Der Alkohol.
Die Alkoholfrage hat insofern eine gewisse Ähnlichkeit mit der Bewaffnungsfrage, als auch für Spirituosen der Eingeborene bereit ist, sein letztes Hab und Gut zu opfern. Einen wesentlichen Unterschied bietet sie indessen wieder insofern, als seine Freigabe die Macht der Eingeborenen nicht erhöht, sondern gebrochen haben würde. Kennen wir doch eine ähnliche Erfahrung aus Amerika, wo das »Feuerwasser des weißen Mannes« wesentlich zum Untergange der Indianer beigetragen hat. Solchen Weg einzuschlagen, haben uns Humanität und Christentum verboten, daneben aber auch unser eigenes Interesse, da wir zur wirtschaftlichen Entwicklung des Schutzgebietes die Eingeborenen nicht entbehren können.
Eine Ähnlichkeit mit der Waffenfrage tritt dagegen wieder insofern zutage, als die Stellung der Verwaltungsbeamten beiden Fragen gegenüber gleichmäßig schwierig gewesen ist. Solange den Weißen der unbeschränkte Genuß von Spirituosen freigestellt blieb, konnte man den Eingeborenen das so heiß erstrebte Genußmittel auch nicht gänzlich verschließen, vor allem nicht den Häuptlingen und den einflußreicheren »Großleuten«. Denn diese waren bis zur freiwilligen Annahme der deutschen Schutzherrschaft im Spirituosenbezug keinerlei Beschränkung unterworfen gewesen. Im Gegenteil, es pflegten Händler, Konzessionsjäger und sonstige Jäger, die auf den Schutz und das Wohlwollen der Häuptlinge angewiesen waren, die schwache Seite der letzteren mittels reichlicher Alkoholspenden auszunutzen. Dazu kommt, daß in einer Besiedlungskolonie, in die jeder Weiße einwandern kann, die soziale Stellung der weißen Rasse sich anders zu gestalten pflegt als in einer Plantagenkolonie, die nur eine beschränkte Einwanderung gestattet und die Übernahme schwerer körperlicher Arbeit durch Weiße überhaupt nicht erlaubt. Leider konnte daher in Südwestafrika z. B. nicht vermieden werden, daß sich Weiße den Eingeborenen in betrunkenem Zustande zeigten. Die Frage: Warum wird diesen erlaubt, was uns verboten ist, lag daher sehr nahe. Somit konnte es sich in der Spirituosenfrage nur um eine Einschränkung des Alkohols für Eingeborene handeln, und diese wurde gleichfalls in die Hände der Verwaltungsbeamten gelegt. Auch der Häuptling mußte sich der gleichen Beschränkung unterwerfen und seinen Erlaubnisschein vom Bezirksamtmann oder Distriktschef beziehen. Gegenüber unverbesserlichen Alkoholikern unter den Häuptlingen, wie es z. B. der Oberhäuptling der Hereros, Samuel, war, hatte der Verwaltungsbeamte daher keinen leichten Stand.
Auch in der Zeit, in der eine deutsche Herrschaft lediglich in der Person eines einzigen Regierungsvertreters vorhanden war, hatte man schon Versuche zur Beschränkung des Handels mit geistigen Getränken gemacht. Die erste Spirituosenverordnung datiert vom 1. August 1888. Durch sie wurde der Handel mit Spirituosen im allgemeinen der Genehmigung des Reichskommissars unterstellt und einer Steuer unterworfen. Eine besondere Beschränkung des Verkaufs an Eingeborene trat dagegen erst durch Verordnung vom 1. August 1892 ein, wonach die Abgabe von Spirituosen an Eingeborene nur nach Beibringung eines behördlich ausgestellten Erlaubnisscheines gestattet war. Da es jedoch eine Regierungsgewalt außerhalb Windhuks damals noch nicht gab, blieb diese Verordnung mehr oder weniger auf dem Papier.
Vom Jahre 1894 ab erfolgte mit der allmählichen Ausdehnung der Regierungsgewalt auf das übrige Schutzgebiet auch eine weitere Ausdehnung der Spirituosengesetzgebung. Insbesondere wurde 1896 den Eingeborenen durch Auferlegung einer Stempelabgabe für die erhaltenen Erlaubnisscheine der Bezug von Alkohol noch weiter erschwert. Außerdem hatte diese Abgabe den Vorteil, daß durch sie eine Kontrolle über den an Eingeborene verabfolgten Alkohol möglich wurde. Ihre letzte Ausgestaltung erhielt die Spirituosengesetzgebung durch die Verordnung vom 18. Dezember 1900, die noch zu Recht besteht.
Auf Grund der eingegangenen Permitgelder ist berechnet worden, daß in den drei letzten Jahren vor dem Aufstande folgende Mengen Alkohols in die Hände von Eingeborenen gekommen sind:
| Jahr | Einfuhr von Alkohol im ganzen | Davon Abgabe an die Eingeborenen | ||
| 1901 | 127824 | l | 5971 | l |
| 1902 | 116212 | " | 2100 | " |
| 1903 | 91892 | " | 4400 | " |
Unter der Annahme, daß das Herero- und das Namaland zusammen etwa 15000 erwachsene Männer gezählt haben — auf das Ovamboland erstreckt sich die Statistik nicht — würde auf jeden erwachsenen Eingeborenen jährlich etwa 1/6 bis 1/3 l Alkohol entfallen.
Im allgemeinen sind sonach die zur Einschränkung des Alkoholgenusses durch Eingeborene getroffenen Anordnungen als sehr weitgehend zu betrachten. Ihre Handhabung konnte jedoch aus den angegebenen Gründen nicht überall dieselbe sein, da je nach Gestaltung der wirtschaftlichen und politischen Lage der einzelnen Stämme die Zügel fester oder lockerer anzuziehen waren. So hat es z. B. der Bezirksamtmann von Keetmanshoop, Dr. Golinelli, während mehrerer Jahre verstanden, die amtliche Erlaubnis zur Abgabe von Alkohol an Eingeborene ganz zu unterbinden. Hierzu bot die fortschreitende Verarmung der Hottentotten die erforderliche Handhabe. Im Bezirk Windhuk, in dem mit reichen Eingeborenen, insbesondere mit einem alkoholfreudigen Oberhäuptling zu rechnen war, würde dagegen eine solche Maßnahme schon schwieriger durchzuführen gewesen sein.