§ 7. Die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes in der Literatur.
Die kriminalistische Auffassung sieht in der Piraterie eine einzelne mit den allgemeinen Merkmalen des Verbrechens ausgestattete Handlung. Sie ist in der Literatur aller Völker verbreitet. Den klarsten Ausdruck findet sie im Zusammenhang mit der Annahme der Identität des Tatbestandes in Law of Nations und Common Law (s. o. [§ 2]) in englischen Sentenzen und literarischen Definitionen[145].
Wie aber bei der Unhaltbarkeit der Lehre von vornherein zu vermuten ist, ist auch die richtige Anschauung in der Literatur zu mannigfachem Ausdruck gekommen. Dies ist entweder in Form bedingungsloser Vertretung der seepolizeilichen Auffassung oder, häufiger, in Form der Aufnahme einzelner Elemente der seepolizeilichen in die grundsätzlich beibehaltene kriminalistische Auffassung geschehen. Die folgende Darstellung wird zeigen, daß der einen oder der anderen Gruppe mit wenigen Ausnahmen alle Autoren [pg 54]angehören, die der Lehre eine eingehendere Betrachtung gewidmet haben.
I. Die seepolizeiliche Auffassung sieht den Tatbestand der Piraterie durch ein auf die Begehung bestimmter Akte gerichtetes Unternehmen erfüllt; die tatsächliche Verwirklichung der Absicht und die strafrechtliche Qualifikation des hierdurch gesetzten Tatbestandes hat für sie kein Interesse. Sie findet sich bei Bynkershoek[146], Casaregis, de Broglie, Baud[147], Wheaton, Ortolan, Pradier-Fodéré, Bluntschli[148], Perels und Bonfils[149].
II. Die Undurchführbarkeit der kriminalistischen Auffassung, Piraterie tatsächliche Verübung eines einzelnen Verbrechens, hat dazu veranlaßt, sie durch Einführung des Merkmals entweder der „faktischen Denationalisierung“[150] oder der Richtung gegen prinzipiell alle Nationen zu modifizieren. Die Tatsache, daß es auf diesem Wege angängig war, die unmöglichen Konsequenzen der unrichtigen Grundanschauung zu vermeiden, mag es erklären, daß die verfehlte Grundanschauung selbst ihre Herrschaft noch immer behauptet.
Ein alle sich in dieser Richtung bewegenden Versuche gleichmäßig treffender Vorwurf ist, daß sie einen aus disharmonischen Elementen bestehenden Tatbestand konstruieren. Erklärt man den Tatbestand der Piraterie für einen kriminellen, so ist es unzulässig, zum mindesten aber inkonsequent, ihn durch die Verfolgung eines nicht politischen Zweckes seitens des Täters oder durch seine „intention of universal hostility“ bedingt sein zu lassen. Strafrechtliche Tatbestände, die je nach dem Zwecke, den der Täter verfolgte, oder nach der Absicht, sie gegen ein individuell oder aber nur generell bestimmtes Objekt zu verwirklichen, verschieden zu qualifizieren wären, sind ein Unding.
1. Die Versuche, die sich in der Richtung bewegen, das Merkmal der faktischen Denationalisierung (Lösung vom Heimatstaate) mit der kriminalistischen Grundanschauung zu verbinden, lassen eine Anordnung nach ihrer Intensität zu. Die energischste Einengung des Tatbestandes in dieser Richtung liegt in seiner Beschränkung auf Handlungen flaggenloser (rechtlich denationalisierter) Schiffe; darüber s. o. [§ 1]; sie nimmt dem Tatbestande alle völkerrechtliche Bedeutung. Die Erhebung der faktischen Denationalisation des Schiffes oder der Besatzung in dem [pg 56]Sinne, daß sie ein außerstaatliches Eigendasein führen[151], zum Begriffsmerkmal geht weniger weit; immerhin nimmt auch sie dem Rechtsinstitut den größten Teil seines Wertes, da die modernen politischen Verhältnisse eine Lösung von jedem staatlichen Verbande in diesem Umfange kaum zulassen. Die engste Bedeutung hat die Einsetzung des Erfordernisses der Lösung vom Staatsverbande lediglich in dem Sinne, daß die Handlung nicht zu einem politischen Zwecke vorgenommen sei, in den Tatbestand; diese namentlich von Hall[152] gegebene Konstruktion führt zu im wesentlichen zutreffender Entscheidung einiger Einzelfragen (s. u. [§ 14] und [15]); aber den Hauptmangel der ganzen Auffassung, den, daß ein Delikt faktisch vorliegen muß, beseitigt sie natürlich nicht. Daß ihr wie überhaupt der Tendenz der Durchsetzung des kriminalistisch gefaßten Tatbestandes mit Elementen des seepolizeilichen das richtige Gefühl seiner seepolizeilichen Natur zu Grunde liegt, wird bei Hall recht deutlich, wenn ihm bei Behandlung der Frage, ob an der Küste durch Anlanden verübte Gewalttaten als piracy betrachtet werden können, der Satz entschlüpft: „a pirate does not so lose his piratical character by landing within state territory that piratical acts done on shore cease to be piratical;“ hier ist es plötzlich nicht mehr der einzelne Akt, der den Täter als Piraten charakterisiert, sondern umgekehrt wird der Akt zu einem piratischen dadurch, daß dem Täter ein piratischer Charakter beiwohnt.
2. Ein ähnliches Ergebnis wie die zuletzt geschilderte Art des Vorgehens erreicht die Aufnahme der Klausel [pg 57]Richtung gegen prinzipiell jedes taugliche Objekt“ (s. o. [§ 5 I]) in den im übrigen kriminalistisch gefaßten Tatbestand. Diese Konstruktion beherrscht die amerikanische Literatur[153], ist in der kontinentalen sehr verbreitet und selbst der englischen nicht durchaus fremd[154].