§ 8. Der seepolizeiliche Charakter des Tatbestandes.

I. Der Gegensatz der seepolizeilichen und der kriminalistischen Auffassung des Tatbestandes der Piraterie besteht darin, daß die eine in ihr eine öffentliche Gefahr sieht, die bekämpft werden muß, die andere ein Verbrechen, das Bestrafung fordert.

Der Inhalt des Tatbestandes ist, wie ja auch die Qualifizierung eines Tatbestandes als eines strafrechtlichen über seinen speziellen Inhalt keine Auskunft gibt, durch seinen Charakter positiv nur dahin bestimmt, daß nur ein gefahrbringendes Unternehmen, demnach, die Begriffe im strafrechtlich-technischen Sinne genommen, weder „Handlung“ noch „Verschulden“ gegeben zu sein braucht. Aber die [pg 58]richtige Grundauffassung ist negativ in allen Einzelpunkten von größter Bedeutung, insofern sie, anders als die kriminalistische, einer dem wirklichen Rechtszustande entsprechenden Bestimmung der Merkmale des Pirateriebegriffes nicht entgegensteht.

Daß nun aber die seepolizeiliche Auffassung des Tatbestandes zutreffend ist, hat schon die Betrachtung der Rechtsfolgen, der Geschichte des Piraterierechtes und der Literatur vermuten lassen. Die folgende Darstellung gibt den Nachweis aus dem positiven Rechte (der Tatbestand nicht Verbrechen, sondern Gefahr); wesentlich unterstützend wird dann auch die Entwickelung der einzelnen Tatbestandsmerkmale sein ([§ 9 f.]), da sie größtenteils einem strafrechtlichen Tatbestande ihrem Wesen nach nicht angehören können.

II. Die vornehmste Quelle (s. o. [§ 5]) der Erkenntnis des völkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie, die Instruktionen der Staaten an die Kommandanten der Kriegsschiffe, lassen über seinen seepolizeilichen Charakter keinen Zweifel. „Seeraub ist jedes ohne staatliche Ermächtigung in räuberischer Absicht auf die Ausübung von Gewaltakten auf See gerichtete bewaffnete Unternehmen“, definieren die deutschen „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ vom 21. Nov. 1903[155]; und in breiter Ausführlichkeit setzen die amerikanischen Revised Statutes dem Tatbestande des Common Law, den sie ihren Straf-und Zuständigkeitsbestimmungen zu Grunde legen (s. 5368), zum Zwecke, die Zulässigkeit der Festnahme von Piratenschiffen und damit die völkerrechtliche Seite der Angelegenheit zu regeln, einen seepolizeilichen Tatbestand zur Seite: „Any vessel built, purchased, fitted out in whole or in part, or held for the purpose of being employed in the commission of any piratical aggression, search, restraint, depredation, or seizure, [pg 59]or in the commission of any other act of piracy, as defined by the law of nations, shall be liable to be captured and brought into any port of the United States if found upon the high seas or to be seized if found in port or place within the United States, whether the same shall have actually sailed upon any piratical expedition or not, and whether any act of piracy shall have been committed or attempted upon or from such vessel or not[156].“

In den Landesstrafgesetzgebungen eine Bestätigung der Auffassung zu finden, sollte man kaum erwarten (vgl. o. [§ 5]). So sehr man darüber streitet, welche Bedeutung im Strafrecht der verbrecherischen Gesinnung zukomme, darin stimmen alle ernsthaften Theorieen überein, daß eine bestimmte verbrecherische Handlung (materielles Verbrechen, Rechtsgüterverletzung) notwendige Voraussetzung zum Eintritt des Strafzwanges sein muß. Der völkerrechtliche Pirateriebegriff hat sich nun aber in der üblichen Vermischung des völkerrechtlichen und landesstrafrechtlicher Tatbestände mächtig genug erwiesen, selbst diese Fesseln zu sprengen. Eine Anzahl von Landesrechten pönalisiert die piratische Lebensführung ohne Rücksicht auf wirkliche Begehung eines piratischen Aktes, bestraft die sozialgefährliche Gesinnung, nicht die verbrecherische Tat[157]. Die unter diesen Gesichtspunkt fallenden Bestimmungen stehen in ihrem Werte für die Eruierung des völkerrechtlichen Tatbestandes hinter den Instruktionen für die Kriegsmarinen [pg 60]kaum zurück; sie stellen dieselbe Erscheinung unter Strafe, die jene polizeilicher Verfolgung aussetzen[158].

Die in Frage stehenden Landesgesetzgebungen zerfallen in zwei Gruppen.

1. Das niederländische und das portugiesische Strafgesetzbuch enthalten als einzige Strafbestimmung gegen die Piraterie die Pönalisierung der Zugehörigkeit zu einem zur Begehung piratischer Akte bestimmten Schiffe[159].

