§ 16. Der Handel mit Negersklaven.

Die Perhorreszierung der Sklaverei führt auf den Gedanken der Anerkennung eines jeden Gliedes des Menschengeschlechts als einer unverletzlichen und schutzwürdigen Persönlichkeit zurück, ein Prinzip also, das in den modernen Landesrechten zu allgemeiner Durchführung gebracht ist und dem Völkerrechte zu Grunde liegt (s. o. [§ 6 I]). Die Anpassung des innerstaatlichen Personenrechtes an dieses Prinzip interessiert hier nicht. In Rücksicht auf die internationalen Beziehungen läßt es die Unterdrückung der Sklaverei als ein gemeinsames sittliches Interesse der Kulturvölker erscheinen. Dieses Interesse hat sich zwar nicht so stark erwiesen, daß es zur Bildung eines die Abschaffung der Sklaverei für eine völkerrechtliche Pflicht erklärenden Rechtssatzes geführt hätte, hat aber immerhin eine steigende Zahl von Nationen veranlaßt, eine vertragsmäßige Verpflichtung zur Unterdrückung des Handels mit Negersklaven und damit zur Verstopfung der heute allein noch wesentlichen Quelle der Sklaverei zu übernehmen. Soweit diese [pg 109]vertraglichen Verpflichtungen reichen, ist der Sklavenhandel ein völkerrechtswidriges Unternehmen (vgl. oben [§ 8 III]).

Piraterie und Sklavenhandel ist gemeinsam, daß beide gegen die großen Gesamtinteressen der Kulturwelt verstoßen. Während dieser aber in erster Linie sittlichen Forderungen zuwiderläuft, widerspricht jene wirtschaftlichen Notwendigkeiten, und wenn jene von allen Nationen ohne Ausnahme bekämpft wird, ist dieser nur partikulär als völkerrechtswidrig gebrandmarkt.

Das Mittel der Unterdrückung des Sklavenhandels zur See ist die Visitation und Beschlagnahme verdächtiger Schiffe. Das fernere Verfahren ist aber nicht wie bei der Piraterie ausschließlich von dem Landesrecht des Nehmestaates abhängig, sondern die Verträge sind besorgt, die Aburteilung durch den Heimatstaat des beschlagnahmten Schiffes herbeizuführen.

Da hiernach Grund, Umfang und Mittel der Repression des Sklavenhandels und der Piraterie wesentliche Verschiedenheiten zeigen, so ist die Auffassung des Sklavenhandels als Piraterie oder Quasipiraterie[295] nicht zulässig. Erklären ihn gleichwohl einzelne Verträge[296] oder Gesetze dafür, so kann eine solche Betrachtungsweise völkerrechtlich nur die Bedeutung einer Vergleichung verwandter aber ungleicher Erscheinungen beanspruchen; landesrechtlich mag sie zur Begründung der Kompetenz der heimischen Strafgerichtsbarkeit oder zur Bestimmung des Strafmaßes dienen[297].

Nichtsdestoweniger ist der Begriff der Piraterie für die Unterdrückung des Sklavenhandels von großer historischer Bedeutung gewesen, insofern die Zulässigkeit des Eingriffs [pg 110]zwecks Verfolgung der Piraterie im Anfang des 19. Jahrhunderts der einzige Fall eines Visitationsrechtes in Friedenszeiten war, die einzige vermittelnde Beziehung zwischen dem nach langen und schweren Kämpfen endlich zum Siege gelangten Prinzip der Meeresfreiheit und einem im allgemeinen Interesse liegenden System internationaler Seepolizei[298].