Auszug aus den Vorschriften für Quittungskarten-Karton.
(Gesetz betreffend Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889.)[72]
Der Karton muß aus Zellstoff, Leinen und Baumwolle hergestellt sein. Der Zellstoffgehalt darf nicht mehr als 50% betragen. Der Gehalt an Leinen muß mindestens 5% größer sein als der Baumwollgehalt. Der Aschengehalt darf 4% nicht übersteigen. Der Karton muß mit Eisenoxyd und Bleichromat nach niedergelegtem Muster gelb gefärbt sein und ein Quadratmetergewicht von 277–283 g aufweisen.
Die mittlere Reißlänge muß 4500 m, die mittlere Dehnung 4% betragen.
(Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 13. Juli 1893 und 8. Juni 1898.)
Die für die Selbstversicherung vom Bundesrat vorgeschriebenen besonderen Quittungskarten (Formular B) müssen in Stoff und Format den vorstehenden Bedingungen ebenfalls entsprechen, aber nach niedergelegtem Muster grau gefärbt sein.
Die graue Färbung ist durch Zuteilen von naturblauer Lumpenfaser zum Stoff und Abtönen mit Miloriblau und Chromgelb herzustellen.
(4. Januar 1900.)
[72] Reichsgesetzblatt 1889, S. 97.