Waffen und Munition.

Neben gerechter und wohlwollender Behandlung der Eingeborenen war das beste Mittel zur Aufrechterhaltung des Friedens, ihnen den Besitz von Waffen und Munition zu erschweren. Vollständig ausgeschlossen erschien dagegen ihre gewaltsame Entwaffnung, wie sie von vielen Seiten fortgesetzt verlangt worden ist. Sie würde einfach damals schon den jetzt noch nicht niedergeschlagenen Aufstand hervorgerufen haben. Die Verantwortung für diesen hätte dann der betreffende Gouverneur auf sich nehmen müssen. Es ist nicht denkbar, daß hierzu sich ein Gouverneur bereit gefunden, noch weniger aber, daß er sich hiermit in der Heimat Beifall erworben haben würde, ganz abgesehen davon, daß ein Krieg gegen die Gesamtheit der Hereros ohne die Eisenbahn Swakopmund-Windhuk überhaupt nicht durchführbar gewesen wäre.

Zum Verständnis für den Ursprung der, wie sich nach dem Aufstande ergab, verhältnismäßig guten Bewaffnung der Eingeborenen bedarf es eines historischen Rückblickes. Wir haben in bezug auf den Handel mit Waffen und Munition drei Perioden zu unterscheiden.

1. Die Periode der unbeschränkten Handelsfreiheit, beginnend in nicht mehr kontrollierbarer Zeit und bis zum 1. April 1890, mithin bis in das Bestehen der deutschen Schutzherrschaft hineinreichend. Von der Aufrichtung der letzteren, mithin vom Jahre 1884 ab, wurde die Einfuhr von Waffen und Munition indessen wenigstens unter eine gewisse behördliche Kontrolle genommen.

2. Die Periode der beschränkten Handelsfreiheit. In dieser war der Handel mit Waffen und Munition der Genehmigung der Regierung unterstellt worden. Sie dauerte von 1890 bis 1897. Aber erst von Ausbruch des Witbooikrieges, d. i. 1893, ab wurden die Grenzen der Genehmigung zur Einfuhr derart eng gezogen, daß sie einem Verbote gleichzuachten waren.

3. Die Periode des Regierungsmonopols, begründet durch die Verordnung vom 29. März 1897.[61]

Nach der amtlichen Zusammenstellung wurden in der Zeit von 1884 bis 1893 über die Häfen des Schutzgebietes 2586 Gewehre und 1128780 Patronen eingeführt. Davon allein über Walfischbai 2289 Gewehre und 690080 Patronen. Von letzterer Einfuhr darf als bestimmt angenommen werden, daß sie lediglich in das Hereroland gegangen ist. Während die Einfuhr in dem Jahre 1891 mit 807 Gewehren und 66830 Patronen ihren Höhepunkt erreicht hatte, ging sie von da unter dem Zwang zur Einholung einer Regierungsgenehmigung rasch abwärts. An dem Handel selbst hatten sich Kaufleute aller Nationen einmütig beteiligt, wie dies auch naturgemäß ist.[62] Denn selbst der geizige Herero zahlte für Waffen und Munition jeden Preis. Der Besitz eines Hinterladers war das Bestreben eines jeden einigermaßen vermögenden Hereros. Vorderlader führten nur noch die in Dienerstellung befindlichen Leute.

Die genannten Zahlen können jedoch nicht als erschöpfend gelten. Die Menge der tatsächlich in das Schutzgebiet eingeführten Waffen und Munition muß vielmehr als weit bedeutender angenommen werden. Denn auch unter der Herrschaft der amtlichen Kontrolle ist mangels ausreichenden Aufsichtspersonals nicht jede Einführung von Waffen und Munition zur amtlichen Kenntnis gekommen. Zur Zeit der unbeschränkten Handelsfreiheit haben dagegen Händler und Konzessionsjäger ganze Wagenladungen von Waffen und Munition eingeführt. Sogar die Regierung überwies einmal infolge Unzulänglichkeit ihrer Machtmittel 200 Gewehre, Modell 71, nebst Munition an den Hottentottenstamm von Hoachanas als Belohnung für seine Loyalität sowie, um sich gegen den damals recht unloyalen Witbooistamm zu schützen. Wie harmlos in jenen Zeiten überhaupt die Lieferung von Gewehren und Munition an Eingeborene allgemein aufgefaßt wurde, beweist auch ein Blick in unsere von der Regierung nachträglich bestätigten Konzessionsurkunden. Als Beispiel will ich die ältesten, nämlich die von Lüderitz abgeschlossenen Verträge herausgreifen, auf denen sich die heutige Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika gründet. In ihr finden wir unter anderem als Gegenleistung für erhaltene Landrechte die Lieferung von 260 Gewehren an den Kapitän von Bethanien ausbedungen. Weiter sind die Zahlungen an den Oberhäuptling der Hereros entweder in bar oder in Gewehren und Munition usw. versprochen. Bei den übrigen Konzessionen der Gesellschaft ist von Gewehren und Munition zwar nicht ausdrücklich die Rede, sicher aber haben dieselben bei den bezüglichen Unterhandlungen eine Rolle mitgespielt. Bekannt ist ferner, daß das ehemalige Karraskoma-Syndikat den Stamm der Bondelzwarts zu dessen Kriegszügen gegen die Feldschuhträger und die Keetmanshooper Hottentotten neben Proviant auch mit Gewehren und Munition ausgerüstet hat.

