber), §§ 39 und 40 St.G.B.; und in Norwegen, § 12, Nr. 4a des St.G.B. vom 22. Mai 1902. | |
| 3. In Deutschland kann eine Strafverfolgung wegen piratischer Akte nur eintreten, wenn sie begangen sind gegen deutsche Schiffe oder von deutschen Schiffen oder von Deutschen, § 4 St.G.B. Wie das deutsche Recht das dänische, §§ 4–6 St.G.B. vom 10. Febr. 1866; mit der Erweiterung auf Angriffe fremder Schiffe auf fremde Schiffe, sofern dadurch die Interessen des schwedischen Staates oder seiner Angehörigen verletzt werden, auch Schweden, Kap. I St.G.B. vom 16. Febr. 1864; und, unter Erstreckung des Schutzes auf finnische und russische Interessen, Finnland, Kap. I des St.G.B. vom 19. Dezember 1889 und Kaiserl. Verordn. vom 21. April 1894. Für diese Gruppe von Rechten ist die strafrechtliche Lehre vom Begehungsort sowie die Frage der Gebietsqualität der Schiffe von Bedeutung (Wortlaut der Gesetze: „im Inland“, und ähnlich). Vgl. auch oben unter [I a] (staatlose Gebiete). | |
| 4. Das französische Gesetz über die Piraterie vom 10. April 1825 zeigt in allen seinen Teilen die Absicht, seinen Geltungsbereich selbst zu bestimmen. Die allgemeinen Regeln über die Gerichtsbarkeit (solche Regeln sind immer nur subsidiär, vgl. Binding, Handb. d. Strafr., S. 376) des Code d’instruction criminelle finden keine Anwendung. Sehr wesentlich ist, daß der vornehmlich die wahren piratischen Akte treffende Art. 2 des Gesetzes gegen Angriffe fremder Schiffe überhaupt nur französische Schiffe schützt, eine Beschränkung des Kreises der geschützten Rechtsgüter, die der Frage des räumlichen und persönlichen Geltungsgebietes des Gesetzes den größten Teil ihrer Bedeutung nimmt. Art. 2, Nr. 1 bedroht die Piraterie durch französische Schiffe; Nr. 2 die Piraterie gegen französische Schiffe. Piraterie fremder Schiffe gegen fremde ist nicht strafbar (im Vergleich zu den allgemeinen Grundsätzen nach heutigem Rechte eine Verengerung, da nach dem Gesetze vom 27. Juni 1866, Code d’instr. crim., Art. 5, Beteiligte französischer Nationalität strafbar wären). | |
| Das französische Recht ist von besonderem Interesse, da es eine offenbar bewußte Beschränkung des Staates in der Strafverfolgung piratischer Akte enthält. |
Das belgische und das finnische Recht enthalten gar keine Spezialbestimmung. Das deutsche Recht (§ 250, Nr. 3 St.G.B.) qualifiziert den Raub auf offener See, das dänische (§ 244 St.G.B. vom 10. Febr. 1866, Abschnitt: „Raub und Drohungen“) „Seeräuberei“ als schweren Fall des Raubes, Schweden (Kap. 21, § 7 St.G.B. vom 16. Febr. 1864) den Angriff auf Seefahrer auf offener See in räuberischer Absicht (unter Gleichstellung von Versuch und Vollendung). Norwegen (St.G.B. vom 22. Mai 1902, § 269, Nr. 2) bestraft die Ausrüstung und den Beginn der Ausrüstung eines Schiffes, um Raub zu begehen, als selbständiges Delikt; Dänemark a. a. O. stellt die Ausrüstung eines Schiffes zum Zwecke des Seeraubes dem Seeraube gleich. Dem deutschen Rechte fehlt eine solche Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellende Bestimmung. — Auch Chile gehört, anders als die übrigen Länder des spanischen Rechtsgebietes, in diese Gruppe (St.G.B. vom 12. Nov. 1874, Art. 434).
