Rechtspflege.

Das Gebiet, auf dem Zusammenstöße zwischen der weißen und farbigen Rasse am ehesten zu erwarten waren, war naturgemäß dasjenige der Rechtspflege. Mit Recht waren die Schutzverträge darauf bedacht gewesen, die weiße Rasse der Gerichtsbarkeit der Eingeborenen zu entziehen. Indessen waren die bezüglichen Vertragsbestimmungen weder klar noch einheitlich. Dies ergibt sich aus der nachstehenden Zusammenstellung. Es sollten die Streitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen — welcher Art, ob krimineller oder ziviler Natur, ist nicht immer hinzugefügt — wie folgt, entschieden werden:

Der Gouvernementsgarten in Windhuk.

1. Durch den von Seiner Majestät hierzu berufenen Vertreter im Verein mit einem Beisitzer des betreffenden Kapitäns:

In den Verträgen mit den Bethanier-Hottentotten und den Hereros.

2. Desgleichen, aber ohne eingeborene Beisitzer:

In den Verträgen mit den Kapitänen von Warmbad, der Veldschoendrager und von Bersaba.

3. Durch das Kaiserliche Gericht mit Beisitzern des Kapitäns:

In dem Vertrage mit dem Kapitän Witbooi und den Bastards von Rehoboth.

4. Desgleichen, aber ohne eingeborene Beisitzer:

In dem Vertrage mit dem Kapitän von Gochas.

Endlich ist in dem Vertrage mit dem Kapitän von Hoachanas festgesetzt, daß die Regelung der Sache »später« erfolgen solle.

Solange die deutsche Verwaltung nicht auch tatsächlich von dem Schutzgebiet Besitz ergriffen hatte, waren diese Bestimmungen überhaupt auf dem Papier verblieben. Die wenigen damals unter den Eingeborenen lebenden Weißen mußten sich daher deren — oft recht wunderlicher — Rechtsprechung fügen.

Als ein Beispiel für die Rechtsprechung der Eingeborenen will ich einen Fall anführen: 1890 oder 1891 hatte ein unter den Feldschuhträgern wohnender Weißer aus Versehen einen Eingeborenen erschossen. Der genannte Stamm hatte zwar schon den deutschen Schutz angenommen, irgend eine deutsche Regierungsgewalt aber noch nicht bei sich gesehen. Die »berufenen« Richter des Stammes, d. i. der Kapitän mit seinem Rat, nahmen daher die Sühne des Falles selbst in die Hand. Zunächst quartierten sie sich für einige Zeit bei dem Weißen ein, selbstverständlich auf dessen Kosten. Dann verurteilten sie ihn zu nicht weniger als 800 Hieben, allerdings nicht in der Absicht, dieses Urteil zur Vollstreckung zu bringen, sondern lediglich, um an seine Stelle eine Ablösung in Geld treten zu lassen, die so ziemlich die ganze Habe des Weißen verschlang. Die Richter zogen mit ihrem Raub vergnügt ab und der Weiße blieb mittellos zurück. Solange die Schutzverträge den Eingeborenen einen derartigen Spielraum ließen, waren sie mit ihnen naturgemäß recht einverstanden.

Dieses ursprüngliche Übergewicht der Eingeborenen auf dem Gebiete der Rechtspflege wandelte sich mit der tatsächlichen Besitzergreifung des Landes durch die deutsche Regierungsgewalt allmählich in das Gegenteil um. Nunmehr wurden die Weißen die Überlegenen, nicht sowohl wegen ihres größeren Verständnisses für die Rechtsverhältnisse, sondern auch, weil sie sich nur dem Urteil von Stammesgenossen zu unterwerfen hatten.[57] Da jedoch den Streitigkeiten zwischen den beiden Rassen meist ein politischer Beigeschmack anhaftete, so mußte die Regierung ihnen ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden. Lag doch die Ausführung von Urteilen mangels eigener Exekutivorgane der Gerichtsbehörden ausschließlich in den Händen der Schutztruppe. Namentlich auf dem Gebiete des Zivilrechts bestand daher stets die Gefahr, daß der Eingeborene ein behördliches Eingreifen als »Krieg« ansah. Denn ein Gerichtsvollzieher, der ihm sein Vieh nehmen will, ist für den Eingeborenen ein viehraubender Feind. Das Interesse des allgemeinen Wohls gebot daher, Sorge zu tragen, daß auf dem Gebiete der Rechtspflege das Übergewicht der Weißen nicht den Charakter der Ungleichheit vor Gericht annahm. Diese Bestrebung erhielt dann in den Jahren 1895/96 für das alte Vaterland infolge der bekannten, in den anderen afrikanischen Kolonien vorgekommenen Übergriffe weißer Beamter noch einen besonderen Anstoß. Alles wetteiferte damals geradezu in Humanität gegen die Eingeborenen. Mittels Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 22. April 1896 wurde die bisher ungeregelte Materie, zunächst auf dem Gebiete des Strafverfahrens, in eine feste Norm gebracht. Als Strafrecht blieb für die Eingeborenen vorläufig noch das deutsche Strafgesetzbuch bestehen, jedoch mit einem gewissen Spielraum für den Richter behufs Berücksichtigung der Sitten und Gebräuche der Eingeborenen. Ein Versuch, ein eigenes Strafrecht für diese auszuarbeiten, ist wegen der Schwierigkeit der Sache bis jetzt nicht über das Stadium der Erwägungen hinausgekommen. In Anerkennung des oben erwähnten politischen Beigeschmacks der Sache war durch die Verordnung des Herrn Reichskanzlers das Strafverfahren gegen die Eingeborenen nicht in die Hände der richterlichen Beamten, sondern in diejenigen der politischen (Verwaltungs-) Beamten gelegt, mit der höchsten Macht in den Händen des Gouverneurs. Letzterem stand die Bestätigung wie auch Milderung aller Urteile von 6 Monat Freiheitsstrafe aufwärts zu. Die zu erkennenden Strafen waren: Gefängnis mit Zwangsarbeit, Kettenhaft, Todesstrafe. Außerdem selbständig oder mit Freiheitsstrafe verbunden: Prügelstrafe und Geldstrafe.

Eine amtliche Übersicht ergibt, daß z. B. im Berichtsjahre 1902/03 gegen Eingeborene zusammen 799 Strafen verhängt worden sind, darunter 473 Prügelstrafen, der Rest Freiheitsstrafen.

Ohne Regelung blieb zunächst noch das Gebiet des Zivilrechts. Solange das Schutzgebiet nur von einer geringen weißen Bevölkerung bewohnt war, trat ein Bedürfnis hierzu auch nicht zutage. Die Parteien pflegten sich, meist unter wohlwollender Vermittlung des nächsterreichbaren Beamten oder Offiziers, direkt zu einigen. Mit zunehmender weißer Bevölkerung, mit Ausdehnung von Handel und Wandel nahm die Sache jedoch eine andere Gestalt an. Nachdem einige krasse Fälle vorgekommen waren, und da die Einklagung alter Schulden Eingeborener — zum Teil aus Zeiten, in denen die deutsche Schutzherrschaft noch nicht einmal nominell bestanden hatte — nicht abreißen wollte, erwies sich eine Regelung auch auf diesem Gebiete der Rechtspflege als dringend erforderlich. Es wurde daher zum Erlaß einer