Anlagen.
Anlage 1.
Instruktion
für die Bezirkshauptmannschaften, Militär- und Polizeidistrikte sowie die detachierten Feldkompagnien.
Stellung und allgemeine Aufgaben des Bezirkshauptmanns.
§ 1. An der Spitze der Bezirksverwaltung steht der dem Gouverneur unterstellte Bezirkshauptmann. Er vertritt in allen, die allgemeine Landesverwaltung betreffenden Angelegenheiten den ersteren und ist demselben für die Durchführung der Gesetze und Verordnungen innerhalb seines Bezirks verantwortlich. Als seine Organe dienen ihm hierzu die Distriktsverwaltungen und die Polizeistationen.
§ 2. Die erste Aufgabe des Bezirkshauptmanns liegt in der kolonisatorischen Hebung seines Bezirks durch Beförderung der Ansiedlung, Verbesserung der Wege-, Wasser- und Weideverhältnisse, Unterdrückung der Viehseuchen sowie Aufrechterhaltung der politischen Ruhe mittels richtiger Behandlung der Eingeborenen. Die für Abgabe von Regierungsländereien erforderlichen allgemeinen Regeln werden vom Gouverneur gegeben. Ebenso verbleibt diesem die Bestätigung von Landverkäufen.
Endlich hat der Bezirkshauptmann die Listen der in seinem Bezirk wohnenden Weißen auf dem laufenden zu halten unter besonderer Bezeichnung derjenigen, welche wehrpflichtig sind oder — ohne wehrpflichtig zu sein — sich im Kriegsfalle zur freiwilligen Heeresfolge verpflichten. Für beide Listen dienen die vorgeschriebenen polizeilichen Anmeldungen als Grundlage.
§ 3. In Beziehung auf Verwaltung der Bezirks- und Distriktskassen wird auf die Geschäftsanweisung vom 10. März 1899 hingewiesen. Der Bezirkshauptmann leitet ferner die Verwaltung der direkten Steuern nach den vom Gouverneur gegebenen Grundsätzen.
§ 4. Über die wichtigeren, von dem Bezirkshauptmann getroffenen Anordnungen und Verfügungen ist fortlaufend dem Gouvernement Bericht zu erstatten. (Vgl. auch §§ 7 und 8.)
Stellvertretung.
§ 5. Sofern dem Bezirkshauptmann ein dauernder Stellvertreter nicht beigegeben oder letzterer abwesend ist, hat derselbe bei vorübergehender Abwesenheit von seinem Amtssitze, aus der Zahl der vorhandenen Beamten und Offiziere einen Vertreter zu bestellen. Diese Vertretung ist dem nächsten dienstältesten Beamten oder Offizier zu übertragen. Falls der Bezirkshauptmann seinen Bezirk ganz verläßt, ernennt den Vertreter der Gouverneur, dessen Entscheidung rechtzeitig einzuholen ist.
Ausübung der Polizeigewalt.
§ 6. Der Bezirkshauptmann hat die Funktion der Landespolizeibehörde in seinem Bezirk wahrzunehmen. Ihm sind zur Unterstützung die Distriktsverwaltungen und Polizeistationen beigegeben, welche die von ihm getroffenen Maßnahmen auszuführen gehalten sind.
§ 7. Der Bezirkshauptmann ist befugt, für den Umfang des ganzen Bezirks oder einzelner Teile desselben gültige Verordnungen zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis- bzw. Haftstrafe bis zu 6 Wochen, Geldstrafe bis zu 150 Mark und Einziehung einzelner Gegenstände anzuordnen. Sofern keine Gefahr im Verzuge, sind diese Polizeiverordnungen vor der Veröffentlichung stets dem Gouvernement zur Genehmigung vorzulegen. Andernfalls ist die letztere nachträglich einzuholen. Das Weitere, betreffend Handhabung der Polizeigewalt, ist aus dem seinerzeit als Anhang zu dieser Instruktion erlassenen Dienstanweisung für die Polizeibehörden ersichtlich (Anlage 1).
Es empfiehlt sich, Polizeiverordnungen vor Erlaß stets mit dem nach Gouvernementsverfügung vom 18. Dezember 1899, J. Nr. 8351, geschaffenen Beirat zu beraten. Doch ist der Bezirkshauptmann an dessen Ansicht nicht gebunden.
§ 8. Die Polizeiverordnungen sind in geeigneter Weise unter Festsetzung einer Frist über den Beginn ihrer Wirksamkeit bekannt zu geben. Die letztere ist derart zu bemessen, daß die betreffende Verordnung an dem für das Inkrafttreten bestimmten Zeitpunkt in allen Teilen des Bezirks, für den sie erlassen ist, bekannt sein kann. Über etwa wieder aufgehobene Verordnungen ist stets an das Gouvernement zu berichten.
Distriktsverwaltungen.
§ 9. Unter der Bezirksverwaltung stehen die Distriktsverwaltungen und unter diesen die im Distriktsbereiche befindlichen Polizeimannschaften und Polizeistationen. Die Leiter dieser Verwaltungen führen den Titel »Distrikts- bzw. Stationschef«. An den Stationsorten der Bezirkshauptleute übernehmen diese, sofern ein besonderer Distriktschef daselbst nicht stationiert ist, die Geschäfte des letzteren und damit auch der Ortspolizeibehörde selbst. Sofern die Distrikts- und Stationschefs aktive Offiziere sind, sind sie zur Übernahme einer Zivilverwaltungsstelle abkommandierte Militärpersonen. Deren amtliche Unterstellung unter die Bezirkshauptleute zieht keine persönliche nach sich, mithin führt dieselbe auch nicht das Recht zur Erteilung von Rügen nach sich, es sei denn, daß der Bezirkshauptmann gleichfalls Offizier ist, und zwar dem Patent nach älterer.
Meldungen und Berichte der Distriktsverwaltungen gehen, sofern sie reine Polizei- und Verwaltungssachen betreffen, an die Bezirkshauptmannschaften, sofern sie politischer, wirtschaftlicher und militärischer Natur sind, durch diese im Original an das Gouvernement bzw. Truppenkommando, wobei die Bezirkshauptleute berechtigt sind, Stellung zu denselben zu nehmen. Meldungen persönlicher Natur sind dagegen dem Kaiserlichen Gouverneur (Truppenkommandeur) direkt einzureichen, falls der Bezirkshauptmann nicht selbst dem Dienstalter nach älterer Offizier ist. Den ihnen unterstellten Angehörigen der Schutztruppe gegenüber haben die Distriktschefs, wenn Offiziere, die Disziplinarstrafgewalt eines detachierten Hauptmanns der Armee. Falls ein Verwaltungsbeamter nicht dem aktiven Offizierkorps der Schutztruppe angehört, werden die demselben unterstellten Angehörigen der Schutztruppe in disziplinarer und sonstiger militärischer Hinsicht einem der ihrem Bezirke zugeteilten Offiziere überwiesen. Die dem Zivilstande angehörenden Verwaltungsbeamten selbst stehen zueinander in dem durch das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 61) bzw. durch die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. August 1896 bestimmten Unterordnungs- bzw. Vorgesetztenverhältnis.
Polizeitruppe.
