§ 5. Vorläufige Definition. Quellen; insbesondere die Landesstrafgesetzgebungen.
I. Piraterie ist ein unpolitisches auf die gewerbsmäßige Ausübung räuberischer Gewaltakte gegen prinzipiell alle Nationen gerichtetes Seeunternehmen.
Wie die Rechtsfolgen der Piraterie, so ist auch ihr Tatbestand seepolizeilicher Natur; sie ist mit der Gefährdung der Interessen gegeben ohne Rücksicht darauf, ob in der Person einzelner oder aller Beteiligter zugleich ein krimineller Tatbestand erfüllt ist.
Die Elemente dieses Tatbestandes sind ein physisch-lokales, Lebensführung ganz oder teilweise auf hoher See (courir les mers), und ein psychisches, die Absicht der Verübung räuberischer Gewalttaten gegen prinzipiell jeden Träger der in Frage stehenden Lebensgüter in Verfolgung privater Interessen.
Durch das psychische Element des Tatbestandes ist bestimmt, in welchem Umfang die „Lösung vom Heimatstaate“ oder „faktische Denationalisierung“ Begriffsmerkmal der Piraterie ist. Die Bedeutung eines selbständigen Merkmals kommt ihr nicht zu.
II. Die arge Zerfahrenheit, die in der Lehre vom Tatbestande der Piraterie herrscht[66], rührt nicht zuletzt davon her, daß man sich nicht darüber klar geworden ist, aus welchen Quellen der Begriff zu schöpfen sei.
Die vornehmste Erkenntnisquelle des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes ist das Verhalten der Staaten. Diuturnus usus, opinio necessitatis können nur auf induktivem Wege aus der Staatenpraxis nachgewiesen werden. Es kommt aber nicht so sehr das tatsächliche Verhalten im einzelnen Falle in Betracht, für das, wie es die Kompliziertheit des Konkreten nicht anders erwarten läßt, regelmäßig eine Vielheit rechtlicher Gesichtspunkte bestimmend ist, ohne daß der Anteil der einzelnen an der Gesamtwirkung immer erkennbar wäre, als vielmehr die autoritative Fixierung der Rechtsüberzeugung in — möglicherweise durch den Einzelfall veranlaßten — Erklärungen wie Noten, Verwaltungsvorschriften, Verträgen, Gesetzen, in denen die verschlungenen Elemente der Wirklichkeit zu Rechtsbegriffen geordnet sind.
Die Frage nach dem Tatbestande der Piraterie kann man dahin formulieren, an welche Voraussetzungen Recht und Pflicht der Staaten zur Aufbringung eines Fahrzeuges aus dem Grunde der Piraterie geknüpft sei (siehe [§ 1]). Hiernach ist das Material zu seiner Bestimmung vornehmlich in denjenigen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Staaten zu suchen, die den Dienst der Kriegsflotte regeln[67].
Es ist nun aber nicht zu verkennen, daß die Ausbeute, die die Marinegesetze und -instruktionen gewähren[68], ge[pg 30]ringfügiger ist, als man erwarten möchte. Zur Unterstützung der aus ihren Bestimmungen zu gewinnenden Resultate soll daher außer, wie selbstverständlich, der Literatur auch die Geschichte herangezogen werden. Dies bedarf einer Rechtfertigung.
Das Piraterierecht als völkerrechtliches Rechtsinstitut in dem heutigen Sinne ist eine Erscheinung jungen Datums. Der Gedankenkreis der Meeresfreiheit, in den es sich einfügt (s. o. [§ 1]), ist noch im 18., in einzelnen Beziehungen selbst noch im Anfang des 19. Jahrhunderts nicht mehr als ein von einer — freilich stets wachsenden — Anzahl von Staaten verfochtenes politisches Prinzip. Mag auch die Piraterie zu allen Zeiten bekämpft worden sein, so sind doch die rechtlichen Grundlagen des Einschreitens in alter und neuer Zeit durchaus verschieden. Einen der Gründe der Unsicherheit ihres völkerrechtlichen Tatbestandes darf man darin sehen, daß sie ihre heutige Stellung im System des Völkerrechts erst erlangte, als ihr tatsächliches Vorkommen schon selten geworden war.