2. Das französische, spanische, italienische und brasilische Recht stellen neben einzelnen piratischen Akten die Zugehörigkeit zur Besatzung eines Schiffes unter Strafe, das unter Umständen das Meer befährt, die es der Piraterie verdächtig erscheinen lassen. Die französische Bestimmung[160] ist, da sie nicht ausdrücklich Piraterieverdacht, sondern nur die ihn begründenden objektiven Momente (armé et naviguant sans être ou avoir été muni pour le voyage de passe-port, rôle d’équipage, commissions ou autres actes constatant la légitimité de l’expédition) in den Tatbestand aufnimmt, des öfteren in der Richtung mißverstanden worden, daß man meinte, ihr Ziel sei nicht die Unterdrückung der Piraterie, sondern lediglich die Pönalisierung von Ordnungswidrig[pg 61]keiten in den Schiffspapieren[161]. Daß ihr in der Tat der Gedanke des Piraterieverdachtes zu Grunde liegt, läßt schon die Härte der Strafe annehmen; es ergibt sich mit aller Sicherheit aus einer (prisengerichtlichen) Entscheidung des Conseil d’État vom 24. Dez. 1828[162], durch die, dem Geiste des Gesetzes entsprechend, seinem Wortlaute zuwider, trotz Vorliegens der objektiven Momente nach tatsächlicher Widerlegung des Verdachtes der Piraterie die Lossprechung des Schiffes erfolgte, und ferner aus den entsprechenden italienischen und spanischen Bestimmungen, die an das Vorliegen derselben objektiven Momente ausdrücklich die praesumptio juris der Piraterie knüpfen[163].

Diese Gruppe von Rechtsvorschriften ist auch deshalb von Interesse, weil sie ergibt, daß die oft aufgestellte These, es sei jedes flaggenlose Schiff (rechtlich anationale Schiff) der Piraterie verdächtig, dem positiven Rechte widerspricht, das einen solchen Verdacht nur bei heimatlosen (sans être ou avoir été muni de passe-port) und zugleich bewaffneten Schiffen Platz greifen läßt[164].

Von den niederländischen und portugiesischen unterscheidet sich die hier behandelte Gruppe von Bestimmungen dadurch, daß sie den Verdacht des piratischen Charakters des Schiffes genügen läßt, jene nachweisliche Bestimmung des Schiffes zur Piraterie verlangen.

III. Die Piraterie ein Unternehmen gegen das Völkerrecht. Der völkerrechtliche Tatbestand der Piraterie ist nicht deliktischer Natur. Wenn damit die gewöhnliche, hin und wieder auch bekämpfte, Bezeichnung des Tatbestandes als eines Deliktes wider das Völkerrecht[165] in sich hinfällig ist, so ergibt sich doch nur die ganz analoge Frage, ob man sie als ein Unternehmen gegen das Völkerrecht charakterisieren darf.

Der Begriff der „Delikte wider das Völkerrecht“ ist sehr unsicher. Die gegen ihn gerichtete Polemik Triepels, des einzigen Autors, der den Gegenstand einer kritischen Untersuchung unterzogen hat („Völkerrecht und Landesrecht“ S. 329 f.), hebt mit Recht hervor, daß er verfehlt ist, wenn man darunter eine Verletzung des Völkerrechts durch ein Individuum versteht. Triepel versäumt aber zu prüfen, ob ihm denn auch wirklich überall, wo mit ihm operiert wird, eine solche Bedeutung beigelegt wird. Daher stehen seine Ausführungen einer Auffassung nicht entgegen, die als Delikt wider das Völkerrecht ein solches verbrecherisches Verhalten ansieht, das zu pönalisieren und zu verfolgen die Staaten völkerrechtlich verpflichtet sind[166]. Der Begriff, so gefaßt, ist möglich und unbedenklich.

In Übertragung desselben Gedankens auf polizeiliche Tatbestände, deren Bekämpfung den Staaten als eine gemeinsame Pflicht obliegt, ist man hiernach berechtigt, die Piraterie als ein Unternehmen gegen das Völkerrecht zu bestimmen. Ein Delikt gegen das Völkerrecht wäre sie selbst dann nicht, wenn der Tatbestand ein krimineller wäre; denn die Pflicht der Staaten zur Repression ist nicht eine Pflicht zur Bestrafung der Schuldigen (s. o. [§ 1]).

IV. Der Inhalt des Tatbestandes zerlegt sich in einen objektiven und einen subjektiven Bestandteil (vgl. o. [§ 5 I]), entsprechend der „Handlung“ und dem „Verschulden“ der strafrechtlichen Tatbestände. Das dritte der allgemeinen Begriffsmerkmale strafbarer Handlungen, die Rechtswidrigkeit, ist der völkerrechtlichen Piraterie nicht minder eigen, bedarf aber einer besonderen Darstellung nicht, weil staatliche Autorisation den Begriff überhaupt ausschließt (s. u. [§ 12]), die übrigen Ausschlußgründe der Rechtswidrigkeit (Notwehr, Notstand, berechtigte Selbsthilfe, Einwilligung des Verletzten) aber für einen Tatbestand, der nur durch ein gewerbsmäßiges Unternehmen verwirklicht wird (s. u. [§ 11]), seiner Natur nach kaum in Betracht kommen.

Dem seepolizeilichen Charakter des Tatbestandes zufolge treten in ihm, anders als in strafrechtlichen Tatbeständen, die objektiven Elemente hinter den subjektiven ganz zurück, und bestehen die subjektiven Elemente nicht so sehr in dem Wissen oder Wollen gegenwärtiger als in der Absicht zukünftiger Handlungen. Dem subjektiven Tatbestande ist eine die Gefahr seiner Verwirklichung nahebringende Intensität wesentlich, nicht aber sein Ursprung in einem Verantwortlichkeit (Zurechnungsfähigkeit) begründenden psychischen Zustande.