§ 6. Die Piraterie in der Rechtsgeschichte; Nachwirkungen früherer Anschauungen; Folgerungen für den Tatbestand im geltenden Rechte.

I. Die Entwickelung[87] des Zusammenlebens der organisierten menschlichen Verbände verläuft in der Richtung [pg 36]von einem die Verbände und ihre Angehörigen ergreifenden ständigen Kriegszustande zu einer friedlichen Gemeinschaft. Zwei Entwickelungsreihen stehen nebeneinander; der Krieg der Verbände wird zu einem Ausnahmezustande und zugleich auf die organisierte Streitmacht der Kriegführenden beschränkt[88].

Der Grund dieser Entwickelung ist die fortschreitende Anerkennung der menschlichen Persönlichkeit als eines Faktors von absolutem Wert. Der einzelne wird aus einer bloßen Partikel des Verbandes, dessen Leben das seine völlig einschließt, zu einem selbständigen Wesen, das jenseits der Schranken des Verbandes Interessen universeller Natur kennt und an dem Innenleben des Verbandes nur noch in einem seiner Eigenart entsprechenden Umfang, innerhalb dieses engeren Kreises aber mit größerer Intensität teilnimmt. Zunehmende Extensität und Intensität der Persönlichkeit ist das Stichwort ihrer Entwickelung[89].

Der absolute Wert der Persönlichkeit ist in die Welt des Rechtes durch die moderne Naturrechtsschule eingeführt worden[90]. Das Naturrecht verkündet die Anerkennung dieses absoluten Wertes als ein Prinzip des geltenden Rechtes[91]. In der Tat nur ein Prinzip für die Rechtsbildung, hat der Gedanke seitdem das innerstaatliche Recht [pg 37]umgestaltet und das Völkerrecht geschaffen[92]. Er ist der Ausgangspunkt des modernen Fremdenrechtes, das die rechtliche Grundlage der friedlichen wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen der Völker und damit der Kernpunkt des Völkerrechtes ist[93].


In den Rahmen der Entwickelung des gegenseitigen Verhältnisses der menschlichen Verbände von dem Zustande dauernden Krieges zu dem eines prinzipiellen Friedens fügt sich das historische Piraterierecht ein. Dabei müssen zwei Formen der Piraterie unterschieden werden.

II. Piraterie unter staatlicher Autorität. Der dauernde Kriegszustand zwischen den Staaten erlaubt diesen und jedem ihrer Angehörigen, dem anderen und seinen Angehörigen jeden möglichen Schaden zuzufügen.

Über diesen Zustand ist das Altertum nicht hinausgekommen. Moralische Vorstellungen, wirtschaftliche Bedürfnisse, die politischen Machtverhältnisse[94] mögen ihn tatsächlich gemildert haben; aber juristisch haftet noch nach dem Rechte der Digesten dem Raubstaatentum kein Makel an. Wenn auch die Römer selbst staatliche oder staatlich autorisierte Piraterie nur zur Erreichung politischer Zwecke betrieben zu haben scheinen, so erkennen sie doch auch ihre gewerbsmäßige Ausübung als ein rechtmäßiges Mittel des Völkerkampfes an; Raubstaaten sind hostes, rechtmäßige Feinde[95]. [pg 38]Die praktische Bedeutung der Anschauung besteht fast ausschließlich darin, daß das römische Postliminialrecht auch im Verhältnis zu Raubstaaten Anwendung fand.

In der germanischen Welt herrschten anfänglich dieselben Rechtsüberzeugungen. Der Fremde ist rechtlos[96]. Von der öffentlichen Gewalt organisierte oder autorisierte Raubzüge sind ruhmeswürdige Unternehmungen. Davon ist Sage und Geschichte voll[97].