§ 10. Zur Durchführung ihrer polizeilichen Aufgaben ist den Bezirkshauptleuten und Distriktschefs eine Polizeitruppe beigegeben. Dieselbe besteht aus Weißen und Eingeborenen. Die ersteren werden, soweit es nicht gelingt, Mannschaften des Beurlaubtenstandes hierfür zu gewinnen, der Schutztruppe entnommen und auf Ansuchen des Gouverneurs durch den Truppenkommandeur zur Zivilverwaltung des Schutzgebietes abkommandiert. Zu den Vorgesetzten in der Schutztruppe bleiben diese Mannschaften in dem durch die allgemeinen Kriegsgesetze bestimmten Unterordnungsverhältnis. Behufs baldtunlichsten Antritts gegen dieselben verfügter Strafen ist, wo erforderlich, eine Vereinbarung mit dem zuständigen Zivilverwaltungsbeamten herbeizuführen. Auch ist vor Verhängung der Strafe tunlichst die Ansicht desselben über die allgemeine dienstliche Führung des betreffenden Mannes zu hören. Mannschaften des Beurlaubtenstandes werben die Bezirkshauptleute direkt an und melden lediglich die betreffenden Namen dem Gouvernement. Behufs Herbeiführung einer gewissen Gleichmäßigkeit wird jedoch der ungefähre Inhalt der mit diesen Leuten abzuschließenden Kontrakte seitens der letztgenannten Behörde vorgeschrieben. Die Eingeborenen werden sowohl von den Bezirkshauptleuten wie von den Distriktschefs direkt angeworben. (Vgl. Instruktion betr. Einstellung, Bestrafung usw. eingeborener Soldaten und Polizisten vom 30. Juni 1899, J. Nr. 1606.) Die Zahl sowohl der weißen wie der farbigen Polizisten wird durch besondere Verfügung des Gouverneurs festgesetzt. In Beziehung auf letztere gilt als Grundsatz, daß sie, soweit die Etatsmittel reichen, bis zur Hälfte der Anzahl der weißen Mannschaften betragen darf.
§ 11. In bezug auf Bewaffnung und Bekleidung der Polizeitruppe, desgleichen in bezug auf deren Ausrüstung mit Reit-, Zugtieren und Fahrzeugen ist der Truppenkommandeur zuständig und verantwortlich. Der bezügliche Schriftwechsel mit den Distriktsverwaltungen geht indessen gleichfalls durch die Hände der Bezirkshauptmannschaften (§ 9). Als Grundsatz gilt, daß jeder Bezirkshauptmannschaft und jedem Distriktskommando je ein Wagen oder eine Karre mit den nötigen Zugtieren nebst eingeborenem Personal zusteht. Ferner ist, soweit der Etat reicht, zu erstreben, daß die Bezirkshauptleute und Distriktschefs mit je 3, jeder weiße Polizist mit je 2 und jeder eingeborene Polizist mit 1 Pferde ausgestattet wird.
Verhalten zu Weißen und Eingeborenen.
§ 12. Mit dem Kapitän sowie den Missionaren und sonstigen angesehenen Weißen ihres Bezirks haben die Bezirkshauptleute, die Distrikts- und Stationschefs fortlaufend gute persönliche Beziehungen zu unterhalten.
§ 13. Falls in dem Bereich einer Bezirkshauptmannschaft eine Feldkompagnie garnisoniert, so hat, abgesehen von Windhuk, der Bezirkshauptmann das Recht, dieselbe zu politischen Zwecken zu requirieren. Dieser Requisition ist seitens des Kompagniechefs, sofern zwingende militärische Gründe nicht entgegenstehen, Folge zu geben. Im übrigen ist der Kompagniechef in seinen militärischen Maßnahmen dem Bezirkshauptmann gegenüber selbständig. In ihren Schriftwechsel mit den vorgesetzten Behörden, soweit solcher vom politischen, militärischen und wirtschaftlichen Standpunkte aus wichtig erscheint, haben sich Bezirkshauptmann und Kompagniechef gegenseitig Einsicht zu gewähren.
§ 14. Falls der Kompagniechef zugleich die Geschäfte des Bezirkshauptmanns wahrnimmt, gelten für ihn die Bestimmungen des § 13 sinngemäß. Im übrigen ist auch in diesem Falle die Trennung zwischen Feld- und Polizeitruppe beizubehalten. In den militärischen Angelegenheiten bleibt der Kompagniechef dem Kommando der Feldtruppe (stellvertr. Truppenkommando) unterstellt, als Bezirkshauptmann dagegen dem Gouvernement. Demgemäß hat derselbe auch zu berichten. Die Disziplinarstrafgewalt sowie die gerichtsherrlichen Befugnisse des Kompagniechefs regeln die bezüglichen Allerhöchsten Verordnungen vom 26. Juli 1896 (vgl. auch Verfügung des Gouvernements vom 3. Juni 1897, Nr. 773 M. B.).
§ 15. Die Zahl der eingeborenen Soldaten kann auch bei den Feldkompagnien, soweit der Etat dies gestattet, die Hälfte der Anzahl der weißen Mannschaften erreichen. Bezüglich der Grundsätze für deren Anwerbung und Behandlung wird auf die obengenannte Instruktion vom 30. Juni 1899 sowie auf die Verfügung des Gouvernements vom 27. Juli 1896, Nr. 1255 C. B., verwiesen. Die Zahl der Pferde beträgt — soweit die Etatsmittel reichen — für jeden Offizier 3, für jeden Reiter 1 pro Kopf, außerdem pro Kompagnie und Batterie je 3 Wagen und 1 Karre nebst Gespann. Die Pferde wie auch diejenigen der Polizeidistrikte (§ 11) sind während der Sterbezeit auf Sterbeposten zu verbringen. Ausgenommen hiervon sind die unbedingt nötigen Gebrauchspferde, denen indessen während dieser Zeit tunlichst Stallfütterung zuteil werden muß. In den von der Sterbe besonders heimgesuchten Bezirken usw. treten während der Sterbezeit an Stelle der Pferde tunlichst Reitochsen und Maulesel. Für richtige Durchführung dieser Bestimmung sind die betreffenden Befehlshaber persönlich verantwortlich.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
§ 16. Für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes fungieren die Distriktsverwaltungen als Meldeämter, während die Kontrolle selbst durch den Truppenkommandeur ausgeübt wird. Diejenigen Bezirkshauptmannschaften, in welchen Feldkompagnien stehen, bilden indessen einen Kontrollbezirk für sich, in welchem der Kompagniechef im Auftrage des Truppenkommandeurs über die Wehrpflichtigen gemäß Allerhöchster Verordnung vom 30. März 1897 nebst Zusatzbestimmungen des Gouvernements die Kontrolle ausübt. Im Falle des Ausbruchs kriegerischer Unruhen in größerem Maßstabe in seinem oder in der Nähe seines Bezirks zieht der Kompagniechef die Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes seines Bezirks ein und wartet — falls die Umstände ihm kein anderes Verhalten vorschreiben — nach Meldung des Veranlaßten in seiner Garnison weitere Befehle ab. Daß die für Einkleidung, Bewaffnung usw. der beurlaubten Mannschaften erforderlichen Vorräte vorhanden sind, dafür trägt der Kompagniechef die Verantwortung. Die Regelung des Proviantwesens behält sich das Gouvernement vor, doch hat auch der (stellvertretende) Truppenkommandeur die Pflicht, rechtzeitig auf einen etwaigen Fehlbetrag bei einer Feldkompagnie aufmerksam zu machen.
Erwerbung von Landeskenntnissen.
§ 17. Die in einem Bezirk stehenden Angehörigen der Truppe wie Polizisten haben sich fortgesetzt über dessen Wege-, Wasser- und Weideverhältnisse zu orientieren. In allen unter deutscher Verwaltung stehenden Bezirken muß die Feldtruppe operieren können, ohne sich außerhalb der Truppe und Polizei stehender Führer bedienen zu müssen. In jedem Bureau, einschließlich derjenigen der Polizeistationen, müssen stets genaue Wege- usw. Karten des betreffenden Verwaltungsbezirks zu finden sein.
Allgemeines.
§ 18. Die Bezirkshauptmannschaften haben das Recht, diese Instruktion, wo erforderlich, für die Distriktsverwaltungen vom lokalen Standpunkte aus zu ergänzen, desgleichen das Kommando der Feldtruppe (stellvertr. Truppenkommando) für die detachierten Feldkompagnien. Mit ihr sind alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere der bisherige Entwurf dieser Instruktion vom 18. Februar 1899, die Instruktion für die 3. Feldkompagnie vom 29. August 1897 sowie sämtliche noch vorhandenen Instruktionen für die bisherigen Distriktskommandos aufgehoben. Einzig ausgenommen hiervon ist die Instruktion für den Distrikt Gobabis, welcher in Ansehung der dort vorliegenden besonderen Verhältnisse bis auf weiteres noch Militärdistrikt bleibt und dem Gouvernement (Truppenkommando) direkt untersteht.
Windhuk, den 1. Mai 1900.
Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. Leutwein.
Anhang.
Als solcher gilt zu vorstehender Instruktion:
Anlage 1.
