Schutzverträge.

Wie bereits in Kapitel II ausgeführt, gründete sich bisher das Verhältnis der deutschen Regierung zu den Eingeborenenstämmen des Schutzgebietes auf sogenannte Schutzverträge, deren Entstehung und Bedeutung ebendaselbst gewürdigt ist. Inhaltlich glichen sich diese Verträge aber nur annähernd. Die Kapitäne gelobten in ihnen im allgemeinen folgendes: 1. Den deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen in ihren Gebieten das Recht und die Freiheit des unbeschränkten Reisens und Handelns zu geben; 2. deren Leben und Eigentum zu sichern; 3. anläßlich etwaiger Rechtsstreitigkeiten zwischen beiden Rassen die Gerichtsbarkeit des Deutschen Kaisers anzuerkennen; 4. ohne Zustimmung der deutschen Regierung keinen Grund und Boden abzugeben sowie auch sonst in ihren Gebieten keinerlei Gerechtsame zu erteilen; 5. zur Aufrechterhaltung des Friedens im Schutzgebiete beizutragen und bei Streitigkeiten mit anderen Kapitänen die Entscheidung der deutschen Regierung anzurufen; 6. die für das Schutzgebiet erlassenen deutschen Gesetze anzuerkennen.

Dagegen verpflichtete sich die deutsche Regierung: 1. Dem Kapitän und seinen Leuten Schutz zu gewähren; 2. dem ersteren die Gerichtsbarkeit über seine eigenen Leute zu belassen; 3. dafür zu sorgen bzw. zuzulassen, daß die weißen Leute die Gesetze, Sitten und Gebräuche der Eingeborenen achteten sowie auch die bisher üblichen Abgaben ferner entrichteten.

Man braucht nun aber nicht zu glauben, daß die Häuptlinge etwa wie ein deutscher Student hinter seinem corpus juris hinter ihren Schutzverträgen gesessen haben, um deren Inhalt sich zu eigen zu machen. Auf die einzelnen Bestimmungen der Verträge kam es daher nicht an, es genügte die Tatsache ihres Abschlusses. Die Art der Ausführung hing dann lediglich von der Macht ab, die hinter dem deutschen Vertragschließenden stand. Solange der deutschen Regierung im Schutzgebiete keinerlei Machtmittel zur Seite standen, hatten die Verträge gleich wenig Bedeutung; nachdem sich dies geändert hatte, wurden sie in der Praxis ohne Rücksicht auf die Einzelheiten ihrer Festsetzungen ganz gleichmäßig angewendet. So wurden die Stämme gleichviel, ob und wie diese Sache in den Verträgen geregelt war, sämtlich der deutschen Gesetzgebung wie auch genau dem gleichen Gerichtsverfahren unterworfen und erhielten deutsche Garnisonen. Abgaben seitens Weißer an Eingeborene wurden dagegen, mit Ausnahme des Gebiets der Bastards von Rehoboth, nirgends entrichtet. Hiermit waren die Häuptlinge auch ganz zufrieden, ihnen war über den Inhalt ihrer Verträge nur klar, daß sie einen Teil ihrer Souveränität aufgegeben, aber auch einen wesentlichen Teil behalten hatten. Empfindlich pflegten sie sich nur gegenüber einer wirklichen oder vermeintlichen Verletzung der letzteren zu zeigen.

War bei den Eingeborenen der Beweggrund zum Abschluß solcher die Souveränität beeinträchtigenden Verträge zuerst das Schutzbedürfnis gewesen, so trat bei den späteren — während meiner Amtszeit abgeschlossenen — Verträgen an dessen Stelle die Anwendung von mehr oder weniger sanfter Gewalt. Es geschah dies bei den Verträgen mit 1. Witboois, 2. Khauas-Hottentotten, 3. Franzmann-Hottentotten.

Indessen ganz unumschränkte Machtvollkommenheit hatte der deutsche Regierungsvertreter bei deren Abschluß auch nicht besessen. Die Verträge mit den Khauas- und Franzmann-Hottentotten mußten während des noch fortdauernden Witbooifeldzuges abgeschlossen werden. Ließen es daher die genannten Stämme auf die Anwendung von Waffengewalt ankommen, so drohte uns ein Krieg nach zwei Fronten, damals eine höchst gefährliche Sache. Der Vertrag mit Witbooi dagegen entstand unter dem Eindruck eines Feldzuges, der nach unsäglichen Schwierigkeiten nicht hatte zur völligen Niederwerfung des Gegners führen können.