Entbehren nun aber auch hienach die alten Rechtssätze des Piraterierechts jeder praktischen Anwendbarkeit, so haben sie doch einen nicht zu unterschätzenden Wert für die theoretische Erkenntnis des Tatbestandes. Denn im Wechsel der Rechtsanschauungen ist der Tatbestand unverändert geblieben[69]; aus dem historischen Rechte auf sein Wesen und seinen Inhalt gezogene Schlüsse sind von unmittelbarer Bedeutung für das geltende Recht. Vor allem ist die historische Betrachtung geeignet, die Anschauung, daß die Piraterie ein Tatbestand seepolizeilicher [pg 31]und nicht krimineller Natur ist, wesentlich zu unterstützen.
III. Das Landesstrafrecht als Erkenntnismittel des völkerrechtlichen Tatbestandes[70]. Die Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist eine gemeingefährliche Lebensführung, ein seepolizeilicher Tatbestand. Die in den Landesstrafgesetzgebungen als Piraterie bezeichneten Tatbestände sind, wie die kriminellen Tatbestände im modernen Rechte allgemein, genau umschriebene, nach Mittel und Erfolg verschieden qualifizierte einzelne Handlungen. Der völkerrechtliche Tatbestand und die landesrechtlichen Tatbestände verhalten sich zueinander wie Mittel und Zweck. Das psychische Element der Piraterie, die Absicht der Begehung von Gewalttaten, verwirklicht sich durch Setzung der landesstrafrechtlichen Tatbestände[71].
Bei der ihm zufallenden Auflösung der piratischen Lebensführung in einzelne Akte kann das Landesrecht entweder ohne jede Erwähnung des Begriffs der Piraterie auf piratische Akte die allgemeinen Vorschriften über Raub und Erpressung und weiterhin auch Tötung, Körperverletzung, Sachbeschädigung usw. anwenden; oder sich unter Verwendung des Begriffs seine Zerlegung zu einer besonderen Aufgabe stellen.
Das erste dieser Systeme wird dem Wesen der Sache am meisten gerecht. Es hält sich selbst von der Vermischung völkerrechtlicher und landesrechtlicher Elemente fern und verleitet nicht dazu, sie zu vermischen. Die Gefahr, daß das Gesetz der eigenartigen Bedeutung, die den piratischen Akten wegen ihrer großen Gefährlichkeit auch für das Landesrecht zukommt, nicht gerecht wird, ist bei einiger Aufmerksamkeit des Gesetzgebers gering. Für die [pg 32]Ermittelung des völkerrechtlichen Tatbestandes sind die Landesstrafgesetzgebungen, die diesem ersten Systeme anhangen, kaum von Bedeutung. Zu dieser Gruppe gehört das deutsche, das skandinavische und das belgische Recht[72].
Das zweite System ist das des französisch-spanischen und verwandter Rechte und des englisch-amerikanischen Rechtes. Doch ist seine Durchführung in den beiden Rechtsgebieten wesentlich verschieden.
Das englisch-amerikanische Recht sieht in der piracy juris gentium einen zugleich völkerrechtlichen und strafrechtlichen in beiden Disziplinen übereinstimmenden Tatbestand. Als statutory piracy bezeichnet es eine Reihe von Handlungen, deren bloß landesrechtliche Bedeutung nicht zweifelhaft sein kann[73]. Darüber, daß die see[pg 33]polizeiliche Auffassung der Piraterie mit der englischen Auffassung nicht unvereinbar ist, s. o. [§ 3].