Anhang zur Instruktion für die Bezirkshauptleute und Distriktschefs vom 18. Februar 1899 (in Druckexemplaren an sämtliche Dienststellen versendet).
Anlage 2.
Auszug aus einer Rundverfügung vom 5. April 1900, M. B., wie folgt:
Da es infolge der geringen Anzahl der Beamten des Schutzgebietes nicht zu vermeiden ist, daß der diesseitige Verwaltungs-, Polizei- und Zolldienst durch die Schutztruppe mitbesorgt und daher auch eine gewisse Anzahl von Offizieren zum Verwaltungsdienste abkommandiert werden muß, war es erforderlich, zwischen diesen und den Zivilverwaltungsbeamten in bezug auf das gegenseitige amtliche Verhältnis eine bestimmte Regelung zu schaffen. Eine solche ist mit § 9 der Instruktion vom 18. Februar v. Js. versucht worden. Dieser Paragraph ist von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Stellen der Bezirkshauptleute und Distriktschefs sowohl durch Offiziere wie durch Beamte wahrgenommen werden können. Wenn bis jetzt beide Stellungen in überwiegender Anzahl in militärischen Händen gewesen sind, so kann dies durchaus nicht als feststehende Regel gelten.
usw. usw.
Will man das Schutzgebiet nicht in eine unendliche Menge selbständiger Kreise zersplittern, ein Modus, welcher die Verwaltung desselben unendlich erschweren würde, so ist nicht zu vermeiden, daß eine gewisse Anzahl Kreise (Distrikte) zu einem größeren Kreise (Bezirkshauptmannschaft) vereinigt wird. An die Spitze des letzteren müssen selbstredend die älteren der zur Verfügung stehenden Verwaltungsbeamten, gleichviel ob Zivil- oder Militärpersonen, treten. Das meist höhere Lebensalter der Assessoren und sonstiger hierzu geeigneter Zivilbeamten bringt es daher mit sich, daß diesen sowie den Hauptleuten der Schutztruppe in der Regel die Verwaltung der Bezirkshauptmannschaften zufällt, während den im jüngeren Lebensalter stehenden Oberleutnants und Leutnants der Truppe die Distriktschefsposten überlassen bleiben. Indessen ist dies durchaus keine feststehende Regel und muß vielmehr von Fall zu Fall stets von neuem entschieden werden.
usw.
(L. S.) gez. Leutwein.
Anlage 2.
Windhuk, den 2. Januar 1899.
Der Kolonial-Abteilung lege ich beifolgend eine vorläufige Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit gegen die Eingeborenen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, gehorsamst vor. Die Gründe, die zu derselben geführt haben, gehen aus dem in Abschrift gleichfalls mitfolgenden bezüglichen Anschreiben an die Bezirkshauptmannschaften hervor. Sie sind äußerst dringender Natur, und glaube ich daher, mit Erlaß dieser Verordnung nicht zögern zu dürfen.
Ich verkenne nicht, daß sich an der Zuständigkeit des Gouverneurs zum Erlaß einer derartigen Verordnung Zweifel erheben lassen, da mit Rücksicht auf die Allerhöchste Verordnung vom 25. Februar 1896 (Kolonialgesetzgebung Seite 213) lediglich der Herr Reichskanzler direkt hierzu befugt erscheint. Indessen sind ähnliche Verordnungen auch bereits für Ost-Afrika und die Marshall-Inseln erlassen, die ersteren veröffentlicht in der Sammlung der Kolonialgesetzgebung Band II, Seite 40 und 41, die letzteren in Band I, Seite 625 und 626. Mit Rücksicht hierauf sowie auch auf das zustimmende Gutachten des hiesigen Kaiserlichen Richters glaubte ich mich wenigstens vorläufig zur Erlassung fraglicher Verordnung für zuständig, und bitte für sie nachträglich um hohe Genehmigung.
Im übrigen aber ist, wenn wir in der angeregten Sache ruhig weiter zusehen, gewiß Gefahr im Verzuge. Die Eingeborenen verhalten sich gerade in bezug auf das Schuldenmachen sowie in bezug auf Verschleuderung des Stammesvermögens wie unmündige Kinder. Aber auf der anderen Seite sind auch die Händler nicht immer als böswillige Kreditgeber anzusehen. Dieselben sind vielmehr häufig nicht in der Lage, sich dem Drängen der Eingeborenen auf Kredit zu entziehen. In dieser Richtung wird daher die Verordnung beiden Teilen zu Hilfe kommen. Dagegen gibt es aber gewiß auch Händler, die lediglich in der Sucht, Geschäfte zu machen, den Eingeborenen in der leichtsinnigsten Weise Kredit gewähren, darauf bauend, daß behufs Eintreibung der hierdurch entstandenen Schulden die Regierung schließlich doch hilfreiche Hand reichen müsse. Erwägt man nun, zu welch ungeheuren Preisen die Händler ihre Waren gerade an die Eingeborenen abzusetzen pflegen, so läßt sich ermessen, wie rasch es mit dem Stammesvermögen der Eingeborenen zu Ende gehen muß, und welche Menge von Land sich schließlich in den Händen der großen Firmen vereinigen muß. Denn als wirkliches Vermögen besitzt der einzelne Eingeborene lediglich seinen zur Zeit durch die Rinderpest hart mitgenommenen Viehbestand, während als gemeinsames Stammesvermögen nur Land zu gelten vermag. Während — abgesehen von den Namas — die Eingeborenen den Viehbestand ängstlich festhalten, sehen sie dem Übergang des Landes in die Hände ihrer Gläubiger stumpfsinnig zu, nicht ahnend, daß der Bestand des Viehes von demjenigen der Weide mit abhängig ist. Sind dieselben indessen dereinst wieder in ihrem Viehbesitz erstarkt, dann werden sie Hilfe bei der Regierung suchen oder — was bei den Hereros bestimmt zu erwarten ist — mit ihren Viehherden einfach die abgetretenen Farmen überschwemmen, was dann auf der anderen Seite wieder Klagen der Weißen bei der Regierung zur Folge haben wird.
Was insbesondere die Einklagung alter Schulden betrifft, so ist es geradezu unglaublich, welcher Mißbrauch mit dieser Sache getrieben wird. Es werden Schulden eingeklagt, die bereits 10 bis 15 Jahre zurückdatieren. Da ist es denn ganz unmöglich, deren Richtigkeit zu kontrollieren; während die Eingeborenen zwar auch Genaueres nicht mehr wissen, aber ehrlich genug sind, nicht in Abrede zu stellen, daß sie in der fraglichen Zeit mit dem betreffenden Händler überhaupt Geschäfte gemacht hätten. Um nur ein Beispiel zu erwähnen, so wurde das jetzige Stationshaus in Bethanien seinerzeit seitens des dortigen Kapitäns einem englischen Händler für 6000 Mark zum Verkauf angeboten. Sofort hatte der letztere zur Deckung des Kaufpreises eine alte Schuld von gleicher Höhe zur Hand. Als dann die Regierung den Kaufpreis für zu niedrig erklärte und denselben auf 20000 Mark festsetzte, präsentierte der Händler umgehend eine weitere alte Schuldforderung von 14000 Mark. Ferner werden jetzt nach dem Tode des Kapitäns Manasse von Omaruru seitens der dortigen Händler alte Schulden des letzteren angemeldet und Bauplätze für dieselben verlangt. Sonach liegt die Gefahr vor, daß die noch kommenden weißen Ansiedler ihre Baugrundstücke daselbst nicht direkt von den Eingeborenen, sondern zu unverhältnismäßigen Preisen von den Storebesitzern werden kaufen müssen. Der gleiche Prozeß scheint sich in Okahandja zu vollziehen, nachdem die Gewißheit besteht, daß genannter Platz durch die Eisenbahn berührt werden wird.
Endlich sei noch erwähnt, daß es hier Firmen gibt, die schon 100000 ha Land besitzen. Eine derselben bietet im »Windhuker Anzeiger« bereits Farmen zum Verkauf aus. Solche Verhältnisse fördern gewiß nicht die wirtschaftliche Entwicklung des Schutzgebiets.
