Verliehene Land- und Minenrechte.

Unter allen schwierigen im Schutzgebiete zu lösenden Fragen war die weitaus schwierigste die Landfrage. Einerseits hatten wir es mit nomadisierenden Hirtenvölkern zu tun, die an sich schon mehr Land bedürfen als seßhafte Ackerbauer, anderseits aber auch mit einer weißen Einwanderung, für die Raum geschaffen werden mußte. Dazu kam die Konzessionsjägerei, die schon vor Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft begonnen und auch denjenigen Eingeborenen die Augen über den Wert ihres Landes geöffnet hatte, die es andernfalls nicht so genau genommen haben würden, und zu diesen gehörten die Hottentotten. Obwohl auch sie in erster Linie nur von Viehzucht leben, bedürfen sie bei ihren geringen Viehherden nicht so sehr des Weidelandes wie die viehreichen Hereros. Es ist bezeichnend, daß von all den Landkonzessionen, die vor der Besitzergreifung des Landes durch uns seitens eingeborener Häuptlinge vergeben worden sind, sich keine einzige durch einen Hererohäuptling verliehene befindet. Auch der Mächtigste unter diesen hatte es nicht wagen dürfen, seinem Volke eine Landabtretung zu bieten. Nur Minenkonzessionen finden wir daher aus jener Zeit im Hererolande.

Anders die Hottentotten. Sie gaben unbedenklich jedem Liebhaber an Land ab, was dieser sich nur wünschte, auch solches, das sie nicht besaßen. Als Gegenwert erhielten sie nominell Geld, das indessen meist in Warenlieferungen, wie Munition und Alkohol, umgewandelt worden sein wird. Die wichtigsten Verträge dieser Art sind diejenigen des Kaufmanns Lüderitz, die dann in der Folge Veranlassung zur amtlichen Besitzergreifung Südwestafrikas durch uns gegeben haben. Die Verträge bestehen aus Land- und Minenverträgen:

A. Landverträge.

1. Am 1. Mai 1883 mit dem Kapitän von Bethanien.

2. Am 19. August 1884 mit dem Kapitän der Topnaars.

3. Am 16. Mai 1885 mit dem Kapitän der Afrikaner.

4. Am 19. Juni 1885 mit dem Kapitän der Swartboois.

Diese vier Verträge sind durch Lüderitz abgeschlossen. Ihnen gesellten sich hinzu:

5. Am 8. April, 19. Mai und 25. Juli 1890 mit den Kapitänen der Bondelzwarts, der Swartmodder- und der Feldschuhträger-Hottentotten, betreffend Landrechte verschiedener Art und Größe innerhalb der betreffenden Stammesgebiete und abgeschlossen von einer englischen Gesellschaft, dem sogenannten Kharraskhoma-Syndikat.

Durch die Verträge zu 1. und 2. kam alles Land längs der Küste vom Orange bis zum unteren Omarurufluß in die Hände von Lüderitz und dessen Rechtsnachfolgern. Nach dem Innern des Landes betrug die Breite des Küstenstrichs 20 Meilen; ob geographische oder englische, ist nicht gesagt. Der Vertrag Nr. 3 umfaßte das Jan Jonkergebiet, d. h. alles Land zwischen Swakop und Kuiseb bis an die Grenze von Windhuk, der Vertrag Nr. 4 mit den Swartboois endlich das ganze Kaokofeld.

B. Minenrechte.

1. In den mit den Verträgen zu A. bezeichneten Gebieten, in denen sämtliche Minenrechte mit abgetreten worden waren.

2. In dem Gebiete der Bastards von Rehoboth, abgeschlossen am 4. Juni 1884.

3. In dem Lande der Hereros, abgeschlossen am 11. Oktober 1884.

Als sofortigen Gegenwert für die Landabtretung erhielten die vertragschließenden Eingeborenenstämme: Zu 1. Bethanien 600 Pfd. Sterl. und 260 Gewehre, zu 2. die Topnaars 20 Pfd. Sterl., zu 3. die Afrikaner 100 Pfd. Sterl., zu 4. die Swartboois 150 Pfd. Sterl. (hiervon erhielt 50 Pfd. Sterl. der Kapitän der in Zesfontein wohnenden Abzweigung der Topnaars, der den Mitbesitz des Kaokofeldes beanspruchte), zu 5. die drei Stämme insgesamt rund 2300 Pfd. Sterl. und eine Anzahl Anteilscheine des Syndikats.