Das Christentum begründet dann zum erstenmale in der Geschichte eine internationale Friedensgemeinschaft[98]. An die Staaten tritt die Anforderung heran, in Anerkennung der Persönlichkeit des Fremden Angriffe auf ihn und sein Gut zu unterlassen und ihre Angehörigen an ihrer Verübung zu hindern. Das Wesentliche des Vorgangs ist aber nicht die Unterdrückung der Piraterie, sondern die Umkehrung des Verhältnisses von Krieg und Frieden. Aus der Regel wird eine Ausnahme, aus der Ausnahme die Regel. Die Abolition der Piraterie in Friedenszeiten ist eine bloße Konsequenz des Wandels der Gesamtanschauung[99]; in Kriegszeiten besteht sie nach wie vor[100]. Erst seit dem 14. Jahrhundert nimmt die Piraterie der Untertanen die Rechtsform der Kaperei an[101]. (Mit dieser nur der äußeren [pg 39]Erscheinung nach verwandt ist die Wegnahme fremder Schiffe auf Grund von Repressalienbriefen in Friedenszeiten, ein Institut, das als Ersatz der bisher zulässigen Selbsthilfe Privater gegen fremde Staaten und fremde Untertanen seit dem 14. Jahrhundert ausgebildet wird[102].)

Die internationale Friedensordnung des Mittelalters und des Anfangs der Neuzeit beschränkt sich auf die Christenheit. Zwischen ihr und den mohammedanischen Staatswesen dauert das Verhältnis ununterbrochenen Kriegszustandes rechtlich und faktisch bis in das 16. Jahrhundert allgemein, bis in das 19. zwischen einzelnen Gliedern beider Kulturwelten fort[103]. Die in der älteren Literatur viel erörterte Frage, [pg 40]ob die Barbareskenstaaten als Piraten oder rechtmäßige Kriegsfeinde zu betrachten seien, hat eine einmütige Beantwortung nicht finden können[104], weil die Fragestellung irreführend ist. Ihre Piraterie ist eine aus vergangener Zeit in das moderne Völkerrecht hineinragende Erscheinung, die sich seinen Begriffen nicht einfügt. Die Praxis hat weder das moderne Kriegsrecht auf die Barbaresken angewendet noch sie als Piraten behandelt; die Beziehung der feindlichen Mächte steht unter altem Fremdenrecht, jus postliminii nach der Lehre der romanistischen Wissenschaft[105] und [106]. [pg 41]Dieser Rechtszustand ist seit dem 16. Jahrhundert dadurch kompliziert, daß eine Reihe europäischer Mächte ihre Beziehungen zu den Raubstaaten vertragsmäßig regelte, andere einseitig ihnen gegenüber moderne Rechtsgrundsätze zur Anwendung brachten.

Innerhalb der christlich-europäischen Welt haben sich noch bis in die neuere Zeit Fälle faktischer Begünstigung der Piraterie durch staatliche Maßnahmen ereignet. Doch war man stets bestrebt, einen formellen Bruch mit den Prinzipien des jeweils geltenden Rechtes zu vermeiden[107].

Über die Behandlung von Raubstaaten nach heutigem Rechte siehe unten [§ 12].

III. Die private Piraterie. Von der staatlich autorisierten Piraterie, einer alten Form des Lebens der Völker, ist von je die Piraterie als Unternehmen einer ohne alle Beziehung zu einem staatlichen Verbande auf eigene Faust handelnden Personenvereinigung unterschieden worden. Die Reaktion gegen die erste Form ist der Krieg[108]; die Bekämpfung der zweiten ist Aufgabe der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege[109].

Die Grenzziehung zwischen beiden Formen stößt auf [pg 42]keine theoretischen Schwierigkeiten. Die Grenze ist durch den Staatsbegriff gegeben. Die Entscheidung im Einzelfalle mag, da auch das private Unternehmen immer eine fest verbundene Personenmehrheit voraussetzt, einem Geschichtschreiber der Piraterie oft nicht leicht werden[110]. Der gesicherte Bestand des modernen Staatensystems ermöglicht sie ohne Mühe.

Aber so wahr es ist, daß gegen die nicht staatlich organisierte Piraterie nicht Krieg geführt wird, daß Piraten nicht hostes sind[111], so sehr ist zu betonen, daß der Tatbestand niemals als ein nur krimineller erscheint. Das historische Piraterierecht enthält eine Reihe von Elementen, deren Heimat nicht das Strafrecht, sondern das alte Fremdenrecht ist, und bildet insoweit ein Analogon des Kriegsrechtes, das auch seinerseits ganz im Fremdenrecht wurzelt. Wenn es in der Literatur gang und gäbe ist, die Piraten als hostes humani generis zu bezeichnen, so ist dies in den meisten Fällen nicht mehr als eine Floskel; die vereinzelt sich findende Bestimmung des right of search gegen Piraten als eines war-right[112] ist ohne Zweifel unrichtig; in beidem aber mag man Nachwirkungen alten positiven Rechtes erblicken.