Der „Raub auf offener See“ in § 250, Nr. 3 des deutschen St.G.B. entspricht der völkerrechtlichen Piraterie in keiner Weise. Er umfaßt nicht alle piratischen Akte und schließt andererseits auch nichtpiratische Handlungen (Raub auf einem Schiffe) ein. Binding, Handb., S. 379, N. 6 scheint, ganz mit Unrecht, dem St.G.B. die Nichterwähnung der Piraterie zum Vorwurf zu machen.
Der Krieg gegen die Ungläubigen ist nach mohammedanischer Auffassung durch Rechtsvorschrift divini juris geboten. Die Kirche betont dagegen, daß der Unglaube kein Grund zum Kriege sei; ihre Forderung des Friedens ist universell; aber die Eroberer vormals christlicher Länder sind von ihr ausgeschlossen; vgl. die Darstellung bei Grotius, mare liberum, Kap. 4.
Dauernder Krieg zwischen Spanien und Algier bis zum Vertrage vom 14. Juni 1786; der Mehrzahl der italienischen Staaten und Algier, Tunis, Tripolis bis ins 19. Jahrhundert (Herrmann, Über die Seeräuber im Mittelmeer, 1815, S. 185 f.); und namentlich des Johanniterordens gegen die ganze mohammedanische Welt, Carsten Niebuhr, Reisebeschreibung nach Arabien, 1774, I, S. 18: „Man kann es daher den Mohammedanern nicht verdenken, wenn sie eben das von den Maltesern denken, was wir Marokkanern, den Algirern, Tunesern und Tripolitanern Schuld geben. Diese Barbaren leben doch wenigstens mit verschiedenen christlichen Nationen in Freundschaft; die Malteser Ritter aber mit keiner Mohammedanischen.“
Im schwarzen Meere führen Christen, polnische Untertanen, noch im 17. Jahrhundert einen ständigen Raubkrieg zur See gegen die Türken (Dan, Histoire de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 10; dem Autor ist die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen selbstverständlich, „ils ne les font que contre les ennemis de la foy“). — Einige Angaben über die Piraterie der Christen gegen die Mohammedaner auch bei Boutin, Anciennes relations commerciales et diplomatiques de la France avec la Barbarie 1550–1830, Paris 1902, S. 65 f.
In Frage kommen: Actio vi bonorum raptorum, Privatstrafklage, D. 47, 8. Daneben kriminelle Bestrafung auf Grund der leges Juliae de vi; Mommsen, Röm. Strafr., S. 661, Note 5 schließt aus mehreren Angaben, daß als Ergebnis einer längeren Entwickelung die vis in dem ganzen Umfange der actio vi bon. rapt. kriminell bestraft wurde; Strafe s. Mommsen, S. 659, N. 4 und ferner D. 48, 19 l. 28 § 10. In l. 3 § 6 D. ad legem Juliam de vi publica 48, 6 ist der Fall der Dejektion von einem Schiffe besonders genannt. Eine Spezialstrafbestimmung gegen Piraten überhaupt fehlt.
Es gibt spezielle Bestimmungen über Eigentumsverletzungen „bei Gelegenheit einer allgemeinen Kalamität“, Mommsen, S. 662, und zwar bestehen eine Privatstrafklage, D. 47, 9 (de incendio ruina naufragio rate nave expugnata) und l. 4 D. 47, 8 (turba) und für dieselben Tatbestände spezielle kriminelle Vorschriften, Ulpianus l. 1 § 1 D. 47, 9 „et quamquam sint de his facinoribus etiam criminum executiones ...“ Diese Stelle bezieht sich auf Paulus Sent. V, 3, § 1 u. 3 (turba), Marcianus l. 3 § 1 D. ad leg. Jul. de vi publ. 48, 6 (incendium) und Marcianus l. 1 § 1 D. ad leg. Jul. de vi priv. 48, 7 (naufragium). Daß die beiden letzteren Stellen nicht in die leges Juliae gehören, wohin sie in den Digesten geraten sind, ist in der kurzen Note Mommsens nur Behauptung. Es folgt aus Ulpianus l. 3 § 4 D. 47, 9 („non solum autem qui rapuit, sed et qui abstulit vel amovit vel damnum dedit vel recepit, hac actione tenetur“) in Verbindung mit Ulpianus l. 1 § 1 D. 47, 9. Denn die leges Juliae verlangen vis.