Für die abgegebenen Minenrechte erhielten die Eingeborenen nur Abgaben in Aussicht gestellt, sobald der Betrieb begonnen haben würde. Wenn sonach auch die Minenkonzessionen ihnen keinerlei greifbare Vorteile einbrachten, konnten sie später doch ohne jede Schwierigkeit in Kraft gesetzt werden, da die Eingeborenen für deren Wert keinerlei Verständnis besaßen. Sogar die Hereros haben dem Beginn des Bergbaues in den in ihrem Gebiete gelegenen Otjosongatibergen mit Gleichmut zugesehen. Dagegen haben sie das dortige Land selbst — noch etwa sechs Monate vor dem Aufstande — zur Verwertung an die Regierung abgetreten, nachdem sie die Erfahrung gemacht hatten, daß sie sich selbst angesichts der dort entdeckten Kupferfunde der eindringenden Landspekulanten nur schwer würden erwehren können.

Totalansicht von Windhuk, Blick von Westen.

Unendliche Schwierigkeiten hat dagegen dem Gouverneur die spätere tatsächliche Durchführung der Landkonzessionen bereitet. Anscheinend hatten die Eingeborenen unterschrieben, ohne sich der Tragweite ihrer Unterschriften bewußt geworden zu sein. Da war zunächst der unaufgeklärte Punkt, ob in bezug auf den 20 Meilen breiten Küstenstreifen (A. 1. und 2.) »geographische« oder »englische« Meilen zu verstehen seien. Wenn der betreffende Landstrich nur 20 englische Meilen breit war, reichte er nirgends über den Wüstensaum hinaus, war somit so gut wie wertlos. Wurden jedoch die 20 Meilen als geographische angesehen, so erstreckte sich der Gürtel auch auf Weideland, dessen Wert für den Frachtverkehr von und nach der Küste in die Augen springt. Eine besondere Bedeutung gewann diese Frage an den beiden Eingangshäfen Swakopmund und Lüderitzbucht.

Der Zugang von Swakopmund in das Innere führt den stets Wasser sowie auch etwas Weide aufweisenden Swakopfluß entlang. Auf diesem Wege sind daher die Schrecknisse der Namibwüste wesentlich abgeschwächt. Anders der Weg von Lüderitzbucht landeinwärts. Der Nachteil des letztgenannten, sonst so vorzüglichen Hafens ist gerade der schwierige Zugang über den Dünengürtel in das Innere. Nicht weniger als ein fünftägiges Aushalten ohne Wasser und Weide verlangt dort die zweimalige Durchquerung der Dünen von den — mit dem Fortschaffen von 4000 bis 5000 Pfund belasteten — Ochsen. Es läßt sich somit leicht ermessen, in welchem Zustande die Tiere auf dem ersten Weide- und Wasserplatz landeinwärts anzukommen pflegen. Und dieser Platz ist Kubub, der ganz naturgemäß zum Zankapfel zwischen Gesellschaft und Eingeborenen werden mußte. Denn die Frage, in wessen Eigentum dieser wichtige Platz fällt, hängt eben von der Lösung der Meilenfrage ab. Deren Wichtigkeit sich bewußt, haben seinerzeit bei der Vertragsschließung anscheinend beide Teile das Eingehen auf sie vermieden, sie vielmehr stillschweigend jeder in seinem Sinne beantwortet. Diese Vogelstraußpolitik rächte sich, als nach der tatsächlichen Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft im Namalande, d. i. 1895, die Rechtsnachfolgerin von Lüderitz, die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika, auf Grund der ihr »vertragsmäßig zustehenden« 20 geographischen Meilen die Hand auf Kubub legen wollte. Denn nunmehr erhoben die Eingeborenen entschiedenen Einspruch. Beide Teile wandten sich an das Gouvernement und verlangten kategorisch ihr »Recht«. Erst nach langem Streite sowie nach einigen Zugeständnissen seitens der Gesellschaft gelang die Beilegung der Streitfrage dahin, daß unter den Meilen geographische zu verstehen seien und somit Kubub in das verkaufte Gebiet falle.

Noch schwieriger gestaltete sich die Lösung der Meilenfrage in dem Gebiete nördlich des Swakops. Dort hatten die selbst noch nicht allzulange Zeit am unteren Kuiseb wohnenden Topnaars unbedenklich das ganze Gebiet längs der Küste vom 26. Breitengrad bis zum Unterlauf des Omaruruflusses auf 20 Meilen landeinwärts an Lüderitz verkauft (Vertrag A. 2.). In diesem Falle erschien überhaupt das Eigentumsrecht der verkaufenden Partei anfechtbar. Soweit das verkaufte Gebiet aus Küstensand bestand, brauchte diese Tatsache Bedenken nicht zu erregen. Denn auf wertloses Land pflegt niemand Anspruch zu erheben. Anders aber lag die Sache da, wo die 20 geographischen Meilen — auch hier wurden sie seitens des Käufers als solche aufgefaßt — bis in das Weideland hineinreichten. Auf diese erhob, ohne sich auf den spitzfindigen Unterschied zwischen »geographisch« und »englisch« überhaupt einzulassen, der Kapitän Manasse von Omaruru Anspruch. Auch hier gelang erst nach schwierigen Verhandlungen, verbunden mit Zugeständnissen seitens der Gesellschaft, die Durchsetzung der von der letzteren gewünschten Grenze. Infolge dieser Vereinbarung erhielt die Gesellschaft u. a. auch das Eigentumsrecht auf den wichtigen Platz Spitzkoppjes, an dem sie dann ein Viehzuchtunternehmen größeren Stiles eingerichtet hat.