Die romanischen Staaten bringen in einem Abschnitt des Strafgesetzbuchs oder auch in Spezialgesetzen, meist unter einer besonderen Rubrik „Piraterie“, eine Reihe von Tatbeständen, die sich nur teilweise als piratische Akte, zum anderen Teile als außer aller Beziehung zum völkerrechtlichen Begriff der Piraterie stehende Handlungen darstellen, ohne daß das Gesetz die Grenze irgendwie erkennen ließe. Dieser Gruppe gehören außer dem französischen[74], italienischen[75], spanischen[76], mexikanischen[77], portugiesischen[78] und brasilischen[79], auch das niederländische[80] und das griechische[81] Recht an.
Die Landesgesetzgebungen des zweiten Systems sind die Ursache der Verwirrung, die in der Lehre von der Piraterie herrscht. Die englisch-amerikanische Auffassung verfälscht den Charakter des Rechtsbegriffes, wenn sie ihn für einen notwendig und lediglich kriminellen ansieht; die Willkür des französischen und der ihm verwandten Rechte in der Verwendung des Namens der Piraterie für eine Reihe sehr verschiedenartiger und durchaus selbständiger Tatbestände verführt zur Ausdehnung auch des völkerrechtlichen Begriffes und ist so zum Ausgang der „Quasipiraterie“ geworden.
Gleichwohl ist der in Frage stehende Komplex strafrechtlicher Bestimmungen für die Gewinnung des völkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie nicht ohne Wert. Das Bestreben der romanischen Gesetzgebungen, dem völkerrechtlichen Tatbestande bei seiner landesrechtlichen Auflösung nahe zu kommen, hat zu einer Anzahl von Bestimmungen geführt, die für Art und Umfang desselben beachtenswerte Anhaltspunkte ergeben. Und das englisch-amerikanische Recht hat den Vorzug, Aufschluß zu geben, ob und inwieweit in anderen Rechten als Piraterie qualifizierte Handlungen als wahre piratische Akte und das Gesamtverhalten ihrer Urheber als Piraterie betrachtet werden kann.
Über das österreichische Recht, das aus dem entwickelten Schema der Landesgesetzgebungen herausfällt, s. u. [§ 6, IV 3].
IV. Die Mannigfaltigkeit der mit dem Namen „Piraterie“ verknüpften Vorstellungen nötigt zu einer Sicherung der Terminologie. Wir bezeichnen als Piraterie schlechthin den völkerrechtlichen Tatbestand (seepolizeilicher Tatbestand); als piratische Akte die im völkerrechtlichen Tatbestand als Zweck gegebenen einzelnen Handlungen (kriminelle Tatbestände, sofern nicht landesrechtliche Straf[pg 35]ausschließungsgründe vorliegen; sie sind, unter derselben Voraussetzung, die piracy juris gentium der Engländer); als landesrechtliche Piraterie landesrechtlich als Piraterie bezeichnete Handlungen, die in keiner Beziehung zu dem völkerrechtlichen Begriffe stehen (kriminelle Tatbestände; statutory piracy der Engländer).
V. Ohne Zweifel rein landesrechtlicher Natur und im folgenden nicht mehr zu berücksichtigen sind mehrere landesrechtliche Strafbestimmungen, die mit der Piraterie in offensichtlich nur ganz losem Zusammenhang stehenden Tatbeständen ihren Namen beilegen. Es sind die Bestimmungen des englischen und brasilischen Rechtes[82] gegen den Handel mit Piraten, ihre Unterstützung speziell durch Lieferung von Schiffen und anderen Gegenständen und gegen überhaupt jedes[83] Verständnis mit ihnen, des italienischen Rechtes[84] gegen Begünstigung und Hehlerei, des mexikanischen[85] gegen den Handel mit Piraten; ebenso die englischen und amerikanischen Vorschriften, die gewisse mit dem Sklavenhandel zusammenhängende Akte als piratisch bezeichnen (piratical slave-trading)[86].