Zur Geschichte des Heimatschutzes

Von Carl Berger

Es dürfte die Leser dieser Zeitschrift interessieren, daß die Heimatschutzbewegung sich schon eines beträchtlichen Alters erfreut. Erhaltene Dokumente aus dem vierten und fünften Jahrhundert nach Christo geben uns davon Kunde. Die Kaiser Spätroms nahmen sich der in Verfall begriffenen Prachtbauten des antiken Roms in rühmenster Weise an und suchten dem Verfall derselben Einhalt zu gebieten und wenn der Erfolg auch nicht ihren Wünschen entsprach, so ist dies wesentlich darauf zurückzuführen, daß die entstehende kirchliche Macht in Rom die in Verfall begriffenen Tempel und Bauten der Vorfahren als billiges und bequemes Baumaterial zur Erbauung von Basiliken für den neuen Staatsglauben verwandte. Der unten wiedergegebene Erlaß des Kaisers Majorianus 458 nach Christo mag dem Leser ein Bild geben über die Heimatschutzbestrebungen der damaligen Zeit.

»Wir, Regierer der Staaten, wollen dem Unwesen ein Ende machen, welches schon lange unsere Abscheu erregt, da ihm gestattet wird, das Antlitz der ehrwürdigen Stadt zu entstellen. Wir wissen, daß hie und da öffentliche Gebäude mit sträflicher Gewähr der Obrigkeit zerstört werden. Während man vorgibt, daß ihre Steine für öffentliche Werke nötig seien, wirft man die herrlichen Gefüge der alten Gebäude auseinander und zerstört das Große, um irgendwo Kleines herzustellen. Daraus erwächst schon der Mißbrauch, daß selbst, wer ein Privathaus baut, sich unterfängt, mit Gunst der städtischen Richter das nötige Material von öffentlichen Orten zu nehmen und fortzutragen, da doch, was den Städten zum Glanze gereicht, vielmehr von der Liebe der Bürger sollte durch Wiederherstellung erhalten werden. Deshalb befehlen wir durch ein allgemeines Gesetz, daß alle Gebäude, welche von den Alten zum öffentlichen Nutzen und Schmuck errichtet worden sind, seien es Tempel oder andere Monumente, von niemandem dürfen zerstört noch angetastet werden. Welcher Richter dies zuläßt, soll um fünfzig Pfund Goldes gestraft werden; welcher Gerichtsdiener und Numerarius seinen Befehlen gehorsamt und ihm nicht Widerstand leistet, dem sollen nach erlittener Peitschung auch die Hände abgehauen werden, weil sie die Denkmäler der Alten, statt sie zu schützen, verunglimpft haben. Aus den Orten, die etwas durch ungültige Erschleichung an sich gebracht haben, darf man nichts veräußern, sondern wir gebieten, daß alles wieder dem Staate zurückgegeben werde; wir ordnen die Wiederherstellung des Entfremdeten an und heben für die Folgezeit die licentia competendi auf. Sollte aber irgend etwas entweder wegen des Baues eines öffentlichen Werkes, oder wegen des verzweifelten Gebrauches der Reparation abzutragen nötig sein, so soll der erlauchte und ehrwürdige Senat davon gehörig Kenntnis nehmen, damit, wenn er solches nach reiflicher Erwägung für nötig befunden hat, dieser Fall unsrer gnädigen Einsicht vorgelegt werde. Denn was auf keine Weise wiederhergestellt werden kann, soll wenigstens zum Schmuck irgendeines andern öffentlichen Gebäudes verwendet werden.«

F. Gregorovius zur Geschichte der Stadt Rom im Mittelalter. Bd. 1, S. 218. Leg. Novell. Liber. Am Ende des Cod. Theod. Tit. VI, 1, De aedil. publ. Das Edikt ist datiert VI Idus Jul. Ravennae unter dem Konsulat der Kaiser Leo und Majorianus anno 458 und gerichtet an den Präfect. Prät. Aemilianus.

Schon frühere Kaiser hatten ähnliche Edikte erlassen müssen; so Valens und Valentinio anno 376, Theodosius, Honorius und Arcadius.