Das römische Recht erkennt Piraten nicht als hostes an (s. [S. 42, N. 2]). Der Sinn dieses Satzes ist, daß das jus postliminii ihnen gegenüber nicht gilt. Sie erwerben an den in ihre Hände gefallenen Sachen und Personen kein Eigentum. Der Inhalt des Satzes ist lediglich negativ, eine positive Bestimmung, daß sie nach Strafrecht und Strafprozeßrecht zu behandeln seien, enthält er nicht. So ist denn auch das Vorgehen der Römer bei ihren großen Expeditionen gegen die Piraterie lediglich durch Zweckmäßigkeit, nicht durch Rechtsgrundsätze bestimmt[113]. Ob und inwieweit in dem täglichen Kleinkampf gegen das Unwesen strafrechtliche Gesichtspunkte maßgebend waren, ist aus den Quellen nicht ersichtlich[114].

Im Seerechte des Mittelalters soll nach der gewöhnlichen Angabe der Literatur der Pirat rechtlos gewesen sein; jeder habe ihn angreifen, seines Eigens und Lebens berauben dürfen[115]. Eine solche vollkommene Rechtlosigkeit des Piraten aber hat, wenn überhaupt, nur vorübergehend und vereinzelt bestanden. Schon das Recht des 14. Jahrhunderts widerspricht der Lehre[116]. Welchen Sinn hätte es, Strafen festzusetzen und Gerichtszuständigkeiten zu bestimmen für Wesen, die einer Rechtspersönlichkeit nicht teilhaftig sind?

Seine Erklärung findet der so häufig ausgesprochene Satz darin, dass tatsächlich einige ältere Autoren die Rechtlosigkeit der Piraten als geltendes Recht darstellen[117]. Sie [pg 45]stützen sich dabei auf zwei Bestimmungen des kanonischen Rechtes, von denen jedoch der einen, c. 3 X V, 17 de raptoribus[118], nur kirchliche Bedeutung zukommt, die andere, c. siquis 6 Causa 23 quaest. 3[119], aber niemals in praktischer Geltung gestanden hat und stehen kann; und auf die auth. Navigia C. de furtis (c. 18 C. I. 6, 2), der in der Tat nur eine sehr viel engere Bedeutung zukommt (s. u. S. 46, N. 4 und oben S. 40, N. 3). Die Lehre ist eine der doktrinären und vorübergehenden Aufstellungen, die die Rezeption im Gefolge hatte.

In Wahrheit sieht das ältere Recht in dem Piraten ebensowenig einen Rechtlosen, einen Fremden oder Feind im alten Sinne, wie einen rechtmäßigen Kriegsfeind. Die im Piraterierecht tatsächlich enthaltenen kriegsrechtlichen Bestandteile sind vereinzelt und genau umgrenzt; das Verhältnis ist das, daß einem grundsätzlich polizeilichen und kriminellen Tatbestande einzelne Elemente kriegsrechtlichen Charakters anhaften. Folgende Punkte kommen in Frage.

1. Das Verbot der Piraterie schützt lange Zeit nur die Schiffe des eigenen und befreundeter Staaten. Zu den Feinden in diesem Sinne zählt man auch die Piraten. Fahrzeuge der „Feinde, Türken und Piraten“ können weggenommen werden[120].

Eine spezielle Anwendung dieser Möglichkeit bildet die bei Gelegenheit der Regelung der Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche in zahlreichen älteren Gesetzen, auch den Hanserezessen, erwähnte Wiederabnahme geraubten Gutes durch Private.

2. Auch nach dem Aufkommen der noch dem heutigen Rechte angehörenden Rechtsformen der Bekämpfung des Feindes zur See stehen Piratenschiffe feindlichen Schiffen gleich. Sie stehen wie diese unter Prisenrecht[121].

3. Eine Recousse durch einen Piraten gibt ihm kein Recht auf einen Anteil[122].

4. Am klarsten ergibt sich die Hinneigung des Piraterierechtes zum Fremdenrecht aus den Rechtsregeln über das Strandrecht, in denen altertümliche Rechtsanschauungen sich nicht nur in diesem Punkte erhalten haben. Dem Strandrecht sind ursprünglich alle Fremden mit Leib und Gut verfallen[123]. Die es im Laufe des späteren Mittelalters unterdrückenden kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen Gesetze lassen es gegen „Feinde, Türken und Piraten“ bestehen[124]; die Bestimmung ist nicht eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese Personenklassen, sondern ein bloßes Unberührtlassen des alten Rechtszustandes.