Von den Schriftstellern, die diese Sache behandelt haben, schätzt der damalige Hauptmann v. François die Zahl der allein 1888 bis 1891 in das Schutzgebiet eingeführten Gewehre auf 3000, v. Bülow nimmt dagegen in seinem Buche »Drei Jahre im Lande Hendrik Witboois«[63] im allgemeinen die Zahl von 20000 an, während Dr. Schinz in seinem bereits genannten Werke[64] auf Seite 157 von »massenhaft« eingeführten Gewehren spricht. Da sich die Zeit, die der letztgenannte Verfasser hierbei im Auge hat, wohl auf dessen Reisejahre im Schutzgebiete von 1884 bis 1887 bezieht, so würde seine Angabe derjenigen des Hauptmanns v. François hinzuzurechnen sein und sonach die v. Bülow angegebene Zahl ihre Erklärung finden.

Die Tatsache, daß die Hereros keine Jäger sind und vom Jahre 1892 ab, mithin ungefähr gerade nach der Zeit der für den Waffen- und Munitionshandel eingetretenen Beschränkungen Frieden gehabt haben, gibt schließlich die Erklärung dafür, daß dies Volk seine Munitionsvorräte bis zum jetzigen Aufstande konservieren konnte. Für den geringen Abgang boten der nie ganz zu unterdrückende Munitionsschmuggel, vor allem aber die Waffen der ermordeten Farmer und der gefallenen Angehörigen der Schutztruppe ausreichenden Ersatz.

Mit der erwähnten Verordnung vom 29. Mai 1897 trat der Handel mit Waffen und Munition im Schutzgebiet in ein ganz neues Stadium. Infolge Einführung der Stempelungspflicht war die bisher lediglich an der Grenze gehandhabte Kontrolle auch in das Innere des Schutzgebietes verlegt worden. In Verbindung mit der Einrichtung amtlicher Verkaufsstellen ermöglichte sie nunmehr eine bessere Übersicht über den Waffenbesitz der Eingeborenen. Um diese auch in bezug auf Erwerb von Munition von der Regierung abhängig zu machen, wurde ihnen der Umtausch der in ihren Händen befindlichen englischen Gewehrsysteme in das deutsche System Modell 71 unter günstigen Bedingungen gestattet. Mit Verschwinden der englischen Gewehrsysteme mußte der Munitionsschmuggel an der englisch-deutschen Grenze von selbst aufhören. Die nach amtlicher Feststellung in den Jahren 1898 bis 1902 in das Hereroland gegangenen 141 Gewehre, Modell 71, schließen daher nicht nur die dort an die Weißen mitverkauften Gewehre in sich, sondern auch die umgetauschten englischen Gewehre, die zumeist in Henry-Martini und Snider bestanden hatten.

Während sonst auf dem Gebiete der Rechtspflege die Regierung eine ungleichmäßige Behandlung von Weißen und Eingeborenen tunlichst vermeiden mußte, war auf dem uns hier beschäftigenden Gebiete eine solche im Gegenteil dringend geboten. Eine schwierige Frage war nur, wie dies in unauffälliger Weise durchgeführt werden könnte. Denn äußerlich mußten aus naheliegenden Gründen beide Rassen gleich behandelt werden, wogegen der Wert der gesetzgeberischen Maßnahme auf diesem Gebiet gerade in der allmählich herbeizuführenden Entwaffnung der Eingeborenen gelegen hatte. Dieses Ziel wurde daher auf dem Wege von Verwaltungsmaßnahmen zu erreichen versucht. Für die Eingeborenen wurden die Preise für Gewehre und Munition auf das Doppelte der von den Weißen zu entrichtenden Beträge festgesetzt, anderseits aber auch den Verwaltungsbeamten eine besonders sorgfältige Prüfung der Anträge von Eingeborenen auf Gewährung von Ankaufserlaubnisscheinen zur Pflicht gemacht. Es ist nicht zu verkennen, daß dies für die Verwaltungsbeamten eine recht schwierige Ausgabe gewesen ist. Sie sollten mit den einflußreichsten Mitgliedern ihrer Eingeborenenstämme, auf deren Unterstützung sie angewiesen waren, auf gutem Fuße, anderseits aber deren Drängen auf Überlassen von Waffen und Munition gegenüber möglichst taub bleiben.[65] Tatsächlich ist auch diese Sache von den Verwaltungsbeamten ganz verschieden gehandhabt worden. Während z. B. Omaruru innerhalb vier Jahren 69 Gewehre und rund 5000 Patronen an Eingeborene abgegeben hat, weist die Liste für Okahandja für die gleiche Zeit nur drei Gewehre und rund 350 Patronen auf.

