III. Vorstand
§ 6.
Der Gesamtvorstand des Landesvereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem 1., 2. und 3. Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) den Leitern der drei Hauptgruppen und deren Stellvertretern (zu vergleichen § 14),
e) dem Geschäftsführer, sowie
f) 80 Beisitzern.
Für die Angelegenheiten der Abteilung für Bebauungspläne tritt deren Vorsitzender und dessen Stellvertreter hinzu.
Die Zuziehung noch weiterer Personen mit beratender Stimme bleibt dem Gesamt-Vorstand überlassen.
Die Leiter der Hauptgruppen sowie der Abteilungen können gleichzeitig ein anderes Amt im Gesamt-Vorstande bekleiden.
Die unter a–e Genannten bilden samt 8 Beisitzern des Gesamtvorstandes, die der Gesamt-Vorstand wählt, den geschäftsführenden Vorstand.
§ 7.
Der Gesamt-Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Die Wahlen des Vorsitzenden, des 1., 2. und 3. Stellvertreters des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Leiter der drei Hauptgruppen erfolgen in je einem besonderen Wahlgange, die der übrigen Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Geschäftsführers, der als Beamter gilt, in einem gemeinsamen Wahlgange. Die Abstimmung ist schriftlich und geheim, wenn nicht die Mehrheit der Versammlung die Wahl durch Zuruf genehmigt. Wiederwahl der ausscheidenden Gesamt-Vorstands-Mitglieder ist zulässig.
Scheidet ein Gesamt-Vorstands-Mitglied vorzeitig aus, so kann sich der Gesamt-Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung durch Zuwahl ergänzen.
Der Gesamt-Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen.
§ 8.
Der Vorsitzende hat den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und bildet den Vorstand im Sinne von § 26 des BGB. Im Behinderungsfalle tritt einer der drei Stellvertreter für ihn ein.
§ 9.
Hauptgruppen und Abteilungen (§ 1) erledigen die in ihr Tätigkeitsgebiet fallenden Angelegenheiten selbständig unter eigener Verantwortung ihrer Leiter und Vorsitzenden. Diese können jedoch solche Angelegenheiten, insbesondere Fragen von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung, jederzeit nach eigenem Ermessen vor den Vorstand bringen, wie ebenso der geschäftsführende Vorstand aus gleichen Gründen seine Mitentschließung fordern kann.