IV. Hauptversammlung
§ 10.
In der Regel findet aller fünf Jahre die Hauptversammlung statt.
Die Berufung außerordentlicher Hauptversammlungen beschließt der Gesamt-Vorstand selbständig oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder.
Zeit, Ort und Tagesordnung einer Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der »Sächsischen Staatszeitung« und tunlichst in den Mitteilungen bekanntzugeben.
§ 11.
1. Dem geschäftsführenden Vorstand liegt ob:
die Leitung und Geschäftsführung des Landesvereins;
die Kassen- und Vermögensverwaltung.
2. Dem Gesamt-Vorstand liegt ob:
Die Entscheidung über wichtige und grundsätzliche Fragen aus dem Arbeitsgebiet des Landesvereins, soweit sie nicht den Hauptgruppen oder Abteilungen zugewiesen sind, die Prüfung und Richtigsprechung des vom geschäftsführenden Vorstand erstatteten Jahres- und Kassenberichts.
3. Die Hauptversammlung der Mitglieder des Landesvereins (§ 4) wählt den Gesamt-Vorstand, beschließt über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (§ 19).
§ 12.
Über die Verhandlungen der Vereinsorgane und die von ihnen gefaßten Beschlüsse sind Niederschriften aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer nach Vorlesen zu unterzeichnen sind.
§ 13.
Sitzungen können gegebenenfalls auch nach Orten außerhalb Dresdens einberufen werden.