Werft der Eingeborenen in Windhuk.

Ferner wurde 1895 noch ein Schutzvertrag mit den weitab im Kaokofeld wohnenden Swartbooi-Hottentotten abgeschlossen. Dieser Stamm bot nach Beendigung des Witbooikrieges den Abschluß eines solchen von selbst an, in der Hoffnung, durch den Vertrag gegen die sie von allen Seiten bedrängenden Hereros, wenn auch nur mittels Lieferung von Waffen und Munition, Schutz zu finden. Als sie sich dann in ihrer Hoffnung getäuscht sahen, fingen sie ihre Umtriebe an, die schließlich zu dem im Kapitel V geschilderten Swartbooiaufstande führten. Von den drei übrigen Stämmen haben die Witboois und die Franzmann-Hottentotten den Vertrag bis zum allgemeinen Aufstand 1904 treu gehalten, obwohl die Kapitäne gerade dieser Stämme dem Abschluß am meisten widerstrebt hatten. Die Witboois mußten in einem eineinhalbjährigen Kriege, die Franzmann-Hottentotten durch die Androhung eines solchen angesichts der zum Gefecht aufmarschierten Truppe dazu gezwungen werden (siehe Kapitel II). Der Kapitän des letztgenannten Stammes, Simon Cooper, fragte mich damals gleich nach vollzogener Unterschrift, wie lange dieser Vertrag gelte, und war über meine Antwort: »Für ewig« sichtlich wenig erfreut. Willig dagegen hatten im März 1894 der stellvertretende Kapitän der Khauas-Hottentotten, Eduard Lambert und seine Großleute unterschrieben, denn es war ihnen angesichts einer in ihrer Werft befindlichen Truppenmacht sowie angesichts ihrer bereits erfolgten Entwaffnung nicht viel anderes übrig geblieben. Dafür haben sie den Vertrag bereits 1896 wieder gebrochen und in Verbindung mit den Osthereros den damaligen Aufstand begonnen. Sie sowohl wie der größte Teil der Swartboois befinden sich jetzt als Kriegsgefangene in Windhuk.

Die Stellung des Gouverneurs den Häuptlingen des Schutzgebietes gegenüber gründete sich infolgedessen lediglich auf Verträge und ähnelte daher derjenigen des jetzigen deutschen Kaisertums den Bundesfürsten gegenüber, insoweit Staatsverträgen mit Eingeborenen überhaupt Wert beigemessen werden kann. Noch mehr stimmt jedoch der Vergleich mit der Stellung des römisch-deutschen Kaisers im Mittelalter zu den Stammesherzögen. Zwar war der erstere nach dem damaligen Lehensrecht gesetzlich der wirkliche Oberherr der letzteren und nicht bloß der »primus inter pares«. Er konnte die Stammesherzöge ein- und absetzen. Indessen nahm man es in der damaligen rohen Zeit mit Gesetz und Recht überhaupt weniger genau, und daher liegt der Vergleich mit dem alten Kaisertum hier näher. Aus der Geschichte wissen wir, wie sehr die Regierungszeiten der alten deutschen Kaiser mit der fortgesetzten Niederschlagung von Aufständen ausgefüllt gewesen sind, wie oft sie einem geschlagenen Rebellen verziehen haben, um diesen später abermals die Fahne des Aufruhrs erheben zu sehen. Bei der hieraus für das Reichsoberhaupt sich ergebenden Notwendigkeit, stets im Reiche herumzuziehen, gelangte das alte deutsche Kaisertum nicht einmal zu einer festen Residenz, und damit das Reich auch zu keinem Mittelpunkt. Indessen würden die alten Kaiser schließlich doch Oberherren in ihrem Reiche geblieben sein, wenn sie sich nicht auf die wenig glückliche italienische Politik eingelassen hätten. Überall in der Weltgeschichte finden wir mithin ein »Wenn« und »Aber«.