Einige Reibung verursachte auch der Vertrag mit dem Kapitän Jan Jonker (A. 3.). Als dieser das ganze weite Gebiet zwischen Swakop und Kuiseb um 100 Pfd. Sterl. veräußerte, befand er selbst sich — sowohl von den Witboois wie von den Bastards hart bedrängt — nur in dem tatsächlichen Besitze des Platzes Hudab am unteren Kuiseb. Bei der Veräußerung angeblicher Besitzrechte kommt es eben den Eingeborenen auf etwas Phantasie nicht an. Indessen schieden hier in der Folge die Witboois nach niedergeschlagenem Aufstande mit ihren Ansprüchen aus, während die Bastards zu loyal waren, um der Regierung dauernd Schwierigkeiten zu bereiten. Mit ihnen kam bald eine gütliche Einigung zustande und die Gesellschaft in den Besitz des gekauften Landes. Ganz ohne Schwierigkeit vollzog sich dagegen der Übergang des seitens der Swartboois und der Kaokofeld-Topnaars verkauften Kaokofeldes an die Kolonial-Gesellschaft. Einerseits genügten die Reservate, die die beiden Stämme sich vorbehalten hatten — Franzfontein und Zesfontein nebst Weideland —, deren Bedürfnissen vollauf, anderseits vollzog sich der Übergang unmittelbar unter dem Eindruck des soeben niedergeschlagenen Swartbooiaufstandes 1898. Nachdem in dessen Folge von den Swartboois der größere Teil in die Kriegsgefangenschaft nach Windhuk übergeführt war, hatten die Zurückgebliebenen mitsamt dem Stamm der Topnaars alle Veranlassung, sich tunlichst bescheiden zu verhalten.

Pontoks von Eingeborenen.

Einen besonders merkwürdigen Verlauf nahm dagegen die Entwicklung der Vertragsabschlüsse des Kharraskhoma-Syndikats im Süden des Schutzgebietes (A. 5.). In den fraglichen Verträgen hatten die Eingeborenen anscheinend noch mehr wie sonst unterschrieben, ohne zu wissen, was sie taten. Denn sie lieferten dem Syndikate ihr ganzes Land auf Gnade und Ungnade aus. Zum Glück für beide Teile bestand indessen damals im Süden des Schutzgebietes noch keine deutsche Schutzherrschaft. Die Verträge waren daher für den Geber ungültig, für den Empfänger aber wertlos. Dessen sich wohl bewußt, drängten die vertragschließenden Weißen auf Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft in dem betreffenden, nach den internationalen Abmachungen in unsere Interessensphäre fallenden Gebiete. Die drei in Frage kommenden Stämme, nämlich die Bondelzwarts, Feldschuhträger und Keetmanshooper Hottentotten, nahmen auch im Laufe des Jahres 1890 die deutsche Schutzherrschaft an. Nunmehr legte die Gesellschaft in Berlin ihre Verträge zur Genehmigung vor, worauf diese einer weisen Nachprüfung mit dem Ziele einer wesentlichen Einschränkung unterzogen wurden. Die Eingeborenen blieben dagegen trotzdem in dem Besitz der ausbedungenen Vorteile, ein ganz richtiger Standpunkt, denn die seitens der Käufer erworbenen Rechte blieben immer noch umfangreich genug, nämlich das Monopol auf sämtliche Bergwerksgerechtsame innerhalb des betreffenden Gebietes sowie das Recht zur freien Auswahl von insgesamt 512 Farmen. Dagegen wurden der Gesellschaft als weitere Gegenleistungen neben den mit den Eingeborenen vereinbarten und diesen belassenen Vergünstigungen auch noch Abgaben an die Regierung sowie besondere Aufwendungen im Interesse des Landes, namentlich der Bau einer Bahn von der Küste in das Innere, auferlegt. Bis wie weit der Bahnbau gehen sollte, ist nicht gesagt. Doch wurde seitens der Regierung ein solcher bis Aus, nordwestlich Kubub, als dem ersten nach Überwindung des Wüstengürtels einigermaßen in Betracht kommenden Wasserplatz, angestrebt. Indessen auch diese wesentlich reduzierte Konzession war, soweit sie Landabtretungen betraf, ohne Anwendung von Gewalt nicht durchführbar. Denn 512 Farmen hätten sich, auch wenn sie vorhanden gewesen wären, die Eingeborenen nicht ohne weiteres abnehmen lassen. Es war daher ein Glück, daß in der Folge die Gesellschaft ihren Verpflichtungen in bezug auf den Eisenbahnbau nicht nachzukommen vermochte und daher von ihrer Landkonzession zurücktreten mußte. Unter Vermittlung des Gouvernements hat sie lediglich die ersten 128 Farmen erhalten, und diese nur mit Mühe und Not, und nachdem die Gesellschaft mit Ernst angehalten worden war, auch die an die Eingeborenen fälligen Gegenleistungen nicht zu vergessen.