Wenn ich schließlich beantrage, daß auch die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, insoweit Eingeborene die Beklagten sind, den Händen des Kaiserlichen Richters entzogen und den Verwaltungsbehörden überwiesen werden, so habe ich hierfür triftige Gründe. Ein Richter, der nicht zugleich Verwaltungsbeamter ist, besitzt naturgemäß die Neigung, lediglich nach seinen heimischen Rechtsgrundsätzen zu urteilen, während, soweit Eingeborene mitbeteiligt sind, bei Rechtsstreitigkeiten auch wirtschaftliche bzw. politische Erwägungen eine Rolle zu spielen haben. Und in bezug auf letztere sind die Verwaltungsbehörden mehr kompetent sowie auch mehr geneigt, denselben Rechnung zu tragen, da etwaige unliebsame Folgen mit auf sie zurückfallen.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Leutwein.
Verordnung,
betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des Schutzgebiets einschließlich der Bastards in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 15. März 1888 wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebiets verordnet, was folgt:
§ 1. Forderungen gegen Eingeborene, die von dem Tage der Verkündung dieser Verordnung ab dadurch entstanden sind, daß an dieselben Waren auf Kredit gegeben wurden, sind nicht mehr klagbar. Ausgenommen hiervon sind nur Forderungen, die dadurch entstanden sind, daß in Fällen eines nachweislich dringenden Bedürfnisses Nahrungsmittel (außer alkoholhaltigen Getränken) auf Kredit verabfolgt worden sind.
§ 2. Die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen, insoweit letztere Beklagte sind, wird den Verwaltungsbehörden des Schutzgebiets übertragen.
Zuständig sind die Bezirkshauptleute, welche die ihnen zustehenden Befugnisse an die Distriktschefs ihres Bezirks übertragen können.
Zu den Verhandlungen ist in Gemäßheit der abgeschlossenen Schutzverträge und in sinngemäßer Anwendung des § 13 der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (»Kolonial-Blatt« 1896 Seite 241 ff.) stets ein Eingeborener als Beisitzer hinzuzuziehen.
§ 3. Insoweit bei Verkündigung dieser Verordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit Eingeborenen bei den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten anhängig sind, werden sie noch von diesen erledigt.
§ 4. Diese Verordnung tritt überall mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Windhuk, den 1. Januar 1899.
Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. Leutwein.
Rundschreiben an sämtliche Bezirkshauptmannschaften.
Windhuk, den 31. Dezember 1898.
Mittels Verfügung vom 27. August d. J. Nr. 5837 und vom 29. Oktober d. J. Nr. 7917 habe ich das Verfahren in bezug auf Einklagung alter Schulden gegen Eingeborene von seiten weißer Händler zu regeln gesucht. Einzelne seitdem vorgekommene besondere Fälle haben mich nunmehr veranlaßt, die bezüglichen Bestimmungen der Schutzverträge zum Vergleich heranzuziehen. Es ergab sich, daß durch die letzteren die einschlägigen Verhältnisse in ganz verschiedener Weise geregelt sind, nach ihnen sollen »Streitigkeiten« zwischen Weißen und Eingeborenen — meist ist hinzugefügt »krimineller und ziviler Natur« — wie folgt, geregelt werden:
1. Durch »den von Sr. Majestät hierzu berufenen Vertreter im Verein mit einem Beisitzer des betreffenden Kapitäns«: In den Verträgen mit Bethanien und den Herero-Kapitänen von Okahandja und Omaruru.
2. Desgleichen, aber ohne eingeborenen Beisitzer: In den Verträgen mit den Kapitänen von Warmbad, der Veldschoendrager und von Bersaba.
3. Durch das Kaiserliche Gericht mit Beisitzern des Kapitäns: In dem Vertrage mit Kapitän Witbooi und den Bastards von Rehoboth.
4. Desgleichen, aber ohne eingeborenen Beisitzer: In dem Vertrage mit dem Kapitän von Gochas.
Schließlich ist in einem Vertrage, und zwar in demjenigen mit dem Kapitän von Hoachanas, festgesetzt, daß die Regelung dieser Sache »später« erfolgen soll.
Inzwischen ist durch Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 22. April 1896 das Gerichtsverfahren in bezug auf die Eingeborenen, soweit dasselbe »krimineller Natur« ist, für das ganze Schutzgebiet einheitlich geregelt. Es erübrigt daher nur noch die einheitliche Regelung auch in Beziehung auf das zivilrechtliche Verfahren. Daß solches für das Schutzgebiet gleichfalls einheitlich geschehen muß, läßt sich auf die Dauer nicht mehr abweisen.
Wie bereits in meiner Verfügung vom 27. August d. J. ausgeführt, haben sich in neuerer Zeit die Fälle, in denen weiße Händler sehr alte Schulden gegen Eingeborene eingeklagt haben, in auffallender Weise gemehrt. Und zwar richten sich diese Einklagungen in der Regel nicht gegen den einzelnen eingeborenen Schuldner, sondern gegen dessen ganzen Stamm, mit dem Ziel, durch Landkonzessionen eine Begleichung der Schuld zu erwerben. Bis jetzt sind das Gouvernement sowie die übrigen Verwaltungsbehörden des Schutzgebiets hierbei vermittelnd eingetreten und haben in der Regel einen Ausgleich zwischen beiden Teilen zu erzielen vermocht. Die Folge war indessen, daß Landstrecken von besorgniserregender Höhe allmählich in die Hände der Storebesitzer übergegangen sind und nicht der wirtschaftlichen Entwicklung des Schutzgebiets dienen, sondern zu Spekulationszwecken geworden sind. Dieser Zustand erscheint um so unhaltbarer, als nach so langer Zeit die Richtigkeit der betreffenden Schuldforderungen sich schwer kontrollieren läßt und die in solchen Dingen wenig bewanderten Eingeborenen sich leicht übervorteilen lassen. Ferner vermag die Gewißheit, bei der Regierung stets hilfreiche Hand zu finden, zum leichtsinnigen Gewähren neuen Kredits an die in dieser Beziehung unverständigen Kindern gleichenden Eingeborenen zu verleiten. Die Folge würde der Fortgang des Prozesses des Übergangs des Landes in tote Hand sein. In absehbarer Zeit müßte aber auch der Fall eintreten, daß die Eingeborenen-Reservate nicht mehr genügten, woraus sich für die Regierung schwere Unzuträglichkeiten ergeben würden.
Zur Verhinderung der Gewährung neuer Kredite habe ich daher die beifolgende Verordnung erlassen, die ich in dem dortseitigen Bezirk in Kraft zu setzen bitte. Was dagegen die Einklagung alter Schulden betrifft, so verjähren nach den Grundsätzen des Preußischen Landrechts, insbesondere nach § 1 des Gesetzes wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen vom 31. März 1838 alle Forderungen von Kaufleuten nach zwei Jahren in der Weise, daß der Beklagte den Einwand der Verjährung erheben kann und alsdann die Forderung nicht mehr klagbar ist. Nach diesem Grundsatze ist künftig auch im Schutzgebiete zu verfahren und zutreffendenfalls der eingeborene Beklagte zu belehren.
Bei Eingehung neuer Verbindlichkeiten hat der betreffende Gläubiger stets nur einen Anspruch gegen denjenigen Eingeborenen, der diese Verbindlichkeiten übernommen hat. Ist dieser, wie solches bei den einzelnen Eingeborenen wohl die Regel, ohne Vermögen, so kann der Kapitän deswegen nicht in Anspruch genommen und dazu angehalten werden, mit dem Stammesvermögen für den Schuldner einzutreten.
Vorstehendes ersuche ich in geeigneter Weise sowohl den Händlern wie auch den Kapitänen und deren Leuten bekanntzugeben. Beide sind dringend zu warnen, und zwar die ersteren vor leichtsinnigem Kreditgeben, die letzteren vor leichtsinnigem Kreditnehmen. Den ersteren ist außerdem klarzumachen, daß die Kaiserliche Regierung nicht in der Lage sei, fortgesetzt für sie die Stelle eines Gerichtsexekutors zu übernehmen, noch auch dem gewaltsamen Ruin der Eingeborenen zuzusehen. Indessen auch die Kaufleute werden bei der nunmehr geschaffenen Sachlage ihre Rechnung finden, wenn sie es verstehen, sich unter Hinweis auf die neue Verordnung auf Kredit drängende Eingeborene vom Leibe zu halten.
Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. Leutwein.
Windhuk, den 4. Februar 1901.
Nachdem seit meiner mit Bericht vom 22. Februar 1899 eingereichten Bekanntmachung desselben Datums[165] zwei Jahre verstrichen sind, ist die den Kaufleuten gegebene Frist, ihren den Eingeborenen gewährten Kredit einzuschränken, für genügend zu erachten. Tatsächlich sind auch die besonnen und solide geleiteten Geschäfte der in der Bekanntmachung ausgesprochenen Warnung nachgekommen. Dagegen sind gerade in der letzten Zeit seitens der lokalen Verwaltungsbehörden vielfache Klagen laut geworden, daß die Kreditgewährung an Eingeborene neuerdings bei solchen Kaufleuten wieder zunehme, die ohne eine gesunde Geschäftsgrundlage nur darauf ausgehen, durch gewissenlose Ausbeutung der Eingeborenen sich mühelos zu bereichern, ja daß sogar Geschäfte im Vertrauen darauf, daß die suspendierte Verordnung vom 1. Januar 1899 nicht mehr in Kraft gesetzt werden würde, neu aufgetan würden. Ich halte daher den Zeitpunkt für gekommen, die Klaglosigkeit der mit Eingeborenen geschlossenen Kreditgeschäfte allgemein einzuführen und beehre mich, den anliegenden Entwurf mit der gehorsamen Bitte zu überreichen, entweder selbst eine dementsprechende Verordnung für das hiesige Schutzgebiet zu erlassen oder mich zu ihrem Erlasse besonders zu ermächtigen.
Im einzelnen sei mir gestattet, zur Rechtfertigung der Abweichungen des Entwurfes von der Verordnung vom 1. Januar 1899 folgendes anzuführen: Die Ausnahme zugunsten der Frachtfahrer (§ 1) hat sich als notwendig erwiesen. Bei den infolge des ungünstigen Geländes dem Transport sich entgegenstellenden Schwierigkeiten ist die Dauer einer Reise im voraus schwer zu berechnen. Der Frachtfahrer kann daher unverschuldeterweise in die Lage kommen, daß die zur Beendigung seines Transportes notwendigen Mittel vor der Zeit aufgebraucht sind. Ihm die Möglichkeit zum Ersatze zu gewähren, liegt im Interesse des Verkehrs. Als Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens erlaube ich mir den 1. Januar 1902 vorzuschlagen.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Leutwein.
An das Auswärtige Amt, Kolonial-Abteilung, Berlin.
Entwurf.
Verordnung,
betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des südwestafrikanischen Schutzgebiets in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Februar 1896 wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebiets folgendes bestimmt:
§ 1. Gegen Eingeborene sich richtende Forderungen, die vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab dadurch entstanden sind, daß an Eingeborene Waren auf Kredit gegeben wurden, sind nicht mehr klagbar.
Keine Anwendung findet diese Bestimmung auf Forderungen, die dadurch entstanden sind, daß Nahrungsmittel — mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken — oder daß Frachtfahrern zum Zwecke des Frachtfahrens notwendige Gegenstände auf Kredit verabfolgt worden sind.
§ 2. Die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen, insoweit letztere Beklagte sind, wird den Bezirkshauptleuten übertragen. Diese sind berechtigt, ihre Befugnisse den Distriktschefs ihres Bezirks zu übertragen.
Zu den Verhandlungen soll ein Eingeborener (Kapitän oder Großmann) als Beisitzer zugezogen werden.
§ 3. Wenn der Wert des Streitgegenstandes 500 Mark übersteigt, ist jede Partei berechtigt, binnen einem Monate, nachdem ihr die Entscheidung bekannt gegeben ist, Berufung einzulegen. Zuständig in zweiter Instanz ist der Gouverneur oder der von ihm beauftragte Beamte.
§ 4. Die Verordnung tritt am ....... in Kraft.[166]
Zu den Kommissionsbeschlüssen des Kolonialrats.
Berlin, den 8. März 1903.
Ein an solide und zahlungsfähige Eingeborene gegebener Kredit führt durchaus nicht zu Unzuträglichkeiten, nur der an zahlungsunfähige Eingeborene in leichtfertiger Weise, oft auch geradezu mit Zwang gegebene Kredit. Zu den leichtsinnigen Schuldenmachern unter den Eingeborenen gehört z. B. in erster Linie der Oberhäuptling der Hereros Samuel Maharero, mit einem Teil seiner Großleute.
Hat der Eingeborene keine Mittel zum Anschaffen von Kleidern, so soll er, wie in früheren Zeiten, mit einem Lendenschurz gehen, hat er keine Mittel zum Anschaffen von Kaffee und Tabak, so soll er sich mit Milch und Feldkost begnügen. Hat derselbe dagegen diese Mittel, so liegt es allerdings im Interesse unserer Kolonisationsarbeit, wenn er sie auf das Anschaffen europäischer Bedarfsartikel verwendet. Hier den richtigen Mittelweg zu finden, muß der Händler lernen. Er muß dem zahlungsunfähigen Eingeborenen überhaupt den Kredit versagen, dem zahlungsfähigen dagegen nur in denjenigen Fällen Kredit geben, in denen dieser seine Gegenwerte aus irgend einem Grunde zufällig nicht zur Stelle hat. Man kann den eingeborenen Käufer nicht mit einem Weißen vergleichen. Der letztere arbeitet und hat Verdienst. Er kann daher vielleicht in einigen Wochen die Mittel zum Kaufen besitzen, die ihm heute fehlen. Auch kann er mit Befriedigung seiner Bedürfnisse nicht lange warten. Der Eingeborene dagegen kann dies. Der Weiße braucht daher den Kredit. Der auf seiner Werft untätig sitzende Eingeborene wird auch nach Ablauf von Wochen oder Monaten nicht mehr Mittel besitzen als zur Zeit des Kaufes. Ein solcher Eingeborener muß daher gezwungen werden, seine Bedürfnisse so lange zu vertagen, bis er die Mittel zu deren Befriedigung besitzt, oder aber seine Wünsche ganz aufzugeben. Dann wird unser Handel mit den Eingeborenen auf gesunde Grundlage gestellt sein, und der Kaufmann, der sich gegenwärtig häufig mit totem Kapital, d. h. Land belasten muß, wird seine Mittel flüssig halten. Dieses Ziel zu erreichen, war der Zweck der Kreditverordnung.
Ich erhebe nicht den Anspruch, mit meiner vorgelegten Kreditverordnung den allein gangbaren Weg gefunden zu haben. Ich bin daher gern bereit, mich den jetzt vorgelegten Kommissionsbeschlüssen so weit wie nur angängig zu nähern. Im Anschluß an dieselben gestatte ich mir daher folgende Vorschläge:
1. Für den an Eingeborene gegebenen Kredit soll die Verjährungsfrist ein halbes Jahr betragen. Um den Behörden eine nachträgliche Kontrolle zu ermöglichen, hat der Verkäufer dem Käufer sofort eine Rechnung auszustellen.
2. Zur Befriedigung von Schulden einzelner darf Stammesvermögen überhaupt nicht in Anspruch genommen werden. Die Worte »mit Genehmigung des Gouverneurs« bitte ich zu streichen, da dieselben eine ganze Flut von Reklamationen zur Folge haben würden. Es ist besser, gleich reinen Tisch zu schaffen, dann weiß jeder, woran er ist.
3. Bei den geringen Beständen der Eingeborenen an persönlichen Habseligkeiten können Lebensmittel und Proviant überhaupt vom Pfänden ausgenommen werden. Muttervieh dagegen in einer Höhe, die nur an Ort und Stelle festgestellt werden kann.
4. Rechtsgeschäfte, die zur Umgehung dieser Vorschriften abgeschlossen werden, sind ungültig. Auch hier bitte ich im Interesse der Klarheit die Worte »eventuell sind solche Geschäfte, wenn sie zur Abtretung oder Sicherung bestehender Forderungen abgeschlossen werden, nur mit Genehmigung des Gouverneurs gültig« zu streichen. Denn diese würden nur wieder Tür und Tor zur Umgehung der ganzen Verordnung öffnen.
