V. Hauptgruppen und besondere Ausschüsse
§ 14.
An der Spitze jeder Hauptgruppe (§ 1) stehen ein Leiter (Vorsitzender) sowie dessen Stellvertreter. Dem Leiter (Vorsitzenden) steht es zu, Mitglieder des Landesvereins als Gruppenmitarbeiter hinzuzuziehen.
§ 15.
Für größere und einheitliche Arbeiten können vom Gesamt-Vorstande besondere Ausschüsse (Arbeitsausschüsse) bestellt und nach Bedarf als dauernde Einrichtung beibehalten werden.