§ 64. Das Gastrecht.

Thukydides erzählt: „Die ältesten Bewohner Griechenlands trugen stets Waffen und beraubten einander beständig, und in den Gegenden der ozolischen [pg 160]Lokrer, Ätoler und Akarnanen lebt der alte Brauch noch heute.“ Der Seehandelsverkehr wird gerne zum Seeraub; beide Gewerbe gelten bei Homer als gleich wohlanständig; noch heute ist an den Gestaden des Ägäischen Meeres die Zunft der Hammeldiebe zur See nicht ausgestorben. Kriege werden nur zwischen Grenznachbarn wegen Raubes von Feldfrüchten, Pferden, Rinderherden und Weibern geführt. Zwischen den einzelnen Gemeinden und Landschaften gibt es keinerlei Handels- und Ehegemeinschaft. Noch in später Zeit wurden Friedensverträge nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren abgeschlossen und mußten oft alljährlich neu beschworen werden. War der Bürger einer Stadt von dem einer anderen geschädigt, so suchte er sich seiner Person oder seines Eigentums zu bemächtigen (συλᾶν), um denselben zu einem rechtlichen Vergleich zu zwingen. Aller friedliche Verkehr vollzog sich in der Form der Gastfreundschaft, welche selbst in rohen Zeiten heilig gehalten wurde und daher unter des „gastlichen“ (ξένιος) Zeus Obhut stand. An den Gastfreund eines Atheners z. B. in Argos wandten sich nun auch andere Athener, die mit Empfehlungsbriefen ausgestattet dahin kamen – wie man noch heute im Orient reist –; der Argiver ward so zum Gastfreund der Athener überhaupt und als solcher von beiden Staaten anerkannt. Der Staatsgastfreund (Proxenos) von Athen beherbergte die Gesandten Athens in Argos, verschaffte denselben Zutritt bei den Behörden und nahm sich aller Athener tätig an. Kam derselbe nach Athen, so genoß er hier außerordentliche, fast bürgerliche Rechte, um derentwillen späterhin die Würde eines Proxenos vielfach auch Fremden, welche in Athen lebten, verliehen wurde. Außerdem wurden Angehörigen eines fremden Staates nur in besonderen Fällen privatrechtliche Vergünstigungen gewährt; z. B. das Recht auf Erwerb von Häusern und [pg 161]Grundbesitz (vgl. [§ 32]). Staaten, welche einen lebhafteren Verkehr pflegten, schlossen späterhin Verträge (σύμβολα), welche besonders die rechtliche Austragung von Streitigkeiten im Handelsverkehr betrafen.