§ 17. Verletzungen unterseeischer Telegraphenkabel.
Wie die Vertiefung seiner sittlichen Interessen den Menschen die Unterdrückung des Sklavenhandels als eine moralische Notwendigkeit erkennen heißt, so macht die Erweiterung seiner ökonomischen und politischen Beziehungen über den ganzen Erdkreis hin einen wirksamen Schutz der internationalen Verkehrseinrichtungen zu einem wirtschaftlichen Bedürfnis. Seiner Befriedigung dienten, soweit Einrichtungen der internationalen Seepolizei in Frage kommen, bis in die neueste Zeit ausschließlich die völkerrechtlichen Rechtsnormen über die Piraterie. So ist verständlich, daß, als das neu entstandene Netz der unterseeischen Telegraphenkabel neue Rechtssätze zu seinem Schutze verlangte, die ersten diplomatischen Schritte sich in der Richtung einer Erweiterung des Pirateriebegriffs auf die zu reprimierenden Handlungen bewegten[299]. Die Kabelkonvention vom 14. März 1884 und die zu ihrer Ausführung ergangenen Landesgesetze, das schließliche Ergebnis der Verhandlungen, haben sich von diesem Gedanken frei gemacht. Immerhin hat sich auch hier wie in der Bekämpfung des Sklavenhandels der Pirateriebegriff wertvoll erwiesen, insofern die Anknüpfung an ihn dem neuen Rechtsgebilde das Odium des Unerhörten nahm.