Auszug aus den Vorschriften über die Herstellung von Beitragsmarken zur Invaliditätsversicherung.
(13. November 1899.)
Zum Druck sämtlicher Beitragsmarken ist reines Lumpenpapier zu verwenden, welches fein gemahlen, in der Durchsicht gleichmäßig sein und eine Reißlänge von wenigstens 3000 m, eine Dehnung von mindestens 1,9% und einen Aschengehalt von höchstens 12% haben muß.
Das Markenpapier ist mit einem unsichtbaren Aufdruck zu versehen, der die Möglichkeit gewährt, die Echtheit der Marken jederzeit zu prüfen. Die Verwendung eines Wasserzeichens an Stelle des Aufdruckes bedarf der besonderen Genehmigung des Reichs-Versicherungsamtes.