Wenn der Ausschuß darin einig war, »daß die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten nach Rechtsgrundsätzen erfolgen müsse, nicht nach wirtschaftlichen oder politischen Erwägungen, eine Abneigung gegen eine streng juristische Rechtsprechung sei nicht zu billigen, zumal der Eingeborene ein ausgeprägtes Gefühl für Recht besitze«, so kann ich auf Grund meiner an Ort und Stelle gesammelten persönlichen Erfahrungen dieser Auffassung nicht beitreten. Wohl besitzt der Eingeborene ein gewisses Rechtsgefühl, aber nur in seinem Sinne, nicht im Sinne der deutschen Zivilprozeßordnung. Für Gerichtsbeschlüsse mit nachfolgender Pfändung durch einen Polizisten — Gerichtsvollzieher wird es für absehbare Zeit in Südwestafrika noch nicht geben — hat der Eingeborene kein Verständnis, wohl aber für die vermittelnde Tätigkeit seines ihm persönlich bekannten Verwaltungsbeamten, mit dem er auch in seinen sonstigen ihn betreffenden Angelegenheiten vielfach zu verhandeln hat. So gut wie der Herr Reichskanzler seine Gründe hatte, seinerzeit die Strafrechtspflege gegen die Eingeborenen nicht den Richtern, sondern dem Verwaltungsbeamten zu übertragen, so gut hatte ich meine Gründe zu dieser Maßnahme auch in bezug auf das Zivilprozeßverfahren. Vor allem muß so gut wie im Strafrecht, so auch im Zivilrecht die höchste Instanz für die Eingeborenen der Gouverneur bleiben. Denn letzterer trägt die Verantwortung für die Ruhe und Sicherheit in seiner Kolonie, während der Richter mit dieser Verantwortung nichts zu tun hat. Gerichtsbeschlüsse, deren Durchführung auf politische Bedenken stößt, werden die Verwaltungsbehörden eingedenk ihrer Verantwortlichkeit nicht durchführen, beziehungsweise der Gouverneur wird gezwungen sein, die Ausführung zu untersagen. Und über politische Bedenken kommen wir bei der hier vorliegenden Materie in Südwestafrika noch lange nicht hinweg. Es folgt dies schon aus der Art unserer Besitzergreifung mittels Schutzverträgen.
Endlich spricht auch noch die einer Behörde, namentlich dem wirtschaftlich Schwächeren gegenüber, obliegende Pflicht ausgleichender Gerechtigkeit für meinen Vorschlag. Der dem Eingeborenen schon an sich überlegene Weiße pflegt vor dem Richter auch noch mit einem Rechtsanwalt zu erscheinen. Einer solch rechtskundigen Partei steht der erstere hilflos gegenüber. Der Richter dagegen kann sich der Pflicht, den Ausführungen der gesetzeskundigen Partei zu folgen, nur schwer entschlagen. Rechnen wir hierzu noch die Schwierigkeit, die Forderungen des Weißen in bezug auf ihre Richtigkeit zu prüfen, so liegt die Befürchtung nahe, daß wir auf diesem Wege den Versuchen zur Ausbeutung der Eingeborenen durch weniger gewissenhafte Weiße Tür und Tor öffnen würden. Die Staatsgewalt würde dann vor die Wahl gestellt sein, entweder Gerichtsbeschlüssen die Unterstützung zu versagen, oder aber die Gefahren politischer Schwierigkeiten zugunsten derartiger Weißer mit in den Kauf zu nehmen. Ich schlage daher für diese Verordnung an Stelle der Kommissionsbeschlüsse folgenden Inhalt vor:
1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen entscheiden die Bezirksamtmänner, die diese Befugnis an die Distriktschefs übertragen können.
2. Bei einem Wertobjekt von über 300 Mark ist die Berufung an den Gouverneur zulässig, der entweder selbst oder durch einen von ihm zu beauftragenden Beamten entscheidet.
Sollte Wert darauf gelegt werden, daß der unter 2 genannte Beamte ein richterlicher sei, so würde ich bei der jetzt vorgeschlagenen Fassung keine Bedenken erheben, wenn das Wort »richterlich« ausdrücklich beigefügt wird.
Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. Leutwein.
Verfügung des Reichskanzlers, betreffend Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten Nichteingeborener mit Eingeborenen im südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Vom 23. Juli 1903.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) und der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen in den afrikanischen Schutzgebieten, vom 25. Februar 1896 wird hiermit für den Bereich des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika verfügt, was folgt:
§ 1. Verbindlichkeiten Eingeborener aus Rechtsgeschäften mit Nichteingeborenen erlöschen innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Rechtsgeschäfte, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist der Gläubiger bei der nach dieser Verfügung zuständigen Behörde Klage erhoben hat.
Abgesehen hiervon findet eine Unterbrechung oder Hemmung des Laufes dieser Frist nicht statt.
Die Klageerhebung gilt als nicht erfolgt, sobald der Gläubiger den Rechtsstreit einschließlich der Zwangsvollstreckung innerhalb einer ihm zu stellenden Frist fortzusetzen unterläßt.
Die Frist ist von der Behörde, bei der der Rechtsstreit schwebt, unter der Androhung zu stellen, daß ihre Versäumnis das Erlöschen des Anspruchs zur Folge haben werde.
§ 2. Ist die Verbindlichkeit des Eingeborenen gemäß den Vorschriften des § 1 erloschen, so ist der Nichteingeborene von dem Eingeborenen Rückgabe des Geleisteten nur insoweit zu verlangen befugt, als das Geleistete in einer nicht vertretbaren Sache besteht und sich noch im Vermögen des Eingeborenen befindet.
Eine Forderung auf Ersatz wegen Verlust oder Verschlechterung der Sache ist ausgeschlossen.
§ 3. Die Entscheidung über Ansprüche Nichteingeborener gegen Eingeborene liegt dem Bezirksamtmann ob, in dessen Bezirk der Eingeborene zur Zeit des Antrages auf die Entscheidung seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines solchen seinen Aufenthalt hat. Der Bezirksamtmann kann diese Befugnis auf die Distriktschefs seines Bezirks übertragen. Die Übertragung hindert den Bezirksamtmann nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden Art selbst wahrzunehmen.
Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen und den Parteien bekannt zu machen.
Der Gouverneur ist ermächtigt, den im Absatz 1 bezeichneten Behörden allgemein oder im Einzelfall Anweisungen über das Verfahren zu erteilen.
§ 4. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 300 Mark, so findet gegen die Entscheidung der im § 3 Absatz 1 bezeichneten Behörden innerhalb eines Monats Berufung an den Oberrichter statt.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt für jeden Teil mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht ist.
§ 5. Abgesehen von dem Falle des § 4 Absatz 1 ist der Gouverneur ermächtigt, die Entscheidungen der ihm untergeordneten Behörden in Rechtsstreitigkeiten zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern.
§ 6. Die Bekanntmachung der Entscheidungen erfolgt nach den allgemeinen, für die Bekanntmachung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden bei Ausübung ihrer Zwangs- und Strafbefugnisse geltenden Vorschriften.
§ 7. Der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen aus den nach §§ 3, 4, 5 ergangenen Entscheidungen unterliegen diejenigen Vermögensstücke der Eingeborenen nicht, die notwendig sind, um ihnen und ihren Familien die Möglichkeit des wirtschaftlichen Bestehens zu sichern.
Der Gouverneur ist ermächtigt, allgemeine Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit hiernach das Vermögen der Eingeborenen von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist.
§ 8. Für Verbindlichkeiten einzelner Eingeborener darf das Stammesvermögen von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen werden.
§ 9. Der Gouverneur ist ermächtigt, allgemeine Vorschriften über den Ansatz von Gebühren und Auslagen bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen zu erlassen.
§ 10. Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verfügung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen beginnt der Lauf der in § 1 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verfügung.
§ 11. Jede Vereinbarung, durch die eine Vorschrift dieser Verfügung abgeändert oder aufgehoben werden soll, ist nichtig.
