§ 3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes.
Die Bedeutung der Rechtsfolgen der Piraterie für die Erkenntnis des Tatbestandes ist, soweit Einzelheiten in Frage stehen, bereits dargestellt ([§ 1] u. [2]). Für die grundsätzliche Auffassung ist sie wesentlich negativer Art, insofern die Rechtsfolgen in keiner Weise nötigen, an der üblichen Betrachtungsweise festzuhalten.
Man sieht in der Piraterie ein Verbrechen nach Landesrecht; ein Verbrechen, an das gewisse völkerrechtliche Rechtsfolgen geknüpft sind.
Diese Rechtsfolgen sind nun aber, wie sich ergeben hat, in der Hauptsache seepolizeilicher Art; sie betreffen das Vorgehen der Kriegsschiffe auf hoher See. Hierdurch wird klar, daß die Forderung der Deliktsqualität des den Eingriff veranlassenden Geschehens keine notwendige ist, nicht mit irgend welchen juristischen oder politischen Prinzipien in Zusammenhang stehen kann. Das Interesse an der Unschädlichmachung von Piraten ist nicht geringer und das einer internationalen Eingriffsbefugnis entgegenstehende Interesse nicht größer, wenn ihre Zurechnungsunfähigkeit strafrechtliche Ahndung ausschließt.
Wenn aber das englische Recht der Piraterie eine Stellung vornehmlich im völkerrechtlichen internationalen Strafrecht anweist, so ist die Auffassung doch nicht die, daß mit einem bestimmten strafrechtlichen Tatbestand die völkerrechtliche Zulässigkeit der Bestrafung für diesen gegeben sei, sondern man sieht als seine völkerrechtliche Wirkung die gänzliche Denationalisierung des Täters gegenüber der Strafgewalt fremder Staaten, auch für nichtpiratische Akte, an. Allerdings ist die Voraussetzung des Eintritts dieser Rechtsfolge notwendig ein Delikt im technischen Sinne[54]; aber die Rechtsfolge ist so eigenartig, daß sich vermuten läßt, es möchte eine rein kriminalistische Behandlung dem Tatbestande nicht gerecht werden.
Im übrigen ist, wie nachgewiesen[55], der englischen Auffassung die seepolizeiliche Seite der Piraterie keineswegs fremd, und es steht nichts im Wege, dem kriminellen Tatbestande der piracy im Bereiche des conflict of laws einen seepolizeilichen Tatbestand im Bereiche der Seepolizei zur Seite zu stellen (s. u. [§ 8 II], Ver. Staaten).
Hiernach ist die Bahn frei für den Nachweis, daß der Tatbestand der Piraterie nicht kriminalistischer, sondern, wie seine Rechtsfolgen, seepolizeilicher Natur ist. Ihn positiv zu erbringen ist die Aufgabe des zweiten Abschnittes (s. bes. [§ 8]).
Anhang zum ersten Abschnitte.
§ 4. Heutiges Vorkommen der Piraterie.
Aktualität und wirkliche Bedeutung eines Rechtsinstitutes mögen proportional sein, wenn es sich um solche Lebensverhältnisse handelt, die das Recht zu fördern Grund hat oder ohne Sympathie und Antipathie lediglich ordnet. Hingegen kann bei Instituten repressiver Tendenz, wenn sie zweckentsprechend ausgebaut sind, aus dem Mangel der Aktualität ein Schluß auf ihre wahre Bedeutung nicht gezogen werden.
Die Überwachung der Meere durch die Kriegsschiffe aller zivilisierten Nationen hat die Piraterie in entlegene, aus physikalischen oder ethnologischen Gründen schwer zugängliche Gegenden zurückgedrängt, wo sie in Verbindung mit Strandraub oder Flußpiraterie ein im Vergleich zu vergangenen Zeiten nur noch kümmerliches Dasein fristet; aber doch nur, um alsbald wieder aufzuleben, wenn die Kanonen einmal nicht mehr drohen.
Nach der Aufteilung der Erde[56] allgemein gezwungen, ihren Sitz in staatlichem Gebiet zu nehmen, empfinden die Piraten den Druck der Völkerrechtsgemeinschaft in doppelter Schwere; nicht nur, daß ihren maritimen Unternehmungen allerorts ein überlegener Gegner droht, ist auch der Staat, dessen Territorium sie zur Operationsbasis wählen, völkerrechtlich verbunden zu verhindern, daß aus seinem Juris[pg 26]diktionsgebiete heraus den Interessen fremder Nationen Gefahren erwachsen[57].
Fälle von Piraterie haben sich in neuerer Zeit ereignet im ägäischen Meere[58], im roten Meere[59], im persischen Golfe[60], im malayischen Archipel[61], in Indochina[62], endlich in China[63] und Marokko[64] und [65].