Auch innerpolitische Folgen für die Eingeborenen haben die Kharraskhomaverträge nach sich gezogen. Bereits in Kapitel 1 ist erwähnt, wie der Häuptling der Bondelzwarts sich Keetmanshoops, des Hauptsitzes der Swartmodder-Hottentotten, bemächtigte und wie er 1892 anläßlich eines Vorgehens gegen die Feldschuhträger beinahe mit Witbooi zusammengeraten wäre. An diesen beiden Unternehmungen scheint das Kharraskhoma-Syndikat nicht ganz unbeteiligt gewesen zu sein. Ihm war naturgemäß erwünscht, wenn sein ganzes Konzessionsgebiet in einer Hand, und zwar in derjenigen des mächtigsten der drei Stämme, der Bondelzwarts, vereinigt war. Der Kapitän des letztgenannten Stammes, Wilhelm Christian, war infolge seiner Alkoholfreudigkeit ohnehin ein Spielball in den Händen der in Warmbad wohnenden Syndikatsmitglieder. Er soll für die beiden Kriegszüge seitens des Syndikats reichlich mit Proviant und Munition ausgestattet worden sein. Doch gelang ihm nur die Unterwerfung der Swartmodder-Hottentotten, während die Feldschuhträger sich auch fernerhin als selbständiger Stamm zu behaupten vermochten. Die Möglichkeit hierzu hatte der Stamm lediglich dem Glück zu verdanken, als Zankapfel zwischen zwei Mächtigen, Witbooi und Wilhelm Christian, von beiden begehrt und daher von keinem dem anderen gegönnt zu sein.

Aus sämtlichen unter A. und B. genannten Land- und Minenkonzessionen haben sich schließlich nach erfolgter Bestätigung durch die deutsche Regierung folgende Gesellschaften entwickelt:

1. Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika, umfassend die Konzessionen A. 1., 2. und 3., einschließlich der Minenrechte, mithin den Zwanzigmeilenstreifen längs der Küste bis zur Mündung des Omaruruflusses und das ehemalige Jan Jonker-Gebiet zwischen Kuiseb und Swakop, ferner die nach B. 3. besonders verliehenen Minenrechte, d. h. diejenigen im Hererolande.

2. Die Kaoko-Land- und Minengesellschaft, umfassend die Konzessionen A. 4., Minenrechte eingeschlossen, mithin das ganze sogenannte Kaokofeld zwischen Omaruru- und Kunenefluß.

3. Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft, umfassend die Konzessionen B. 2., d. h. die Minenrechte im Gebiete der Rehobother Bastards, sowie der Khauas-Hottentotten. Außerdem erhielt die Gesellschaft durch einen mit der Regierung abgeschlossenen besonderen Vertrag vom 11. August 1893 im Gebiet der Khauas-Hottentotten die Minengerechtsame sowie die Anwartschaft auf 10000 qkm Kronland, sobald solches verfügbar sei.

4. Die South African Territories Ltd., sich gründend auf die Verträge zu A. 5., Land- und Minenrechte betreffend, soweit solche durch die Regierung bestätigt worden waren, mithin Land- und Minenrechte im Gebiete der Hottentotten von Keetmanshoop, der Bondelzwarts und der Feldschuhträger.

Ferner konzessionierte die Regierung direkt noch folgende zwei Gesellschaften:

5. Die Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika, gegründet auf eine Landüberweisung von 20000 qkm in dem Gebiete der Hoachanas- und der Khauas-Hottentotten.

6. Die South West Africa Company Ltd., gegründet auf Minen- und Länderüberweisung (10000 qkm) in dem früher herrenlosen Gebiet zwischen Herero- und Ovamboland.

Da die beiden letztgenannten Gesellschaften nicht auf vorher mit den Eingeborenen abgeschlossenen Verträgen beruhen, sondern seitens der Regierung konzessioniert waren, so erübrigt hier deren Besprechung, die im nächsten Kapitel erfolgen wird.

Die Grenzen sämtlicher Land- und Minengesellschaften des Schutzgebietes sowie des Kronlandes sind aus beiliegender Skizze ersichtlich.