Zur amtlichen Stempelung haben die Hereros in den Jahren 1898 bis 1902 1900 Gewehre gebracht. Diese Zahl kann jedoch nicht als erschöpfend angesehen werden, da in dem weiten Lande mit seinen spärlichen Polizeistationen eine Unterschlagung von Gewehren wohl möglich war. Die zweite im Jahre 1903 fällige Stempelung konnte dagegen infolge des Aufstandes nicht mehr zur Durchführung gebracht werden.

Es erübrigt noch, die Stellung der Weißen zur Gewehr- und Munitionsfrage darzulegen. Sollten die gegen die Eingeborenen gerichteten strengen Maßnahmen von Erfolg sein, so mußte naturgemäß auch die weiße Bevölkerung unter eine gewisse Kontrolle genommen werden. Denn die Verlockung, durch Abgabe von Schießbedarf an Eingeborene auf billige Weise zu Vieh zu gelangen, war zu groß, als daß ihr gegenüber jedem Weißen die erforderliche Charakterfestigkeit zugetraut werden konnte. Namentlich Buren, die ja auch zu den Weißen zählen, haben es gern an solcher fehlen lassen, zumal sie im Betretungsfalle das Schutzgebiet wieder leichten Herzens verlassen konnten.[66]

Infolgedessen wurden die Verwaltungsbeamten angewiesen, auch die Anträge Weißer auf Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Ankauf von Waffen und Munition in bezug auf die Zuverlässigkeit der Antragsteller einer Prüfung zu unterziehen und hiernach die Zahl der zu bewilligenden Patronen zu bemessen. Die Anzahl dieser war auf 50 bis 100 monatlich festgesetzt,[67] und zwar konnte der Weiße sie entweder bei den amtlichen Verkaufsstellen entnehmen, oder aber selbst einführen. Da sich jedoch die Einfuhr einer so kleinen Anzahl von Patronen nicht lohnte, unterlag die Menge der einzuführenden Munition keinerlei Beschränkung. Nur mußte das eingeführte Quantum auf der nächsten Polizeistation abgegeben werden, von wo es dann der Besitzer in den gesetzlich zulässigen Raten wieder zurückerhielt.

Da die amtlichen Verkaufsstellen außer mit reinen Jagdflinten nur mit Modell 71 ausgestattet waren, so beschränkten sich die Weißen meist gleichfalls auf den Besitz des letztgenannten Systems. Doch war ihnen gestattet, auch jedes andere System, mit Ausnahme des Militärgewehres, zu führen. Tatsächlich regelte sich die Sache daher so, daß den Eingeborenen alle Systeme, mit Ausnahme des bei der amtlichen Verkaufsstelle erhältlichen Gewehres Modell 71, verboten, den Weißen dagegen alle Gewehrsysteme, mit Ausnahme des Militärgewehres, erlaubt waren. Zur Bequemlichkeit der Weißen war ferner bereits begonnen worden, den Verkaufsstellen auch moderne Repetiergewehre zuzuführen, jedoch von anderem Kaliber, als das Militärgewehr aufweist. Der Aufstand hat die weitere Ausgestaltung dieser Einrichtung unterbrochen.

Eine ganz besondere Vorliebe zeigten indes die einwandernden Ansiedler gerade für den Besitz des Militärgewehres, sei es Modell 88, sei es Modell 98, beide mit dem Kaliber 7,9 mm. Um den fortgesetzten Anträgen auf Gestattung der ausnahmsweisen Einfuhr dieser Gewehre ein Ende zu machen, wurde schließlich das Einfuhrverbot für sie aufgehoben und an dessen Stelle ein Einfuhrzoll von 150 Mark pro Gewehr und von 10 Mark pro Kilogramm Patronen gesetzt, ein Zoll, der einem Einfuhrverbot gleichkommt.

Die Gründe zur Verhinderung der Bewaffnung der Zivilbevölkerung mit dem Militärgewehr liegen nahe. Kein seiner Verantwortung bewußter Gouverneur hätte sie außer acht lassen können, am allerwenigsten, solange er mit selbständigen Eingeborenenstämmen zu rechnen hatte. Die Gefahr, daß dieses Gewehr, noch viel mehr aber die Munition auf unrechtmäßige Weise auch in die Hände von Eingeborenen käme, war zu groß und die Kontrolle über die zum Teil auf kleine Stationen zersplitterte Schutztruppe zu schwierig. Eine allgemeine Bewaffnung der Zivilbevölkerung mit dem Militärgewehr, wie sie bei dessen Freigabe ohne Zweifel erfolgt sein würde, hätte daher die Rechtschaffenheit unserer Ansiedler wie auch die Pflichttreue einzelner Schutztruppenangehöriger auf eine harte Probe gestellt.[68] Wäre die Gewißheit gegeben gewesen, daß etwa veruntreute Munition wenigstens in den Händen Weißer geblieben wäre, so würde man sich eher mit der Sache haben abfinden können. Diese Gewißheit lag aber nicht vor, und man mußte daher auch für die Weißen eine Beschränkung eintreten lassen, die jedoch von diesen übel empfunden worden ist, obschon die dadurch erstrebte Sicherheit und Ruhe im Schutzgebiet mit in ihrem eigensten Interesse lag.[69]