Das gleiche gilt von einer Vereinbarung, wonach an einem nach § 7 der Zwangsvollstreckung entzogenen Gegenstande oder für Verbindlichkeiten einzelner Eingeborener am Stammesvermögen ein Pfandrecht oder ein Recht ähnlichen Inhalts begründet werden soll.
§ 12. Soweit Rechtsgeschäfte unbewegliche Sachen zum Gegenstande haben, finden die Vorschriften der §§ 1, 2, 10 dieser Verfügung keine Anwendung.
§ 13. Der Gouverneur bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfügung.
Nach diesem Zeitpunkte finden die Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des Schutzgebiets von Deutsch-Südwestafrika einschließlich der Bastards in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vom 1. Januar 1899 sowie die Bekanntmachungen des Gouverneurs, betreffend Kreditgewährung an Eingeborene, vom 23. Februar 1899 und betreffend Klagen aus Kreditgeschäften gegen die Angehörigen des Stammes der Bastards vom 2. Oktober 1900 keine Anwendung.
Die Vorschriften der Schutzverträge über die Zuziehung eingeborener Beisitzer zu den Verhandlungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen Eingeborenen und Nichteingeborenen bleiben von dieser Verfügung unberührt.
Norderney, den 23. Juli 1903.
Der Reichskanzler.
gez. Graf v. Bülow.
Bedingungen
für den öffentlichen Verkauf von Regierungsfarmen.
§ 1. Sind für eine Regierungsfarm mehrere Bewerber vorhanden, so wird dieselbe zur öffentlichen Versteigerung gebracht. Andernfalls erfolgt der Verkauf freihändig zu einem Preise von mindestens 0,50 bis 1 Mark für den Hektar (Kapschen Morgen).
§ 2. Der Zuschlag wird nach Wahl des Kaiserlichen Gouvernements einem der drei Höchstbietenden erteilt, wenn das Gebot mindestens die Höhe von 0,50 bis 1 Mark für den Hektar (Kapschen Morgen) erreicht hat.
§ 3. Der Kaufpreis kann nach Wahl des Käufers in einer Summe auf dem Verkaufstermine oder in Teilzahlungen, die nicht weniger als je 1/10 des Kaufpreises betragen dürfen, entrichtet werden. Im letzteren Falle muß 1/10 des Kaufpreises am Tage des Kaufabschlusses bar bezahlt werden. Ein zweites Zehntel ist spätestens nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des Kaufabschlusses an gerechnet, zu entrichten. Binnen 15 Jahren vom Verkaufstermine ab muß das Restkaufgeld getilgt werden. Vom zweiten bis zum zehnten Jahre sind in gleichen jährlichen Raten mindestens vier Zehntel desselben zu zahlen; die dann noch verbleibenden vier Zehntel verteilen sich in gleicher Weise auf die letzten fünf Jahre.
§ 4. Was vom Kaufgelde am Verkaufstage nicht bar bezahlt wird, ist von diesem Termine ab mit jährlich vier Prozent zu verzinsen.
§ 5. Die Zinsen sind in halbjährlichen oder jährlichen Raten im Laufe desjenigen Monats, in dem sie fällig werden, bei der Hauptkasse des Kaiserlichen Gouvernements von dem Schuldner einzuzahlen.
§ 6. Bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises bleibt die Farm wegen des jeweiligen Kaufgeldrestes und der etwaigen Zinsen dem Kaiserlichen Gouvernement mit der Maßgabe verpfändet, daß der schuldige Betrag als erste Hypothek in das Grundbuch einzutragen ist.
§ 7. Der Käufer darf die Farm während eines Zeitraums von zehn Jahren vom Verkaufstermine ab ohne Zustimmung des Gouvernements nicht veräußern.
Das Gouvernement ist befugt, dieses Verbot durch Eintragung in das Grundbuch oder auf andere Weise Dritten gegenüber rechtswirksam zu machen.
§ 8. Auf Verlangen des Gouvernements hat der Käufer seine Farm auf seine Kosten und durch einen vom Gouvernement als geeignet bezeichneten Landmesser vermessen zu lassen, widrigenfalls das Gouvernement befugt ist, die Vermessung für Rechnung des Käufers vornehmen zu lassen.
§ 9. Der Käufer ist verpflichtet, mit der Bewirtschaftung der Farm spätestens innerhalb sechs Monaten vom Verkaufstermin ab zu beginnen. Innerhalb weiterer zwei Jahre muß der Käufer auf der Farm Vorkehrungen getroffen haben, die einen ordnungsmäßigen Betrieb derselben ermöglichen. Als ordnungsmäßig gilt hierbei ein solcher Betrieb, der unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse den Anschauungen im Lande und den dortselbst bisher gemachten Erfahrungen entspricht. Das Gouvernement ist befugt, durch eine Kommission, die aus je einem Vertreter des Gouvernements und des Käufers und einem von beiden zu wählenden Obmann — im Nichteinigungsfalle dem zuständigen Bezirkshauptmann — bestehen soll, Erhebungen darüber anstellen zu lassen, ob der Käufer den in diesem Paragraphen erwähnten Verpflichtungen nachgekommen ist. Zu diesem Zwecke hat der Käufer der Kommission Zutritt zu der Farm und zu allen dortselbst errichteten Vorkehrungen zu gestatten.
§ 10. Kommt das Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission zu der Überzeugung, daß der Käufer seinen Verpflichtungen zu § 9 nachgekommen ist, so erhält der Käufer eine entsprechende Bescheinigung und finden dann weitere Besichtigungen der Farm durch die Kommission nicht mehr statt.
§ 11. Hat dagegen der Käufer mit der Bewirtschaftung der Farm nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit begonnen, oder kommt das Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission zur Überzeugung, daß der Käufer den übrigen ihm in § 9 auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so erläßt das Gouvernement an den Käufer die Aufforderung, binnen weiteren sechs Monaten mit der Bewirtschaftung der Farm zu beginnen, bzw. dortselbst die einen ordnungsmäßigen Betrieb ermöglichenden Vorkehrungen (§ 9) binnen einem weiteren Jahre herzustellen.
§ 12. Hat der Käufer auch die in § 11 festgesetzten Fristen verstreichen lassen, ohne mit der Bewirtschaftung der Farm begonnen zu haben, bzw. ohne den übrigen ihm in § 9 auferlegten Verpflichtungen nachgekommen zu sein, und trifft ihn in bezug auf die Versäumnis nach der einen oder anderen Richtung hin ein Verschulden, so fällt die Farm in das Eigentum des Gouvernements mit der Maßgabe zurück, daß der Käufer keinerlei Ansprüche wegen Ersatzes der bereits geleisteten Teilzahlungen oder der auf die Farm etwa gemachten Verwendungen hat. Die Entscheidung über die Frage, ob ein auf Grund dieses Paragraphen von dem Gouvernement geltend gemachter Anspruch begründet erscheint, erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht, das aus je zwei von den Parteien zu bezeichnenden Mitgliedern und einem von der letzteren zu wählenden Obmann, dessen Person im Nichteinigungsfalle von dem zuständigen Bezirkshauptmann bestimmt wird, besteht.
Zur Entscheidung wegen aller übrigen Meinungsverschiedenheiten, die zwischen dem Gouvernement und dem Käufer aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnisse entstehen sollten, bleiben die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 13. Der Käufer und seine etwaigen Rechtsnachfolger haben für die Instandhaltung der Grenzmarken und der an öffentlichen Wegen liegenden, in das Farmgebiet fallenden Wasserstellen und für gute Zufahrtswege von dem Farmgehöft zu den nächsten öffentlichen Straßen Sorge zu tragen, widrigenfalls das Gouvernement nach vorheriger, ohne Erfolg gebliebener Warnung berechtigt ist, die betreffenden Anlagen auf Kosten des Käufers oder seiner Rechtsnachfolger vorzunehmen.
§ 14. Die Auferlegung einer allgemeinen Grund- und Häusersteuer bleibt dem Kaiserlichen Gouvernement vorbehalten.
§ 15. Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien auf den verkauften Farmen unterliegt den besonderen hierüber erlassenen oder zu erlassenden Vorschriften.