Dieser ganze Komplex von Bestimmungen trifft aber nicht die Piraterie, sondern nur bei Gelegenheit derselben von dritter Seite verübte Handlungen. So auch Mommsen, S. 662. Unrichtig Stypmannus, Jus maritimum 1652, in dem „Scriptorum de jure nautico fasciculus“ des Heineccius (Halle 1740), S. 577.
Diese angebliche Rechtlosigkeit entspräche weder der „Friedlosigkeit“ noch der „Rechtlosigkeit“ im technischen Sinne. Die Behauptung geht vielmehr dahin, daß der Pirat außerhalb des schützenden Verbandes stehe, demnach das alte Fremdenrecht auf ihn Anwendung finde.
In ältester Zeit bezeichnet „vargus“ den „Friedlosen“ und den gewerbsmäßigen Räuber (Brunner, D. Rechtsg. I, S. 168, N. 13; dazu II, S. 580, N. 30). Der Text bezieht sich auf Rechtssätze einer sehr viel jüngeren Zeit.
Die Möglichkeit strafrechtlicher Tatbestände dieser Art (formell strafrechtliche, materiell polizeiliche Tatbestände) ist natürlich vorhanden. Die Bedingung der Strafe durch eine effektiv verwirklichte bezw. versuchte Rechtsgüterverletzung ist nicht mehr als eine rechtspolitische Forderung.
Als Grund für den Bruch mit sonst herrschenden strafrechtlichen Prinzipien könnte man die Schwierigkeit des Nachweises der einzelnen piratischen Akte ansehen; aber diese ist für die in Betracht kommenden Staaten nicht größer als für diejenigen, deren Strafbestimmungen gegen die Piraterie eine geschehene Rechtsgüterverletzung voraussetzen.
Die Verschiedenheiten beider Bestimmungen ergibt ihr Text.
Niederl. St.G.B. vom 3. März 1881, Art. 381: „Als schuldig aan zeeroof wordt gestraft:
1º met gevangenisstraf van ten hoogste twaalf jaren, hij die als schipper dienst neemt of dienst doet op een vaartuig, wetende dat het bestemd is of het gebruikende om in open zee daden van geweld te plegen tegen andere vaartuigen of tegen zich daarop bevindende personen of goederen, zonder ...
2º gleiche Bestimmung für die übrigen Mitglieder der Besatzung, Gefängnis bis zu neun Jahren.
Portug. St.G.B. vom 16. Sept. 1886, Art. 162: „Qualquer pessoa que commetter o crime de pirataria, commandando navio armado, e cursando o mar, sem commissão de algum principe ou estado soberano, para commetter roubos ou quaesquer violencias, será condemnado ...
§ 2: ähnliche Bestimmung für die Besatzung.
| „1. nach partikulärem Recht Schiffe, die den Negersklavenhandel betreiben; | |
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| 2. Kaper unter gewissen Umständen; | |
| 3. Schiffe, welche ohne Flagge oder unter einer von keiner Staatsgewalt sanktionierten Flagge fahren, oder solche, die eine Nationalflagge usurpieren und unter derselben Gewaltakte ausüben.“ |
England: der Huascar, 1877 (Bericht bei Pradier-Fodéré, § 2512, Halleck I, S. 388 f.), ein peruanisches Kriegsschiff in den Händen von Aufständischen, hatte englische Handelsschiffe angehalten und von einem derselben Kohlen weggenommen; er wurde von englischen Kriegsschiffen in den peruanischen Gewässern angegriffen, entkam aber; in Südamerika entstand eine große politische Erregung gegen England (die Darstellungen Pradier-Fodéré’s und Calvo’s sind durch sie beeinflußt); die englische Regierung erklärte im Unterhause nicht ohne Widerspruch (W. Harcourt’s, s. Geffcken bei Holtzendorff IV, S. 570) den Huascar für einen Piraten. In demselben Sinne in dem spanischen Bürgerkriege von 1873 das auswärtige Amt an die Admiralität, 24. Juli 1873, Staatsarchiv 1874, Nr. 5219 (vgl. [S. 94, N. 3]).