Wenn auch die eingeborenen Häuptlinge sich über den Inhalt der Schutzverträge wenig Gedanken gemacht haben, so waren sie sich doch über deren tatsächliches Bestehen völlig im klaren, d. h., sie wußten, daß der Gouverneur als Abgesandter des deutschen Kaisers auf Grund von meist freiwillig eingegangenen Verträgen eine Art Oberherrschaft über sie auszuüben habe. Und diese Freiwilligkeit war die Klippe, an der die Macht des Gouverneurs scheitern konnte. Dieser Gefahr zu begegnen, gab es zwei Wege. Entweder mußten die Verträge umgestürzt und an Stelle der Schutzherrschaft eine auf Waffengewalt gegründete tatsächliche Herrschaft aufgerichtet werden, oder aber der deutsche Regierungsvertreter mußte sich die Kapitäne in die Hände arbeiten, sie so allmählich an die deutsche Herrschaft gewöhnen und mit ihr versöhnen. Im Falle einer trotzdem vorkommenden Widersetzlichkeit konnte dann ein Stamm gegen den andern ausgespielt werden. Die Einschlagung des ersteren Weges, d. h. gewaltsamen Umsturzes der Verträge, war ausgeschlossen. Ihn hätte das alte Vaterland weder verstanden noch gebilligt, bevor der Nachweis von der Ungangbarkeit des zweiten durchaus sicher beigebracht war, und zwar dies nicht mittelst bloßer Überzeugung, sondern mittelst tatsächlicher Beweise. Und diese Beweise hat uns erst das Jahr 1904 gebracht, wenn auch leider mit recht blutigem Lehrgeld. Aber jetzt können wir dafür die aus einer gewaltsamen Unterwerfung der Eingeborenen entspringenden schweren Opfer mit gutem Gewissen in Kauf nehmen.[55]

Wohnung des Gouverneurs in Windhuk.

So wurde denn unter Zustimmung so ziemlich des ganzen Vaterlandes der zweite Weg betreten, der die einmal abgeschlossenen Schutzverträge als zu Recht bestehend beließ. Bei Schonung der Eigentümlichkeiten der Eingeborenen, wie dies durch die Verträge vorgesehen war, bei gerechter und wohlwollender Behandlung, sowie endlich, gestützt auf eine ausreichende Truppenmacht, der sich bei Aufständen immer der eine oder der andere der treugebliebenen Eingeborenenstämme anzugliedern hatte, war die Hoffnung gegeben, die Eingeborenen allmählich an den bestehenden Zustand zu gewöhnen. Von der alten Selbständigkeit mußte ihnen schließlich nichts mehr bleiben als die Erinnerung. Hand in Hand mit einer solchen Friedenspolitik konnte in Fällen von Unbotmäßigkeit eine allmähliche Entwaffnung der Eingeborenen, verbunden mit Auflösung der Stammesverbände, gehen, wie das auch tatsächlich schon teilweise geschehen war. Dieser Weg erforderte jedoch Geduld, nicht nur von seiten der Regierung, sondern auch von seiten aller weißen Einwanderer, und hieran hat es zum Teil gefehlt. Vielen Weißen war der Wechsel auf lange Sicht unbequem, sie wollten raschere Erfolge sehen. So wurde zuweilen dem Gouverneur seine den Machtverhältnissen wie den bestehenden Verträgen angemessene Politik der Versöhnung zwischen den Rassengegensätzen nicht nur durchkreuzt, sondern ihm geradezu zum Vorwurf und schließlich unmöglich gemacht.[56] Mit der Weisheit, die wir von der Rathaustreppe her kennen, auf der man beim Herabgehen bekanntlich klüger ist als beim Heraufgehen, wissen wir daher jetzt, daß eine nur auf Verträge mit Eingeborenen gegründete Kolonialpolitik in einer Besiedlungskolonie auf die Dauer nicht durchführbar erscheint. Entweder muß man beide Rassen gleichstellen (Kapkolonie), oder man muß die eine mit Waffengewalt unterwerfen.

Eine dritte Möglichkeit gibt es noch, nämlich Trennung der beiden Rassen mittels Eindämmung der einen in Reservate (Lokationen), deren Betreten der andern verboten ist. Und diese wird vielleicht die Zukunft für sich haben.