§ 16. Anzahlungen auf das Restkaufgeld im Betrage von mindestens 500 Mark können jederzeit direkt oder durch Vermittlung einer sonstigen Regierungskasse an die Hauptkasse des Kaiserlichen Gouvernements zu Windhuk geleistet werden.
Windhuk, den 1. August 1899.
Der Kaiserliche Gouverneur.
gez. Leutwein.
Vorzugsbedingungen für den Verkauf von Regierungsfarmen für wehrpflichtige Reichsangehörige.
§ 1. Es werden Farmen in einer Größe bis zu 5000 ha zum Preise von 30 Pf. für den Hektar zum Verkaufe gestellt. Hat das Gouvernement auf der Farm Meliorationen, wie Anlegung von Brunnen und Wegen u. dgl., vorgenommen, so wird der Selbstkostenpreis hierfür auf den Kaufpreis aufgeschlagen.
Sind für einen und denselben Platz mehrere Kauflustige vorhanden, so kann das Gouvernement eine öffentliche Versteigerung des fraglichen Platzes veranstalten. Der Zuschlag wird alsdann nach Wahl des Gouvernements erteilt. Wird hiernach der Zuschlag zu einem höheren Preise als 50 Pf. für den Hektar erteilt, so werden die vertraglichen Beziehungen zwischen Gouvernement und Käufer nicht nach diesen Vorzugsbedingungen, sondern nach Maßgabe der erwähnten allgemeinen Bedingungen für Verkäufe von Regierungsland festgesetzt.
§ 2. Der Kaufpreis kann nach Wahl des Käufers in einer Summe auf dem Verkaufstermine oder in Teilzahlungen, die nicht weniger als je 1/15 des Kaufpreises betragen dürfen, entrichtet werden. In letzterem Falle muß 1/15 des Kaufpreises am Tage des Kaufabschlusses bar bezahlt werden. Von Vollendung des sechsten Jahres nach dem Kaufabschluß ab ist jedes Jahr bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises wenigstens ein weiteres Fünfzehntel des Kaufpreises nebst 4 Prozent Jahreszinsen für das Restkaufgeld, die vom Beginn des siebenten Jahres nach dem Kaufabschluß an laufen, zu zahlen. Bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises bleibt die Farm wegen des jeweiligen Kaufgeldrestes und der etwaigen Zinsen dem Gouvernement hypothekarisch verhaftet.
§ 3. Der Käufer darf die Farm während eines Zeitraums von zehn Jahren vom Verkaufstermine ab ohne Zustimmung des Gouvernements nicht veräußern. Das Gouvernement ist befugt, dieses Verbot durch Eintragung in das Grundbuch oder auf andere Weise Dritten gegenüber rechtswirksam zu machen.
§ 4. Auf Verlangen des Gouvernements hat der Käufer seine Farm auf seine Kosten und durch einen vom Gouvernement als geeignet bezeichneten Landmesser vermessen zu lassen, widrigenfalls das Gouvernement befugt ist, die Vermessung für Rechnung des Käufers vornehmen zu lassen.
§ 5. Der Käufer ist verpflichtet, mit der Bewirtschaftung der Farm spätestens innerhalb sechs Monaten vom Tage des Kaufabschlusses ab zu beginnen. Innerhalb weiterer zwei Jahre muß der Käufer auf der Farm Vorkehrungen getroffen haben, die einen ordnungsmäßigen Betrieb derselben ermöglichen. Als ordnungsmäßig gilt hierbei ein solcher Betrieb, der unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse den Anschauungen im Lande und den daselbst bisher gemachten Erfahrungen entspricht. Das Gouvernement ist befugt, durch eine Kommission, die aus je einem Vertreter des Gouvernements und des Käufers und einem von beiden zu wählenden Obmann — im Nichteinigungsfalle dem zuständigen Bezirksamtmann — bestehen soll, Erhebungen darüber anstellen zu lassen, ob der Käufer den in diesem Paragraphen erwähnten Verpflichtungen nachgekommen ist. Zu diesem Zwecke hat der Käufer der Kommission Zutritt zu der Farm und zu allen dortselbst errichteten Vorkehrungen zu gestatten.
§ 6. Kommt das Gouvernement auf Grund des Berichtes der Kommission zu der Überzeugung, daß der Käufer seinen Verpflichtungen zu § 5 nachgekommen ist, so erhält der Käufer eine entsprechende Bescheinigung und finden dann weitere Besichtigungen der Farm durch die Kommission nicht mehr statt.
§ 7. Hat dagegen der Käufer mit der Bewirtschaftung der Farm nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit begonnen, oder kommt das Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission zu der Überzeugung, daß der Käufer den übrigen, ihm in § 5 auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so erläßt das Gouvernement an den Käufer die Aufforderung, binnen weiterer sechs Monate mit der Bewirtschaftung der Farm zu beginnen bzw. dortselbst die einen ordnungsmäßigen Betrieb ermöglichenden Vorkehrungen (§ 5) binnen einem weiteren Jahre herzustellen.
§ 8. Hat der Käufer auch die in § 7 festgesetzten Fristen verstreichen lassen, ohne mit der Bewirtschaftung der Farm begonnen zu haben, bzw. ohne den übrigen ihm in § 5 auferlegten Verpflichtungen nachgekommen zu sein, und trifft ihn in bezug auf die Versäumnis nach der einen oder anderen Richtung hin ein Verschulden, so fällt die Farm in das Eigentum des Gouvernements mit der Maßgabe zurück, daß der Käufer keinerlei Ansprüche wegen Ersatzes der bereits geleisteten Teilzahlungen oder der auf die Farm etwa gemachten Verwendungen hat. Die Entscheidung über die Frage, ob ein auf Grund dieses Paragraphen von dem Gouvernement geltend gemachter Anspruch begründet erscheint, erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht, das aus je zwei von den Parteien zu bezeichnenden Mitgliedern und einem von den letzteren zu wählenden Obmann, dessen Person im Nichteinigungsfalle von dem zuständigen Bezirksamtmann bestimmt wird, besteht.
Zur Entscheidung wegen aller übrigen Meinungsverschiedenheiten, die zwischen dem Gouvernement und dem Käufer aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis entstehen sollten, bleiben die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 9. Der Käufer und seine etwaigen Rechtsnachfolger haben für die Instandhaltung der Grenzmarken und der an öffentlichen Wegen liegenden, in das Farmgebiet fallenden Wasserstellen und für gute Zufahrtswege von dem Farmgehöft zu den nächsten öffentlichen Straßen Sorge zu tragen, widrigenfalls das Gouvernement nach vorheriger, ohne Erfolg gebliebener Warnung berechtigt ist, die betreffenden Anlagen auf Kosten des Käufers oder seiner Rechtsnachfolger vorzunehmen.
§ 10. Die Auferlegung einer allgemeinen Grund- und Häusersteuer bleibt dem Kaiserlichen Gouvernement vorbehalten.
§ 11. Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien auf den verkauften Farmen unterliegt den besonderen hierüber erlassenen oder zu erlassenden Vorschriften.
§ 12. Ehemaligen Angehörigen der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika, die bei dieser als Kapitulanten gedient und sich während ihrer Dienstzeit tadellos geführt haben sowie den Besitz eines Kapitals von wenigstens 2500 Mark nachzuweisen vermögen, können nach freiem Ermessen des Gouvernements in dem Kronland Farmen je nach der Höhe des nachgewiesenen Kapitals bis zur Größe von 5000 ha unentgeltlich mit der Maßgabe abgelassen werden, daß der Erwerber einer solchen Farm die sämtlichen in den vorstehenden Paragraphen für den Käufer festgesetzten Bedingungen, insoweit sich diese nicht auf die Bezahlung des Kaufgeldes beziehen, zu erfüllen bzw. eintretendenfalls die dort festgesetzten Nachteile zu erleiden hat.
§ 13. Die Abgabe von Farmen innerhalb des von der Siedlungsgesellschaft dem Gouvernement abgetretenen Teiles des Konzessionsgebiets dieser Gesellschaft erfolgt, insoweit nicht die Voraussetzungen des § 12 vorliegen, nach Maßgabe besonderer Bedingungen.