IV. Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden Rechte. 1. Aufgebrachte Piratenschiffe [pg 47]unterliegen in einzelnen Ländern ganz[125], in anderen in einzelnen Beziehungen[126] prisenrechtlicher Behandlung. Die Differenz dieses Rechtszustandes von dem solcher Staaten, die über das Schicksal des Piratenschiffes lediglich die strafrechtlichen Regeln über die Einziehung entscheiden lassen, ist eine nicht bloß formelle, da ihm zufolge der Verlust des Eigentums nicht an einen kriminellen Tatbestand geknüpft ist[127].

2. Die Aburteilung der piratischen Akte gehört in mehreren Staaten zur Zuständigkeit der Militärgerichte[128]. Daß diese Regelung nur als historische Reminiszenz, nicht als aus sachlichen Erwägungen hervorgegangen zu erklären ist, ergibt sich mit Sicherheit aus ihrer näheren Ausführung [pg 48]im französischen und österreichischen Rechte[129]. Dagegen beruht die vereinzelt bestehende Kompetenz des höchsten Landesgerichtshofes[130] auf politischen, die historische Zuständigkeit der Admiralität[131] auf lokalen und technischen Rücksichten.

3. Die Strafdrohungen gegen piratische Akte zeichnen sich allgemein durch eine außergewöhnliche Härte aus. Doch erklärt sich diese angesichts der ungemeinen Schädlichkeit der Piraterie für das Wirtschaftsleben und der ihr zu Grunde liegenden gesellschaftsfeindlichen Gesinnung zur Genüge aus rein kriminalpolitischen Erwägungen. Nur das österreichische Recht, das von der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber unterschiedslos mit dem Tode bestraft und die Berücksichtigung der besonderen Erscheinungsform des Verbrechens, Täterschaft oder Teilnahme, Vollendung oder Versuch, ausdrücklich abweist[132], scheint der Auffassung des Piraten als eines nicht durch die Kriegsgesetze geschützten Feindes nicht ganz fern zu stehen, zumal gegen Seeräuber, deren man auf andere Weise als mit Hilfe der [pg 49]Kriegsmarine habhaft geworden ist, die wesentlich milderen Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden (St. G. B. § 190 f.). Ähnlich drakonische Bestimmungen des englischen und amerikanischen Rechtes sind in neuerer Zeit beseitigt worden[133].

4. Eine in der Literatur sehr verbreitete Meinung lehrt, es bestehe als Korrelat der Feindschaft des Piraten gegen das Menschengeschlecht eine Befugnis jedes Handelsschiffes, ihn — ohne staatliche Ermächtigung — gefangen zu nehmen und unter gewissen Voraussetzungen sogar zu bestrafen. Diese Lehre ist zweifach unrichtig; eine solche Befugnis gibt es nicht; wenn es sie aber gäbe, so wäre sie nicht als eines der konservierten kriegsrechtlichen Elemente des Piraterierechtes zu verstehen.

Eine kurze Betrachtung der Wurzel der Lehre scheint der geeignetste Weg sie zu widerlegen. Sie geht auf Grotius zurück: „Manet tamen vetus naturalis libertas, primum in locis, ubi judicia sunt nulla, ut in mari ... Idem locum habebit in locis desertis, aut ubi Nomadum more vivitur“ (L. II, XX, 8). Bei Pufendorf kehrt sie wieder: „Ab extraneo autem, si quis in ejusmodi loco [qui ad nullam civitatem pertinet] invadatur, non prohibetur ... ad extremum eundem persequi, ubi praevaluerit“ (L. VIII C. VI § 8). Der Inhalt ihrer Ausführungen ist, wie man sofort ersieht, kein anderer als der alte und wahre Satz, daß, wo die Hilfe des Rechtes versagt, die eigene Kraft Schutz und Rächer ist, angewendet auf die lokale Begrenzung der Rechtsmacht. Nicht die Nichtzugehörigkeit des Gegners zu dem schirmenden Rechtsverbande, sondern dessen Nichterstreckung auf den Schauplatz des Vorfalls rechtfertigt die Anwendung privater Gewalt. Hiernach ist die Frage nach der Zulässigkeit privater Bestrafung der Piraten durch den jeweiligen positiven Umfang des Selbsthilferechtes bestimmt.