Deutschland: am 6. Sept. 1902 bohrte der „Panther“ das in den Händen Aufständischer befindliche haitanische Kanonenboot Crête à Pierrot, das am 2. Sept. in den haitanischen Gewässern von dem deutschen Dampfer Markomannia der haitanischen Regierung gehörige Waffen weggenommen hatte, im Hafen von Gonaives in den Grund; Bericht Marinerundschau 1902, S. 1189 f., ferner Besprechung in der Rev. gén. 1903, S. 315 f. Die Berechtigung des Vorgehens ist ohne Zweifel; es war eine repressive Intervention mangels Funktionierens der staatlichen Strafrechtspflege; die — politisch gehässige — Besprechung in der Revue générale, die Deutschland des Völkerrechtsbruches beschuldigt, geht davon aus, daß die Wegnahme der Waffen rechtmäßig gewesen sei, da die Markomannia sich durch den Transport derselben einer Verletzung des Prinzips der Nichtintervention in Bürgerkriegen schuldig gemacht habe und die Waffen demzufolge Kontrebande im Sinne des Völkerrechtes gewesen seien; die Auffassung ist seltsam verworren („Les devoirs imposés aux Etats par la non-intervention sont sensiblement les mêmes que ceux de la neutralité, mais ils affectent le caractère d’une obligation morale plutôt que d’une obligation juridique“); ein Minimum juristischer Bildung genügt, ihre Unhaltbarkeit zu erkennen. Die deutsche Regierung bezeichnete die Crête à Pierrot als Seeräuber (Marinerundschau, S. 1189). Die amerikanische Regierung soll dem nicht beigestimmt haben, weil die Beschlagnahme der Waffen innerhalb der Dreimeilenzone stattgefunden hatte (piracy, ein Akt upon the high seas, Rev. Stat. s. 5368), ohne die Berechtigung des deutschen Eingreifens zu bestreiten (Köln. Zeitung 1902, Nr. 707).
Denn sie widerspricht den Kriegsgesetzen. Preuß. Allgem. Landrecht I, 9, § 206 (noch in Geltung): „Wer ohne diese [Kaperbriefe] auf Kaperei ausgeht, wird als ein Seeräuber angesehen;“ so auch holländ. Gesetz von 1597 (Baud, S. 79 f.) und darauf gestützt Bynkershoek, Quaest. Jur. Publ. L. I, C. XVII.
Im allgemeinen betrachtet der Heimatstaat das Schiff nicht als Piraten, vgl. französ. Gesetz von 1825, Art. 2, Nr. 1 (Gewaltakte französischer Schiffe Piraterie nur, wenn gerichtet „envers des navires français ou des navires d’une puissance avec laquelle la France ne serait pas en état de guerre“) und brasil. St.G.B., Art. 104, § 1. Ital. Cod. p. l. mar. merc., Art. 322, Abs. 2 und span. St.G.B. von 1870, Art. 155, Abs. 2 bezeichnen zwar die Handlungen als piratische, stellen aber einen wesentlich milderen Strafrahmen für sie auf; das spanische St.G.B. von 1848 ließ sie noch straflos. Über das englische Recht s. [folgende Note].
„Je dois faire connoître à V. E. qu’afin d’empêcher, dans l’intérêt du commerce de toutes les nations, qu’un système de piraterie et de brigandage ne s’organise sous le pavillon mexicain, j’ai donné ... aux capitaines des navires de guerre sous mes ordres des instructions dont voici l’extrait:
‚Ne seront considérés comme mexicains que les navires armés dans un des ports du Mexique, pourvus d’une lettre de marque régulière, émanée directement du gouvernement de ce pays, et dont le capitaine et les deux tiers de l’équipage au moins seront nés mexicains.
Tout corsaire, sous pavillon mexicain, qui ne satisferait pas à ces conditions, sera considéré comme pirate, et, comme tel, traité avec toute la sévérité des lois de la guerre‘“ (Ortolan I, S. 449).