VI. Abstimmungen

§ 16.

Jede vorschriftsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig. Der Gesamt-Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, der geschäftsführende Vorstand bei Anwesenheit von mindestens ein Drittel der Mitglieder.

Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit nicht die Satzung anders bestimmt (vgl. § 18) einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat – auch im Falle des § 6 Absatz 4 – eine Stimme. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.

Abstimmungen des Gesamt-Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes können auch auf schriftlichem Weg erfolgen.

§ 17.

Änderungen dieser allgemeinen Satzung, sowie des Vereinszweckes kann die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden beschließen.