V. Hauptgruppen und besondere Ausschüsse

§ 14.

An der Spitze jeder Hauptgruppe (§ 1) stehen ein Leiter (Vorsitzender) sowie dessen Stellvertreter. Dem Leiter (Vorsitzenden) steht es zu, Mitglieder des Landesvereins als Gruppenmitarbeiter hinzuzuziehen.

§ 15.

Für größere und einheitliche Arbeiten können vom Gesamt-Vorstande besondere Ausschüsse (Arbeitsausschüsse) bestellt und nach Bedarf als dauernde Einrichtung beibehalten werden.