Ob ein solches Selbsthilferecht bestehe, war schon Grotius für seine Zeit nicht unzweifelhaft. Für einen Christen, lehrt er, sei es bedenklich[134], „poenam sumere de improbo quoquam, praesertim capitalem, quanquam id jure gentium nonnunquam permitti diximus: unde laudandus est mos eorum populorum, apud quos navigaturi instruuntur mandatis a publica potestate ad persequendos piratas si quos in mari repererint: ut data occasione uti possint, non quasi ausu suopte sed ut publice jussi“ (L. II, XX, 14)[135]. Der wenig jüngere Loccenius steht nicht an, den Inhalt dieses den Staaten erteilten Rates als geltendes Recht darzustellen (de jure maritimo, 1651, S. 963). Damit ist das [pg 51]Selbsthilfeverfahren durch ein öffentliches Verfahren ersetzt. In demselben Augenblick tritt die Befugnis der faktischen Ergreifung in den Vordergrund, die bisher neben dem Rechte der Bestrafung als etwas Selbstverständliches keine Hervorhebung fand (s. Grotius und Pufendorf im Text); die Strafverhängung bleibt den Gerichten vorbehalten[136].

Es muß angenommen werden, daß der modernen Literatur, soweit sie ein Recht der privaten Bestrafung der Piraten annimmt[137], der Gedanke des Selbsthilferechtes, wenn sie die Zulässigkeit der privaten Ergreifung lehrt[138], die Voraussetzung einer dahin gehenden staatlichen Autorisation zu Grunde liegt. Da nun Selbsthilferechte wie obrigkeitliche Befugnisse einzelner Personen nur aus der innerstaatlichen Rechtsordnung abgeleitet werden können, so ist klar, daß die ganze Frage eine rein landesrechtliche ist[139].

Durch diese Erkenntnis löst sich die Frage der Befugnis der Kauffahrteischiffe zur Ergreifung und Bestrafung von Piraten im geltenden Rechte dahin, daß die Behauptung eines solchen Rechtes als eines Bestandteiles des allgemeinen Völkerrechtes unzutreffend ist, nicht minder aber die der allgemeinen Nichtexistenz[140] derartiger Befugnisse. Das Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die Ausübung polizeilicher Befugnisse übertragen, wem ihm gut [pg 52]scheint. Eine Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes beweist die Positivität der entwickelten These; dem einen ist die Autorisierung von Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd[141]; das andere[142] läßt sie zu[143] und [144].

V. Folgerungen für den Tatbestand. Der Tatbestand der Piraterie ist, mögen auch einige kriegsrechtliche Reminiszenzen an seinen ersten Ausgang erinnern, im modernen Rechte ein polizeilicher; der Pirat ist nicht Feind, sondern Objekt präventiver und strafender Staatstätigkeit.

Gleichwohl gibt es für die Erfassung des Tatbestandes keinen sichereren Ausgang als die historische Betrachtung. Die Tatsache, daß die eine der geschichtlichen Formen der Piraterie eine rein kriegsrechtliche ist, daß die zweite, unter einem von kriegsrechtlichen Elementen durchsetzten Rechte stehend, bei aller Verschiedenheit doch ein Analogon der ersten bildet, daß endlich selbst das moderne Recht Bestandteile nicht polizei- oder kriminalrechtlicher Natur enthält, läßt vermuten, daß die kriminelle Auffassung des [pg 53]Tatbestandes ihm nicht gerecht wird, daß nicht die Ahndung einzelner verbrecherischer Akte, sondern die Repression einer gesellschaftsfeindlichen Lebensführung in Frage steht. Und die Erkenntnis, daß die Wurzel beider Formen das alte Kriegsrecht ist, der Rechtszustand allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände, beeinflußt wie die Auffassung des Charakters des Tatbestandes so auch die Bestimmung seines Inhaltes: die Lösung des Piraten von jedem der zu einer internationalen Friedensgemeinschaft verbundenen Staaten, die Richtung seiner Gewalttätigkeiten gegen prinzipiell jedes geeignete Objekt erscheinen als notwendige Merkmale des Begriffs.